SachenR 1 14. Woche.

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SachenR 1 14. Woche

SachenR 1 14. Woche Kursübersicht A. Überblick über das SachenR insgesamt B. MobiliarsachenR (= SachenR 1) I. Der Besitz (§§ 854 – 872) II. Eigentum an beweglichen Sachen 1. Der Eigentumserwerb a) rechtsgeschäftlich (§§ 929 – 936 BGB) b) Sonderprobleme der §§ 929 ff. BGB c) gesetzlich (§§ 937 – 984 BGB) 2. Ansprüche aus Eigentum a) Dingliche Ansprüche (§§ 985 f., 1004 ff. BGB) b) Obligatorische Ansprüche („EBV“, §§ 987 – 1003)

SachenR 1 14. Woche Themen des EBV ● Grundbegriffe des EBV ● Anspruchsgrundlagen des EBV ● Problemschwerpunkte des EBV -> aus Einzelbegriffen („EBV“, „RzB“, „nicht in gutem Glauben“, „Verwendungen“, „notwendig“) -> Konkurrenzen des EBV zu anderen Schuldverhältnis- sen:

Konkurrenz §§ 987 – 993 §§ 994 – 1003 Besitzer > Eigentümer zu Eigentümer > Besitzer §§ 994 – 1003 Besitzer > Eigentümer Vertrag grds: Vertrag gibt Recht zum Besitz mA: Ausn bei „nicht-so-berechtigtem Besitzer“ hM: Ausn. bei „nicht-mehr-berechtigtem Besitzer“ berechtigte GoA ganz hM: berechtigte GoA gibt Recht zum Besitz unberecht. GoA hM: EBV verdrängt unberecht. GoA (sehr str.) angemaßte GoA hM: EBV und § 687 Abs. 2 konkurrieren Deliktsrecht grds: § 993 Abs. 1, 2. Hs. Ausn: § 992 hM: Ausn „FB-Exzess“ § 850 Leistungs-kondiktionen BGH: § 993 Abs. 1, 2.Hs. (aber § 988 analog) hL: Konkurrenz BGH: Vorrang § 994 ff. hL: Konkurrenz Nichtleistungs-kondiktionen hM: § 993 Abs. 1, 2.Hs. (aber 3 x S und § 988 s.o) mA: Konkurrenz hM: Vorrang § 994 ff. mA: Konkurrenz

SachenR 1 14. Woche Fall 15 - Lösungsskizze: Aufgabe 1: Herausgabeanspruch des E gegen G hinsichtlich der Katze A. § 861 Abs. 1 jedenfalls (-), keine Anhaltspunkte dafür, dass G dem E gegenüber fehlerhaft besitzt (s. § 858 Abs. 2 S.1, S.2) B. § 985 I. Anspruch entstanden 1. Besitz des G? (+), § 854 Abs. 1. 2. Eigentum des E? (+), wenn er das Eigentum an der Katze nicht verlo- ren hat. a) Eigentumsverlust an F?

SachenR 1 14. Woche aa) durch Aneignung seitens des F, § 958 Abs. 1? (+), wenn die Katze herrenlos war. (1) Gemäß § 960 Abs. 3? (-), Vorschrift gilt nur für „wilde Tiere“; die Hauskatze ist von Natur aus zahm. (2) Gemäß § 959? (-), E hatte nicht die Absicht, auf das Eigen- tum an der Katze zu verzichten. bb) durch Fund seitens des F, § 973 oder § 974? (-), keine Anzeige des Fundes, auch kein Fall des § 974. => also kein Eigentumsverlust an F. b) Eigentumsverlust an G? durch Übereignung F – G gemäß § 929 S.1?

SachenR 1 14. Woche aa) Einigung F – G iSd § 929 S.1? (+) bb) Übergabe der Katze? cc) Berechtigung des F? (-), s.o.: E war noch Eigentümer dd) Gutgläubiger Erwerb des G von F gemäß § 932 Abs. 1 S.1? (-), Katze war dem E „verloren gegangen“, da- her kein gutgläubiger Erwerb mögl, § 935 Abs.1 => also hat auch G kein Eigentum an der Katze er- worben =>E ist Eigentümer der Katze geblieben. =>Tatbestand des Anspruchs aus § 985 erfüllt.

SachenR 1 14. Woche II. Anspruch ausgeschlossen / erloschen? Recht zum Besitz des G iSd § 986 Abs. 1 S.1? 1. Abgeleitetes BesitzR, § 986 Abs. 1 S.1, 2.Var.? (-), F hatte kein Besitzrecht, da er den Fund nicht an- gezeigt hat. 2. Eigenes BesitzR, § 986 Abs. 1 S.1, 1.Var.? a) schuldR Vertrag? (-), KaufV F – G wirkt nur relativ, nicht ggü E. b) Dingliches Besitzrecht? (-), keine Anhaltspunkte. c) berechtigte GoA? d) Anwartschaftsrecht?

SachenR 1 14. Woche e) Zurückbehaltungsrecht? es ist str., ob das ZbR (zB aus §§ 273 Abs. 1, 1000) ein RzB iSd § 986 oder nur ein selbst. GegenR gibt kann hier offen bleiben, nach jeder Ansicht erfolgt Verurteilung nur Zug um Zug, führt also nicht zum Erlöschen des Anspruches. =>also Anspruch aus § 985 nicht ausgeschl. / erloschen III. Anspruch durchsetzbar Allenfalls wegen eines ZbR (das nach Ansicht des BGH sogar ein RzB iSd § 986 gewähren soll) ● Woher soll G entsprechendes ZbR haben? § 1000 S.1: der Besitzer kann die Herausgabe der Sa- che verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird.

SachenR 1 14. Woche ● Zu prüfen also, ob dem G ein Verwendungsersatzan- spruch gegen E aus den §§ 994 ff. zusteht. 1. Anspruch aus § 994 Abs. 1 S.1 a) Anspruch entstanden aa) EBV E – G im Zeitpunkt der Vornahme der Ver- wendungen? (+), im Zeitpunkt der Operation war E Eigentü- mer und G nicht-berechtigter Besitzer der Katze. bb) G gutgläubig und unverklagt (sonst § 994 Abs. 2)? (+) cc) Verwendungen des G? (+), Operationsaufwendungen

SachenR 1 14. Woche dd) Notwendig? maßgeblich, ob sie objektiv zum Erhalt der Katze erforderlich waren hier (+), obwohl sie den Wert der Katze erheb- lich überstiegen (Wertung des § 251 Abs. 2 S.2). => also Anspruch aus § 994 Abs. 1 S.1 entstanden b) Anspruch erloschen? (-) c) Anspruch durchsetzbar? (-), § 1001 S.1; aber die fehlende Fälligkeit schadet iRd § 1000 S.1 nicht. =>also besteht ein VerwendErsAnspr G -> E aus § 994. 2. Zurückbehaltungsrecht nicht ausgeschlossen gemäß § 1000 S.2?

SachenR 1 14. Woche (+). IV.Ergebnis also E kann von G Herausgabe der Katze aus § 985 verlan- gen, aber nur Zug um Zug gegen Erstattung der Euro 1.200,- für die Operation. C. § 1007 Abs. 1 (-), G war nicht bösgläubig. D. § 1007 Abs. 2 S.1 (+), da die Katze dem E „verloren gegangen“ war, aller- dings wieder nur Zug um Zug gegen Erstattung der Euro 1.200,- (§§ 1007 Abs. 3 S.2, 1000 S.1) E. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 (-), G hat keine unerlaubte Handlung begangen. F. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var.

SachenR 1 14. Woche (+), da G den Besitz an der Katze zwar durch Leistung des F erlangt hatte, aber wegen der Wertung des § 935 kein Vorrang dieser Leistungsbeziehung besteht; gemäß § 818 Abs. 3 kann G wiederum die Verwendungen „abziehen“, muss also erneut nur Zug um Zug leisten. G. Ergebnis zur Aufgabe 1 E kann von G Herausgabe der Katze Zug um Zug gegen Erstattung der Euro 1.200,- verlangen. Aufgabe 2: Herausgabe der 6 Kätzchen A. § 861 Abs. 1 (-), ersichtlich keine verbotene Eigenmacht. B. § 985 I. Anspruch entstanden bis Aufgabe 2 Bln, HH

SachenR 1 14. Woche 1. Besitz des G? (+), § 854 Abs. 1 2. Eigentum des E? kann sich nur aus § 953 ergeben. a) Kätzchen „Erzeugnisse“ der Muttersache? (+) b) E Eigentümer der „Muttersache“ c) „sofern sich nicht aus den §§ 954 – 957 ein anderes ergibt? aa) aus § 954? diese Vorschrift setzt voraus, dass kein Fall der §§ 955 – 957 vorliegt, § 955 sodann, dass kein Fall der §§ 956 f. vorliegt. Bis 954 Bln

SachenR 1 14. Woche sog. „Schachtelprinzip“ hier kein Fall des § 954 denkbar. bb) Fall des § 955 Abs. 1 S.1? (1) Zunächst: kein Fall der §§ 956 f. denkbar? (+), keine Aneignungsgestattung durch den Eigentümer (§ 956) oder einen dritten Nichtberechtigten (§ 957). (2) War G Eigenbesitzer der Muttersache? (+), s. § 872 (3) Trennung der Erzeugnisse von der Mutter? (+), durch Geburt (4) kein Ausschluss? (a) § 955 Abs. 1 S.2? (aa) G nicht zum Eigenbesitz berechtigt?

SachenR 1 14. Woche (+), s.o. (bb) G bei Erwerb des Eigenbesitzes oder vor der Trennung „nicht in gutem Glauben“, analog § 932 Abs. 2? (-) => also kein Ausschluss nach § 955 Abs. 1 S.2 (b) Ausschluss analog § 935 Abs. 1 S.1 (da Muttersache verloren war)? ● Es ist str., ob § 935 auf § 955 (sowie § 957) analoge Anwendung findet. ● BGH, hM: nein für Erzeugnisse, ja für sonstige Bestandteile

SachenR 1 14. Woche ● kann hier dahinstehen, da analoge Anwendung auf Erzeugnisse voraussetzen würde, dass diese quasi „mit abhandengekommen“ wären; wäre hier nicht der Fall. (5) also § 955 Abs. 1 S.1 (+) cc) also gehören die Kätzchen G, nicht E. II. Ergebnis: § 985 (-) C. § 1007 Abs. 1, Abs. 2 S.1 (-), G hat „besseres Besitzrecht“, da er Eigentümer der Kätzchen ist. D. beachte nun aber: Die Kätzchen sind Nutzungen der Muttersache (§§ 100, 99) Ggf. können sie als solche herausverlangt werden: Bis § 985 HH 20.7.

SachenR 1 14. Woche E. § 987 Abs. 1 (-), G war zur Zeit der Ziehung der Nutzungen nicht auf Herausgabe der Katze (= Muttersache) verklagt. F. §§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 1 (-), G war bei Nutzungsziehung nicht bösgläubig hinsicht- lich seines Besitzrechtes an der Katze. G. § 988 Abs. 1 (-), G besaß die Katze (= Muttersache) nicht unentgeltlich. H. § 993 Abs. 1, 1.Hs. (-), Kätzchen stellen keine Übermaßfrüchte der Katze dar. J. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var., 818 Abs. 1 (-), zwar war die Katze aus § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. herauszu- geben; jedoch ist § 818 Abs. 1 durch § 993 Abs. 1, 2.Hs. hier gesperrt (s.o.).

SachenR 1 14. Woche K. Ergebnis zu Aufgabe 2 G kann die Kätzchen behalten. Aufgabe 3: Änderung der Beurteilung bei Anfechtung des F A. „normale Ansprüche“ aus Aufgabe 2? (-), keine Veränderung B. § 988 Abs. 1 analog I. Analogie zulässig? ● BGH: „rechtsgrundlos“ = „unentgeltlich“ ● hL: Analogie unzulässig, stattdessen §§ 812 ff. II. mit hL abzulehnen, um bereicherungsrechtliche Grds. (= sog. Vorrang der LeistBez.) nicht zu unterlaufen. C. §§ 812 Abs. 1 S.1, 2.Var., 818 Abs. 1 I. Anwendbar neben § 993 Abs. 1, 2. Hs. Bis Aufgabe 3 Bln

SachenR 1 14. Woche (+), nach hL ausnahmsweise, da KaufV F – G unwirksam (§§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 2) II. Anspruch entstanden (bezüglich der Katze)? (+), kein Vorrang der LeistBez. F – G, Wertung des § 935 (s.o. Aufgabe 1). III. Anspruchsinhalt Herausgabe der 6 Kätzchen direkt an E, § 818 Abs. 1. D. Ergebnis zu Aufgabe 3 Die Beurteilung ändert sich, da G rechtsgrundlos erwarb. Aufgabe 4: Änderung Frage 1 bei Brillenkaiman statt Katze? (-), zwar hier § 960 Abs. 3 denkbar; aber ergänzend ist § 960 Abs. 2 analog anzuwenden, um Wertungswider- sprüche zu vermeiden.

Ende 14. Woche