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GoA 3. Woche.

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Präsentation zum Thema: "GoA 3. Woche."—  Präsentation transkript:

1 GoA 3. Woche

2 Kursübersicht SchuldR BT - insgesamt
GoA 3. Woche Kursübersicht SchuldR BT - insgesamt A. Überblick über das SchuldR insgesamt B. Einzelne vertragliche Schuldverhältnisse C. Einzelne gesetzliche Schuldverhältnisse I. Dogmatische Grundlagen gesetzl. Schuldverhältnisse II. Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 – 687 BGB 1. Grundbegriffe der GoA (§§ 677, 683 BGB) 2. Anspruchsgrundlagen der GoA 3. Problemschwerpunkte der GoA

3 GoA 3. Woche Problemschwerpunkte der GoA
Kann der GF bei berechtigter GoA Schadensersatz verlangen? Kann der GF bei berechtigter GoA eine Vergütung verlangen? Schadet es der GoA, wenn der GF auch eigene Inter-essen verfolgt? BGH, hM: (+), aus §§ 683 S.1, 670 (für risikotypische Begleitschäden) BGH, hM: (+), wenn Tätigkeit zu Beruf oder Gewerbe gehört (analog § Abs. 3) sehr streitig und sehr differenziert: Problem des „Auch-fremden-Geschäfts“ (s. Kurswochen 2 und 3)

4 GoA 3. Woche Die Problemfälle des „Auch-fremden Geschäfts“
BGHZ 37, 258 „Wirtschafts-beraterfall“ BGHZ 38, 270 „Selbstaufop-ferung im Straßenver-kehr“ BGHZ 40, 28 „Funkenflug-fall“ BGHZ 143, 9 „Pflichtenge-bundener Geschäfts-führer“ BGH NJW 2000, 72 „Erben-sucher“ BGH: GoA(+) Konflikt mit dem Berei-cherungsR BGH: GoA (+) Konflikt mit dem Straßen-verkehrsR BGH: GoA (+) Konflikt mit ÖffRecht, überhaupt mit Störerhaf-tung (DelR) BGH:GoA (+/-) Konflikt mit dem Vertrags-recht BGH: GoA (-) Konflikt mit dem Vertrags-recht (hier insbesondere § 241a !)

5 GoA 3. Woche Fall 3 – Lösungsskizze: A. §§ 675 Abs. 1, 667, 1.Var.
I. Anspruch entstanden 1. Geschäftsbesorgungsvertrag K – B iSd § 675 Abs. 1? (+), anwaltliche Beratung und (Prozess-) Tätigkeit ist Wahrnehmung fremder Vermögensangelegenhei- ten gegen Entgelt, also Geschäftsbesorgungsvertrag. 2. Wirksam? a) früher (bis 80er Jahre): Adoption war ein Vertrag. Dieser war gemäß § 1741 S.1 a.F. nichtig, wenn er von einem Ver tragspartner „erkauft“ wurde. folglich waren alle in diesem Zusammenhang ge- schlossenen Verträge nach § 134 nichtig.

6 GoA 3. Woche b) heute: Adoption (Annahme als Kind) wird durch gericht- lichen Ausspruch begründet, § 1752 Abs. 1 dennoch: aufgrund der alten Rechtslage zwar kein Gesetzesverstoß mehr, jedoch Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1), wenn Adoption erkauft wird (vgl. § 1767 Abs. 1 bei Erwachsenenannahme). folglich sind auch alle auf die sittenwidrige Adop- tion gerichteten Verträge nach § 138 Abs. 1 nichtig. c) also Geschäftsbesorgungsvertrag K - B wegen Sittenverstoßes nach § 138 Abs. 1 nichtig. II. Ergebnis: §§ 675 Abs. 1, 667, 1.Var. (-). B. §§ 681 S.2, 667, 1.Var. I. Anspruch entstanden 1. Tatbestand des § 677

7 GoA 3. Woche a) Geschäft von B geführt?
(+), Vertretung im Adoptionsverfahren ist positives Tun, das Fremdbezug haben kann. b) fremd? einerseits ist Adoption im Interessen- und Rechts- kreis des K, andererseits will B damit seine (ver meintlichen) Verpflichtungen aus dem Vertrag mit K erfüllen, also (auch) für sich selbst handeln. ● BGH: Es reicht für die §§ 677 ff. grds. aus, dass das Geschäft „auch-fremd“ ist. In diesen Fällen wird Fremdgeschäftsführungswille indiziert. ● Lit: Es ist zu differenzieren. Hier geht es um die Rückabwicklung nichtiger Verträge; das ist Aufgabe des Bereicherungsrechts.

8 GoA 3. Woche ● Die besseren Gründe sprechen sicherlich für die Lit, da insbesondere § 817 S.2 umgangen wer den könnte. ● taktisch: dem BGH folgen, da dies im Zweifel der Lösungsskizze des Prüfungsamtes entsprä che und andererseits so beide Lösungswege mindestens teilw. dargestellt werden können. c) in Kenntnis der Fremdheit, vgl. § 687 Abs. 1 ? (+), B wusste, dass Adoption Sache des K war. d) mit Fremdgeschäftsführungswillen ? (+), nach BGH indiziert. e) ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung? (+), Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig (s.o.). 2. Tatbestand des § 681 S.2?

9 GoA 3. Woche a) Hat § 681 S.2 überhaupt einen eigenen Tatbe- stand?
BGH, hL: (+), erforderlich ist aus systematischen Gründen, dass eine berechtigte GoA vorliegt (da auf AuftragsR verwiesen wird). b) Liegt berechtigte GoA iSd § 683 S.1 vor? (+), maßgeblich ist in erster Linie der wirkliche Wil- le des K; K wollte die Tätigkeit des B bei Übernah- me der Geschäftsführung wirklich. =>also Tatbestand des § 681 S.2 ebenfalls (+). 3. Tatbestand des § 667? B zur Ausführung des Auftrages Euro ,- er- halten?

10 GoA 3. Woche (+), per Überweisung. 4. Anspruch ausgeschlossen?
Wäre der Fall (nur) über das Bereicherungsrecht zu lösen, müsste an § 817 S.2 gedacht werden! BGH NJW 1997, 47: § 817 S.2 ist Ausnahmevorschrift und auf Ansprüche außerhalb der §§ 812 ff. nicht (auch nicht analog) anwendbar. teilwLit: zur Vermeidung einer Umgehung des § S.2 durch Anwendung der Regeln der GoA auf die Rückabwicklung nichtiger Verträge muss § 817 S analog auf §§ 681 S angewendet werden. Streit kann offen bleiben, wenn § 817 S.2 nicht er- füllt wäre. a) beiderseitiger Sittenverstoß?

11 GoA 3. Woche (+), auch K kannte alle Tatsachen, welche die Sit- tenwidrigkeit begründeten. b) Rückforderung daher ausgeschlossen? ganz hM: § 817 S.2 wird teleologisch reduziert: er gilt nicht, wenn die Vermögensmehrung beim Be- reicherten nicht endgültig verbleiben sollte so hier (+), da K das Geld auf ein Ander- und damit Treuhandkonto überwiesen hat; damit sollte B die- ses Geld dort noch nicht endgültig behalten. =>damit kann der Streit zwischen BGH und hL hier offen bleiben, da nach beiden § 817 S.2 nicht er- füllt wäre. =>also Anspruch aus §§ 681 S.2, 667, 1.Var. iHv Euro ,- entstanden.

12 GoA 3. Woche II. Anspruch erloschen durch Aufrechnung, §§ 387 ff.?
1. Aufrechnungserklärung, § 388? (+), „hilfsweise“. 2. Aufrechnungslage, § 387? (+), wenn dem B ein fälliger und durchsetzbarer, gleichartiger (= auf Geld gerichteter) Gegenanspruch gegen K zusteht aus §§ 683 S.1, 670? a) Anspruch entstanden aa) Tatbestand des § 677? (+), s.o. bb) Tatbestand des § 683 S.1?

13 GoA 3. Woche cc) Tatbestand des § 670? (1) „Aufwendungen“ des B?
(+), Euro ,- an den Titelhändler, Euro ,- an Z und Euro ,- als ei gene Vergütung (analog § 1835 Abs. 3). (2) die B den Umständen nach für erforderlich halten durfte? (a) eigene Provision, Euro ,-? (-), B durfte wegen Kenntnis der Tatsa chen der Sittenwidrigkeit eine Vergü tung den Umständen nach nicht für zulässig halten. (b) weitergeleitete Euro ,-? Vorinstanz zu BGH NJW 1997, 47:

14 GoA 3. Woche (+), da B ja annehmen durfte, dass K (sittenwidrig) adoptiert werden wollte. BGH NJW 1997, 47: (-), da Geld auf ein Anderkonto über wiesen worden war, durfte B eine Wei terleitung erst für zulässig halten, wenn die Treuhandabrede (= Adoptionser folg) dies erlaubte. (3) also durfte B überhaupt keine Aufwendun gen für erforderlich halten. b) also Anspruch aus §§ 683 S.1, 670 (-). 3. da keine weiteren Ansprüche ersichtlich sind, schei- det eine Aufrechnung(slage) aus. III. Ergebnis: §§ 681 S.2, 667, 1.Var. iHv Euro ,- (+).

15 GoA 3. Woche C. § 817 S.1 I. Anwendbar neben echter, berechtigter GoA?
streitig: hM: (-), § 817 ist ein Sonderfall der Leistungskondiktion, so dass eine Leistung „ohne rechtlichen Grund“ vorliegen müsste, die berechtigte GoA aber einen rechtlichen Grund gäbe. II. Ergebnis: § 817 S.1 (-) D. § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. damit ebenfalls nach hM (-), da berechtigte GoA „Rechts- grund“ iSv § 812 Abs. 1 gäbe (nach hL: keine GoA, dann aber Anspruch aus § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var., der, wie darge- stellt, nicht durch § 817 S.2 ausgeschlossen wäre). E. Ergebnis: K kann von B die Euro ,- verlangen.

16 Ende 3. Woche


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