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Nebengebiete ZV 16. Woche.

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Präsentation zum Thema: "Nebengebiete ZV 16. Woche."—  Präsentation transkript:

1 Nebengebiete ZV 16. Woche

2 ZV 16. Woche Kursübersicht A. HandelsR (1. bis 3. Woche)
B. GesellschaftsR (4. bis 6. Woche) C. FamilienR (7. bis 9. Woche) D. Erbrecht (10. bis 12. Woche) E. ZPO (13. bis 15. Woche) I. Überblick über die ZPO II. Der generelle Ablauf eines erstinstanzlichen Verfahrens III. Einzelne examensrelevante Themen F. ZV (16. bis 18. Woche) I. Überblick über das Zwangsvollstreckungsrecht

3 Überblick über die §§ 704 – 945b (Aufbau) – Schritt 1
ZV 16. Woche Überblick über die §§ 704 – 945b (Aufbau) – Schritt 1 Abschnitt 2: §§ 802a – 882h ZV wegen Geldforderungen Abschnitt 1: §§ Allgemeine Vorschriften

4 Konkret: Überblick über die §§ 802a – 882h (Aufbau)
ZV 16. Woche Konkret: Überblick über die §§ 802a – 882h (Aufbau) Titel 2: §§ 803 – 863 ZV in das bewegliche Vermögen Titel 3: §§ 864 – 871 ZV in das unbewegl Vermög. Titel 4: §§ 872 – 882 Verteilg. des Erlöses Titel 5+6: § 882a - 882h ZV gegen den Staat und Schuldner verzeich- nis Untertitel 2: §§ ZV in körperliche Sachen Untertitel 3: §§ ZV in Forderungen und sonstige VermögensR Untertitel 1: §§ Allgemeine Vorschriften Titel 1: §§ 802a – 802l Allgemeine Vorschriften

5 Überblick über die §§ 704 – 945b (Aufbau) – Schritt 2
ZV 16. Woche Überblick über die §§ 704 – 945b (Aufbau) – Schritt 2 Abschnitt 2: §§ 802a – 882h ZV wegen Geldforderungen Abschnitt 3: §§ 883 – 898 ZV wegen anderer Ansprüche Abschnitt 4: §§ 899 – 915h weg-gefallen Abschnitt 5: §§ 916 – 945b Arrest und EV Abschnitt 1: §§ Allgemeine Vorschriften

6 Examensrelevante Themen in Hamburg
ZV 16. Woche Examensrelevante Themen in Hamburg ● Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen ● Erinnerung, Vollstreckungsabwehrklage und Dritt- widerspruchsklage (§§ 766, 767, 771 ZPO) ● Arten der Zwangsvollstreckung (ohne Immobiliar- zwangsvollstreckung) ● Vorläufiger Rechtsschutz (im Überblick), §§ 916 – 945b ZPO

7 Grundbegriffe zur Zwangsvollstreckung
ZV 16. Woche Grundbegriffe zur Zwangsvollstreckung A. Wer sind die Vollstreckungsorgane? - Gerichtsvollzieher (s. § 753 Abs. 1 ZPO) - Vollstreckungsgericht (s. § 764 ZPO) - Prozessgericht des ersten Rechtszuges (s. etwa § 890) - Grundbuchamt, § 1 GBO B. Wer sind die Beteiligten? - Vollstreckungsgläubiger - Vollstreckungsschuldner - Dritte C. Welche Vollstreckungstitel gibt es? - § 704 ZPO: Urteil - § 794 ZPO: Prozessvergleich, Beschlüsse, VB, Urkunden…

8 ZV 16. Woche D. Wann darf eine Zwangsvollstreckung beginnen?
I. Es müssen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzun- gen vorliegen: - Titel (§§ 704, 794 ZPO) - „Klausel“ (= vollstreckbare Ausfertigung), §§ 724 ff. - Zustellung von Titel und Klausel (§ 750 ZPO) II. Es müssen die besonderen Vollstreckungsvoraussetzun- gen vorliegen: - zB §§ 756, 765 ZPO III. Es muss ein wirksamer Antrag gestellt worden sein.

9 ZV 16. Woche E. Wann ist eine Zwangsvollstreckung zulässig (iSv recht- mäßig)? I. Allgemeine Vollstreckungsvorauss (Titel, Klausel, Zust.) II. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen III. Antrag gestellt IV.Allgemeine Prozessvoraussetzungen (Zuständigkeit etc) V. Vollstreckung in die richtige Vermögensmasse (des Vollstreckungsschuldners) VI.Zulässigkeit der einzelnen Vollstreckungsmaßnahme (s. §§ 802a – 898 ZPO) VII.Verhältnismäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme

10 ZV 16. Woche F. Welche Rechtsfolgen hat die Unzulässigkeit der ZV?
I. Die Vollstreckung ist rechtswidrig. II. Ist sie auch nichtig? grds. (-), ähnlich § 44 VwVfG ist sie nur nichtig, wenn sie an besonders schwerwiegenden Mängeln leidet (etwa ZV ohne Titel oder durch falsches Vollstreckungsorgan).

11 ZV 16. Woche Fall 1 - Lösungsskizze:
1. Teil: Ansprüche auf Herausgabe des Wagens A. § 985 BGB I. Anspruch entstanden 1. G = Besitzer? (+), § 854 Abs. 1 BGB. 2. E = Eigentümer? a) Erwerb von S? (+), gemäß §§ 929 S.1, 930 BGB durch sog. Siche- rungsübereignung. b) Verlust des Eigentums an G? allenfalls durch Erwerb in der Zwangsvollstreckung § 817 Abs. 2 ZPO:

12 ZV 16. Woche Der Ersteher einer Sache erwirbt in der Zwangs- vollstreckung Eigentum ohne Rücksicht darauf, ob der Vollstreckungsschuldner Eigentümer oder der Ersteher gutgläubig war; Voraussetzung ist nur die wirksame Versteigerung (als Akt der ZV). aa) Prüfung der Wirksamkeit einer Vollstreckungs maßnahme (hier der Verwertung): - Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen - Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen - Prozessvoraussetzungen - Vollstreckungsantrag gestellt - Vollstreckung in die richtige Vermögensmasse - Einzelne Maßnahme ordnungsgemäß - Vollstreckung verhältnismäßig

13 ZV 16. Woche bb) Hier? - Verstoß: Falsche Vermögensmasse, da E durch Sicherungsübereignung Eigentümer war. - Verstoß: Gegen § 817 Abs. 2 ZPO (Befreiung von Zahlung des Kaufgeldes), hier aber zulässig gemäß § 817 Abs. 4 S.1 ZPO. cc) Rechtsfolge des verbleibenden Verstoßes? bloß RWi, keine Unwirksamkeit: die Pfändung mag unwirksam sein (str.), dennoch macht dies die Verwertung nur rwi, nicht nichtig. II. Ergebnis: § 985 BGB (-). B. § 823 Abs. 1 iVm § 249 Abs. 1 BGB I. Anspruch entstanden 1. Eigentumsverletzung ggü E?

14 ZV 16. Woche (+), s.o. 2. durch eine dem G zurechenbare Verhaltensweise? (-), hier dürfte schon der Zurechnungszusammenhang zu G wegen § 808 ZPO unterbrochen sein. II. Ergebnis: §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 (-) C. § 812 Abs. 1 S.1, 1. oder 2.Var. BGB (-), da der Eigentumserwerb in der Zwangsvollstreckung kraft Hoheitsakts und somit nicht rechtsgrundlos erfolgt. D. Ergebnis zum 1. Teil Kein Anspruch des E auf Herausgabe des streitgegen- ständlichen Fahrzeuges gegen G. 2. Teil: Ansprüche auf Herausgabe des Versteigerungserlöses A. § 816 Abs. 1 S.1 BGB (-) es fehlt schon an einer „Verfügung“.

15 ZV 16. Woche B. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. BGB I. Anspruch entstanden
1. G etwas erlangt? (+) Befreiung von der Barzahlungspflicht gemäß § Abs. 4 ZPO; hier nicht wieder auf den Eigentumser- werb abstellen, da sonst Ergebnis wie oben; G wird hier als vollstreckender Gläubiger behandelt. 2. In sonstiger Weise (+), da nicht durch Leistung des E oder eines Dritten (auch der Staat leistet hier nicht). 3. Auf Kosten des E? (+), E büßte durch § 817 ZPO sein Eigentum ein; der Erlös trat an die Stelle des Pfandes (dingliche Surro- gation, § 1247 analog).

16 ZV 16. Woche 4. Ohne Rechtsgrund
a) die (wirksame) Versteigerung (aber rechtswid rige, s.o.) begründet für den Ersteher einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen, aber nicht für den Vollstreckungsgläubiger; denn dieser erlangt kein Pfändungspfandrecht (allgM), hat also kein vollstreckungsR Befriedigungsrecht b) G kann aber ein materielles Befriedigungsrecht an dem Pkw gehabt haben. aa) gemäß § 647? (-), keine Sache des Bestellers. bb) gemäß §§ 647, 185 Abs. 1 analog? (-), keine Ermächtigung seitens des E. cc) analog § 1207 durch gutgläubigen Erwerb des G von S?

17 ZV 16. Woche BGH, ganz hM: ein Werkunternehmerpfand recht kann wegen § 1257 nicht gutgläubig er worben werden. dd) Vertragliches PfandR gutgläubig erworben? (-), keine Anhaltspunkte. c) also hat G „ohne rechtlichen Grund“ die Befreiung von der Barzahlungspflicht erlangt. II. Umfang des Anspruchs 1. Herausgabe des Erlangten? (-), nicht möglich. 2. also: Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB (+), in Höhe von Euro 3.500,- 3. Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB? a) Wegen der Kosten der ZV?

18 ZV 16. Woche (+), unmittelbar zum Erwerb des Erlangten erford.
b) Wegen (des Werts) der Reparaturleistungen? Muss G den Erlös herausgeben, muss er damit wertmäßig seine Reparaturleistungen an E heraus- geben. Also Entreicherung, wenn er einen Verwendungs- ersatzanspruch gegen E wg. der Reparatur hat(te). aa) Aus §§ 683 S.1, 670 BGB (-), Vorrang des Vertragsverhältnisses zwi schen S und G; hier keine Anwendung der Grundsätze des „Auch-fremden-Geschäfts“. bb) Aus § 994 Abs. 1 BGB (analog) BGHZ 34, 122 ff. „Kleinbusfall“ entwickelte den „Nicht-mehr-berechtigten-Besitzer“

19 ZV 16. Woche hier (-), keine Vindikationslage zur Zeit der Verwendungen. Für spätere Vindikationslage („nicht-mehr-berechtigter Besitzer“) ist kein Raum, da ZV bereits z.Zt. des berechtigten Besitzes erfolgte und endete. cc) aus § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var.? (-), Vorrang der LeistBez G – S. => also kann G die Reparaturleistungen ggü E nicht bereicherungsmindernd abziehen. III. Ergebnis Dem E steht ein Bereicherungsanspruch gegen G aus § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. BGB in Höhe von Euro 3.400,- zu.

20 Ende 16. Woche


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