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BereichR 4. Woche.

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Präsentation zum Thema: "BereichR 4. Woche."—  Präsentation transkript:

1 BereichR 4. Woche

2 Kursübersicht SchuldR BT - insgesamt
BereichR 4. Woche Kursübersicht SchuldR BT - insgesamt A. Überblick über das SchuldR insgesamt B. Einzelne vertragliche Schuldverhältnisse C. Einzelne gesetzliche Schuldverhältnisse I. Dogmatische Grundlagen gesetzl. Schuldverhältnisse II. Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 – 687 BGB III. Bereicherungsrecht, §§ 812 – 822 BGB 1. Grundbegriffe des BereicherungsR 2. Anspruchsgrundlagen des BereicherungsR 3. Problemschwerpunkte des BereicherungsR a) Der Leistungsbegriff im Drei-Personen-Verhältnis

3 BereichR 4. Woche Fall 3 – Lösungsskizze: 1. Teil: K gegen die P-KG
(-), kein Anspruch, da Rückabwicklung über das Dreieck. 2. Teil: K gegen C A. § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. I. Anspruch entstanden 1. C etwas erlangt? nach dem oben Gesagten wertend betrachtet Ei- gentum und Besitz an Euro 219,50 (die C dann sofort „weitergelei(s)tet“ hat an die P-KG). 2. durch Leistung der K? wertend betrachtet (+), da bei Zessionsfällen grds. – wie hier – Rückabwicklung „über das Dreieck“. 3. ohne rechtlichen Grund?

4 BereichR 3. Woche maßgeblich, ob C einen Anspruch hatte gegen die K auf Erstattung der Euro 219,50. a) Vertragliche Ansprüche (-) b) §§ 683 S.1, 670 aa) Anspruch entstanden (1) Tatbestand des § 677? (a) C = Geschäft geführt? (+), Veranlassung des Abschleppens. (b) fremd? möglicherweise schon objektiv fremd (+), wenn K verpflichtet war, Fahrzeug zu beseitigen. kann sich aus § 862 Abs. 1 ergeben (aa) Besitzstörung?

5 BereichR 3. Woche str., ob falsches Parken Besitzentzie hung (= § 861) oder –störung (= § 862) kann offen bleiben, da in beiden Fällen bei Störereigenschaft der K Pflicht zur Entfernung. (bb) K = Störerin? (+), Handlungsstörerin. => also Beseitigungspflicht der K aus §§ 861, 862 (cc) Schadet eigener Rechtskreis (§ 903) und Interessenkreis von C? (-), „Auch-fremdes-Geschäft“ (c) Handelte C in Kenntnis der Fremdheit?

6 BereichR 3. Woche (+) (d) mit Fremdgeschäftsführungswillen?
(+), wird bei objektiv fremden Geschäf ten indiziert. (e) ohne Auftrag oder sonstige Berechtigg? => also Tatbestand von § 677 (+) (2) Tatbestand des § 683 S.1? (a) Beseitigung im Interesse der K? BGH, Urt. vom , V ZR 102/15: (+), da K so von ihrer Verpflichtung aus §§ 861, 862 bzw frei wird. (b) mit wirklichem Willen der K? (+/-), keiner geäußert.

7 BereichR 3. Woche (c) mit mutmaßlichem Willen der K?
nach BGH aaO (+), da im Zweifel aus obj Int. zu ermitteln (aA: (-), aber § 679). => also Tatbestand des § 683 S.1 (+) (3) Tatbestand des § 670? „Aufwendungen“, die C den Umständen nach für erforderlich halten durfte? C hatte P-KG diesbezüglich beauftragt, so dass „übliche Kosten“ der Versetzung (= Euro 100,-) zzgl. Vorbereitungskosten des konkreten Abschleppvorgangs (= Euro ,-) ersatzfähig, nicht hingegen die Kosten der Parkraumüberwachung (das sind keine Kosten des Abschleppvorgangs).

8 BereichR 3. Woche bb) also Anspruch aus §§ 683 S.1, 670 iHv Euro 150, C gegen K. c) §§ 823 Abs. 2 S.1, 858 Abs. 1 aa) Haftungsbegründender Tatbestand (1) Ist § 858 Abs. 1 SchutzG iSd § 823 Abs. 2 S.1? (+), schützt den unmittelbaren Besitzer. (2) Hat K durch das Parken verbotene Eigen macht gegenüber C begangen, § 858 Abs.1? (+), str. nur, ob Besitzstörung oder -entziehg (3) Handelte K schuldhaft, § 823 Abs. 2 S.2? (+), mindestens fahrlässig. => also haftungsbegründender Tatbestand der §§ 823 Abs. 2 S.1, 858 Abs. 1 (+). bb) Haftungsausfüllender Tatbestand

9 BereichR 3. Woche kausaler und ersatzfähiger Schaden wieder nur iHv Euro 150,-; die Übernahme der Kosten durch die P-KG muss C sich nicht anrechnen lassen (Wertung von § 843 Abs. 4). cc) also schuldete K dem C Euro 150,- aus §§ Abs. 2 S.1, 858 Abs. 1. d) damit hat K an C Euro 69,50 „ohne rechtlichen Grund“ geleistet. 4. Anspruch ausgeschlossen? (-), insbesondere nicht § 814, da K sich die Rückforde- rung vorbehalten hatte. =>Anspruch K - C aus § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. iHv Euro ,50 entstanden. II. Anspruchsinhalt

10 BereichR 3. Woche 1. Grds: Herausgabe des Erlangten, also – wertend be- trachtet – Eigentum und Besitz an Euro 69,50. 2. aA: das widerspräche den Prinzipien des BereichR, da so C ein Schaden entstehen könnte. danach nur „Kondiktion des Anspruches“, den C ge- gen die P-KG wegen der Euro 69,50 hat (wohl Kon- diktionsanspruch aus § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var., bei kon- sequentem Weiterdenken der „Zessionsfälle“) B. Ergebnis zum 2. Teil C schuldet der K aus § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. Euro 69,50 (bzw. die Herausgabe eines entsprechenden Kondiktions- anspruchs gegen die P-KG).

11 Kursübersicht SchuldR BT - insgesamt
BereichR 4. Woche Kursübersicht SchuldR BT - insgesamt A. Überblick über das SchuldR insgesamt B. Einzelne vertragliche Schuldverhältnisse C. Einzelne gesetzliche Schuldverhältnisse I. Dogmatische Grundlagen gesetzl. Schuldverhältnisse II. Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 – 687 BGB III. Bereicherungsrecht, §§ 812 – 822 BGB 1. Grundbegriffe des BereicherungsR 2. Anspruchsgrundlagen des BereicherungsR 3. Problemschwerpunkte des BereicherungsR a) Der Leistungsbegriff im Drei-Personen-Verhältnis b) Der Eingriff i.S. der Eingriffskondiktion

12 Die Eingriffskondiktionen herrschende Meinung heute:
BereichR 4. Woche Die Eingriffskondiktionen Was heißt „Eingriff“? das war und ist streitig: früher hM: Jedes rechts-widrige Verhalten ist ein Eingriff (so schon das RG). Minderansicht heute: Jede Inanspruchnahme eines dem Gläu-biger vorbehalte-nen Rechts oder Rechtsgutes. herrschende Meinung heute: Jedes Tangieren des Zuweisungs-gehalts eines fremden Rechts (etwa BGHZ 107, 117, 120 f.)

13 BereichR 4. Woche Fall 4 – Lösungsskizze:
A. § 7 Abs. 3 des Mietvertrages I. Ist § 7 Abs. 3 überhaupt eine Anspruchsgrundlage auf Zahlung von Geld? (-), lediglich Zustimmungsvorbehalt; ein Abführen eines Teils des Untermieterlöses muss noch vereinbart wer- den zwischen Vermieter und Mieter. II. also § 7 Abs. 3 (-). B. § 280 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis K – B? (+), wirksamer Mietvertrag 2. Pflichtverletzung der B? (+), Verstoß gegen § 7 des MietV und § 540 BGB.

14 BereichR 4. Woche 3. Vertretenmüssen der B?
(+), keine Exkulpation nach § 280 Abs. 1 S.2. 4. Kausaler und ersatzfähiger Schaden? a) nach der Differenzhypothese? (-), da K bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Miet- vertrages auch keine Untermieteinnahmen hätte (K hatte keinen Anspruch auf Untervermietung!). b) normative Korrektur? (-), § 97 Abs. 2 S.3 UrhG ist Ausnahmevorschrift und als solche nicht analogiefähig. II. Ergebnis: § 280 Abs. 1 (-). C. §§ 687 Abs. 2 S.1, 678 (-), kein Schaden (s. soeben). D. §§ 687 Abs. 2 S.1, 681 S.2, 667, 2.Var.

15 BereichR 4. Woche I. Anspruch entstanden
1. Hat sich B mit der Untervermietung ein fremdes Ge- schäft als eigenes angemaßt? a) Abschluss des Untermietvertrages? (-), ist eigenes Geschäft, da B daraus selbst berech- tigt und verpflichtet wird. b) Überlassung des Besitzes? (-), ist eigenes Geschäft, da B nur ihren eigenen Be- sitz, nicht den des K an H überließ. 2. also hat B mit der Untervermietung schon kein frem- des Geschäft geführt. II. Ergebnis: §§ 687 Abs. 2 S.1, 681 S.2, 667, 2.Var. (-). E. §§ 989, 990 Abs. 1 S.1 (-), kein Schaden des K (s.o.).

16 BereichR 4. Woche F. §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 S.1
I. Anspruch entstanden 1. EBV zwischen K und B im Zeitpunkt der Untervermie- tung an H? nur über die Konstruktion des „nicht-so-berechtig- ten Besitzers“. Fällt dieser unter das EBV? (-), ganz hM: die bloße Überschreitung des BesitzR macht den Besitzer nicht zum unberechtigten. 2. also schon EBV K – B (-). II. Ergebnis: §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 S.1 (-). G. § 823 Abs. 1 (-), kein Schaden des K (s.o.). H. § 816 Abs. 1 S.1

17 BereichR 4. Woche 1. Hat B als Nichtberechtigte verfügt?
Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das darauf gerich- tet ist, ein Recht aufzuheben, zu übertragen, zu be- lasten oder sonst inhaltlich zu verändern. a) Abschluss des Untermietvertrages? (-), bloße Verpflichtung, keine Verfügung. b) Überlassung des Besitzes? (-), ist kein Rechtsgeschäft, sondern Realakt (ändert außerdem kein Recht). 2. also schon Verfügung (-) II. Ergebnis: § 816 Abs. 1 S.1 (-). J. § 816 Abs. 1 S.1 analog? I. Analogie zulässig? Untervermietung als verfügungsähnlich zu bezeichnen? bis J. HH

18 BereichR 4. Woche der Abschluss eines Mietvertrages kann zugunsten des Mieters, wie etwa § 566 Abs. 1 zeigt („Kauf bricht nicht Miete“), Wirkung gegenüber Dritten haben. das Recht des Mieters kann somit als „verdinglichtes obligatorisches Recht“ bezeichnet werden. dennoch § 816 Abs. 1 S.1 analog (-), da zunächst die allg. Eingriffskondiktion aus § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. zu prüfen wäre (= keine Regelungslücke ersichtlich). II. Ergebnis: also Analogie (zunächst) unzulässig. K. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. I. Anspruch entstanden 1. B etwas erlangt? (+), einerseits die Untermieten, andererseits die Nut- zung(smöglichkeit) zu Zwecken der Untervermietung.

19 BereichR 4. Woche 2. in sonstiger Weise auf Kosten des K?
a) die einzelnen Untermieten sind durch Leistung des Untermieters erlangt worden. hier wäre zwar der Vorrang der Leistungsbezie hung wohl nach der Wertung des § 932 (= Bösgläu- bigkeit der B) durchbrochen. jedoch bestünde insoweit der Rechtsgrund im Un- termietverhältnis, nicht in der Umgehung des Zu- stimmungsvorbehalts des K. b) die Umgehung dieses Zustimmungsvorbehalts hat B indes durch Leistung von niemandem erlangt, so dass insoweit NichtleistKond in Betracht kommt. c) Nutzung(smöglichkeit) durch Eingriff erlangt? was „Eingriff“ heißt ist streitig:

20 BereichR 4. Woche aa) früher hM: Eingriff = Rechtswidrigkeit
danach Eingriff (+), da Verhalten der B nach § 7 des MietV und § 540 BGB rechtswidrig war. bb) teilweise Lit: Eingriff ist die Inanspruchnahme eines dem Gläubiger vorbehaltenen Rechtes oder Rechtsgutes danach Eingriff (+), da K sich einen Zustim mungsvorbehalt mit Untermietzuschlag vorbe halten hatte und B diesen umging. cc) heute hM: Eingriff ist das Tangieren des Zuwei sungsgehaltes eines fremden Rechts (1) durch Abschluss des UntermietV? (-), B wurde hieraus ja nur selbst berechtigt und verpflichtet.

21 BereichR 4. Woche (2) durch Überlassung des Besitzes?
(-), greift nicht in Rechtszuständigkeit des K ein, da B nur den eigenen Besitz an H über trug. => also nach heute hM kein Eingriff iSd Ein griffskondiktion. II. Ergebnis: § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. (-). L. § 816 Abs. 1 S.1 doch analog? (-), da kein Eingriff vorliegt, wäre die Anwendung einer Eingriffskondiktion wie § 816 nicht gerechtfertigt. M.Ergebnis zu Fall 4 K hat keinen Anspruch gegen B auf Herausgabe (eines Teils) der von H gezahlten Untermietraten.

22 Ende 4. Woche


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