Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

BereichR 1. Woche.

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "BereichR 1. Woche."—  Präsentation transkript:

1 BereichR 1. Woche

2 Kursübersicht SchuldR BT - insgesamt
BereichR 1. Woche Kursübersicht SchuldR BT - insgesamt A. Überblick über das SchuldR insgesamt B. Einzelne vertragliche Schuldverhältnisse C. Einzelne gesetzliche Schuldverhältnisse I. Dogmatische Grundlagen gesetzl. Schuldverhältnisse II. Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 – 687 BGB 1. Grundbegriffe der GoA (§§ 677, 683 BGB) 2. Anspruchsgrundlagen der GoA 3. Problemschwerpunkte der GoA III. Bereicherungsrecht, §§ 812 – 822 BGB 1. Grundbegriffe des BereicherungsR

3 BereichR 1. Woche Grundbegriffe des Bereicherungsrechts, § 812 Abs. 1
● „etwas erlangt“ Beispiele: → bei Sachen: → bei Bargeld: → bei Buchgeld: → bei Forderungen und sonst. Rechten: → bei Arbeits- und Dienstleistungen: = also Das erlangte Etwas ist jeder Vermögensvorteil und wird grds. konkret und gegenständlich aus dem Vermögen des Schuldners ermittelt (= kein GesamtVermögVergl.). Eigentum und/oder Besitz Eigentum und/oder Besitz Gutschrift (= abstr. SchuldVerspr, § 780) RInhaberschaft streitig, ob Ersparnis von Aufwendungen (BGH) oder Leistung als solche (hL)

4 BereichR 1. Woche Grundbegriffe des Bereicherungsrechts, § 812 Abs. 1
● „durch Leistung“ „Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.“ (= formeller Leistungsbegriff) → Rechtsnatur: → welche Zwecke? Realakt (LeistZweckBest ist aber geschäfts-ähnlich, damit bestimmte Vorschriften der § 116 ff. inso-weit – für die LeistZweckBest - analog, insbes. §§ 133, 157; str., ob § 119 analog gilt) üblich: „solvendi causa“, seltener sonstige Zwecke, etwa „causa donandi“ oder einfach „causa data“

5 BereichR 1. Woche Grundbegriffe des Bereicherungsrechts, § 812 Abs. 1
● „in sonstiger Weise“ → logisch: → heißt „in sonstiger Weise“ auch: nicht durch Leistung eines Dritten? → welche „sonstigen Weisen“ sind denkbar? nicht durch Leistung des Anspruchstellers. hM: (+), jedenfalls grds. gilt der Vorrang der Leistungsbez. nach der Wertung des § 816 Abs. 1; Ausnahmen aber nach der Wertung des § 816 Abs. 1 S.2, 932 und 935 unstreitig: durch Eingriff, durch Verwendungen und durch Aufwendungen; streitig: zum Zwecke eines Rückgriffs.

6 BereichR 1. Woche Grundbegriffe des Bereicherungsrechts, § 812 Abs. 1
● „auf dessen Kosten“ → Bedeutung: dient nach hM nur dazu, die Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung zu prüfen und somit Gläubiger und Schuldner des Bereicherungsausgleichs weiter zu konkretisieren.

7 BereichR 1. Woche Grundbegriffe des Bereicherungsrechts, § 812 Abs. 1
● „ohne rechtlichen Grund“ → Was gibt einen RGrund iSd § 812 Abs. 1?: nach ganz hM kann jeder rechtsgeschäftliche oder gesetzliche „Behaltensgrund“ einen Rechtsgrund iSd § 812 Abs. 1 geben (Schuldverhältnis: Forderung, Vertrag, berechtigte GoA, Fund, Ersitzung (str); nicht: Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (arg § 951)).

8 BereichR 1. Woche Prüfungsreihenfolge des § 812 Abs. 1
I. Anspruch entstanden 1. Anspruchsgegner „etwas erlangt“ 2. „durch Leistung“ oder „in sonstiger Weise“ „auf Kosten“ 3. ohne rechtlichen Grund 4. kein Ausschluss (insbes. §§ 814, 815, 817 S.2) II. Anspruchsinhalt 1. grds.: Herausgabe des Erlangten (inkl. § 818 Abs. 1) 2. wenn und soweit unmöglich: Wertersatz (§ 818 Abs. 2) 3. es sei denn, Anspruchsgegner ist entreichert (§ Abs. 3) und kann sich darauf auch berufen, d.h. haftet nicht verschärft nach allg. Vorschriften (§§ 818 Abs. 4 – , 242)

9 BereichR 1. Woche Fall 1 – Lösungsskizze:
1. Teil: Bezahlung des Hinfluges, Euro 644,- A. §§ 631 Abs. 1, 632 I. Anspruch entstanden 1. Werkvertrag L – M? a) durch Einigung? (-), wäre jedenfalls nach §§ 107, 108 Abs. 1 unwirk- sam. b) durch „sozialtypisches Verhalten“? BGHZ 55, 128 ff.: grds. möglich bei Massenverkehr und Daseinsvor- sorge nach der Lehre vom faktischen Vertrag; hier aber kein Massenverkehr; außerdem dürfen die §§ 106 ff. auf diese Weise nicht umgangen werden.

10 BereichR 1. Woche 2. also schon Werkvertrag L – M (-)
II. Ergebnis: §§ 631 Abs. 1, 632 (-) B. §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 (= c.i.c.) (-), Wertung von § 179 Abs. 3 S.2: wer als Minderjähriger nach den §§ 106 ff. wirksam einen Vertrag nicht schließen kann, darf nicht aus c.i.c. haften (ansonsten Wertungswi- derspruch zu den §§ 106 ff.). C. §§ 683 S.1, 670 I. Anspruch entstanden 1. Tatbestand des § 677 a) L = Geschäft geführt? (+), Beförderung des M von HH nach New York. b) fremd? (+), im Verhältnis L – M objektiv Sache des M.

11 BereichR 1. Woche c) in Kenntnis der Fremdheit?
(-), L wusste ja nicht einmal, dass M an Bord war; wie soll sie dann gewusst haben, mit dem Flug des- sen Geschäft zu führen? (=jedenfalls § 687 Abs. 1) 2. also Tatbestand des § 677 (-) II. Ergebnis: §§ 683 S.1, 670 (-) D. §§ 823 Abs. 2 S.1 BGB, 265a Abs. 1 StGB I. Anspruch entstanden 1. Verstoß des M gegen den Tatbestand des § 265a Abs. 1 StGB? (+), ersichtlich vorsätzliches Erschleichen von Leistun- gen. 2. Verschulden iSd BGB (s. § 823 Abs. 2 S.2)? (+), Verschuldensfähigkeit wird vermutet (§ 828 III).

12 BereichR 1. Woche 3. kausaler und ersatzfähiger Schaden der L?
(-), keinesfalls iHv Euro 644,-, da die Maschine nicht ausgebucht war; allenfalls (tatsächliche) Mehrkosten der Beförderung (die macht L aber nicht geltend). II. Ergebnis: §§ 823 Abs. 2 S.1 BGB, 265a Abs. 1 StGB (-) E. § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. I. Anspruch entstanden 1. M etwas erlangt? BGHZ 55, 128 ff.: nur (+), wenn er Aufwendungen erspart hätte. hL: (+), gegenständlich die Beförderungsleistung von HH nach New York. BGH ist abzulehnen, vermengt die Begriffe „erlang- tes Etwas“ und „Bereicherung“ unzulässig.

13 BereichR 1. Woche => also hat M die Beförderungsleistung erlangt.
2. „durch Leistung“ der L? (-), L hat M offenbar nicht bemerkt; dann konnte sie auch nicht bewusst sein Vermögen mehren. II. Ergebnis: § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. (-). F. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. I. Anspruch entstanden 1. M etwas erlangt? (+), s.o. 2. in sonstiger Weise? (+), weder durch Leistung der L noch durch Leistung eines Dritten, sondern durch Eingriff (sog. Eingriffs- kondiktion). 3. auf Kosten der L?

14 BereichR 1. Woche (+), Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung zwischen L und M. 4. ohne rechtlichen Grund? (+), zwischen L und M gab es keine Sonderverbin- dung, die auf Seiten des M einen Behaltensgrund lie- fern könnte. 5. Anspruch ausgeschlossen? (-), insbes. nicht §§ 814, 815 und 817 S.2. =>also Anspruch aus § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. entstanden. II. Anspruchsinhalt 1. Grundsatz: Herausgabe des Erlangten hier (-), das ist dem M unmöglich (§ 275 Abs. 1). 2. also § 818 Abs. 2: Wertersatz Wieviel war die Beförderung HH – NY wert?

15 BereichR 1. Woche Euro 644,- (= objektiver Verkehrswert der Beförde- rungsleistung). 3. das schuldet M nicht, wenn er entreichert ist und sich hierauf berufen kann. a) Ist M entreichert (§ 818 Abs. 3)? Definition: Entreicherung tritt ein, wenn beim Emp fänger adäquat kausal aufgrund des bereichern- den Vorgangs ein entreichernder eintritt, d.h. der Empfänger das Erlangte weder gegenständl. noch dem Werte nach in seinem Vermögen behält. Hat M einen dauerhaften Vermögensvorteil durch den Flug von HH nach NY? (-), er hat keine Aufwendungen erspart (sog. Luxus aufwendungen des M).

16 BereichR 1. Woche also ist M entreichert.
b) kann M sich darauf berufen? (-), wenn er nach den allg. Vorschriften und damit verschärft haftet (dort ist eine Berufung auf § Abs. 3 nämlich nicht vorgesehen) aa) § 818 Abs. 4? (-), M war bei Entreicherung noch nicht ver klagt. bb) § 819 Abs. 1? maßgeblich, auf wessen Kenntnis abzustellen ist: M wusste von allem, sein gesetzlicher Ver treter von nichts. die Frage, auf wessen Kenntnis bei Minderjäh rigen abzustellen ist, ist streitig:

17 BereichR 1. Woche BGHZ 55, 128 ff.: maßgeblich, ob Minderjähri ger das Etwas durch unerlaubte Handlung er langt hat (dann § 828 Abs. 3: seine Kenntnis maßgebend) oder nicht (dann nach den §§ ff. Kenntnis der Eltern maßgebend) hier? Kenntnis des M maßgebend; also kann er sich nicht auf Entreicherung berufen (§ 828 Abs. 3). hL: maßgeblich, ob Leistungskondiktion (dann Kenntnis der Eltern, §§ 107 ff.) oder Eingriffs kondiktion (dann Kenntnis des Minderjährigen, § 828 Abs. 3). hier wie BGH: Letzteres. => also kann M sich nicht auf Entreich berufen.

18 BereichR 1. Woche III. Ergebnis: §§ 812 Abs. 1 S.1, 2.Var., 818 Abs. 2 iHv Euro ,- (+) G. Ergebnis zum 1. Teil M muss den Hinflug iHv Euro 644,- bezahlen. 2. Teil: Bezahlung des Rückfluges, Euro 512,- A. §§ 631 Abs. 1, 632 (-), wäre jedenfalls nach §§ 107, 108 Abs. 1 unwirksam (Gleiches gilt für die „Zahlungsverpflichtungserklärung“). B. §§ 683 S.1, 670 I. Anspruch entstanden 1. Tatbestand des § 677 a) L Geschäft geführt? (+), Rückbeförderung des M.

19 BereichR 1. Woche b) fremd? (+), M hatte Ausreiseverpflichtung.
c) in Kenntnis der Fremdheit? (+), jetzt wusste L von M und beförderte ihn be- wusst. d) mit Fremdgeschäftsführungswillen? (+), L hat sich M gegenüber nicht etwa (vermeint- lich) verpflichtet, sondern ihn nur Zahlungsver pflichtungserklärung unterschreiben lassen. e) ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung? (+), s.o. =>also Tatbestand des § 677 (+). 2. Tatbestand des § 683 S.1 a) mit dem Willen des Geschäftsherrn?

20 BereichR 1. Woche auf wessen Willen ist hier abzustellen: den des M oder den seiner Eltern? BGHZ 55, 128 ff.: den seiner Eltern, da ansonsten die Wertung der §§ 106 ff. unterlaufen werden könnte. aa) Wirklicher Wille geäußert? (-), wäre auch unbeachtlich, da Fall des § 679. bb) mutmaßlicher Wille? (+), entspricht dem objektiv verstandenen In teresse. b) und im Interesse? (+), wie soeben. =>also auch Tatbestand des § 683 S.1 (+). 3. Tatbestand des § 670 (= Entgelt)?

21 BereichR 1. Woche (+), Vergütung analog § 1835 Abs. 3 iHv Euro 512,-.
II. Ergebnis: §§ 683 S.1, 670 (+) iHv Euro 512,- C. § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. (-), berechtigte GoA gibt Rechtsgrund iSd § 812. D. Ergebnis zum 2. Teil L kann von M aus GoA die Vergütung für die Rückbeförde- rung verlangen (den Hinflug aus Eingriffskondiktion).

22 Ende 1. Woche


Herunterladen ppt "BereichR 1. Woche."

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen