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SchuldR AT 1 9. Woche.

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Präsentation zum Thema: "SchuldR AT 1 9. Woche."—  Präsentation transkript:

1 SchuldR AT 1 9. Woche

2 Kursübersicht SchuldR AT 1
9. Woche Kursübersicht SchuldR AT 1 A. Das Schuldverhältnis B. Der Inhalt des Schuldverhältnisses C. Die Beendigung des Schuldverhältnisses D. Störungen im Schuldverhältnis (= LeistungsstörungsR) I. Überblick II. Die Unmöglichkeit III. Die nicht-rechtzeitige Leistung 1. des Schuldners (= insbesondere der Verzug) 2. des Gläubigers (als Mitwirkungshandlung)

3 SchuldR AT 1 9. Woche Fall 8 – Lösungsskizze: 1. Teil: Schadensersatz
A. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.1 (-), kein Werkvertrag B. §§ 651 S.1, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.1 (-), kein Mangel C. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.1 (-), kein ausreichendes Vertretenmüssen, § 300 Abs. 1 D. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282 E. §§ 989, 990 Abs. 1 S.1 I. Anspruch entstanden 1. „EBV“ K – B hinsichtlich der veräußerten Speicherkar- ten zZt der Veräußerung an Drittabnehmer? a) B = Besitzerin? bis E. HH, Bln

4 SchuldR AT 1 9. Woche (+), § 854 Abs. 1: hier sog. Organbesitz.
b) K = Eigentümerin? maßgebl, ob sie Eig der Speicherkarten wurde. kann sich nur nach den §§ 946 ff richten. aa) Eigentumserwerb gemäß § 950 Abs. 1 S.1 (1) Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe? (+), Verarbeitung zu Speicherkarten. (2) neue Sache? (+), „Speicherkarten“ (neuer Name, neue Form und neue Funktion) (3) Wert der Verarbeitung nicht erheblich ge ringer als Wert der Stoffe? (a) Wert der Stoffe

5 SchuldR AT 1 9. Woche Euro 25.000,- + 10.000,- = Euro 35.000,-
(b) Wert der Verarbeitung Euro , ,- = ,- => also Wert der Verarbeitung unter 60 %. => also § 950 Abs. 1 S.1 (-) bb) Eigentumserwerb der K gemäß § 947 Abs. 1, 2? (1) Verbindung mehrerer Sachen zu wesentli chen Bestandteilen einer einheitl. Sache? (+), § 93 (2) eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, § 947 Abs. 2? (-) => also sind K und B Miteigentümer geworden. 2. EBV zwischen Miteigentümern?

6 SchuldR AT 1 9. Woche (-), das Rechtsverhältnis wird durch die §§ 1008 ff., ergänzend die §§ 741 ff. geregelt, nicht durch EBV. II. Ergebnis: §§ 989, 990 Abs. 1 S.1 (-) F. § 678 (ggf. iVm § 687 Abs. 2 S.1) (-), B hatte keine positive Kenntnis von der Fremdheit, § 687 Abs. 1. G. § 823 Abs. 1 I. Anwendbar? (+), da kein EBV vorliegt (s.o.). II. Anspruch entstanden 1. Eigentumsverletzung? (+), Miteigentum wurde verletzt durch Veräußerung. 2. zurechenbar durch die B-GmbH? (+)

7 SchuldR AT 1 9. Woche 3. Rechtswidrigkeit?
(+), s.o.: keine Rechtfertigung aus § 385. 4. Verschulden der B? Gilt hier die Haftungsmilderung des § 300 Abs. 1? (+), analog zur Vermeidung einer Umgehung. II. Ergebnis: § 823 Abs. 1 (-). H. Ergebnis zum 1. Teil K hat keine Schadensersatzansprüche gegen B. 2. Teil: Erlösherausgabeansprüche A. § 285 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis K – B? (+), s.o.: Werklieferungsvertrag iSd § 651. 2. B Leistung unmöglich iSd § 275 Abs. 1 – 3?

8 SchuldR AT 1 9. Woche (+), s.o. 3. B infolge der Unmöglichkeit Ersatz oder Ersatzanspr erlangt? hier: Ersatzansprüche (auf Kaufpreiszahlung) gegen die Drittabnehmer (= Euro ,-)? a) § 285 Abs. 1 erfasst jedenfalls das sog. „commo- dum ex re“ hier (-) b) Erfasst § 285 Abs. 1 auch das „commodum ex nego- tiatione cum re“? ganz hM (+), der Begriff „infolge“ ist weit zu ver- stehen, um Veräußerungserfolge des Schuldners mit dem dem Gläubiger zustehenden Gegenstand herausverlangen zu können.

9 SchuldR AT 1 9. Woche =>also ist der Anspruch aus § 285 Abs. 1 auf Herausga- be der Veräußerungserlöse (= Euro ,-) entstan- den. II. Anspruch erloschen (-), keine Anhaltspunkte. III. Anspruch durchsetzbar? § 320 Abs. 1 S.1? 1. „Kaufpreiszahlung“, §§ 651 S.1, 433 Abs. 2 (+), § 326 Abs. 3 S.1 2. iHv Euro ,-? beachte § 326 Abs. 3 S.2: der Kaufpreis mindert sich verhältnismäßig um den Betrag, um welchen der Erlös hinter dem Wert des veräußerten Gegenstandes zurückbleibt, entsprechend § 441 Abs. 3.

10 SchuldR AT 1 9. Woche also Reduzierung im Verhältnis Euro ,- zu Euro ,- (= 9/10) damit muss K noch 9/10 von Euro ,-, mithin Euro ,- zahlen. IV.Ergebnis zu § 285 Abs. 1 K kann von B Euro ,- verlangen, wenn sie noch Euro ,- an B zahlt; per Saldo sind das Euro ,- B. §§ 687 Abs. 2 S.1, 681 S.2, 667, 2.Var. (-), vgl. oben: B hatte keine Kenntnis von der Fremdheit. C. § 816 Abs. 1 S.1 I. Anspruch entstanden 1. B als Nichtberechtigte verfügt? (+), s.o.: an die Drittabnehmer übereignet; aber nur insoweit, als B nicht Eigentümerin der Ware war.

11 SchuldR AT 1 9. Woche zu welchem Anteil war B, zu welchem K Eigentüme- rin? B zu 2/7 (10.000/35.000stel), K war zu 5/7 (25.000/35.000stel) Eigentümerin der Speicherkarten. 2. der K gegenüber wirksam? (+), s.o.: an die Drittabnehmer, §§ 929 S.1, 932 Abs. 1 =>also Anspruch entstanden II. Anspruchsinhalt: 1. „Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten“. str, ob Wertersatz (begrenzt durch den Erlös, § Abs. 3) oder immer Erlös (hM) kann hier offen bleiben: jedenfalls Euro ,-; davon hier 5/7. also Euro ,86

12 SchuldR AT 1 9. Woche 2. Entreicherung, § 818 Abs. 3?
(+), iHv Euro ,-, die A als Vergütung zustehen wegen der Verarbeitung. III. Ergebnis zu § 816 Abs. 1 S.1 K kann von B Euro ,86 – ,- = Euro ,86 verlangen. D. Ergebnis zum 2. Teil K kann von B maximal (per Saldo) Euro ,-, und zwar aus § 285 Abs. 1, verlangen.

13 Kursübersicht SchuldR AT 1
9. Woche Kursübersicht SchuldR AT 1 A. Das Schuldverhältnis B. Der Inhalt des Schuldverhältnisses C. Die Beendigung des Schuldverhältnisses D. Störungen im Schuldverhältnis (= LeistungsstörungsR) I. Überblick II. Die Unmöglichkeit III. Die nicht-rechtzeitige Leistung IV.Die Störung der Geschäftsgrundlage

14 Störungen der Geschäftsgrundlage
SchuldR AT 1 9. Woche Störungen der Geschäftsgrundlage I. Was ist die Geschäftsgrundlage eines Vertrages? § 313 Abs. 1 und Abs. 2: Geschäftsgrundlage ist ein Umstand (gleichgestellt ist eine Vorstellung, § 313 Abs. 2), ● den zumindest eine Partei bei Abschl. des Vertrages vor- ausgesetzt und nicht vereinbart hat (tatsächl. Element), ● der für sie auch so wichtig war, dass sie den Vertrag nicht oder anders abgeschlossen hätte, wenn sie den Umstand als fraglich erkannt hätte (hypoth. Element) ● und auf dessen Berücksichtigung sich die andere Partei nach der vertragl. oder gesetzl. Risikoverteilung red- licherweise einlassen muss (normat. Element).

15 Störungen der Geschäftsgrundlage
SchuldR AT 1 9. Woche Störungen der Geschäftsgrundlage II. Wann ist diese Geschäftsgrundlage gestört? Wenn ein Festhalten der benachteiligten Partei am unver- änderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. III. Welche Rechtsfolge hat eine Störung der GG? 1. Grundsatz: § 313 Abs. 1 Anspruch auf Anpassung des Vertrages. 2. Ausnahme: § 313 Abs. 3 wenn Anpassung nicht mögl. oder nicht zumutbar: a) § 313 Abs. 3 S.1: bei EinzelSV Rücktrittsrecht b) § 313 Abs. 3 S.2: bei DauerSV Kündigungsrecht

16 SchuldR AT 1 9. Woche Fall 9 – Lösungsskizze:
1. Teil: Lieferung des Elixia A. § 433 Abs. 1 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Kaufvertrag K – B? (+), mit verbindlicher Bestellung vom gegen Zahlung von Euro ,-. 2. wirksam? (+), keine Unwirksamkeitsgründe ersichtlich; eine etwaige anfängliche Unmöglichkeit führte nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages (§ 311a Abs. 1). 3. Anspruch (von vornherein) ausgeschlossen? gemäß § 275 Abs. 1 (wegen anfänglicher Unmöglich- keit auf Seiten des B)?

17 SchuldR AT 1 9. Woche a) Schuldverhältnis K – B?
(+), der Kaufvertrag über den Elixia. b) Stückschuld? (-), zunächst Gattungsschuld c) Unmöglichkeit (der Erfüllung) schon bei Vertrags- schluss? (-), zunächst war P noch erfüllungsbereit; erst mit Änderung der Vermarktungsstrategie kann Un- möglichkeit eingetreten sein. =>Anspruch entstanden. II. Anspruch erloschen? 1. wegen nachträglicher Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1? (+)

18 SchuldR AT 1 9. Woche b) Stückschuld?
(-), auch noch keine Konkretisierung. c) nachträgliche Unmöglichkeit der Erfüllung (durch Untergang der Gattung o.ä.)? (-), es gibt noch Elixia Neuwagen; Lieferant wäre erfüllungsbereit. =>also § 275 Abs. 1 (-) 2. § 275 Abs. 2 S.1? (-), kein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Leis- tungsinteresse des K und dem von B hierfür zu betrei- benden Aufwand (keine „faktische Unmöglichkeit“). 3. §§ 346 Abs. 1, 313 Abs. 3 S.1? a) Rücktrittserklärung, § 349? (+), durch B erklärt. b) Rücktrittsgrund, § 313 Abs. 3 S.1?

19 SchuldR AT 1 9. Woche aa) Was soll überhaupt GG geworden sein, die sodann weggefallen sein könnte? Selbstbelieferung zum geplanten Preis bb) Erfüllt dies die Merkmale einer GG? GG ist ein Umstand (oder eine Vorstellung), ● den zumindest eine Partei bei Abschluss des Vertrages vorausgesetzt und nicht verein bart hat hier (+) ● der für diese Partei auch so wichtig war, dass sie den Vertrag nicht oder anders ab geschlossen hätte, wenn sie den Umstand als fraglich erkannt hätte hier (+), lebensnah.

20 SchuldR AT 1 9. Woche und auf dessen Berücksichtigung sich die andere Partei nach der vertragl oder gesetzl Risikoverteilung redlicherweise einlassen muss. muss sich K redlicherweise darauf einlassen, dass B jetzt 30 % mehr an Niederlassung zahlen soll? (1) Vertragliche Risikoverteilung? (-), Beschaffungsrisiko des Verkäufers. (2) Gesetzliche Risikoverteilung? ● grds ist es Sache des Verkäufers,sich die verkaufte Sache zu beschaffen ● hier allerdings Unmöglichkeit von B nicht verschuldet oder vorauszuseh.

21 SchuldR AT 1 9. Woche BGH NJW 1994, 515 ff.:
Störung der GG frühestens, nachdem B sich drohend an die P AG gewandt hat und dort erfolglos blieb. cc) also ist die Selbstbelieferung zum geplanten Preis hier (noch) nicht Geschäftsgrundlage. =>§ 313 Abs. 3 S.1 daher (-), kein Rücktrittsgrund. III. Ergebnis K kann von B (weiterhin) Lieferung des Elixia aus § 433 Abs. 1 S.1 verlangen. B. Ergebnis zum 1. Teil K kann von B Lieferung des Elixia (noch) verlangen.

22 SchuldR AT 1 9. Woche 2. Teil: Schadensersatz K -> B
A. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis K – B? (+), s.o.: wirksamer Kaufvertrag. 2. B = fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbracht? (+), s.o.: Elixia zum Fälligkeitszeitpunkt nicht geliefert 3. erfolglose Fristsetzung oder Entbehrlichkeit? (+), Frist von 2 Wochen war angemessen. 4. Vertretenmüssen? (+), § 280 Abs. 1 S.2; bislang keine Exkulpation von Seiten des B (wohl auch nicht möglich, da B das Be- schaffungsrisiko übernommen hatte, s. § 276 Abs. 1).

23 SchuldR AT 1 9. Woche 5. kausaler und ersatzfähiger Schaden „statt der Leis- tung“? (+), durch ordnungsgemäße Leistung wäre Schaden (= entgangener Gewinn, s. § 252 S.1, S.2) entfallen; also Schaden iHv Euro ,-. II. Ergebnis: §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S.1 (+). B. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis K – B? (+), s.o.: wirksamer Kaufvertrag. 2. B im Verzug mit der Lieferung des Elixia? (+), § 286 Abs. 1 S.1 (Fristsetzung erfüllt auch die Vor- aussetzungen einer Mahnung). 3. ein weiteres Vertretenmüssen (s. § 286 Abs. 4) ist hier nicht erforderlich.

24 SchuldR AT 1 9. Woche 4. kausaler und ersatzfähiger Schaden?
● § 280 Abs. 2 ersetzt „Verzögerungsschäden“. ● Das sind solche Schäden, die aufgrund des Verzu- ges während des Verzuges eintreten. Ist der entgangene Gewinn ein solcher Verzöge- rungsschaden? (-), der Gewinnentgang entsteht final erst durch das endgültige Ausbleiben der Leistung, nicht allein durch die Verzögerung. II. Ergebnis: §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S.1 (-). C. Ergebnis zum 2. Teil K kann von B Schadensersatz iHv Euro ,- als Scha- densersatz statt der Leistung verlangen.

25 SchuldR AT 1 9. Woche 3. Teil: P-Bank AG -> K, Bezahlung der Monatsraten A. § 488 Abs. 1 S.2 I. Anspruch entstanden 1. Gelddarlehensvertrag K – P-Bank AG iSd § 488? (+), über Euro ,- gegen Rückzahlung und Zin- sen von effektiv 4,9 %; P-Bank AG wurde wirksam von B vertreten, § 164 Abs. 1 S.1 2. wirksam? (+), kein Formverstoß (§ 494), keine Sittenwidrigkeit. 3. Darlehen valutiert? (+), an B ausbezahlt. =>also Anspruch entstanden. II. Anspruch erloschen (-), keine Anhaltspunkte. III. Anspruch durchsetzbar bis Frage 3 Bln

26 SchuldR AT 1 9. Woche 1. § 320 Abs. 1 S.1? (-), die P-Bank AG hat ihre Leistung ja erbracht. 2. § 359 Abs. 1 S.1? a) K = Verbraucher? (+), § 13. b) Verbraucherdarlehensvertrag iSd § 491 Abs. 1? (+) c) Einwendungen des K aus dem Kaufvertrag mit B? (+), § 320 Abs. 1 S.1 d) Kaufvertrag K – B und Verbraucherdarlehensver- trag K – P-Bank AG miteinander „verbunden“? beurteilt sich nach § 358 Abs. 3 S.1 hier (+), Darlehen diente allein der Finanzierung des Kaufes und eine wirtschaftliche Einheit besteht gemäß § 358 Abs. 3 S.2, 2.Var.

27 SchuldR AT 1 9. Woche =>also § 359 Abs. 1 S.1 (+). IV.Ergebnis
K kann die Rückzahlung des Darlehens derzeit verwei- gern (dilatorische Einrede). B. Ergebnis zum 3. Teil Derzeit muss K nicht zahlen (solange B nicht liefert).

28 Ende 9. Woche


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