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SchuldR AT 1 1. Woche.

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Präsentation zum Thema: "SchuldR AT 1 1. Woche."—  Präsentation transkript:

1 SchuldR AT 1 1. Woche

2 Kursübersicht SchuldR AT 1
1. Woche Kursübersicht BGB AT A. Grundlagen der Fallbearbeitung B. Überblick BGB AT C. Die Willenserklärung D. Der Vertrag E. Unwirksamkeitsgründe von Willenserklärung und Vertrag Kursübersicht SchuldR AT 1 A. Das Schuldverhältnis

3 SchuldR AT 1 1. Woche Das Schuldverhältnis I. Begriff
● „Schuldverhältnis im engeren Sinne“: § 241 Abs. 1 = der schuldrechtliche Anspruch = die For- derung. ● „Schuldverhältnis im weiteren Sinne“: Zusammenfassung einzelner Rechte und Pflichten zu einer übergeordneten Organisationseinheit (zB Kauf- vertrag, Mietvertrag, Geschäftsführung ohne Auftrag). II. Begründung ● Rechtsgeschäftlich (Vertrag,§ 311 Abs. 1, Vertrauen, § Abs. 2 und 3), Gesetz (zB GoA), Hoheitsakt (zB Urteil)“

4 SchuldR AT 1 1. Woche Das Schuldverhältnis
III. Arten des Schuldverhältnisses ● einseitig verpflichtend (zB §§ 516, 677) ● beidseitig verpflichtend (zB §§ 598, 690) ● gegenseitig verpflichtend (zB §§ 433, 631) ● klagbar (zB §§ 433, 516, 598) ● nicht klagbar (zB §§ 762, 1297) ● nicht vollstreckbar (zB § 1353, s. § 120 Abs. 3 FamFG) ● Dauerschuldverhältnisse (zB §§ 488, 535) ● Einzelschuldverhältnisse (zB §§ 433, 516) ● problematische Fälle: WiederkehrSV und SukzessivliefV

5 SchuldR AT 1 1. Woche Das Schuldverhältnis
IV. Abgrenzung des Schuldverhältnisses vom „Nicht-Schuldverhältnis“, d.h. einer bloßen Gefällig- keit oder Absichtserklärung außerrechtlicher Art: ● entscheidend ist der Rechtsbindungswille ● dieser wird anhand sämtlicher Indizien und Umstände des Einzelfalles ermittelt ● abzugrenzende Fälle bei Gefälligkeiten: Gefälligkeits-vertrag (zB §§ 516, 598, 662, 690) Gefälligkeiten mit Rücksichtnahme-pflichten iSv § 241 Abs. 2 bloße Gefälligkeit des täglichen Lebens (= nur gesetzl. SV)

6 SchuldR AT 1 1. Woche Fall 1 – Lösungsskizze:
Frage 1: Begründetheit der Klage des K (+), wenn dem K ein durchsetzbarer Anspruch gegen B auf Ersatz der Euro insgesamt Euro 1.075,- zusteht. A. § 600 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Leihvertrag K - B bezüglich des Fahrrades? a) Einigung K – B iSd § 598? (+), wenn beide erkennbaren Rechtsbindungswil- len hatten: ● wird anhand sämtlicher Indizien des Einzelfal- les ermittelt (Wert der Gefälligkeit, Wert der anvertrauten Sache, Umstände der Gefälligkeit, erkennbare Interessenlage der Parteien)

7 SchuldR AT 1 1. Woche ● hier? (+), Wert der Sache zwar gering, aber dem K drohten Gefahren, außerdem erkennbar In teressenlage der Verbindlichkeit (= 5 Tage). => also Einigung K – B iSd § 598 (+). b) wirksam? (+), keine Unwirksamkeitsgründe ersichtlich. 2. Mangel der Leihsache? (+), Sachmangel analog § 434 Abs. 1 S.2 Nr. 1, da es nicht die Sicherheit bot, die für eine vertragsgemäße Verwendbarkeit (= Fahrradtour durch die Berge) erforderlich gewesen wäre. 3. arglistig von B verschwiegen? (-), keine Anhaltspunkte; B hatte es „vergessen“.

8 SchuldR AT 1 1. Woche II. Ergebnis § 600 (-). B. § 280 Abs. 1
I. Anwendbar neben § 600? str.; hM: § 600 gilt für alle Schäden, die aus der Mangel- haftigkeit der Leihsache resultieren (mA: nur für „Man- gelschäden“), verdrängt § 280 Abs. 1 also bei jeglicher Haftung für Mängel. wofür soll B gegenüber K haften? für Mängel. II. also § 280 Abs. 1 schon nicht anwendbar neben § 600. C. §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 (-), ebenfalls für Mängel von § 600 verdrängt (Ausnahme nur bei Arglist, die hier aber nicht vorliegt, s.o.).

9 SchuldR AT 1 1. Woche D. § 823 Abs. 1 I. Anwendbar neben § 600?
(+), Deliktsrecht ist der Mindeststandard, der zwischen Privaten immer gilt (sofern nicht vertraglich ausge- schlossen, etwa in AGB, s. aber §§ 276 Abs. 3, 309 Nr. 7) II. Anspruch entstanden 1. Haftungsbegründender Tatbestand a) Erfolg = Rechts- oder Rechtsgutsverletzung? (+), Körperverletzung, Eigentumsverletzung an der Kleidung. b) Tun oder Unterlassen des B? (+), Überlassung des Fahrrades an K. c) Haftungsbegründende Zurechnung? (+), adäquat kausal und Zurechnungszusammenhg.

10 SchuldR AT 1 1. Woche d) Rechtswidrigkeit?
(+), keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. e) Verschulden des B? aa) Vorsatz des B? (-) bb) Fahrlässigkeit des B? (+), § 276 Abs. 2: es wäre erforderlich gewesen, die Fahrräder auf ihre Tourtauglichkeit zu prü- fen. cc) Reicht diese Fahrlässigkeit? der Verleiher haftet gemäß § 599 nur bei Vor- satz und grober Fahrlässigkeit (1) Läge diese hier vor? (-), keine grobe Fahrlässigkeit.

11 SchuldR AT 1 1. Woche (2) Gilt § 599 iRd § 823 Abs. 1?
(+), wenn die Norm ansonsten ausgehöhlt würde. Wäre das hier so? (+), da der typische Schaden des Entleihers ein solcher iSd § 823 Abs. 1 ist. => also Verschulden iSd § 823 Abs. 1 (-). 2. Also haftungsbegründender Tatbestand (-). II. Ergebnis: § 823 Abs. 1 (-). E. §§ 601 Abs. 2 S.1, 683 S.1, 670 (iHv Euro 50,-) I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Leihvertrag K – B? (+), s.o. 2. Aufwendungen des K, die keine gewöhnlichen Erhal- tungskosten iSd § 601 Abs. 1 sind?

12 SchuldR AT 1 1. Woche (+), in Höhe von Euro 50,-
3. Tatbestand der echten, berechtigten GoA iSd § 683? (+), Übernahme der Reparatur entsprach dem Inter- esse des B und damit auch seinem mutmaßlichen Willen; abweichender wirklicher Wille nicht ersichtl. =>also Anspruch aus §§ 601 Abs. 2 S.1, 683 S.1, 670 ent- standen II. Anspruch erloschen (-) III. Anspruch durchsetzbar § 214 Abs. 1, Anspruch verjährt? (+), § 606 S.1, S.2 iVm 548 Abs. 2: binnen 6 Monaten seit Beendigung des LeihV; hier bei Klagerhebung bereits lange verstrichen.

13 SchuldR AT 1 1. Woche IV.Ergebnis
§§ 601 Abs. 2 S.1, 683 S.1, 670 nicht durchsetzbar. F. Ergebnis zur 1. Frage Die Klage des K gegen B ist unbegründet. 2. Frage: Begründetheit der Klage der F gegen B A. § 600 (-), schon kein Mangel der Leihsache ersichtlich, durch den F einen Schaden erlitten hätte. B. § 280 Abs. 1 I. Anwendbar neben § 600? hier (+), da es nicht um Mängel der Leihsache, sondern um sonstige Pflichtverletzungen des Verleihers geht. II. Anspruch entstanden bis Frage 2 HH

14 SchuldR AT 1 1. Woche 1. Schuldverhältnis F – B?
(+), ebenfalls Leihvertrag bezüglich des Fahrrades (vgl. oben für K – B). 2. Pflichtverletzung des B? (+), Rücksichtnahmepflicht iSd § 241 Abs. 2 verletzt, indem er F nicht vor den Gefahren in der Garage schützte (= Schutzpflicht). 3. Vertretenmüssen? a) Vorsatz oder Fahrlässigkeit, § 276 Abs. 1 S.1? (+), Fahrlässigkeit iSd § 276 Abs. 2 b) Mildere Haftung? Gemäß § 599? (+), gilt auch für Nebenpflichten des Verleihers iRd Leihvertrages (str.; aA gut vertretbar).

15 SchuldR AT 1 1. Woche II. Ergebnis
§ 280 Abs. 1 (-), kein Vertretenmüssen wegen § 599. C. § 823 Abs. 1 damit ebenfalls (-), auch hier muss dann § 599 (analog) an- gewandt werden. D. Ergebnis zur 2. Frage Auch die Klage der F gegen B ist unbegründet.

16 Ende 1. Woche


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