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Nebengebiete HandelsR 2. Woche.

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Präsentation zum Thema: "Nebengebiete HandelsR 2. Woche."—  Präsentation transkript:

1 Nebengebiete HandelsR 2. Woche

2 HandelsR 2. Woche Kursübersicht A. Überblick über das HandelsR
B. Einzelne Examensthemen I. Der Kaufmannsbegriff (§§ 1 – 7 HGB) Ist-Kaufmann (§ 1 HGB) „Kaufmann ist, wer ein Handels-gewerbe betreibt.“ Kann-Kaufmann (§§ 2,3 HGB) Klein-gewerbe und land- und forstwirtsch Betriebe Fiktiv-kaufmann (§ 5 HGB) Gewerbe-treibende, die im Handels-register stehen Form-kaufmann (vgl. 6 HGB) GmbH AG KGaA eG SE Schein-kaufmann (§ 242 BGB) Wer im RVerkehr den An-schein setzt, Kaufmann zu sein.

3 HandelsR 2. Woche Fall 2 – Lösungsskizze:
Ansprüche des K gegen B persönlich auf Euro ,- A. §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. (Atypischer) Garantievertrag K – B? maßgeblich, ob B bei Abschluss des Vertrages als Stellvertreter „seiner“ B-GmbH oder in eigenem Na- men handelte. a) Grds: Offenkundigkeitsprinzip (§ 164 Abs. 1 S.2, Abs. 2): die Stellvertretung muss erkennbar ge macht werden, ansonsten Handeln in eigenem Namen (sogar ohne Anfechtungsmöglichkeit). b) Ausnahme? „Geschäft für den, den es angeht.“

4 HandelsR 2. Woche bei Bargeschäften des täglichen Lebens sowie bei unternehmensbezogenen Geschäften wird derjeni- ge berechtigt und verpflichtet, den es tatsächlich angeht (selbst bei Falschbezeichnung). so hier (+), wahrer Unternehmensträger war die B-GmbH, nicht B persönlich, Unternehmensbezug. 2. Also fehlt es schon an einem Vertrag K – B. II. Ergebnis: §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 1 (-). B. § 242 (Rechtsscheinshaftung) I. Anspruch entstanden Wer im Rechtsverkehr einen Anschein setzt, haftet dem anderen, als wenn der gesetzte Rechtsschein richtig wä- re, wenn der andere im Vertrauen auf den Rechtsschein handelte und dabei nicht fahrlässig war.

5 HandelsR 2. Woche 1. Von B zurechenbar gesetzter Rechtsschein?
Kann nur dadurch begründet sein, dass B bei der Bestätigung per der Firma des Unternehmens nicht den Rechtsformzusatz „GmbH“ hinzufügte, sondern nur seinen eigenen Namen verwandte gerade aus diesem Grunde existiert § 4 GmbHG. ● zu beachten allerdings, dass sich die wahren Rechtsverhältnisse der B-GmbH aus dem Handels- register ergeben ● § 15 Abs. 2 S.1 HGB bestimmt, dass der Kaufmann sich auf richtige Eintragungen berufen kann. ● hM: § 4 GmbHG verdrängt § 15 Abs. 2 S.1 HGB in seinem Anwendungsbereich. => also zurechenbarer Rechtsschein durch B gesetzt.

6 HandelsR 2. Woche 2. Handeln des K im Vertrauen auf diesen Rechtsschein? (+), K ging davon aus, dass B selbst Unternehmens- träger war. 3. Keine Fahrlässigkeit des K (analog § 173 BGB)? (+), K konnte und durfte davon ausgehen, dass B hier selbst berechtigt und verpflichtet wurde. II. Also § 242 („Rechtsscheinshaftung“) nach den Grund- sätzen des „Scheinkaufmanns“ (+). C. Ergebnis zu Fall 2 B und die B-GmbH haften dem K als Gesamtschuldner auf die Euro ,-. K muss nicht vorrangig die B-GmbH in Anspruch nehmen (die Haftung aus § 242 ist nicht subsi- diär).

7 HandelsR 2. Woche A. Überblick über das HandelsR
B. Einzelne Examensthemen I. Der Kaufmannsbegriff (§§ 1 – 7 HGB) II. Das Handelsregister (§§ 8 – 16, dort § 15 HGB) § 15 Abs. 1 HGB negative Publizität einzutragende Tatsache nicht eingetragen u. b. in Angelegen. des Kfm keine Kenntnis im geschäftl. Verkehr § 15 Abs. 2 HGB gesetzl. Normalfall einzutragende Tatsache richtig eingetragen u. b. ggf. Ablauf der 15-Tages-Frist,§ 15 Abs.2 S.2 im geschäftl. Verkehr § 15 Abs. 3 HGB positive Publizität einzutragende Tatsache unrichtig bekannt gem. in Angelegen. des Kfm keine Kenntnis im geschäftl. Verkehr

8 eigene Willenserklärung mit Vertretungs-macht
HandelsR 2. Woche Fall 3 – Lösungsskizze: Ausgangsfall: V gegen B, Kaufpreiszahlung A. § 433 Abs. 2 iVm §§ 161 Abs. 2, 128 S.1 HGB I. Anspruch entstanden 1. Tatbestand des § 433 Abs. 2 (im Verhältnis V – B-KG)? a) Kaufvertrag V – B-KG? aa) Existenz und Rechtsfähigkeit der B-KG? (+), §§ 161 Abs. 2, 123, 124 HGB. bb) Einigung V – B-KG iSd § 433? (+), wenn A die B-KG am wirksam vertre ten hat, § 164 Abs. 1 S.1. eigene Willenserklärung in fremdem Namen mit Vertretungs-macht

9 HandelsR 2. Woche (1) eigene Willenserklärung des A? (+)
(2) im Namen der B-KG? (3) mit Vertretungsmacht? (+), trotz Gesamtvertretung im KG-Vertrag (s. §§ 161 Abs. 2, 125 Abs. 2 HGB), denn B ist ausgeschieden zum und die KG muss auch nach dem Ausscheiden des B selbstor ganschaftlich vertreten werden können. => also Kaufvertrag V – B-KG (+). b) Kaufvertrag wirksam? (+), keine Bedenken. c) also Tatbestand § 433 Abs. 2 BGB (+).

10 HandelsR 2. Woche 2. Tatbestand der §§ 161 Abs. 2, 128 S.1 HGB?
a) B war ursprünglich Komplementär und haftete da- mit persönlich, §§ 161 Abs. 2, 128 S.1 HGB. b) B ist aber vor dem Vertrag am aus der B-KG wirksam ausgeschieden. c) dennoch Haftung? Rechtsscheinshaftung gemäß § 15 Abs. 1 HGB? einzutragen-de Tatsache nicht einge-tragen und bekannt gem. in Angelegen-heiten der B-KG keine Kennt-nis des V von Unrichtigkeit im geschäftl. Verkehr hier (+), §§ 161 Abs. 2, 143 Abs. 2 hier (+) hier (+) hier (+) hier (+)

11 HandelsR 2. Woche teleologische Reduktion des § 15 Abs. 1 HGB?
Meinung 1: V kann sich nicht gleichzeitig darauf berufen, dass A Vertretungsmacht hatte (= B ist ausgeschieden) und B wegen § 15 Abs. 1 HGB persönlich hafte (= B ist nicht ausgeschieden) („Tropfentheorie“). Meinung 2: V verhielte sich nicht widersprüch lich, wenn er sich auf die jeweils für ihn günstigste Rechtslage beruft, sich also „die Rosinen herauspickt“ („Rosinentheorie“). hM: Rosinentheorie, keine teleologische Reduktion des § 15 Abs. 1 HGB.

12 HandelsR 2. Woche II. also: §§ 433 Abs. 2 BGB iVm 161 Abs. 2, 128 S.1, 15 Abs. 1 HGB (+). B. Ergebnis zum Ausgangsfall: B muss zahlen. 1. Abwandlung: Muss sich V das Wissen seines Bezirksvertreters H als eige- nes Wissen zurechnen lassen? (+), bei sog. „Wissensvertretung“ analog § 166 Abs. 1 BGB, wenn V nach der betrieblichen Organisation das „rechts- geschäftliche Wissen“ – wie hier – bei H speichert. 2. Abwandlung: A. §§ 7 Abs. 1 StVG iVm 161 Abs. 2, 128 S.1, 15 Abs. 1 HGB Gilt § 15 Abs. 1 HGB auch bei deliktischen Ansprüchen?

13 HandelsR 2. Woche (-), § 15 HGB setzt seinem Sinn und Zweck nach ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. => keine Haftung des B gegenüber P. B. Ergebnis zur 2. Abwandlung: Kein Anspruch des P.

14 HandelsR 2. Woche A. Überblick über das HandelsR
B. Einzelne Examensthemen I. Der Kaufmannsbegriff (§§ 1 – 7 HGB) II. Das Handelsregister (§§ 8 – 16, insbes. § 15 HGB) III. Die Handelsfirma, insbes. §§ 25 ff. HGB s. Kursteil GesellschaftsR IV.Prokura und Handlungsvollmacht (§§ 48 – 58 HGB)

15 Die maßgeblichen Vorschriften der §§ 48 – 58 HGB
HandelsR 2. Woche Die maßgeblichen Vorschriften der §§ 48 – 58 HGB Die Prokura Erteilung der Prokura: §§ 48, 53 Abs. 1 HGB Umfang der Prokura: §§ 49, 50 HGB Erlöschen der Prokura: §§ 52, 53 Abs. 2 HGB Handlungsvollmacht, §§ 54 – 58 HGB Erteilung und Umfang: §§ 54, 55 HGB Rechtsschein: § 56 HGB

16 Ende 2. Woche


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