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SchuldR BT 7. Woche.

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Präsentation zum Thema: "SchuldR BT 7. Woche."—  Präsentation transkript:

1 SchuldR BT 7. Woche

2 SchuldR BT 7. Woche Kursübersicht
A. Überblick über das SchuldR insgesamt B. Einzelne Schuldverhältnisse I. Kaufvertrag (§§ 433 – 479 BGB) 1. Überblick über das Kaufrecht 2. Pflichten der Parteien 3. Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen, insbes. §§ 446f. 4. Gewährleistungsrecht, §§ 434 ff. 5. Besondere Arten des Kaufs Verbrauchsgüterkauf und Kauf unter EV

3 SchuldR BT 7. Woche Fall 7 – Lösungsskizze:
Ausgangsfall: Herausgabeanspruch des V gegen K A. § 346 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Vertrag V – K? (+), keine Bedenken. 2. Wirksamer Rücktritt des V? a) Rücktrittsgrund? aa) Vertraglich vorbehaltenes Rücktrittsrecht? (-). bb) Gesetzliches Rücktrittsrecht? hier: allenfalls § 323 Abs. 1 (1) Gegenseitiger Vertrag V – K? (+), s.o. (2) K fällige Leistung nicht erbracht?

4 SchuldR BT 7. Woche (+), insbesondere konnte K nicht aufrech nen mit einem Gegenanspruch aus §§ Nr. 3, 280 Abs. 1, da schon kein Mangel der Kaufsache vorlag (Anwendungsfehler). (3) Erfolglose Fristsetzung des V gegenüber K? (+) => also Rücktrittsrecht aus § 323 Abs. 1 (+). b) Rücktrittserklärung, § 349? aa) ausdrücklich? (-), V verlangt die Kaufsache heraus. bb) konkludent? Steckt in einem Herausgabeverlangen konklu dent eine Rücktrittserklärung? (-), nicht notwendig: arg § 508 S.5

5 SchuldR BT 7. Woche II. also mangels Rücktrittserklärung § 346 Abs. 1 (-). B. § 985 I. Anspruch entstanden 1. K = Besitzer? (+) 2. V = Eigentümer? (+), hat das Eigentum aufgrund des wirksamen Eigen- tumsvorbehalts nicht an K verloren, §§ 929 S.1, Abs. 1 iVm § 449 Abs. 1. =>also Anspruch entstanden. 3. Anspruch ausgeschlossen? Kaufvertrag V – K = Recht zum Besitz iSd § 986 Abs S.1, 1.Var.? a) Gibt ein Kaufvertrag an sich ein RzB? bis 985 HH

6 SchuldR BT 7. Woche grds. (-), s. § 433 Abs. 1 S.1. b) Hier Ausnahme?
(+), ein Kauf unter Eigentumsvorbehalt muss dem Käufer logischerweise vor Bedingungseintritt bereits ein Besitzrecht geben. c) Hier Ausnahme von der Ausnahme? Verliert der Vorbehaltskäufer sein RzB, wenn er mit der Kaufpreiszahlung in Verzug gerät? analog § 1228 Abs. 2? (-), § 449 Abs. 2. II. Ergebnis: § 985 auch (-), solange V nicht zurücktritt. C. Weitere Ansprüche und Ergebnis zum Ausgangsfall Weitere Ansprüche (§§ 861, 1007, 823, 812 ff.) kommen nicht in Betracht. Also derzeit kein Anspruch V gegen K.

7 SchuldR BT 7. Woche Abwandlung: A. § 346 Abs. 1 I. Anspruch entstanden
1. Wirksamer Vertrag V – K? (+), s.o. 2. Wirksamer Rücktritt? a) Rücktrittserklärung, § 349? nunmehr (+). b) Rücktrittsgrund? (+), wie oben § 323 Abs. 1. c) kein Ausschluss? (+), s. hierzu etwa §§ 323 Abs. 5 S.2, Abs. 6. d) Frist, § 218 Abs. 1? Wenn zugrunde liegender Anspruch verjährt ist bis hier Bln

8 SchuldR BT 7. Woche aa) Welcher Anspruch liegt zugrunde?
§ 433 Abs. 2: Kaufpreiszahlung. bb) Ist dieser hier verjährt? (+), §§ 195, 199 Abs. 1. cc) Kann V dennoch zurücktreten? (+), §§ 218 Abs. 1 S.3 iVm 216 Abs. 2 S.2, da er sich das Eigentum vorbehalten hatte. => also wirksamer Rücktritt hier (+). II. Ergebnis: § 346 Abs. 1 (+). B. § 985 damit auch (+), da RzB durch den Rücktritt erloschen ist (vgl. § 449 Abs. 2). C. Ergebnis zur Abwandlung V kann die Kaufsache herausverlangen.

9 SchuldR BT 7. Woche Kursübersicht
A. Überblick über das SchuldR insgesamt B. Einzelne Schuldverhältnisse I. Kaufvertrag (§§ 433 – 479 BGB) 1. Überblick über das Kaufrecht 2. Pflichten der Parteien 3. Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen, insbes. §§ 446f. 4. Gewährleistungsrecht, §§ 434 ff. 5. Besondere Arten des Kaufs Verbrauchsgüterkauf und Kauf unter EV II. Darlehen und sonstige Finanzierungshilfen (§§ 488 – BGB)

10 SchuldR BT 7. Woche „Finanzierter Kauf“ Autohaus (Rest-) Zahlung Bank
§§ 488, 491 § 433 ggf. Anzahlung (Raten-) Zahlung Verbraucher V Sache

11 SchuldR BT 7. Woche „Finanzierter Kauf“ Autohaus Widerrufsdurchgriff
§ 358 Bank §§ 488, 491 § 433 Widerrufsrecht des V, § 495 Verbraucher V Sache

12 Einwendungsdurchgriff
SchuldR BT 7. Woche „Finanzierter Kauf“ Autohaus A Einwendungsdurchgriff § 359 Bank §§ 488, 491 § 433 Einwendungen des V Verbraucher V Sache

13 Rückforderungsdurchgriff? Rückzahlung nach Widerruf / Rücktritt?
SchuldR BT 7. Woche „Finanzierter Kauf“ Autohaus A Rückforderungsdurchgriff? (+/-), § 358 Abs. 4 S.5 Bank §§ 488, 491 § 433 Rückzahlung nach Widerruf / Rücktritt? Verbraucher V Sache

14 SchuldR BT 7. Woche Fall 8 – Lösungsskizze: Ausgangsfall:
A. § 488 Abs. 1 S.2 I. Anspruch entstanden 1. Gelddarlehensvertrag H-Bank – K? (+), H vertreten durch den GF C der B, § 164 Abs. 1 S.1 2. Wirksam? a) § 494 Abs. 1 iVm §§ 492 Abs. 1, Abs. 2 (und Art §§ 6 – 13 EGBGB)? (-), Form wäre jedenfalls eingehalten. b) § 138 Abs. 1? (-), keine Anhaltspunkte für sittenwidrig überhöh- ten Zins (relativ > 100 %, absolut > 12 %-Punkte über marktüblichem Zins).

15 SchuldR BT 7. Woche => also Darlehensvertrag wirksam (ein Widerruf führt nicht zur Unwirksamkeit). 3. Darlehen valutiert? (+) =>also Rückzahlungsanspruch entstanden. II. Anspruch erloschen Widerruf, §§ 355 ff. 1. Widerrufserklärung, § 355 Abs. 1 S.2-5? (+), auch wenn ggü. dem Autohaus B erklärt, da die- ses wenigstens Empfangsbote der H ist. 2. (Gesetzlich eingeräumtes) Widerrufsrecht? hier: § 495 Abs. 1? a) Verbraucherdarlehensvertrag K – H? (+), wenn K Verbraucher iSd § 13 war.

16 SchuldR BT 7. Woche (+), da in Fällen des sog. „dual use“ der überwie- gende Zweck maßgeblich ist, § 13. b) also gesetzlich eingeräumtes Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1 (+). 3. kein Ausschluss? (+), keine Ausschlussgründe (s. etwa § 495 Abs. 2) ersichtlich. 4. Widerrufsfrist? (-), Frist beginnt grds. mit Vertragsschluss (§ Abs. 2 S.2) und hier (s. § 356b) Belehrung und endigt dann mit dem Ablauf von 14 Tagen (§ 355 Abs. 2 S.1). =>also Widerruf (-) III. Anspruch durchsetzbar § 359 Abs. 1 S.1: „Einwendungsdurchgriff“? Bis III. HH

17 SchuldR BT 7. Woche 1. Verbraucherdarlehensvertrag K – H?
(+), s.o. zu § 491 2. Einwendungen des K aus dem Vertrag mit B, die ihn (K) „zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden“? a) Welche Leistung schuldete K aus Vertrag mit B? Kaufpreiszahlung, § 433 Abs. 2. b) „Einwendungen“ des K hiergegen? K könnte vom Kaufvertrag mit B zurückgetreten sein und zwar wegen Mängeln, §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 aa) Rücktrittserklärung, § 349? (+), am bb) Rücktrittsgrund, §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1?

18 SchuldR BT 7. Woche (1) Mangel?
(+), § 434 Abs. 1 S.1, wegen falscher Felgen und fehlender Tieferlegung. (2) Erfolglose Fristsetzung oder Entbehrlichk.? (a) Angemessene Frist gesetzt? (+/-), 5 Tage könnten etwas kurz gewe sen sein; Frist von einer Woche wäre aber wohl jedenfalls ausreichend; zu kurze Frist setzt angemessene in Lauf. (b) Erfolglos verstrichen? an sich (+), aber nach Fristablauf bietet B nunmehr (vor Rücktrittserklärung) Nacherfüllung an. Ist das zu berücksichtigen?

19 SchuldR BT 7. Woche hM (-), der Verkäufer hat ein Recht zur zweiten, nicht zur dritten Andienung. => also Rücktrittsgrund (+). cc) kein Ausschluss des Rücktritts? (+), insbesondere kein Fall des § 323 Abs. 5 S.2. dd) Rücktrittsfrist, §§ 438 Abs. 4 S.1, 218 Abs. 1? (+), Nacherfüllungsanspruch noch nicht verjährt => also Rücktritt (+). c) Also könnte K die Kaufpreiszahlung verweigern. 3. Verbraucherdarlehensvertrag K – H und Kaufvertrag K – B „verbunden“ iSd § 359 Abs. 1 S.1? Richtet sich nach § 358 Abs. 3 S.1 hier (+), Darlehen dient der Finanzierung und H hat sich bei dessen Abschluss von B vertreten lassen.

20 SchuldR BT 7. Woche 4. also § 359 Abs. 1 S.1 (+).
=>K kann die Rückzahlung des Darlehens und damit auch die Zahlung der Mai-Rate von Euro 219,- verwei- gern. IV.Ergebnis Anspruch aus § 488 Abs. 1 S.2 ist nicht durchsetzbar. B. Ergebnis zum Ausgangsfall Der H steht kein durchsetzbarer Anspruch gegen K zu. Abwandlung: Rechtslage beim Leasing

21 SchuldR BT 7. Woche „Finanzierter Kauf“ Autohaus (Rest-) Zahlung Bank
§§ 488, 491 § 433 ggf. Anzahlung (Raten-) Zahlung Verbraucher V Sache

22 „Finanzierungsleasing“
SchuldR BT 7. Woche „Finanzierungsleasing“ §§ 434 ff. Autohaus A § 433 Leasinggeber §§ 929 S.1, 931 Leasingvertrag §§ 413, 398 S.1 (Raten-) Zahlung Atypischer Mietvertrag §§ 536 ff. BGB Verbraucher V Sache

23 „Finanzierungsleasing“
SchuldR BT 7. Woche „Finanzierungsleasing“ Autohaus A § 433 Leasinggeber Widerrufs- durchgriff? formal (+), §§ 506 Abs. 1, 358 Aber passt nicht. Leasingvertrag Widerrufsrecht des V? (+), §§ Abs. 2, 495 Verbraucher V Sache

24 „Finanzierungsleasing“
SchuldR BT 7. Woche „Finanzierungsleasing“ Autohaus A § 433 Leasinggeber Einwendungs- durchgriff? Formal (+), §§ 506 Abs. 1, 359 Passt aber auch nicht Leasingvertrag bis hier Bln Verbraucher V Sache

25 SchuldR BT 7. Woche 4. also § 359 S.1 (+).
=>K kann die Rückzahlund des Darlehens und damit auch die Zahlung der Mai-Rate von Euro 219,- verwei- gern. IV.Ergebnis Anspruch aus § 488 Abs. 1 S.2 ist nicht durchsetzbar. B. Ergebnis zum Ausgangsfall Der H steht kein durchsetzbarer Anspruch gegen K zu. Abwandlung: Rechtslage beim Leasing A. § 535 Abs. 2 I. Anspruch entstanden 1. Mietvertrag H – K? Leasingvertrag = Mietvertrag?

26 SchuldR BT 7. Woche (+), atypischer Mietvertrag, auf welchen manche Vor- schriften des Mietvertrages nicht passen; § 535 hinge- gegen passt. 2. wirksam? (+), keine Unwirksamkeitsgründe ersichtlich. =>also Anspruch aus § 535 Abs. 2 entstanden. II. Anspruch erloschen 1. Widerruf, § 355 Abs. 1 S.1 (-), zwar Widerrufsrecht des Verbrauchers K (vgl Dazu oben) aus §§ 506 Abs. 2, Abs. 1, 495 Abs. 1, je- doch erneut Widerrufsfrist versäumt (s. § 355 Abs. 2). 2. Einwendungsdurchgriff des Rücktritts vom Kauf? a) gemäß §§ 506 Abs. 2, Abs. 1 iVm 359 Abs. 1 S.1 das ist streitig.

27 SchuldR BT 7. Woche aa) hL: sofern § 506 Abs. 2 erfüllt ist, ist die Ver weisung auch auf §§ 358, 359 zwingend (s. § 506 Abs. 1) bb) BGH NJW 2014, 1519: die §§ 358, 359 setzen Verträge des Verbrauchers voraus; das ist beim Leasing gerade nicht der Fall. also §§ 506 Abs. 2, Abs. 1, 359 Abs. 1 S.1 (-). b) trotzdem eine Art Einwendungsdurchgriff? gemäß § 313 Abs. 3 S.2 unter der Prämisse, dass der Fortbestand des Kaufvertrages die GG des Leasing- vertrages sein kann (so BGH NJW 2014, 1583) aa) Ist der Fortbestand des Kaufvertrages hier GG des Leasingvertrages? (1) „Tatsächliches Element“?

28 SchuldR BT 7. Woche (+), der Fortbestand ist ein sogar von beiden Parteien vorausgesetztes Element des Lea singvertrages (str; aA: dieser Umstand liegt dem LeasingV nicht bloß zugrunde, er ist sein Inhalt) (2) Hypothetisches Element? (+), mindestens der Leasingnehmer hätte den Leasingvertrag dann so sicherlich nicht geschlossen. (3) Normatives Element? (+), Leasinggeber kann nicht erwarten, Geld für eine Nichtleistung zu erhalten. => also Fortbestand des Kaufvertrages ist GG des Leasingvertrages.

29 SchuldR BT 7. Woche bb) Wann fällt diese GG weg?
BGH (vor der Schuldrechtsreform): erst wenn die Wandelung vollzogen ist (§§ 462, 465 a.F.) teilwLit (heute): Änderung der Rechtslage durch Ersetzung der Wandelung mit dem Ge staltungsrecht des Rücktritts. BGH NJW 2014, 1583: Schuldrechtsreform sollte Rechtslage beim Leasing nicht ändern. ● also Wegfall erst, wenn der Rücktritt voll zogen ist (dann aber ex tunc, da Risiko dann dem Leasinggeber aufzubürden ist). ● vorher (mit Klageerhebung gegen den Lie feranten): Zurückbehaltungsrecht des Lea nehmers wegen der Raten.

30 SchuldR BT 7. Woche -> kann hier offen bleiben, da keine Klageer hebung von K. =>also Anspruch weder erloschen noch undurchsetzbar, solange K den Rücktritt nicht klageweise geltend macht (oder sich über die Rückabwicklung mit dem Lieferanten einigt). III. Ergebnis: § 535 Abs. 2 (+). B. Ergebnis zur Abwandlung Die Beurteilung ändert sich.

31 Ende 7. Woche


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