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SachenR 1 11. Woche.

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Präsentation zum Thema: "SachenR 1 11. Woche."—  Präsentation transkript:

1 SachenR 1 11. Woche

2 SachenR 1 11. Woche Kursübersicht
A. Überblick über das SachenR insgesamt B. MobiliarsachenR (= SachenR 1) I. Der Besitz (§§ 854 – 872) II. Eigentum an beweglichen Sachen 1. Der Eigentumserwerb a) rechtsgeschäftlich (§§ 929 – 936 BGB) b) Sonderprobleme der §§ 929 ff. BGB c) gesetzlich (§§ 937 – 984 BGB)

3 SachenR 1 11. Woche Fall 10 - Lösungsskizze:
1. Frage: K gegen die S-GmbH auf Herausgabe / Zahlung 1. Teil: Herausgabe A. § 985 I. Anwendbar? (+), selbst wenn K und die S-GmbH ein Vertragsverhält- nis (= Verwahrung) hätten, kein Vorrang des Vertrags- verhältnisses (aA Raiser JZ 1956, 681 ff.) II. Anspruch entstanden 1. S-GmbH = Besitzerin des Geldscheins? (-), nicht mehr vorhanden. 2. bei Herausgabe von Geld sog. Geldwertvindikation? (-), das würde den Besitzer von Geld schlechter stellen als den Besitzer anderer Sachen (s. §§ 989 ff.)

4 SachenR 1 11. Woche III. Ergebnis: § 985 (-). B. § 695 S.1
(-), etwaige Rückgabepflicht wäre jedenfalls unmöglich iSd § 275 Abs. 1. C. Weitere Herausgabeansprüche Sämtlich (-), entweder kein Besitz (§§ 861, 1007) oder Unmöglichkeit der Herausgabe (§ 275 Abs. 1). D. Ergebnis zum 1. Teil Kein Anspruch K gegen die S-GmbH auf „Herausgabe“ des Euro 200,--Scheins. 2. Teil: Schadensersatz A. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis K – S-GmbH?

5 SachenR 1 11. Woche hier kommt allenfalls Verwahrungsvertrag K – S in Betracht. (+), erkennbarer Rechtsbindungswille auch auf Seiten der S-GmbH durch Eintragung des „Fundes“ in das Fundbuch; erkennbar sollte Angelegenheit nicht mit Abgabe des Geldscheins erledigt sein (vom BGH NJW , 2812 f. „Supermarktfall“ offen gelassen). 2. Nachträgliche Unmöglichkeit einer Leistungspflicht? ● hier: Rückgabeverpflichtung aus § 695 S.1? ● dafür ist zunächst erforderlich, dass die S-GmbH überhaupt „Rückgabepflicht“ aus § 695 S.1 hatte. ● diese entsteht gemäß § 688 frühestens, wenn dem Verwahrer vom Hinterleger das Hinterlegungsgut „übergeben“ worden ist.

6 SachenR 1 11. Woche ● Was heißt „Übergabe“ iSd § 688?
Verlust des unmittelbaren Besitzes des Hinterlegers Erwerb (meistens) unmittelbaren Besitzes des Verwahrers, auf Veranlassung des Hinterlegers. ● damit scheidet Übergabe K an die S-GmbH aus, wenn diese bei Ablieferung durch K bereits Besit- zerin des Geldscheins war. ● Zu prüfen daher, ob S-GmbH schon durch das „Ver- lieren“ der Kundin Besitzerin des Geldscheins wur- de, § 854 Abs. 1. a) Tatsächliche Sachherrschaft der S-GmbH? (+), beurteilt sich nach der Verkehrsanschauung S-GmbH hatte – auch ohne Kenntnis – die Sach herrschaft über den Geldschein.

7 BGH NJW 1987, 2812 ff. „Supermarktfall“
SachenR 1 11. Woche b) Entsprechender Besitzwille der S-GmbH? die S-GmbH wusste nichts von dem Geldschein; kann sie dann entsprechenden („generellen“) Besitzwillen haben? Das ist streitig: hL: ● ein genereller Besitzwille reicht nicht ● das ergibt sich bereits aus § 978: der wäre überflüssig, wenn in Behörden genereller Be-sitzwille ausreichen würde. BGH NJW 1987, 2812 ff. „Supermarktfall“ ● genereller Besitzwille reicht aus ● das ergibt sich aus § 978: dort reicht genereller Besitzwille ausnahmsweise nicht aus.

8 SachenR 1 11. Woche c) also war die S-GmbH schon im Zeitpunkt der Ablieferung durch K (nach BGH, a.a.O.) Besitze rin des Geldscheins d) damit konnte K der S-GmbH den Geldschein nicht iSd § 688 „übergeben“. ● damit konnte der S-GmbH keine Pflicht aus § S.1 unmöglich werden. II. Ergebnis: §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.1 (-). B. Weitere Schadensersatzansprüche sind damit ebenfalls ausgeschlossen, etwa aus §§ 823 ff. C. Ergebnis 2. Teil Kein Schadensersatzanspruch des K gegen die S-GmbH. 3. Teil: Wertersatz K gegen die S-GmbH

9 SachenR 1 11. Woche A. §§ 812 Abs. 1 S.2, 2. Var., 818 Abs. 2
(-), die S-GmbH hat schon nichts auf Kosten (oder gar durch Leistung des K) „erlangt“, da sie schon Besitzerin des Geldscheins war. B. Ergebnis zum 3. Teil Kein Wertersatzanspruch des K gegen die S-GmbH. 4. Teil: Ergebnis zur 1. Frage K hat keine Ansprüche gegen die S-GmbH wegen des Geldscheins.

10 SachenR 1 11. Woche 2. Frage: D gegen K A. §§ 681 S.2, 667, 2.Var.
jedenfalls (-), § 687 Abs. 1: hätte K mit der Einlösung des Loses ein fremdes Geschäft geführt, hätte er jedenfalls keine positive (Rechts-) Kenntnis von etwaiger Fremdheit. B. § 816 Abs. 2 I. Anspruch entstanden 1. „Leistung“ der X-GmbH an K bewirkt? (+), durch Auszahlung des Lotteriegewinnes. 2. K = Nichtberechtigter? ● entscheidend also, ob K Inhaber der Forderung auf Auszahlung des Gewinnes war. ● Wer ist Inhaber der Forderung auf Auszahlung des Gewinns aus einem Lotterielos?

11 SachenR 1 11. Woche ● gemäß § 793 Abs. 1 S.1 derjenige, der Eigentümer des Loses ist (bei Inhaberpapieren „folgt das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier“). ● zu prüfen also, ob K im maßgeblichen Zeitpunkt Eigentümer des Loses war. a) zunächst war D Eigentümer des Loses (durch rechts geschäftlichen Erwerb von der Lotteriegesellschaft X-GmbH), § 929 S.1 b) Eigentumserwerb des K? aa) Gemäß § 958 Abs. 1? (+), wenn es sich bei dem Los im Mülleimer um eine „herrenlose bewegliche Sache“ han delte. ● Wann ist eine Sache herrenlos?

12 SachenR 1 11. Woche ● wenn niemand Eigentümer der Sache ist (herrenlos = eigentumslos). ● maßgeblich also, ob D sein Eigentum an dem Los durch Wegwerfen in den Müllei mer verloren hat. ● das richtet sich (hier) nach § 959 (Derelik tion) (1) Hat D den Besitz aufgegeben? (+), Wegwerfen beseitigt Besitzwillen und tatsächliche Sachherrschaft. (2) in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten? Was ist die Rechtsnatur dieser „Ab sicht“?

13 SachenR 1 11. Woche BGH, hL: (nicht empfangsbedürftige) Willenserklärung (a) Auslegung, § 133? der subjektive Wille, das Erklärte nicht zu wollen, war nicht erkenn bar; also Dereliktion (+). (b) Anfechtung, § 142 Abs. 1? (+), gemäß § 119 Abs. 1, 2.Var., da D eine Dereliktion überhaupt nicht erklären wollte (= Irrtum); die An fechtung war gemäß § 143 Abs gegenüber K zu erklären, und zwar wie hier – unverzüglich, § 121. (c) also ist die Dereliktion unwirksam.

14 SachenR 1 11. Woche ● also konnte K das Eigentum an dem Los nicht gemäß § 958 Abs. 1 erwerben, da D seine Dereliktion wirksam angefochten hat. bb) Gemäß § 973 Abs. 1? (-), keine Fundanzeige (auch nicht entbehrlich nach § 973 Abs. 2 oder § 974). c) also war K bei Auszahlung des Lotteriegewinns „Nichtberechtigter“ iSd § 816 Abs. 2, D hingegen „Berechtigter“. 3. Leistung an K dem D gegenüber wirksam (= ist die X-GmbH durch Zahlung an K frei geworden)? (+), § 793 Abs. 1 S.2 =>also Anspruch aus § 816 Abs. 2 iHv Euro ,- entstanden.

15 SachenR 1 11. Woche II. Anspruch erloschen?
durch Aufrechnung, §§ 387 ff.? 1. Aufrechnungserklärung des K, § 388 S.1? (+) 2. Aufrechnungslage, § 387? (+), wenn dem K ein fälliger und durchsetzbarer An- spruch gegen D zusteht. allenfalls aus § 971 Abs. 1 S.1 a) Anspruch entstanden aa) K = Finder iSd § 965? (+), da das Los nur besitz-, nicht eigentumslos war (= kein Besitz des Supermarktbetreibers am Mülleimerinhalt, erkennbar kein entspre chender Besitzwille).

16 SachenR 1 11. Woche bb) D = Empfangsberechtigter?
(+), da er Eigentümer des Loses ist. cc) kein Ausschluss? § 971 Abs. 2? (-), bis zur – ex tunc wirkenden – Anfechtung war K noch gar nicht Finder, konnte also seine Anzeigepflicht nicht verletzen. b) Anspruchsinhalt bis Euro 500,- = 5 %, darüber 3 %. hier also: - Wert des Loses = Euro ,- - bis Euro 500,- = Euro 25,- - vom Mehrwert (Euro ,-) 3 %, also Euro 585,-

17 SachenR 1 11. Woche c) also Aufrechnungslage iHv Euro 610,- (+)
3. kein Ausschluss der Aufrechnung? (+) III. Ergebnis § 816 Abs. 2 (+) iHv Euro ,- C. § 285 Abs. 1 (-), kein Schuldverhältnis vor Einlösung des Loses zwischen K und D (da zu jener Zeit noch nicht angefochten), daher auch keine „Unmöglichkeit“ der Herausgabe des Loses. D. Ergebnis zur 2. Frage D kann von K Euro ,- verlangen.

18 SachenR 1 11. Woche Kursübersicht
A. Überblick über das SachenR insgesamt B. MobiliarsachenR (= SachenR 1) I. Der Besitz (§§ 854 – 872) II. Eigentum an beweglichen Sachen 1. Der Eigentumserwerb a) rechtsgeschäftlich (§§ 929 – 936 BGB) b) Sonderprobleme der §§ 929 ff. BGB c) gesetzlich (§§ 937 – 984 BGB) 2. Ansprüche aus Eigentum a) Dingliche Ansprüche (§§ 985 f., 1004 ff. BGB)

19 Die Besonderheiten dinglicher Ansprüche
SachenR 1 11. Woche Die Besonderheiten dinglicher Ansprüche ● Dingliche Ansprüche haben nur 2 Tatbestandsmerkmale Aktiv- und Passivlegitimation ● Dingliche Ansprüche sind nicht abtretbar (hM) wichtig etwa für § 931 BGB ● Dingliche Ansprüche können aber einem anderen zur Ausübung überlassen werden wichtig für § 857 Abs. 3 ZPO ● Auf dingliche Ansprüche ist mit großer Vorsicht das Allgemeine Schuldrecht entsprechend anwendbar wichtig etwa für §§ 985, 987 ff., 1004, 1007

20 SachenR 1 11. Woche Fall 11 - Lösungsskizze: A. § 823 Abs. 1
jedenfalls (-), kein Verschulden des B ersichtlich. B. §§ 683 S.1, 670 I. Anspruch entstanden 1. Tatbestand der „echten GoA“ gemäß § 677? a) Geschäft geführt? (+), pos. Tun der K, das Fremdbezug haben kann. b) fremd? objektiv fremd (= fremder Rechtskreis betroffen)? Geschäft geführt fremd in Kenntnis der Fremdheit (sonst § 687 I) mit Fremd-geschäftsfüh-rungswillen ohne Auftrag oder sonst. Berechtigung

21 SachenR 1 11. Woche (+), wenn es im Verhältnis zu den K Bs Angelegen- heit war, die Arbeiten vorzunehmen. zu prüfen also, ob die K einen Anspruch gegen B auf Vornahme der Arbeiten hatten. aus § 1004 Abs. 1 S.1? aa) Anspruch entstanden (1) Eheleute K = Eigentümer, die weder durch Vorenthaltung oder Entziehung des Besitzes gestört wurden. (a) K = Eigentümer? (+) (b) keine Besitzvorenthaltung oder -störung (c) Störung des Eigentums? bis aa) in HH

22 SachenR 1 11. Woche (+), Zuführung von Flüssigkeiten, hier zudem giftig, ist ein dem § 903 wider sprechender Zustand. => also Aktivlegitimation der K (+). (2) B = Störer? wie im Öffentlichen Recht unterscheidet der BGH zwischen Handlungs- und Zustandsstö rern (a) B = Handlungsstörer? (-), hat den störenden Zustand nicht unmittelbar durch seine Handlung ver ursacht. (b) B = Zustandsstörer? problematisch, wie zu definieren: bis (2) Bln und HH

23 SachenR 1 11. Woche „derjenige Eigentümer oder Besitzer einer Sache, der den störenden Zustand wenigstens mittelbar zurechenbar ver ursacht hat“; sehr problematisch im Be reich von Natureinwirkungen (BGH: „ungelöstes Problem des § 1004“). ● B = Eigentümer oder Besitzer? mittlerweile (-), §§ 946, 93 eine fortdauernde Rechtsusurpation ist aber nicht erforderlich; maßge bend nur, ob er bei Eintritt der Stö rung Eigentümer war (aA die Usur pationstheorie, mA). hier (+).

24 SachenR 1 11. Woche ● also ist B Zustandsstörer.
(3) kein Ausschluss des Anspruches? § 1004 Abs. 2 = Duldungspflicht? (-), insbesondere kein Fall von § 906 Abs S.1 oder Abs. 2 S.1 bb) Anspruchsinhalt § 1004 Abs. 1 S.1: „Beseitigung der Störung“ BGH: „Es gehört zu den ungelösten Problemen des § 1004, was hierunter zu verstehen ist.“ Auf den vorliegenden Fall bezogen: Schuldet B die Beseitigung der Flüssigkeit, die Beseitigung des kontaminierten Bodens und/oder auch die Wiederanlegung von Boden und Gehweg? bis bb) Bln

25 SachenR 1 11. Woche BGH: das muss im Wesentlichen wertend ermit telt werden und in Abgrenzung zu § 823: „Erfordert eine Beseitigung der Störungsquelle (= giftige Flüssigkeit) die Verursachung weite rer Schäden, so gehört auch die Beseitigung dieser (Folge-)Schäden zur Störungsbeseitigung iSd § 1004 Abs. 1 S.1“ so hier. => also schuldete B die volle Wiederanlegung des Weges nach Bodenaustausch aus § Abs. 1 S.1 cc) Damit waren alle Arbeiten für die Eheleute K ein fremdes Geschäft. c) In Kenntnis der Fremdheit?

26 SachenR 1 11. Woche (+), K wussten, dass sie nicht selbst verantwortlich waren. d) mit Fremdgeschäftsführungswillen? (+), bei objektiv fremden Geschäften indiziert und hier nicht widerlegt. e) ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung? (+), keine anderweitige Sonderbeziehung K – B. =>also Tatbestand des § 677 (+). 2. Tatbestand des § 683 S.1? (+), Übernahme der Geschäftsführung war für B ob- jektiv nützlich (= Interesse) und entsprach damit sei- nem mutmaßlichen Willen; ein entgegenstehender wirklicher Wille wäre gemäß § 679 unbeachtlich. 3. Aufwendungen der K iSd § 670?

27 SachenR 1 11. Woche (+), in Höhe von Euro 910,- II. Anspruchsinhalt
Die K können von B Euro 910,- aus §§ 683 S.1, 670 ver- langen. C. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. (-), die berechtigte GoA gibt einen Rechtsgrund für das Tätigwerden der Eheleute K (s.o.). D. Ergebnis zu Fall 11 K können von B die Euro 910,- „nur“ aus §§ 683 S.1, verlangen.

28 Ende 11. Woche


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