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SchuldR BT 3. Woche.

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Präsentation zum Thema: "SchuldR BT 3. Woche."—  Präsentation transkript:

1 SchuldR BT 3. Woche

2 SchuldR BT 3. Woche Kursübersicht
A. Überblick über das SchuldR insgesamt B. Einzelne Schuldverhältnisse I. Kaufvertrag (§§ 433 – 479 BGB) 1. Überblick über das Kaufrecht 2. Pflichten der Parteien 3. Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen, insbes. §§ 446f. 4. Gewährleistungsrecht des Kaufs, §§ 434 ff.: Die Haftung des Verkäufers für Mängel a) Was sind Mängel? b) Welche Rechte hat der Käufer bei Mängeln?

3 SchuldR BT 3. Woche Fall 2 – Lösungsskizze:
A. §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1, 2.Var. I. Anspruch entstanden (+), wirksamer Kaufvertrag, Mangel, kein Ausschluss. II. Anspruch erloschen § 439 Abs. 4 S.1? 1. relative Unverhältnismäßigkeit (-), da unmöglich. 2. absolute Unverhältnismäßigkeit? (+), § 439 Abs. 4 S.2, 1. und 2. Var. III. Ergebnis: §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1, 2.Var. (-). B. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S.1, 440 S.1 1. Wirksamer Kaufvertrag L – B? (+), s.o. 2. Mangel des verkauften Parkettfußbodens?

4 SchuldR BT 3. Woche (+), s.o. 3. Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung oder Ent- behrlichkeit? a) Frist zur Nachbesserung war bereits gemäß § S.1 wegen Unmöglichkeit entbehrlich. b) Frist zur Nachlieferung war nach Erhebung der Ein- rede gemäß § 440 S.1, 1.Var. entbehrlich. =>Fristsetzung also insgesamt entbehrlich. 4. Vertretenmüssen a) Was ist Bezugspunkt des Vertretenmüssens? § 280 Abs. 1 S.2: „die Pflichtverletzung“ aa) mangelhafte Lieferung? str, ob ausreichend (BGH: (+)), kann hier aber offen bleiben, da dies nicht vorliegt (s.o.).

5 SchuldR BT 3. Woche bb) Nicht-erbrachte Nacherfüllung?
- hierbei handelt es sich um eine Pflichtver letzung, wenn B die Nacherfüllung zu Unrecht verweigert oder wenn er die Grün de, die zur Berechtigung der Verweigerung führten, zu vertreten hat (vgl. § 439 Abs. 1). - hier beides (-) b) also Vertretenmüssen des B (-). II. Ergebnis: §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S.1 (-) C. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 (-), scheitert spätestens am (fehlenden) Vertretenmüssen. D. §§ 437 Nr. 3, 284 (-), schon die Voraussetzungen eines SE-Anspruches „statt der Leistung“ liegen nicht vor (s.o. zu B.).

6 SchuldR BT 3. Woche E. § 439 Abs. 2 (-), zwar handelt es sich um eine Anspruchsgrundlage, wenn Käufer die Kosten hatte; hier sind jedoch die Voraussetzungen nicht gegeben (s.o.). F. § 346 Abs. 1 iVm §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 326 Abs. 5, 440 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag L – B? (+), s.o. 2. Wirksamer Rücktritt des L? a) Rücktrittserklärung, § 349? (+), mindestens konkludent: Kaufpreisrückzahlung. b) Rücktrittsgrund? aa) Mangel des verkauften Parketts?

7 SchuldR BT 3. Woche bb) Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung oder Entbehrlichkeit? Frist zur Nachbesserung war gemäß § 326 Abs entbehrlich, Frist zur Nachlieferung nach § S.1, 1.Var. (s.o.). => also Rücktrittsgrund (+). c) kein Ausschluss des Rücktritts? (+), insbesondere kein Fall von § 323 Abs. 5 S.2 oder Abs. 6. d) Rücktrittsfrist, §§ 438 Abs. 4 S.1, 218 Abs. 1 S.1 maßgeblich, ob der Nacherfüllungsanspruch ver- jährt ist (oder wäre, § 218 Abs. 1 S.2) und B sich hierauf berufen hat. aa) Verjährungseinrede erhoben?

8 SchuldR BT 3. Woche (+) bb) Wann begann die Verjährungsfrist des Nacher füllungsanspruchs zu laufen? §§ 438 Abs. 2 iVm 187 Abs. 1: am um 0.00 Uhr. cc) Wann war dann reguläres Fristende? §§ 438 Abs. 1 Nr. 3 (nicht: Nr. 2 b) iVm Abs. 2: am um Uhr. dd) rechtzeitig verjährungshemmende oder –neu beginnende Maßnahmen von L ergriffen? (1) gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 hemmt die Erhe bung der Klage auf die Leistung Verjährung (2) Wann erhoben?

9 SchuldR BT 3. Woche am 19.07.2017, also zu spät (s. § 253 Abs. 1 ZPO).
(3) dennoch rechtzeitig? (+), und zwar gemäß § 167 ZPO, maßgeblich ist hier der Eingang der Klage bei Gericht (am ), da die Zustellung der Klage „demnächst“ erfolgte. => also Rücktrittsfrist nicht verstrichen, Rücktritt ist nicht nach § 218 Abs. 1 S.1 unwirksam. II. Ergebnis: L kann von B Rückzahlung des Kaufpreises von Euro 7.600,- verlangen (ggf. Zug um Zug gegen Rückübereignung des Parketts, § 348 S.1). G. Weitere Ansprüche und Ergebnis L kann von B nur Kaufpreisrückzahlung beanspruchen.

10 SchuldR BT 3. Woche Fall 3 – Lösungsskizze:
A. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag (+), recht unproblematisch. 2. Mangel der Kaufsache? (+), Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 S.1, spätestens gemäß § 434 Abs. 1 S.2 Nr. 2. 3. Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung oder Ent- behrlichkeit? a) Frist gesetzt? (-). b) Entbehrlich? aa) Gemäß § 440 S.1?

11 SchuldR BT 3. Woche (-), weder verweigert, noch fehlgeschlagen, noch unzumutbar für K. bb) Gemäß § 281 Abs. 2? (-), weder verweigert noch aus besonderen Gründen entbehrlich. c) also fehlt es an der erfolglosen Fristsetzung. II. Ergebnis: §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 (-). B. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag K – B? (+), s.o. 2. Mangel? 3. Nachträglich unbehebbar (§ 275 Abs. 1 – 3)?

12 SchuldR BT 3. Woche (+), nämlich durch Selbstbeseitigung durch K trat sog. Zweckerreichung (als Fallgruppe der Unmöglich- keit) ein. 4. Vertretenmüssen? (-), Bezugspunkt ist die „Pflichtverletzung“ (s. § Abs. 1 S.2), hier also die Herbeiführung der Unmög- lichkeit der Mängelbeseitigung. Die Unmöglichkeit hat aber allein K herbeigeführt durch die Selbstbesei- tigung des Mangels. II. Ergebnis: §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.1 (-). C. § 441 Abs. 4 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag K – B? (+), s.o.

13 SchuldR BT 3. Woche 2. Wirksame Minderung? a) Minderungserklärung?
(-), würde K aber noch vornehmen, wenn sinnvoll; Erklärung ist nachholbar. b) Minderungsgrund? aa) Mangel? (+), s.o. bb) Erfolglose Fristsetzung zur Mängelbeseitigung oder Entbehrlichkeit? (1) Erfolglose Fristsetzung? (-), s.o. (2) Entbehrlich? (+), zwar nicht gemäß § 440 S.1 (s.o.) oder § 323 Abs. 2 (vgl. oben), aber § 326 Abs. 5.

14 SchuldR BT 3. Woche => also Minderungsgrund (+).
c) kein Ausschluss der Minderung? (-), §§ 441 Abs. 1 S.1, 437 Nr. 2, 326 Abs. 5, Abs. 6, 1.Var., da K für den Minderungs- (Rück tritts-) grund (= Unmöglichkeit der Mängelbesei- tigung) allein verantwortlich ist. =>also Minderung ausgeschlossen. II. Ergebnis: § 441 Abs. 4 S.1 (-). D. §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 analog? (-), Zulässigkeit der Analogie kann offen bleiben, da jeden- falls wieder keine erfolglose Fristsetzung iSd § 637 Abs. 1. E. §§ 326 Abs. 2 S.2, Abs. 4 analog? I. Analogie zulässig? ● Minderung scheiterte an § 323 Abs. 6, 1.Var. Bis 326 Bln

15 SchuldR BT 3. Woche ● § 323 Abs. 6 hat Parallelregelung in § 326 Abs. 2 ● dort existiert allerdings noch ein Satz 2, der in § Abs. 6 nicht vorhanden ist. ● würde man diesen Satz 2 auf § 323 Abs. 6 analog anwenden, so -> könnte K zwar nicht mindern, -> müsste sich B jedoch auf seinen Kaufpreiszahlungs- anspruch dasjenige anrechnen lassen, was er durch die Befreiung von seiner Nacherfüllungspflicht er- spart hätte, also Euro 5.500,-. -> wäre der Kaufpreis schon gezahlt, entstünde ein Rückzahlungsanspruch analog § 326 Abs. 4. ● Analogie iRv § 323 Abs. 6 zulässig? BGH NJW 2005, 1348 (-), § 437 ist abschließend.

16 SchuldR BT 3. Woche II. Ergebnis: §§ 326 Abs. 2 S.2, Abs. 4 analog (-), aA aber Lorenz NJW 2003, 1417 ff. F. §§ 683 S.1, 670 (-), jedenfalls keine „berechtigte“ GoA iSd § 683 S.1. G. § 684 S.1 (-), würde zum selben Ergebnis führen wie eine Analogie zu § 326 Abs. 2 S.2, Abs. 4; daher ist § 684 S.1 neben § 437 nicht anwendbar. H. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. (-), würde ebenfalls ein Ergebnis wie §§ 326 Abs. 2 S.2, Abs. 4 auslösen, also auch nicht anwendbar neben § 437. J. Ergebnis zum Fall K hat keinen Anspruch gegen B.

17 Ende 3. Woche


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