Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

BGB AT 5. Woche.

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "BGB AT 5. Woche."—  Präsentation transkript:

1 BGB AT 5. Woche

2 eigene Willenserklärung mit Vertretungs-macht
BGB AT 5. Woche Kursübersicht A. Grundlagen der Fallbearbeitung B. Überblick BGB AT C. Die Willenserklärung I. Bestandteile II. Wirksamwerden III. Zurechnung -> Stellvertretung, §§ 164 – 181 ▶ Prüfungsschema der Stellvertretung eigene Willenserklärung in fremdem Namen mit Vertretungs-macht

3 BGB AT 5. Woche Fall 4 – Lösungsskizze: A. § 631 Abs. 1
I. Anspruch entstanden 1. Werkvertrag K – M-GmbH? (+), wenn B die M-GmbH im Rahmen der Einigung mit K wirksam vertreten hat, § 164 Abs. 1 S.1 a) eigene Willenserklärung der B? (+) b) in fremdem Namen? (+), ausdrücklich und unter Vorlage des Legitima- tionsschreibens. c) mit Vertretungsmacht? aa) Innenvollmacht, § 167 Abs. 1, 1.Var.? (-), ausdrückliches Gegenteil.

4 BGB AT 5. Woche bb) Außenvollmacht, § 167 Abs. 1, 2.Var.?
(-), das Legitimationsschreiben ist keine Voll- machtserteilung (= Willenserklärung), sondern eine Wissenserklärung („…ist bevollmäch tigt…“). cc) Rechtsscheinsvollmacht? (1) § 170 (-), keine Außenvollmacht erteilt. (2) § 171 Abs. 1 (-), wirkte nur gegenüber Mietern, 1.Var. §§ 170 – 173 BGB §§ 5 analog, 15, 56 HGB DuldungsVoll AnscheinsVoll bis hier HH, Berlin

5 BGB AT 5. Woche (3) § 172 Abs. 1 (-), schon keine „Urkunde“, da damit ein Schriftstück zu Beweiszwecken (vgl. § ZPO) gemeint ist = Unterschrift erforderlich. (4) Tatbestände aus dem HGB? (-), keiner ersichtlich. (5) Duldungsvollmacht?

6 Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht
BGB AT 5. Woche Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht Anscheinsvollmacht ● unberechtigte Vertretung ● Vertretener kennt Vertretung nicht, hätte sie aber bei ordnungsgemäßer Sorgfalt kennen können ● Dritter darf aufgrund des Rechtsscheins (analog § 173) davon ausgehen, dass Vertreter Vertretungsmacht habe Duldungsvollmacht ● unberechtigte Vertretung ● Vertretener kennt und duldet die unberechtigte Vertretung ● Dritter darf aufgrund des Rechtsscheins (analog § 173) davon ausgehen, dass der Vertreter Vertretungsmacht habe

7 BGB AT 5. Woche (3) § 172 Abs. 1 (-), schon keine „Urkunde“, da damit ein Schriftstück zu Beweiszwecken (vgl. § ZPO) gemeint ist = Unterschrift erforderlich. (4) Tatbestände aus dem HGB? (-), keiner ersichtlich. (5) Duldungsvollmacht? (a) unberechtigte Vertretung? (+), s.o. (b) Vertretener (M-GmbH) kennt und dul det unberechtigte Vertretung? (+). (c) Dritter (K) darf aufgrund gesetzten Rechtsscheins auf Vollmacht vertrauen?

8 BGB AT 5. Woche (+), denn gegen die Nutzung des Legi timationsschreibens hat die M-GmbH nichts unternommen, K durfte aufgrund des Schreibens auf Vollmacht vertrauen (zw. im Hinblick auf § 171). (d) M-GmbH hat etwaige Anfechtung des gesetzten Rechtsscheins erklärt. -> kann eine Duldungsvollmacht ange fochten werden, § 142 Abs. 1? -> hM: ja, möglich, analog §§ 142 Abs iVm §§ 119 ff. -> beachte aber: allenfalls das Kennen und Dulden ist anfechtbar; dann bliebe aber Anscheinsvollmacht

9 BGB AT 5. Woche -> ob diese anfechtbar ist, erscheint zweifelhaft (da fahrlässiges Verhal ten). -> kann hier offen bleiben, da ohnehin kein Anfechtungsgrund ersichtlich (= bloßer Rechtsfolgenirrtum wäre unbeachtlich). d) also wirksame Stellvertretung der B für die M-GmbH (+), im Wege der Duldungsvollmacht. 2. Werkvertrag wirksam? (+), keine (weiteren) Unwirksamkeitsgründe ersicht- lich. -> also Anspruch entstanden. II. Anspruch erloschen

10 Beginn der VerjähFrist reguläres Ende der VerjähFrist
BGB AT 5. Woche (-), nichts ersichtlich. III. Anspruch durchsetzbar? 1. Werklohn fällig, § 641 Abs. 1? (+), durch Abnahme (wieder wie Duldungsvollmacht). 2. § 214 Abs. 1 hier (-), da Verjährung erst mit dem Schluss des Jah- res der Abnahme begann und von da an drei Jahre lief (§§ 195, 199 Abs. 1). Rechtzeitige Klage des K. 3. § 320 Abs. 1 S.1 (-), wenn § 641 Abs. 3 einschlägig (lex specialis-Regel) Einrede erhoben Beginn der VerjähFrist reguläres Ende der VerjähFrist Hemmung od. Neubeginn

11 BGB AT 5. Woche 4. § 641 Abs. 3? a) Tatbestand
(+), wenn die M-GmbH die Beseitigung eines Mangels verlangen kann, also einen Nacherfül- lungsanspruch aus §§ 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 hat. aa) Anspruch entstanden (1) Wirksamer Werkvertrag K – M-GmbH? (+), s.o. (2) Mangel des Werkes? hier kommt allenfalls Sachmangel iSd § Abs. 2 in Betracht. konkret: § 633 Abs. 2 S.3, 2.Var.: „Werk in zu geringer Menge“ (2 statt 3 Dächer bear beitet)?

12 BGB AT 5. Woche Abgrenzung zur teilweisen Nichtleistung, die nach allg. Schuldrecht (s. etwa § Abs. 1 S.2, 323 Abs. 5 S.1) behandelt wird? -> ein Werk, zu geringe Menge = § Abs. 2 S.3, 2.Var. -> ein Vertrag, mehrere Werke, nur einzel ne hergestellt = teilweise Nichtleistung -> hier? wohl in zu geringer Menge, da Sanie rung des Wohngebäudekomplexes als Einheit zu sehen ist („Häuserzug“) => also § 633 Abs. 2 S.3, 2.Var. (+) (3) also Anspruch aus §§ 634 Nr. 1, 635 Abs entstanden.

13 Beginn der VerjähFrist reguläres Ende der VerjähFrist
BGB AT 5. Woche bb) Anspruch erloschen (-), keine Anhaltspunkte. cc) Anspruch durchsetzbar? § 214 Abs. 1 (1) Einrede erhoben? (+), von K gegenüber M-GmbH. (2) Beginn der Verjährungsfrist? mit der Abnahme, d.h. am 20.2., § 634a Abs. 2 (3) reguläres Ende? Einrede erhoben Beginn der VerjähFrist reguläres Ende der VerjähFrist Hemmung od. Neubeginn

14 BGB AT 5. Woche 2 Jahre später, § 634a Abs. 1 Nr. 1, nicht Nr. 2, da Arbeiten am Bauwerk kein Bau werk sind. (4) Hemmung oder Neubeginn in dieser Zeit? (-), erst dreieinhalb Jahre später Geltend machung. => also Verjährung (+) dd) Schädlich für § 641 Abs. 3, dass Nacherfüllungs- anspruch verjährt? (-), § 215, da Zurückbehaltungsrecht hier auch mit verjährter Forderung möglich. b) Rechtsfolge des § 641 Abs. 3 Verweigerungsrecht iHv 2/3 der Werklohnforde- rung (Doppelte des für Mängelbeseitgg Erforderl.)

15 BGB AT 5. Woche IV. Ergebnis zu § 631 Abs. 1
Vergütung in voller Höhe nur Zug um Zug gegen Bearbeitung von Dach 3, ansonsten nur 1/3, ca. Euro 5.513,- fällig und durchsetzbar. B. Ergebnis zum Fall Weitere Ansprüche kommen nicht in Betracht.

16 BGB AT 5. Woche Kursübersicht A. Grundlagen der Fallbearbeitung
B. Überblick BGB AT C. Die Willenserklärung I. Bestandteile II. Wirksamwerden III. Zurechnung D. Der Vertrag Wie schließt man einen Vertrag? Mit welchem Inhalt kommt er dann zustande?

17 BGB AT 5. Woche zu D. Der Vertrag I. Wie kommt der Vertrag zustande?
1. Grundsatz: ● §§ 145 ff. BGB: durch Antrag und Annahme. ● Problemfälle: → Kauf im Supermarkt → (Zigaretten-) Automat → Tanken an der SB-Tankstelle → eBay Auktionen und Sofortkauf → Bestellungen im Internet 2. Ausnahmen: ● Zustimmung zum Vertragsentwurf (etwa GesellV)

18 BGB AT 5. Woche ● Lehre vom „faktischen Vertrag“
→ unstreitig im Bereich von Gesellschafts- und Arbeitsverträgen → streitig bzw. problematisch im Bereich der Lehre vom sozialtypischen Verhalten (bei Massenverkehr und Daseinsvorsorge) s. aber etwa § 2 Abs. 2 S.1 StromGVV: „Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen.“ bis hier HH

19 BGB AT 5. Woche II. Mit welchem Inhalt kommt der Vertrag dann zustande (insbes. §§ 305 – 310 BGB)? → nächste Woche Fall 5

20 Ende 5. Woche


Herunterladen ppt "BGB AT 5. Woche."

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen