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SachenR 1 8. Woche.

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Präsentation zum Thema: "SachenR 1 8. Woche."—  Präsentation transkript:

1 SachenR 1 8. Woche

2 SachenR 1 8. Woche Kursübersicht
A. Überblick über das SachenR insgesamt B. MobiliarsachenR (= SachenR 1) I. Der Besitz (§§ 854 – 872) II. Eigentum an beweglichen Sachen 1. Der Eigentumserwerb a) rechtsgeschäftlich (§§ 929 – 936 BGB) b) Sonderprobleme der §§ 929 ff. BGB ● Lehre vom Anwartschaftsrecht ● Die Sicherungsübereignung nach §§ 929, 930

3 SachenR 1 8. Woche 2. Frage: B gegen M auf Herausgabe
A. §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 1 (aus Sicherungsvertrag) I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Sicherungsvertrag M – B? (+), vgl. oben: Trotz Unwirksamkeit der Freigabeklau- sel bleibt Sicherungsvertrag i.Ü. wirksam, § 306 Abs. 2 2. Eintritt des Sicherungsfalles? Wann tritt bei der Sicherungsübereignung der Siche- rungsfall ein? mangels abweichender Vereinbarungen analog § 1228 Abs. 2 mit Fälligkeit der Forderung. hier (+). =>also Anspruch entstanden II. Anspruch erloschen

4 SachenR 1 8. Woche (-) III. Anspruch durchsetzbar (+)
IV.also §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 1 wegen § 1228 Abs. 2 (+). B. § 985 (-), B ist nicht Eigentümerin der Maschine C. § 985 analog? I. Analogie zulässig? (+), nach der Lehre vom Anwartschaftsrecht wird ein AR wie das Vollrecht behandelt. II. Anspruch entstanden 1. M = Besitzer? (+), § 854 Abs. 1 2. B = Inhaberin des AR?

5 SachenR 1 8. Woche Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb von M?
richtet sich nach §§ 929 S.1, 930 analog a) Einigung M – B? (+), mitvereinbart (selbst in gescheiterter SiÜ läge als Minus (§§ 133, 157) die Übertragung des AR). b) Vereinbarung eines BMV? (+), s.o. c) Berechtigung des M? (+), M hatte das AR von V durch bedingte Übereig- nung nach §§ 929 S.1, 158 Abs. 1 ersterworben. =>also ist B Inhaberin des AR =>also Tatbestand von § 985 analog erfüllt. 3. Anspruch ausgeschlossen / erloschen? § 986 Abs. 1 S.1, 1.Var. analog?

6 SachenR 1 8. Woche (-), analog § 1228 Abs. 2 ist das Besitzrecht aus dem Si- cherungsvertrag durch Fälligwerden der Forderung erloschen. III. Ergebnis: § 985 analog (+). C. Weitere Ansprüche und Ergebnis Weitere Ansprüche kommen nicht in Betracht; daher „nur“ aus SicherungsV und § 985 analog Herausgabe (+). 3. Frage: H-Bank gegen V und B auf Unterlassung 1. Teil: H-Bank gegen V A. §§ 1134 Abs. 1, 1135 I. Anspruch entstanden 1. H-Bank = Inhaberin einer Hypothek? (+), rechtsgeschäftl. Ersterwerb von M, §§ 1113, 873

7 SachenR 1 8. Woche 2. V = Eigentümer oder Dritter, der in einer die Sicher- heit der Hypothek gefährdenden Weise Zubehör- stücke, auf die sich die Hypothek erstreckt, entgegen den Regeln ordnungsgemäßer Wirtschaft vom Grund- stück entfernen will? a) V = Eigentümer oder Dritter? (+), Dritter. b) Entfernung der Maschine = entgegen den Regeln ordnungsgemäßer Bewirtschaftung des Grund stücks? (+), läuft auf Betriebsstilllegung hinaus. c) Maschine = Zubehör? (+), § 97 Abs. 1 S.1; wird auch nach der Verkehrs- schauung als Zubehör angesehen, § 97 Abs. 1 S.2.

8 SachenR 1 8. Woche d) Haftet die Maschine für die Hypothek?
aa) § 1120, 3.Var.? (-), da die Maschine nie Eigentum des Grund stückseigentümers M war (s.o.). bb) § 1120, 3.Var. analog? (1) Analogie zulässig? (+), Lehre vom Anwartschaftsrecht (2) M = Inhaber des Anwartschaftsrechts? (+), und zwar bis zur Übertragung des AR an die B (s.o.). (3) Ging Übertragung an B mit Enthaftung ein her? (a) nach § 936 Abs. 1 S.3? (-), nicht anwendbar neben §§ 1121, 1122.

9 SachenR 1 8. Woche (b) nach §§ 1121, 1122?
(-), da (bisher) keine Entfernung vom Grundstück erfolgt ist. e) also ist V passivlegitimiert, da Maschine für die Hy- pothek haftet, § 1120, 3.Var. =>also Anspruch aus §§ 1134 Abs. 1, 1135 entstanden II. Anspruchsinhalt Anspruch der H gegen V auf Unterlassung der Entfer- nung der Maschine vom Grundstück. B. Ergebnis zum 1. Teil V muss derzeit die Entfernung unterlassen. 2. Teil: H-Bank gegen B auf Unterlassung A. §§ 1134 Abs. 1, 1135

10 SachenR 1 8. Woche (+), ebenso wie gegen V, da auch B passivlegitimiert (als Dritte, die beabsichtigt, die Maschine zu entfernen). B. Ergebnis zum 2. Teil V und B müssen derzeit die Entfernung der Maschine vom Grundstück unterlassen, und zwar im Verhältnis zur H-Bank.

11 SachenR 1 8. Woche Kursübersicht
A. Überblick über das SachenR insgesamt B. MobiliarsachenR (= SachenR 1) I. Der Besitz (§§ 854 – 872) II. Eigentum an beweglichen Sachen 1. Der Eigentumserwerb a) rechtsgeschäftlich (§§ 929 – 936 BGB) b) Sonderprobleme der §§ 929 ff. BGB ● Lehre vom Anwartschaftsrecht ● Die Sicherungsübereignung nach §§ 929, 930 c) gesetzlich

12 SachenR 1 8. Woche Überblick über die §§ 937 - 984 Ersitzung
§§ VerbindungVermischg Verarbeitg §§ Erwerb von Erzeugniss. und Be-standteilen §§ Aneignung §§ Fund §§

13 Vermischung, Vermengung Ausgleichsanspruch aus §§ 951, 812
SachenR 1 8. Woche Überblick über die §§ Verbindung §§ 946, 947 Vermischung, Vermengung § 948 Verarbeitung § 950 bis hier HH § 946 § 93 § 94 I, II § 95 § 947 I, II § 93 Ausgleichsanspruch aus §§ 951, 812

14 SachenR 1 8. Woche Fall 8 - Lösungsskizze: A. § 861 Abs. 1
(-), schon keine verbotene Eigenmacht iSv § 858 Abs. 1. B. § 985 I. Anspruch entstanden 1. B = Besitzer? (+), § 854 Abs. 1 2. K = Eigentümer? maßgeblich, ob K sein Eigentum verloren hat. a) an die Eheleute E? aa) gemäß § 929 S.1? (-), § 158 Abs. 1 iVm § 449 Abs. 1: Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung ist nie eingetre ten.

15 SachenR 1 8. Woche bb) gemäß § 946?
maßgeblich, ob die Einbauküche (= EBK) we sentlicher Bestandteil des Grundstückes der Eheleute E geworden ist. (1) § 93? (-), beides trennbar ohne Zerstörung oder Wesensveränderung. (2) § 94 Abs. 1? (-), EBK ist nicht „fest verbunden“, sondern kann ohne Weiteres wieder ausgebaut wer den. (3) § 94 Abs. 2? maßgeblich, ob die EBK „zur Herstellung des Gebäudes eingefügt“ worden ist.

16 SachenR 1 8. Woche BGH, hM: beurteilt sich nach der Verkehrs anschauung. BGH, hM: die Verkehrsanschauung kann diesbezüglich regional unterschiedlich, d.h „landschaftlich geprägt“ sein ● die bei Errichtung des Gebäudes einge baute Küche ist nach Verkehrsanschau ungen etwa in Schleswig-Holstein „zur Herstellung des Gebäudes eingefügt“. ● eine andere Verkehrsanschauung soll in Süddeutschland vorherrschen, zumin dest dann, wenn es sich um eine „Stan dardeinbauküche“ handelt ● Ähnliches gilt bei Austausch oder nach träglichem Einbau

17 Fälle des Eigentumserwerbs-/verlusts
SachenR 1 8. Woche Beurteilung danach vorliegend: Küche wurde bei Renovierung eingefügt, es ist eine Standard-EBK, das Haus steht in Süddeutschland (Nürnberg). =>also § 94 Abs. 2 (-). cc) also kein Eigentumsverlust des K an die E. b) Eigentumsverlust an B? Fälle des Eigentumserwerbs-/verlusts bis b) HH und Bln rechtsgeschäftlich bewegl. Sachen: §§ 929 – 936 unbewegl. Sachen §§ 925 ff., 873 kraft Gesetzes bewegl. Sachen: §§ 937 – 984, 1922 unbewegl. Sachen §§ 900, 928, 1922 durch Hoheitsakt bewegl. Sachen: § 817 II ZPO unbewegl. Sachen § 90 ZVG

18 SachenR 1 8. Woche aa) gemäß § 90 Abs. 1 ZVG?
(-), dazu hätte die EBK wesentlicher Bestandteil des ersteigerten Grundstücks sein müssen. bb) gemäß § 90 Abs. 2 ZVG? (+), wenn sich die Versteigerung auf die EBK erstreckt hat. (1) § 55 Abs. 1 ZVG (+), wenn die EBK wirksam „beschlag nahmt“ wurde. dies richtet sich nach § 20 Abs. 2 ZVG: (+), wenn sich bei einem Grundstück eine Hypothek auf die EBK erstreckt hätte. (a) § 1120? allenfalls § 1120, 3.Var. bis bb) Berlin

19 SachenR 1 8. Woche (-), gleichgültig, ob die EBK „Zubehör“ ist, da sie nie (s.o.) im Eigentum der Eheleute E stand. (b) § 1120, 3.Var. analog? (-), dann hätte B nur ein AR ersteigert; da der Kaufpreis aber nie bezahlt wor den ist, kann B dann nicht – was hier er forderlich wäre – Eigentum erlangen. => also § 55 Abs. 1 ZVG (-) (2) § 55 Abs. 2 ZVG (+), wenn EBK „Zubehörstück“ im Besitz der Eheleute E und der Dritte (hier K) sein Recht (= Eigentum) nicht nach § 37 Nr. 5 ZVG gel tend gemacht hat. bis (2) Bln

20 SachenR 1 8. Woche (a) EBK im Besitz der E bei Versteigerung? (+)
(b) Dritter (K) sein Recht nicht nach § Nr. 5 ZVG geltend gemacht? (c) also maßgeblich, ob die EBK „Zubehör“ ist. dies richtet sich nach § 97 Abs. 1 S.1 bis hier (c) Bln EBK = bewegl. Sache und nicht wesent. Bestandteil dem wirtsch. Zweck des Grdst. zu die-nen bestimmt in bestimmgs- gemäß. räuml. Verhältnis zum Grdst. kein Ausnah-mefall iSv § 97 I S.2 oder § 97 II S.1

21 SachenR 1 8. Woche (aa) EBK = bewegliche Sache? (+)
(bb) dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks zu dienen bestimmt? (+), Wohnzweck (cc) in einem entspr. räuml. Verhältnis? (+), auf dem Grdst. im Gebäude (dd) kein Ausnahmefall? (i) § 97 Abs. 1 S.2? hM: „landschaftlich unterschied liche“ Verkehrsanschauungen im Zweifel wird Zubehöreigen schaft nicht (!) aufgehoben, For mulierung des § 97 Abs. 1 S.2

22 SachenR 1 8. Woche (ii) § 97 Abs. 2 S.1?
(-), E waren nicht bloß Mieter o.ä (ee) also ist EBK Zubehör. => also § 55 Abs. 2 ZVG (+) => also Eigentumserwerb des B gemäß §§ Abs. 2, 55 Abs. 2 ZVG. II. also § 985 K gegen B (-). C. § 1007 Abs. 1, Abs. 2 S.1 (-), weder Bösgläubigkeit noch Abhandenkommen; außer- dem ist B Eigentümer geworden. D. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 (-), keine unerlaubte Handlung des B. E. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. (-), B hat Eigentum mit Rechtsgrund erlangt.

23 SachenR 1 8. Woche F. Ergebnis zum Fall
Kein Anspruch K gegen B auf Herausgabe der EBK.

24 Ende 8. Woche


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