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GoA 2. Woche.

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Präsentation zum Thema: "GoA 2. Woche."—  Präsentation transkript:

1 GoA 2. Woche

2 Kursübersicht SchuldR BT - insgesamt
GoA 2. Woche Kursübersicht SchuldR BT - insgesamt A. Überblick über das SchuldR insgesamt B. Einzelne vertragliche Schuldverhältnisse C. Einzelne gesetzliche Schuldverhältnisse I. Dogmatische Grundlagen gesetzl. Schuldverhältnisse II. Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 – 687 BGB 1. Grundbegriffe der GoA (§§ 677, 683 BGB) 2. Anspruchsgrundlagen der GoA 3. Problemschwerpunkte der GoA

3 GoA 2. Woche Problemschwerpunkte der GoA
Kann der GF bei berechtigter GoA Schadensersatz verlangen? Kann der GF bei berechtigter GoA eine Vergütung verlangen? Schadet es der GoA, wenn der GF auch eigene Inter-essen verfolgt? BGH, hM: (+), aus §§ 683 S.1, 670 iVm (für risikotypische Begleitschäden) BGH, hM: (+), wenn Tätigkeit zu Beruf oder Gewerbe gehört (analog § Abs. 3) sehr streitig und sehr differenziert: Problem des „Auch-fremden-Geschäfts“ (s. Kurswochen 2 und 3)

4 GoA 2. Woche Die Problemfälle des „Auch-fremden Geschäfts“
BGHZ 37, 258 „Wirtschafts-beraterfall“ BGHZ 38, 270 „Selbstaufop-ferung im Straßenver-kehr“ BGHZ 40, 28 „Funkenflug-fall“ BGHZ 143, 9 „Pflichtenge-bundener Geschäfts-führer“ BGH NJW 2000, 72 „Erben-sucher“ BGH: GoA(+) Konflikt mit dem Berei-cherungsR BGH: GoA (+) Konflikt mit dem Straßen-verkehrsR BGH: GoA (+) Konflikt mit ÖffRecht, überhaupt mit Störerhaf-tung (DelR) BGH:GoA (+/-) Konflikt mit dem Vertrags-recht BGH: GoA (-) Konflikt mit dem Vertrags-recht (hier insbesondere § 241a !)

5 GoA 2. Woche Fall 2 - Lösungsskizze:
Frage 1: Ansprüche des K gegen die Haftpflichtversicherg H A. §§ 7 Abs. 1 StVG iVm 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG I. Anspruch entstanden 1. Tatbestand des § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG? (+), H ist die Kfz-Halter-Haftpflichtversicherung des A iSd § 1 PflVG. 2. Tatbestand des § 7 Abs. 1 StVG? a) Haftungsbegründender Tatbestand aa) Erfolg eingetreten? (+), Sache des K beschädigt. bb) „bei dem Betrieb eines Kfz“? (+), „normaler Verkehrsunfall“. cc) A = Halter?

6 GoA 2. Woche (+), eigenverantwortlicher Nutzer, der die Kos ten und Lasten trägt. b) Haftungsausfüllender Tatbestand (+), kausaler und ersatzfähiger Schaden des K iHv Euro 7.200,-. c) kein Ausschluss? aa) § 7 Abs. 2 StVG? (-), Unfall war für A keine „höhere Gewalt“. bb) § 17 Abs. 3 S.1 StVG? (+), aus dem StrV kommendes, betriebsfremdes Ereignis, das A als sog. Idealfahrer nicht ver meiden konnte, insbesondere nicht auf einem Versagen der Vorrichtungen des Kfz des A be ruht.

7 GoA 2. Woche => also Anspruch nach § 17 Abs. 3 S.1 StVG aus geschlossen. II. Ergebnis: §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG (-). B. §§ 18 Abs. 1 S.1 StVG iVm 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG (-), hier findet ebenfalls § 17 Abs. 3 S.1, nämlich über § 18 Abs. 3 StVG, Anwendung. C. §§ 823 Abs. 1 iVm 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG (-), bei unabwendbarem Ereignis kann kein Verschulden des A vorliegen. D. §§ 823 Abs. 2 S.1 iVm 1 Abs. 2 StVO, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG (-), erneut kein Verschulden des A (s. § 823 Abs. 2 S.2). E. § 904 S.2 iVm § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG I. Anspruch entstanden 1. Tatbestand des § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG

8 GoA 2. Woche (+), s.o. 2. Tatbestand des § 904 S.2?
a) K = Eigentümer einer Sache? (+), des Kfz. b) „Einwirkung“ des A auf diese Sache, und zwar zur Abwendung einer Gefahr? BGHZ 92, 357 ff.: (-), „Einwirken“ setzt voraus, dass der „Täter“ be- wusst und gewollt in Bezug auf die Sache tätig wird, da er ansonsten nicht „zur Abwendung einer Gefahr“ handeln könnte. II. Ergebnis: §§ 904 S.2 iVm 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG (-). F. § 904 S.2 analog iVm § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG I. Analogie zulässig?

9 GoA 2. Woche kann § 904 S.2 auf eine „unbewusste Einwirkung“ zur Gefahrabwendung analog angewandt werden? BGHZ 92, 357 ff.: (-), denn so würde § 823 Abs. 1 unterlaufen: Schadens- ersatz für eine Sachbeschädigung erhält man grds. nur bei Rechtswidrigkeit und Verschulden; bei § 904 S.2 wä- re dann beides entbehrlich. II. Ergebnis: also auch Analogie zu § 904 S.2 (-). G. Bürgerlich-rechtliche Aufopferung (-), § 904 S.2 ist eine spezielle Ausprägung der bürgerlich- rechtlichen Aufopferung, die im vorliegenden Fall (be- wusst) nicht erfüllt ist. Diese Wertung darf durch eine all- gemeine bürgerlich-rechtliche Aufopferungshaftung nicht umgangen werden.

10 GoA 2. Woche H. Ergebnis zur Frage 1
Dem K steht schon aus Rechtsgründen ein Anspruch auf Ersatz der Euro 7.200,- gegen die H nicht zu. Frage 2: Ansprüche der Unfallversicherung U gegen B A. § 7 Abs. 1 StVG iVm § 86 VVG I. Anspruch entstanden 1. Tatbestand des § 86 VVG (+), U ist die private (Unfall-) Versicherung des A und hat Versicherungsleistungen an diesen erbracht. 2. Tatbestand des § 7 Abs. 1 StVG im Verhältnis A - B? a) Haftungsbegründender Tatbestand aa) Erfolg eingetreten? (+), Körper- und Gesundheitsverletzung bei A. bis Frage 2 Bln, HH

11 GoA 2. Woche bb) „bei dem Betrieb eines Kfz“?
(+), das Mofa des B ist Kfz iSd § 1 Abs. 2 StVG. cc) B = Halter? (+) b) Haftungsausfüllender Tatbestand? (+), Heilbehandlungskosten von Euro 4.350,-. c) kein Ausschluss? aa) § 7 Abs. 2 StVG? (-), keine „höhere Gewalt“ für B. bb) § 17 Abs. 3 S.1 StVG? (+), auch für B war der Unfall ein „unabwend bares Ereignis“, das er nicht verhindern konnte. II. Ergebnis: Auch B haftet nicht aus § 7 Abs. 1 StVG, hier iVm § 86 VVG.

12 GoA 2. Woche B. §§ 18 Abs. 1 S.1 StVG iVm 86 VVG
(-), auch hier greift der Ausschluss aus § 17 Abs. 3 S.1 StVG, § 18 Abs. 3 StVG. C. §§ 823 Abs. 1 iVm 86 VVG (-), kein Verschulden des B, da unabwendbares Ereignis. D. §§ 823 Abs. 2 S.1 iVm 1 Abs. 2 StVO, 86 VVG (-), kein Verschulden des B (s.o.). E. §§ 683 S.1, 670 iVm § 86 VVG I. Anspruch entstanden 1. Tatbestand des § 86 VVG (+), s.o. 2. Tatbestand der §§ 683 S.1, 670 a) Tatbestand des § 677 aa) A = Geschäft geführt? bis E HH

13 GoA 2. Woche (+), Ausweichmanöver bb) fremd? BGHZ 38, 270 ff.:
● wich der Verkehrsteilnehmer aus, um einer eigenen Ersatzpflicht zu entgehen, führte er ein eigenes Geschäft (wg. § 7 StVG). ● wich der Verkehrsteilnehmer aus, ohne ei ner eigenen Ersatzpflicht zu entgehen, führ te er zumindest „auch“ ein fremdes Ge schäft, das unter die §§ 677 ff. fällt. hier Letzteres, da A wegen § 17 Abs. 3 S StVG dem B nicht gehaftet hätte, wenn er nicht ausgewichen wäre. cc) in Kenntnis der Fremdheit?

14 GoA 2. Woche (+). dd) mit Fremdgeschäftsführungswillen?
(+), wird nach BGHZ 38, 270 ff. beim objektiv (auch) fremden Geschäft vermutet und ist hier nicht widerlegt worden. ee) ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung? (+) => also Tatbestand des § 677 (+). b) Tatbestand des § 683 S.1? aa) entsprach die Übernahme der GF (= Einleitung des Ausweichmanövers) dem wirklichen Willen des B? (+/-), kein wirklicher Wille geäußert. bb) also ist auf den mutmaßlichen abzustellen.

15 GoA 2. Woche hier (+), wird aus dem objektiv verstandenen Interesse ermittelt. Es war B objektiv nützlich, dass A auswich. cc) damit auch Interesse des B (+). => also Tatbestand des § 683 S.1 (+). c) Tatbestand des § 670? aa) die Verletzungen sind keine „Aufwendungen“, sondern unfreiwillige Opfer, also „Schäden“. bb) § 670 (analog, ähnlich § 110 HGB) für risikotypi sche Begleitschäden? (+), hängen mit dem übernommenen Risiko (Ausweichmanöver) untrennbar zusammen. => also erfasst § 670 auch die Schäden des A, also die Euro 4.350,-.

16 GoA 2. Woche 3. kein Ausschluss / keine Beschränkung des Anspruchs?
BGHZ 38, 270 ff.: § 588 Abs. 1 HGB („große Haverei“ im Seehandels- recht) gilt analog also hälftige Kürzung des Anspruches: aus Euro werden folglich nur Euro 2.175,- ersetzt. II. Ergebnis: §§ 683 S.1, 670 iVm 86 VVG nur iHv Euro ,- (+). F. Ergebnis zur Frage 2 U kann von B Euro 2.175,- verlangen.

17 Ende 2. Woche


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