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Nebengebiete FamilienR 7. Woche.

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Präsentation zum Thema: "Nebengebiete FamilienR 7. Woche."—  Präsentation transkript:

1 Nebengebiete FamilienR 7. Woche

2 FamilienR 7. Woche Kursübersicht A. HandelsR (1. bis 3. Woche)
B. GesellschaftsR (4. bis 6. Woche) C. FamilienR (7. bis 9. Woche) I. Überblick über das FamilienR

3 Überblick über das Familienrecht
7. Woche Überblick über das Familienrecht (§§ 1297 – 1921) Abschnitt 1: §§ 1297 – 1588 Bürgerliche Ehe Titel 1: §§ 1297 – 1302 Verlöbnis Titel 2: §§ 1303 – 1312 Eingehung der Ehe Titel 3: §§ 1313 – 1318 Aufhebung der Ehe Titel 4: §§ 1319 – 1320 Wiederverheiratung Titel 5: §§ 1353 – 1362 Allg. Ehewirkungen Titel 6: §§ 1363 – 1563 Eheliches Güterrecht Titel 7: §§ 1564 – Scheidung der Ehe Titel 8: § Kirchliche Verpflichtungen

4 Überblick über das Familienrecht
7. Woche Überblick über das Familienrecht (§§ 1297 – 1921) Abschnitt 1: §§ 1297 – 1588 Bürgerliche Ehe Abschnitt 2: §§ Verwandtschaft Titel 1: §§ Allgemeine Vorschriften Titel 2: §§ 1591 – 1600d Abstammung Titel 3: §§ 1601 – 1615n Unterhalt Titel 4: §§ 1616 – 1625 Eltern-Kind-Verhältnis allg. Titel 5: §§ 1626 – 1698b Elterliche Sorge Titel 6: §§ 1712 – Beistandschaft Titel 7: §§ 1741 – 1772 Annahme als Kind

5 Überblick über das Familienrecht
7. Woche Überblick über das Familienrecht (§§ 1297 – 1921) Abschnitt 1: §§ 1297 – 1588 Bürgerliche Ehe Abschnitt 2: §§ Verwandtschaft Abschnitt 3: §§ 1773 – 1921 Vormundschaft, Betreu ung, Pflegschaft Titel 1: §§ Vormundschaft Titel 2: §§ 1896 – 1908i Betreuung Titel 3: §§ 1909 – 1921 Pflegschaft

6 FamilienR 7. Woche Kursübersicht A. HandelsR (1. bis 3. Woche)
B. GesellschaftsR (4. bis 6. Woche) C. FamilienR (7. bis 9. Woche) I. Überblick über das FamilienR II. Examensrelevante Themen (sämtlich „im Überblick“): 1. Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen: §§ 1353 – 1362 BGB 2. Der gesetzliche Güterstand: §§ 1363 – 1390 BGB 3. Die Vertretung von Kindern: §§ 1629, 1643, 1664, 1795, 1821, 1822 BGB

7 Die allgemeinen Ehewirkungen im Überblick
FamilienR 7. Woche Die allgemeinen Ehewirkungen im Überblick § 1353: Grundsätze der ehelichen Lebensgemeinschaft § 1355: Namen der Ehegatten § 1356: Aufteilung und Bewertung der Tätigkeiten § 1357: Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs § 1359: Haftungsmilderung § 1360- 1360b: Unterhaltsverpflichtungen während der Ehe § 1361- 1361b: Unterhaltsverpflichtungen bei Getrenntleben § 1362: Eigentumsvermutung

8 FamilienR 7. Woche Fall 1 – Lösungsskizze:
Frage 1: Zahlungsansprüche des A A. § 433 Abs. 2 des A gegen F I. Anspruch entstanden 1. Kaufvertrag A – F? (+), durch Antrag der F (Website des A war lediglich invitatio ad offerendum) und Annahme des A. 2. wirksam? kann unwirksam sein gemäß §§ 107, 108 Abs. 1 (+), F war im maßgeblichen Zeitpunkt nach den §§ 106 ff. nur beschränkt geschäftsfähig; der Kaufver- trag war für sie rechtlich nachteilhaft; Genehmigung des gesetzl. Vertreters verweigert, § 108 Abs. 2 S.2. II. Ergebnis: § 433 Abs. 2 gegen F (-)

9 FamilienR 7. Woche B. § 433 Abs. 2 gegen M I. Anspruch entstanden
1. Kaufvertrag A – M? (-), dazu hätte F den M vertreten müssen, § 164 Abs. 1 S.1; es fehlt aber einer Willenserklärung im Namen des M. 2. Dennoch (Mit-) Verpflichtung des M? kann sich nur aus § 1357 Abs. 1 S.1 ergeben: a) Findet § 1357 überhaupt Anwendung, wenn der handelnde Ehegatte minderjährig ist, selbst also gar nicht verpflichtet wird? hM: (+), § 1357 ist Rechtsmacht „sui generis“, aber die Vorschriften über die StellV finden analoge An- wendung; hier § 165.

10 FamilienR 7. Woche b) Voraussetzungen des § 1357 Abs. 1 S.1?
aa) Bei Vertragsschluss wirksame Ehe M – F? (+), da FamG Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit erteilt hat (§ 1303 Abs. 2, Abs. 3) so dass Einwilligung der Eltern der F entbehr- lich war, § 1303 Abs. 4. bb) kein Getrenntleben, § 1357 Abs. 3? (+) cc) keine wirksame Beschränkung oder Ausschluss nach § 1357 Abs. 2? dd) „Geschäft zu angemessenen Deckung des Le- bensbedarfs“? (1) Deckung des Lebensbedarfs?

11 FamilienR 7. Woche alles, was zur Führung des Haushalts und zur Befriedigung der Bedürfnisse der Ehe gatten erforderlich ist. hier (+) (2) „Angemessen“? sind nur solche Geschäfte, die ein Ehegatte nach dem konkreten (äußerlich erkennba ren) Zuschnitt der Familie üblicherweise oh ne Konsultation des anderen Ehegatten vor zunehmen pflegt. hier wohl (+), zwar teuer, aber Staubsauger. ee) keine abweichende Beurteilung aus den Um- ständen des Einzelfalles, § 1357 Abs. 1 S.2, 2.Hs.? zB bei Offenlegung durch Handelnden

12 FamilienR 7. Woche hier keine abweichenden Anhaltspunkte ersichtlich.
=> also Voraussetzungen des § 1357 Abs. 1 S.1 (+). c) Rechtsfolge des § 1357 Abs. 1 S.1? ■ gesamtschuldnerische Haftung der Ehegatten. ■ ist § 1357 Abs. 1 S.1 entsprechend § 139 ausge- schlossen, wenn der handelnde Ehegatte wegen §§ 107, 108 nicht verpflichtet wird? (-), Schutz des Minderjährigen erfordert keinen Entfall des § 1357 zu Lasten des volljährigen Ehegatten (s. bereits oben zur Anwendbarkeit). II. also § 433 Abs. 2 iVm § 1357 Abs. 1 S.1 gegen M (+). C. Ergebnis zu Frage 1 M muss zahlen, die F nicht.

13 FamilienR 7. Woche Frage 2: Wer ist Eigentümer des Staubsaugers?
I. Eigentumserwerb der F? gemäß § 929 S.1 durch Übereignung von A? 1. Einigung A – F? (+), bei Lieferung des Staubsaugers. 2. wirksam? (+), da für F lediglich rechtlich vorteilhaft, § 107. 3. Übergabe des Staubsaugers? (+) 4. Berechtigung des A? (+), als Eigentümer. -> also ist F Eigentümerin des Staubsaugers geworden. II. Eigentumserwerb (auch) des M? allenfalls Miteigentum iSd § 1008 denkbar

14 FamilienR 7. Woche 1. Eigentumserwerb gemäß § 1357 Abs. 1 S.1?
es ist str., ob § 1357 auch dingliche Wirkungen entfaltet ganz hM: (-), weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck des § 1357 gedeckt; Eigentumserwerb des mitverpflichteten Ehegatten daher nur nach §§ 929 ff. 2. Eigentumserwerb gemäß § 929 S.1? a) Einigung A – F auch zugunsten des M iSd § 929? ■ A und F haben über die Person des Erwerbers nicht gesprochen. ■ also sind die konkludenten Einigungserklärungen von A und F „nach beiden Seiten hin interessen- gerecht auszulegen“ (§§ 133, 157, 242) ■ danach gilt:

15 FamilienR 7. Woche Eigentumserwerb auch des M, da er aus dem Kauf- vertrag (mit-) verpflichtet und –berechtigt ist, § Dann ist es interessengerecht, ihn auch Mit- eigentümer nach § 1008 werden zu lassen; es gibt kein entgegenstehendes Interesse des A. b) Übergabe auch an M? (+), M hat Mitbesitz an dem Staubsauger erlangt. c) Berechtigung des A? (+), s. schon oben. -> also hat M Miteigentum an dem Staubsauger erwor- ben. III. Ergebnis zu Frage 2 Der Staubsauger gehört M und F als Miteigentümern iSd §§ 1008 ff.

16 FamilienR 7. Woche Frage 3: Rechtsbehelfe der F
A. Erinnerung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO? I. Statthaft? (+), wenn F die Art und Weise des bei der Zwangsvoll- streckung zu beachtenden Verfahrens beanstandet. 1. Beanstandung wegen Verstoßes gegen § 809 ZPO? nur (+), wenn Sache im Gewahrsam eines Dritten, hier also der F, da sie nicht herausgabebereit war. ■ nach § 739 Abs. 1 ZPO gilt im Rahmen der Vermu- tung des § 1362 BGB allein der schuldende Ehegat- te als Gewahrsamsinhaber (= dann ist kein Verstoß gegen § 809 ZPO denkbar). ■ gilt hier die gesetzliche Vermutung des § Abs. 1 S.1 BGB?

17 FamilienR 7. Woche (+), M ist Schuldner des A (s.o.), M und F leben nicht getrennt (§ 1362 Abs. 1 S.2). =>also Beanstandung des § 809 ZPO wäre aussichts- los (= jedenfalls wäre Erinnerung unbegründet). 2. Beanstandung der Art und Weise der ZV (=§ 766 ZPO) wegen Verstoßes gegen § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO? (-), zwar gehört ein Staubsauger zu den unpfändba- ren Sachen iSd § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; hier jedoch zu- lässige Austauschpfändung nach §§ 811a, 811b ZPO. 3. Beanstandung der Art und Weise der ZV (=§ 766 ZPO) wegen Verstoßes gegen § 812 ZPO? (-), keine Anhaltspunkte für Wertlosigkeit. II. also: Erinnerung kann nicht erfolgversprechend auf statthafte Beanstandungen gestützt werden.

18 FamilienR 7. Woche B. Drittwiderspruchsklage, § 771 Abs. 1 ZPO
I. Zulässigkeit? (+), F macht geltend, an dem Gegenstand der Zwangs- vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht (= Eigentum) zu haben. II. Begründetheit? 1. „Veräußerungshinderndes Recht“ der F? (+), (Mit-) Eigentum, s.o. 2. Im Verhältnis zum vollstreckenden Gläubiger (= A) das „bessere Recht“? (-), zwar haftet F nicht selbst (wegen §§ 107, 108); je- doch soll dieser Schutz nicht dazu führen, dass F nun- mehr die Zwangsvollstreckung in den Staubsauger verhindern können soll (= § 242 BGB). bis Ende Fall 1 HH

19 FamilienR 7. Woche Fall 2 – Lösungsskizze:
Frage 1: Herausgabe des Mercedes A. § 985 I. Anspruch entstanden 1. Anspruchsberechtigung des M? gemäß §§ 1369 Abs. 3,1368 („revokatorische Klage“)? a) M und F verheiratet? (+) b) im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemein- schaft nach §§ 1363 ff.? c) Auto = Alleineigentum des verfügenden Ehegatten (+), Auto gehörte allein der F. d) Auto = Gegenstand des ehelichen Haushalts?

20 FamilienR 7. Woche str, wann ein Pkw als „Haushaltsgegenstand“ an- zusehen ist. BGH: nur wenn Ehegatten Fahrzeug gemein schaftlich zur Haushalts- und privaten Le bensführung nutzen. Teilw. Instanzgerichte: wenn Ehegatten Fahrzeug überwiegend für familiäres/eheliches Zu sammenleben und nicht nur für private Zwecke jeweils allein nutzen. Neuerdings Instanzgerichte: jedenfalls (+), wenn Fahrzeug das einzige Auto der Familie ist. hier? nach allen Ansichten „Haushaltsgegenstand“ (+) -> also Voraussetzungen des § 1369 Abs. 1, 3 (+).

21 FamilienR 7. Woche e) Rechtsfolge der §§ 1369 Abs. 3, 1368?
„Revokationsbefugnis“ des anderen Ehegatten: dieser kann als Prozessstandschafter die Rechte des anderen Ehegatten in eigenem Namen geltend machen, insbesondere die Unwirksamkeit der Ver- fügungen Was, wenn Eigentümer-Ehegatte Sache nicht zu- rückhaben will? dann kann revokationsbefugter Ehegatte Heraus- gabe an sich selbst verlangen. =>also Anspruchsberechtigung des M (+). 2. Voraussetzungen des § 985 im Verhältnis F – K? a) K = Besitzer des Autos? (+), § 854 Abs. 1.

22 FamilienR 7. Woche b) F = weiterhin Eigentümerin?
(+), wenn Übereignung F – K unwirksam. aa) Einigung F – K iSd § 929 S.1? (+) bb) Einigung wirksam? unwirksam gemäß §§ 1369 Abs. 3, 1366 Abs. 4? (+), da F ohne die erforderliche Zustimmung (§ 1369 Abs. 1) über den Haushaltsgegenstand „Auto“ verfügt hat (s.o.); M hat Genehmigung verweigert, § 1366 Abs. 4. cc) Gibt es hier einen „gutgläubigen Erwerb“? (-), § 1369 ist ein „absolutes Verfügungsverbot“ und steht damit außerhalb jedes Redlichkeits- schutzes.

23 FamilienR 7. Woche c) also Voraussetzungen des § 985 im Verhältnis F – K (+), wegen §§ 1369 Abs. 3, 1366 Abs. 4. 3. Anspruch ausgeschlossen gemäß § 986 Abs. 1 S.1? (-), Kaufvertrag F – K ist gemäß §§ 1369 Abs. 1, 2.Var. iVm 1369 Abs. 3, 1366 Abs. 4 unwirksam. II. Anspruch erloschen (-), keine Anhaltspunkte. III. Anspruch durchsetzbar? § 273 Abs. 1: Kann K geltend machen, dass er nur Zug um Zug gegen Rückzahlung de Kaufpreises (§ 812 Abs. 1 S.1, 1.Var.) zur Herausgabe des Pkw verpflichtet ist? ganz hM (-), denn ansonsten könnten K und F das Recht des anderen Ehegatten (= M) aus §§ 1369, 1368 aushöh- len, wenn F nicht zurückzahlt/zurückzahlen will. bis c) HH

24 FamilienR 7. Woche IV. Ergebnis: § 985 iVm §§ 1369 Abs. 3, 1368 (+).
B. § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. iVm §§ 1369 Abs. 3, 1368? (-), nach § 1368 kann nur die Unwirksamkeit der Verfü- gung, nicht des Verpflichtungsgeschäftes durch den anderen Ehegatten geltend gemacht werden. C. Weitere Ansprüche und Ergebnis zu Frage 1 M kann von K (nur) aus §§ 985, 1369 Abs. 3, 1368 Heraus- gabe des Pkw, und zwar an sich (s.o.), verlangen. Frage 2: M gegen E, Zustimmung zur GB-Berichtigung A. §§ 894 iVm 1368, 1365 Abs. 1 S.2 I. Anspruch entstanden (+), wenn GB zu Lasten der F und zugunsten des E un- richtig und M zur Geltendmachung nach § 1368 befugt.

25 FamilienR 7. Woche 1. Grundbuch unrichtig im Verhältnis F - E?
(+), wenn E von F kein Eigentum am Grundstück er- worben hat. richtet sich nach §§ 925, 873 Abs. 1 a) Einigung E – F idF des § 925? (+), Auflassungserklärungen sind erfolgt. b) Einigung unwirksam? kann unwirksam sein gemäß § 1365 Abs. 1 S.2 aa) M und F im maßgeblichen Zeitpunkt verheira- tet? (+). bb) im gesetzlichen Güterstand iSd §§ 1363 ff.? (+) cc) Verfügung der F über „Vermögen im Ganzen“?

26 FamilienR 7. Woche (1) Gilt § 1365 auch bei Verfügung über nur einzelne Gegenstände? (+), sog. Einzeltheorie (ganz hM), da auch einzelne Gegenstände das gesamte Vermö gen ausmachen können. (2) Vermögen „im Ganzen“? maßgeblich, ob Restvermögen „ohne wirt schaftliche Bedeutung“ BGH: zu unterscheiden sind größere und kleinere Vermögen. bei kleineren Vermögen: wenn weniger als % des Gesamtvermögens verbleiben. bei größeren Vermögen: wenn weniger als % des Gesamtvermögens verbleiben.

27 FamilienR 7. Woche hier? größeres Vermögen (> Euro ,-), es verblieben weniger als 10 %; also Verfü gung über das Vermögen im Ganzen (+). dd) also Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 S.2 (+). c) Überwindung fehlender Berechtigung der F? aa) nach § 892 Abs. 1 S.1? (-), §§ 1365, 1369 stehen als absolute Verfü gungsverbote außerhalb jeden Redlichkeits schutzes. bb) dennoch Einschränkung? BGH: sog. „Subjektive Theorie“ bei Verfügung über Einzelgegenstände ist Kenntnis des Erwer- bers von Verfügung iSv § 1365 erforderlich.

28 FamilienR 7. Woche hier? keine Kenntnis des E von Verfügung der F über Vermögen im Ganzen. Also teleologische Re- duktion des § 1365 Abs. 1 S.2 (+). 2. also ist Grundbuch richtig: E ist Eigentümer des Grundstücks geworden. II. Ergebnis: §§ 894, 1365 Abs. 1 S.2, 1368 (-). B. §§ 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. iVm §§ 1365 Abs. 1 S.1, 1368 (-), auch der Kaufvertrag E – F ist wirksam, da für § 1365 Abs. 1 S.1 dieselben Grundsätzen gelten wie für § Abs. 1 S.2. C. Ergebnis zu Frage 2 Kein Anspruch des M gegen E auf Grundbuchberichtigung.

29 Ende 7. Woche


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