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SachenR 1 2. Woche.

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Präsentation zum Thema: "SachenR 1 2. Woche."—  Präsentation transkript:

1 SachenR 1 2. Woche

2 SachenR 1 2. Woche Kursübersicht
A. Überblick über das SachenR insgesamt I. Streitverhältnis im SachenR II. Fragen des SachenR III. Überblick über den Gesetzesaufbau der §§ 854 – 1296. B. MobiliarsachenR (= SachenR 1) I. Der Besitz (§§ 854 – 872) 1. Arten des Besitzes 2. Funktionen des Besitzes Fall 1 – „Stute Fiona“

3 SachenR 1 2. Woche Fall 1 – Lösungsskizze:
Frage 1: Ansprüche K gegen R 1. Teil: Herausgabeansprüche A. § 861 Abs. 1 (+), R hat verbotene Eigenmacht verübt. B. § 985 I. Anspruch entstanden 1. R = Besitzer? (+), s.o.: § 854 Abs. 1 2. K = Eigentümer? Eigentümer ist, wer das Eigentum erworben und nicht wieder verloren hat. a) Eigentumserwerb des K von S durch Übereignung auf dem Turnier,§ 929?

4 Verkehrs-rechtsgeschäft Rechtsscheins-tatbestand,
SachenR 1 2. Woche aa) Einigung S – K iSd § 929 S.1 (+), auf dem Turnier. bb) Übergabe der Stute Fiona? (+), ebenso auf dem Turnier. cc) Verfügungsbefugnis des S? (-), weder Eigentümer noch vom Eigentümer R ermächtigt. dd) Überwindung des fehlenden Eigentums durch gutgläubigen Erwerb des K, § 932 Abs. 1 S.1? Verkehrs-rechtsgeschäft § 932 Abs. 1 S.1 Rechtsscheins-tatbestand, insbes. § 1006 kein böser Glaube, § 932 Abs. 2 kein Abhan-denkommen, § 935 Abs. 1

5 SachenR 1 2. Woche Abhandenkommen gemäß § 935 Abs. 1?
Eine Sache ist abhanden gekommen, wenn der Eigentümer (§ 935 Abs. 1 S.1) oder sein Besitzmittler (§ 935 Abs. 1 S.2) den unmit- telbaren Besitz unfreiwillig verliert. maßgeblich, ob A unmittelbarer Besitzer (= kein Abhandenkommen) oder nur Besitz- diener des R war (= Abhandenkommen) Besitzdiener ist, wer weisungsgebunden in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis den Besitz für einen anderen ausübt, § 855. hier (+), A war Arbeitnehmer des R. => also Abhandenkommen (+) b) also hat K kein Eigentum von S erworben.

6 SachenR 1 2. Woche II. Ergebnis zu § 985: Kein Anspruch K gegen R.
C. § 1007 Abs. 1 jedenfalls (-), da § 1007 den sog. petitorischen Besitzschutz regelt, und damit nicht gegen den „besser berechtigten“ Eigentümer gerichtet werden kann (s. § 1007 Abs. 2 S.1 aE und § 1007 Abs. 3 S.2, 986). D. § 1007 Abs. 2 S.1 damit ebenso (-). E. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 und 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. (-), können nur auf den Besitz des K und damit auf „pos- sessorischen Besitzschutz“ gestützt werden. Hierfür ent- hält § 861 einen abschließenden Herausgabeanspruch. F. Ergebnis 1. Teil K -> R, Herausgabe „nur“ aus § 861 Abs. 1 (+).

7 SachenR 1 2. Woche 2. Teil: Schadensersatz K gegen R A. § 823 Abs. 1
I. Anwendbarkeit neben §§ 861 ff. (+), diese regeln keinen Schadensersatz. II. Anspruch entstanden 1. Rechts- oder Rechtsgutsverletzung? allenfalls Verletzung des Besitzes des K durch R Ist der Besitz ein „sonstiges Recht“ iSd § 823 Abs. 1 das ist streitig. hM: berechtigter Besitz fällt unter § 823 Abs. 1, der nichtberechtigte hingegen nicht, da der nichtberechtigte zwar eine Ausschluss-, aber keine Nutzungsfunktion vergleichbar dem Eigentum enthält.

8 SachenR 1 2. Woche hier: K war nichtberechtigter Besitzer ggü R.
2. also schon Rechtsverletzung (-). III. Ergebnis: § 823 Abs. 1 (-). B. §§ 823 Abs. 2 S.1, 858 Abs. 1 damit zwingend ebenfalls (-), da der Besitz ansonsten doch wieder „Nutzungsfunktion“ erhielte. C. Ergebnis zum 2. Teil Kein Schadensersatzanspruch K gegen R.

9 SachenR 1 2. Woche Frage 2: Anwaltlicher Rat gegenüber R
● Ein Erlöschen des (einzig gegebenen) Anspruchs aus § 861 Abs. 1 (über § 864 Abs. 1 oder 2) lässt sich nicht (mehr rechtzeitig) erreichen. ● Also würde R, wenn nichts weiter unternommen würde, zur Herausgabe der Stute Fiona an K verurteilt werden. ● Kann R dieser Rechtsfolge noch entgehen? ggf. durch Erhebung einer Widerklage auf „Feststel- lung, dass“ er „zum Besitz“ des Tieres „berechtigt ist“. A. Zulässigkeit einer solchen Widerklage (+), als sog. Feststellungswiderklage nach § 256 ZPO. Die Voraussetzungen des § 33 ZPO lägen vor. Zu klagen wäre auf Feststellung, dass R zum Besitz der Stute berechtigt ist.

10 SachenR 1 2. Woche B. Begründetheit einer solchen Widerklage
(+), es wäre festzustellen, dass R zum Besitz an der Stute Fiona berechtigt ist, da er Eigentümer des Tieres ist. C. Folgen dieser „petitorischen Widerklage“? I. Ist zunächst nur die Klage, nicht jedoch die Widerklage „entscheidungsreif“, so: ergeht ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO, so dass R die Stu- te zunächst herausgeben müsste (und seinen Klagean- trag sodann auf Leistung umstellen müsste). II. Sind hingegen beide Klagen gleichzeitig entscheidungs- reif, so: kann nicht beiden Klagen gleichzeitig stattgegeben werden; das wäre in sich widersprüchlich. III. Folglich wäre die Klage des K abzuweisen.

11 SachenR 1 2. Woche D. Ergebnis zur Frage 2
Dem R ist in jedem Fall zur Erhebung einer petitorischen Widerklage zu raten (sofern K seine Klage nicht zurück- nehmen sollte).

12 SachenR 1 2. Woche Kursübersicht
A. Überblick über das SachenR insgesamt B. MobiliarsachenR (= SachenR 1) I. Der Besitz (§§ 854 – 872), Fall 1 – „Stute Fiona“ II. Das Eigentum an beweglichen Sachen 1. Erwerb des Eigentums a) durch Rechtsgeschäft, §§ 929 – 936 ● Prüfungsschema der §§

13 Prüfungsschema der §§ 929 - 931
SachenR 1 2. Woche Prüfungsschema der §§ 1. Einigung ▶ Dinglicher Vertrag (= Verfügung) ▶ ggf. fortdauerndes Einigsein erforderlich ▶ Bestimmtheitsgrundsatz des Sachenrechts 2. Publizitätsakt ▶ Übergabe iRv § 929 S.1 ▶ entbehrlich iRv § 929 S.2 ▶ Besitzmittlungsverhältnis iRv § 930 ▶ Abtretung eines Herausgabeanspruchs iRv § 931 3. Verfügungsbefugnis des Veräußerers ▶ als Eigentümer ohne Beschränkungen ▶ als Ermächtigter (durch Rechtsgeschäft, kraft Gesetzes) ▶ wenn (-): gutgläubiger Erwerb nach §§ 932 ff.

14 SachenR 1 2. Woche Kursübersicht
A. Überblick über das SachenR insgesamt B. MobiliarsachenR (= SachenR 1) I. Der Besitz (§§ 854 – 872), Fall 1 – „Stute Fiona“ II. Das Eigentum an beweglichen Sachen 1. Erwerb des Eigentums a) durch Rechtsgeschäft, §§ 929 – 936 ● Prüfungsschema der §§ 929 – 931 ● 4 Klausurtypen

15 Schadens-ersatzfälle Erlösheraus-gabefälle
SachenR 1 2. Woche 4 Klausurtypen Herausgabe-fälle § 861 § 985 § 1007 I, II §§ 823, 249 §§ 812 ff. + weitere Schadens-ersatzfälle § 678 § 989, 990 § 992, 823 §§ 823 ff. + weitere Erlösheraus-gabefälle § 285 §§ 681 S.2, 667 § 816 Störungs-fälle § 1004 § 862 vorrangig: § 771 ZPO

16 SachenR 1 2. Woche Fall 2 – Lösungsskizze: 1. Teil: Ausgangsfall
A. Zulässigkeit der Klage des K Allgemeine Prozess-voraussetzungen Besondere Prozess-voraussetzungen Keine Prozess- hindernisse bis hier Bln betreffend das Gericht dt. Gerichte Rechtsweg Zuständigkeit betreffend die Parteien Parteifähigkeit Prozessfähigk. ProzessfühBef. betreffend den Streitgegenstand Statthafte Kl. Ordnungsgem. RS-Bedürfnis

17 SachenR 1 2. Woche Fall 2 – Lösungsskizze: 1. Teil: Ausgangsfall
A. Zulässigkeit der Klage des K I. Statthafte Klage Drittwiderspruchsklage nach § 771 Abs. 1 ZPO II. Zuständiges Gericht §§ 771 Abs. 1, 802 ZPO: ausschließlich zuständig das Gericht, in dessen Bezirk die ZV erfolgt. III. Parteien K als Kläger (§ 50 ZPO), B als Beklagter. IV.Prozessfähigkeit des K (+), K vertreten durch seine Eltern, §§ 51, 52 ZPO. V. Ordnungsgemäßer Klageantrag „die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären…“

18 SachenR 1 2. Woche B. Begründetheit des Drittwiderspruchsklage
Klage ist begründet, wenn dem Kläger „ein die Veräuße- rung hinderndes Recht zusteht“ und der Kläger im Ver- hältnis zum Beklagten kein schlechteres Recht an dem Klagegegenstand hat. I. K = Inhaber eines die Veräußerung hindernden Rechts? (+), wenn er Eigentümer der 36 Teppiche ist. ● Eigentümer ist, wer das Eigentum erworben und nicht wieder verloren hat. ● Eigentumserwerb hier nur von seinen Eltern S möglich. ● Eigentumserwerb (mangels Übergabe) nur gemäß §§ 929 S.1, 930 denkbar. 1. Einigung Eheleute S – K iSd § 929 S.1?

19 SachenR 1 2. Woche a) K war an der Einigung nicht beteiligt. Maßgebend also, ob die Eheleute S ihren Sohn dabei wirksam vertreten haben, § 164 Abs. 1 S.1 (+), § 181 steht nicht entgegen, da das Rechts geschäft für den K lediglich rechtlich vorteilhaft war (= teleologische Reduktion des § 181). b) Einigung hinreichend bestimmt (= Bestimmtheits- grundsatz)? (+), sog. „All-Formeln“ reichen aus. 2. Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnis? Geregelt in den §§ 930, 868. Erforderlich sind: Gegenwärtiges, konkretes Rechts-verhältnis Fremdbesitzer-wille (str.) des un-mittelbaren Bes. wenigstens künf-tiger Herausgabe-anspruch

20 SachenR 1 2. Woche hier (+), gegenwärtiges Rechtsverhältnis war das „Eltern-Kind-Verhältnis“, die S hatten Fremdbesitzer- willen (schriftlich dokumentiert) und K einen wenigs- tens künftigen Herausgabeanspruch aus § 1698. => also Vereinbarung eines BMV (+). 3. Berechtigung der Eheleute S (+), als Eigentümer. =>K wurde Eigentümer der 36 Teppiche. II. Im Verhältnis zu B das „bessere Recht“? (-), wenn der Eigentumserwerb des K anfechtbar nach §§ 1 ff. AnfG oder §§ 129 ff. InsO 1. Anfechtungsgrund des § 3 Abs. 1 AnfG? (-), kein Vorsatz ersichtlich. 2. Anfechtungsgrund des § 3 Abs. 2 AnfG?

21 SachenR 1 2. Woche (-), kein entgeltlicher Vertrag.
3. Anfechtungsgrund des § 4 AnfG? (-), 4-Jahres-Frist im Zeitpunkt frühest möglicher An- fechtung (= nunmehr) bereits verstrichen. C. Also Ergebnis zur Klage Die Klage des K ist zulässig und begründet. Die Zwangs- vollstreckung wird für unzulässig erklärt (§ 771 Abs. 1 ZPO).

22 Ende 2. Woche


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