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BGB AT 7. Woche.

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Präsentation zum Thema: "BGB AT 7. Woche."—  Präsentation transkript:

1 BGB AT 7. Woche

2 BGB AT 7. Woche Kursübersicht A. Grundlagen der Fallbearbeitung
B. Überblick BGB AT C. Die Willenserklärung I. Bestandteile II. Wirksamwerden III. Zurechnung D. Der Vertrag I. Zustandekommen II. Inhalt E. Unwirksamkeitsgründe von Willenserklärung und Vertrag

3 Die (examens-) wichtigen Unwirksamkeitsgründe
BGB AT 7. Woche Die (examens-) wichtigen Unwirksamkeitsgründe §§ 104 – 113 § 117 §§ § 134 § 138 § 142 § 158 § 306

4 Geschäftsunfähigkeit (§§ 104 – 105a)
BGB AT 7. Woche Geschäftsunfähigkeit (§§ 104 – 105a) Definition: § 104 Nr. 1: noch nicht 7 Jahre alt § 104 Nr. 2: dauerhafte krankhafte Störung der Geistestätigkeit Rechtsfolge: § 105 I: Willenserklärung ist nichtig. § 105a: Ausnahme für volljährige Geschäfts- unfähige, bei Erfüllung von gering- wertigen Geschäften. Besonderheiten: § 105 II: Willenserklärungen während vor- übergehender Defekte sind unwirksam.

5 BGB AT 7. Woche Beschränkte Geschäftsfähigkeit (§§ 106 – 113)
§ 106: wer 7, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Willenserklärung „lediglich rechtlich vorteilhaft“ zustimmungsfrei Willenserklärung rechtlich neutral zustimmungsfrei (arg § 165) Willenserklärung „rechtlich nachteilhaft“ zustimmungsbedürftig vorherige Zustimmung (= Einwilligung) § 107 nachträgliche Zustim-mung (= Genehmigung) § 108 ideal: „Spezialeinwilligung“ beschränkte General-einwilligg (§§ 110, 112 f) unzulässig: unbe-schränkte Generaleinw.

6 BGB AT 7. Woche Beschränkte Geschäftsfähigkeit (§§ 106 – 113)
Was ist rechtlich vor-, was nachteilhaft? rechtlich vorteilhaft Erwerb von Rechten Verlust von Pflichten rechtlich nachteilhaft Verlust von Rechten Erwerb von Pflichten 2 Anwendungsgrundsätze es sind nur unmittelbare rechtliche Nachteile zu berücksichtigen. es sind nur solche rechtlichen Nachteile zu berücksichtigen, die auch nach der Verkehrsanschauung „echter Nachteil“ sind.

7 BGB AT 7. Woche Fall 6 – Lösungsskizze:
1. Frage: T (vertreten durch E) -> F, Herausgabe der CD A. § 861 Abs. 1 (-), jedenfalls keine verbotene Eigenmacht B. § 985 I. Anspruch entstanden 1. F = Besitzerin? (+), § 854 Abs. 1 2. T = Eigentümer? (+), wenn er das Eigentum erworben und nicht wie- der verloren hat. a) Erwerb von Media Markt, § 929 S.1? aa) Einigung T – Media Markt? (+)

8 BGB AT 7. Woche bb) Einigung wirksam?
Unwirksam gemäß §§ 107, 108 Abs. 1? (-), Eigentumserwerb an der CD war für T ledig- lich rechtlich vorteilhaft, also zustimmungsfrei. cc) Übergabe von Media Markt an T? (+) dd) Berechtigung des Media Marktes? (+), (wohl) als Eigentümer. => also hat T Eigentum an der CD erworben. b) Verlust des Eigentums an F, § 929 S.1? aa) Einigung T – F? bb) wirksam? unwirksam nach §§ 107, 108 Abs. 1?

9 BGB AT 7. Woche Übereignung an F war nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, da unmittelbarer Rechtsverlust. vorherige Zustimmung des Vaters E, § 107? (1) als „Spezialeinwilligung“? (-) (2) als beschränkte Generaleinwilligung? kann sich hier nur nach § 110 richten (a) Passt § 110 hier überhaupt? eigentlich (-), meint das Verpflichtungs geschäft; muss aber logischerweise auch für das Erfüllungsgeschäft, d.h. hier die Übereignung, gelten. (b) Voraussetzungen erfüllt? (aa) Vertrag ohne Spezialeinwilligung?

10 BGB AT 7. Woche (+), auf diese Weise ist der Wortlaut von § 110 zu verstehen. (bb) mit Mitteln bewirkt, die dem Min derjährigen zur freien Verfügung überlassen worden sind? ● an sich (-), da CD ihm nicht zur freien Verfügg. überlassen war ● aber: T hätte den „Tausch“ auch sogleich mit den überlassenen Euro 5,- vornehmen können, da her sog. zulässiges „Surrogatge geschäft“. (cc) also § 110 doppelt analog (+). => Einigung T – F iSd § 929 S.1 damit wirksam.

11 BGB AT 7. Woche cc) Übergabe der CD? (+), von T an F.
dd) Berechtigung des T? (+), als Eigentümer. c) also hat T sein Eigentum an der CD an F verloren. II. Ergebnis: § 985 (-). C. § 1007 Abs. 1, Abs. 2 S.1 (-), weder Bösgläubigkeit der F noch Abhandenkommen. D. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 (-), schon keine Eigentums„verletzung“. E. § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. I. Anspruch entstanden 1. F etwas erlangt? (+), Eigentum und Besitz an der CD.

12 BGB AT 7. Woche 2. durch Leistung des T?
(+), bewusste und zweckgerichtete VermögMehrung. 3. ohne rechtlichen Grund? Rechtsgrund kann nur der Tauschvertrag sein. ● dieser ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. ● aber auch hier § 110, da zulässiges Surrogat- geschäft (einfach analog). II. Ergebnis: also § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. ebenfalls (-). F. Ergebnis zur 1. Frage Kein Anspruch T gegen F auf Herausgabe der CD. 2. Frage: T gegen M, Rückzahlung der Euro 500,- A. § 985 I. Anspruch entstanden

13 BGB AT 7. Woche 1. M = Besitzer des Geldscheins?
(-), bereits ausgegeben. 2. Kann § 985, wenn es um die Herausgabe von Geld geht, auch auf „irgendeinen“ Geldschein gerichtet werden, d.h. gibt es eine „Geldwertvindikation“? ganz hM (-), da ansonsten der Besitzer von Geld schlechter behandelt würde (§ 985) als der Besitzer sonstiger Sachen, der nur nach den §§ 989 ff. bei Ver- lust der Sache haften würde. II. also § 985 (-). B. § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. I. Anspruch entstanden 1. M etwas erlangt? a) Besitz am Geldschein?

14 BGB AT 7. Woche (+), § 854 Abs. 1. b) auch Eigentum am Geldschein?
kann sich nur aus § 929 S.1 ergeben. aa) Einigung T – M? (+) bb) wirksam? unwirksam gemäß §§ 107, 108 Abs. 1? (1) „nicht lediglich rechtlich vorteilhaft“? (+), Verlust des Eigentums am Schein. (2) ohne Einwilligung oder Genehmigung? hier allenfalls beschränkte Generaleinwilli gung nach (analog) § 110, da T die Euro nie mit Zustimmung des E erlangt hatte. (-), kein „zulässiges Surrogatgeschäft“.

15 BGB AT 7. Woche cc) also hat M nur Besitz am Geldschein erlangt.
2. durch Leistung des T? (+) 3. ohne rechtlichen Grund? (+), der Kaufvertrag über das Moped ist ebenfalls kein „zulässiges Surrogatgeschäft“. II. Rechtsfolge des § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. 1. Grundsatz: Herausgabe des Erlangten 2. hier unmöglich, daher § 818 Abs. 2: Wertersatz (+), iHv Euro 500,- 3. es sei denn, M ist entreichert (§ 818 Abs. 3) und kann sich darauf berufen, §§ 818 Abs. 4 ff. hier schon keine Entreicherung des M. III. Ergebnis: § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. (+), iHv Euro 500,-

16 BGB AT 7. Woche C. Ergebnis zur 2. Frage
T kann von M die Euro 500,- zurückverlangen. 3. Frage: T gegen L, erneute Gewinnauszahlung? A. § 763 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Lotterie- oder Ausspielvertrag T – L? nach heute hM (-), erwirbt der „Spieler“ beim Lotte- rielos eine (anonyme) Gewinnchance, so dass der Vertrag als „Hoffnungskauf“ (= §§ 453, 433) bezeich- net wird. 2. also schon Spielvertrag (-) II. Ergebnis: § 763 S.1 (-) B. §§ 453 Abs. 1, 433 Abs. 1 S.1 bis B. HH

17 BGB AT 7. Woche I. Anspruch entstanden 1. Kaufvertrag T – L?
(+), sog. „Hoffnungskauf“ (s.o.). 2. Wirksam? a) Unwirksam gemäß §§ 134 BGB iVm 4 Abs. 3 S des Glücksspielstaatsvertrages (= GlüStV)? an sich (+), da Minderjährige nicht teilnehmen dür- fen; allerdings darf sich der Veranstalter der Ge- winnauszahlg hierdurch nach § 242 nicht entziehen b) Unwirksam gemäß §§ 107, 108 Abs. 1? (-), selbst wenn von der Einwilligung nach § grds. nicht gedeckt (da unerlaubtes Glücksspiel), so doch jedenfalls (konkludente) Genehmigung durch E vorliegend, § 108 Abs. 1.

18 BGB AT 7. Woche II. Anspruch erloschen? 1. Erfüllung, § 362 Abs. 1
(-), nach jeder Theorie zur Erfüllung, da dem Minder- jährigen jedenfalls analog §§ 107, 108 Abs. 1 die sog. Empfangszuständigkeit fehlt, da er durch eine etwai- ge Erfüllung seinen Anspruch aus §§ 453, 433 verlöre. 2. Liberation der L? (+), §§ 807 iVm 793 Abs. 1 S.2: L wurde auch durch die Zahlung an einen nicht zur Verfügung Berechtig- ten (= Minderjährigen) befreit; ob bei Kenntnis der Minderjährigkeit etwas anderes gilt (str.), kann offen bleiben. III. Ergebnis: §§ 453 Abs. 1, 433 Abs. 1 S.1 (-). C. §§ 807 iVm 793 Abs. 1 s.1

19 BGB AT 7. Woche (-), Auszahlung nur „nach Maßgabe des Versprechens“, also auch hier § 793 Abs. 1 S.2 D. Ergebnis zur 3. Frage Kein Anspruch T gegen L auf erneute Auszahlung des Gewinns.

20 BGB AT 7. Woche 4. Frage: I gegen T, Grundbuchberichtigung
A. § 894 iVm § 80 Abs. 1 InsO I. Anspruch entstanden 1. Tatbestand des § 80 Abs. 1 InsO? (+), I ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des E. 2. Tatbestand des § 894? (+), wenn das Grundbuch zugunsten des T und zu Lasten des E falsch ist. (+), wenn T nicht Eigentümer des Grundstückes ge- worden ist. Eigentumserwerb richtet sich nach §§ 925, 873: a) Einigung E – T iSd § 925 (= Auflassung)? (+), wenn E den T dabei wirksam vertreten hat, § 164 Abs. 1 S.1

21 BGB AT 7. Woche aa) eigene Willenserklärung des E? (+)
bb) in fremdem Namen des T? cc) mit Vertretungsmacht? (1) Grundsatz: § 1629 Abs. 1 also Vertretungsmacht danach (+). (2) Hier: Begrenzung? § 181? (a) Anwendbar auf § 1629 Abs. 1? (+), s. §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2 (b) E als Vertreter des T Vertrag geschlossen mit sich selbst in eigenem Namen?

22 BGB AT 7. Woche (c) „es sei denn, das Rechtsgeschäft besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Ver bindlichkeit“? (aa) Welche Verbindlichkeit? hier: Schenkungsvertrag E – T, bei dem E den T nicht (!) vertreten hat. (bb) Ist dieser wirksam? unwirksam gemäß §§ 107, 108 Abs. 1 ● an sich (-), da lediglich rechtlich vorteilhaft. ● BGHZ 78, 28 ff.: Ist das Erfüllungs geschäft rechtlich nachteilhaft, muss Gesamtbetrachtung vor genommen werden.

23 BGB AT 7. Woche ● BGH NJW 2010, 3643: keine Ge samtbetrachtungslehre mehr. => also ist der Schenkungsvertrag als ledigl. rechtlich vorteilhaft wirksam. (d) teleologische Reduktion des § 181, letz ter Halbsatz? BGH NJW 2010, 3643: Ist das Erfüllungs geschäft „nicht lediglich rechtlich vor teilhaft“, ist § 181, letzter Hs., seinem Sinn und Zweck nach nicht auf Minder jährige anzuwenden (frühere Gegen auffassung zur Gesamtbetrachtungs lehre). dd) also Vertretungsmacht des E nach § 181 (-).

24 BGB AT 7. Woche b) also hat E den T nicht wirksam iRd Auflassung vertreten. =>also ist das Grundbuch falsch. II. Ergebnis: §§ 894 iVm 80 Abs. 1 InsO (+). B. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 iVm 80 Abs. 1 InsO (-), keine unerlaubte Handlung des T ersichtlich. C. §§ 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. iVm 80 Abs. 1 InsO (+), nach Gesamtbetrachungslehre ist der Schenkungs- vertrag unwirksam (BGH früher), nach neuer Auffassung gibt den Rechtsgrund für die Eintragung in das Grundbuch nur die dingliche Einigung; die ist aber unwirksam nach §§ 107, 108, da rechtlich nachteilhaft. D. Ergebnis zur 4. Frage Anspruch I gegen T besteht.

25 Ende 7. Woche


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