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SachenR 1 7. Woche.

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Präsentation zum Thema: "SachenR 1 7. Woche."—  Präsentation transkript:

1 SachenR 1 7. Woche

2 SachenR 1 7. Woche Kursübersicht
A. Überblick über das SachenR insgesamt B. MobiliarsachenR (= SachenR 1) I. Der Besitz (§§ 854 – 872) II. Eigentum an beweglichen Sachen 1. Der Eigentumserwerb a) rechtsgeschäftlich (§§ 929 – 936 BGB) b) Sonderprobleme der §§ 929 ff. BGB ● Lehre vom Anwartschaftsrecht ● Die Sicherungsübereignung nach §§ 929, 930

3 Rücktritts-erklärung
SachenR 1 7. Woche Fall 7 – Lösungsskizze: 1. Frage: V gegen M auf Herausgabe A. § 346 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Vertrag V – M? (+), Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt; keine Unwirksamkeitsgründe ersichtlich. 2. Wirksamer Rücktritt des V? a) Rücktrittsgrund? § 323 Abs. 1: „fällige Leistung des M nicht er bracht“ und erfolglose Fristsetzung? Rücktritts-erklärung Rücktritts-grund kein Ausschluss Rücktritts- frist

4 SachenR 1 7. Woche (+), Kaufpreis trotz Fälligkeit nicht bezahlt, erfolg- los von V Frist gesetzt. b) Rücktrittserklärung des V, § 349? aa) ausdrücklich? (-), V verlangt die Kaufsache heraus. bb) konkludent? Steckt in einem Herausgabeverlangen konklu dent eine Rücktrittserklärung? (-), nicht notwendig: folgt einerseits aus der Wertg. des § 508 S.5, andererseits aus der Tatsache, dass der Vorbehaltsverkäufer die Sache auch bloß als Druckmittel (bis zur Kauf preiszahlung), also vorübergehend, herausver langen könnte.

5 SachenR 1 7. Woche II. Ergebnis: also § 346 Abs. 1 (-) B. § 985
I. Anwendbar? L. Raiser JZ 1956, 681 ff.: Wer aufgrund eines Vertrages eine Sache weggibt, darf sie sich auch nur aufgrund des Vertrages zurückholen („Vorrang des Vertragsverhält- nisses“). BGHZ 34, 122 ff.: Dass das nicht sein kann, belegt schon § 986, der wohl kaum nur für gesetzliche Besitzrechte gelten soll. => also § 985 stets anwendbar. II. Anspruch entstanden 1. M = Besitzer? (+), § 854 Abs. 1

6 SachenR 1 7. Woche 2. V = Eigentümer?
(+), wenn er das Eigentum nicht verloren hat. a) Eigentumsverlust an M? aa) Gemäß §§ 929 S.1, 158 Abs. 1? (-), Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung (§ 449 Abs. 1) ist nie eingetreten. bb) Gemäß §§ 946, 93, 94? (-), die Maschine wurde nie wesentlicher Be standteil des Grundstücks => also kein Eigentumsverlust an M. b) Eigentumsverlust an die H-Bank? (-), kein Erwerbstatbestand der H ersichtlich. c) Eigentumsverlust an die B-Bank? durch Übereignung M – B gemäß §§ 929, 930?

7 Gläubiger-benachteili-gung
SachenR 1 7. Woche aa) Einigung M – B? (+), sog. „All-Formel“ (= „gesamtes Inventar“) ist hinreichend bestimmt, erfasst auch die Zeitungsdruckmaschine. bb) Einigung wirksam? Könnte unwirksam sein nach § 138 Abs. 1: Bei einem (nicht akzessorisch an die zu sichern de Forderung geknüpften) Kreditsicherungs mittel kommen insoweit in Betracht: Schuldner-knebelung Gläubiger-benachteili-gung Übersicherung

8 „anfängliche Übersicherung“ „nachträgliche Übersicherung“
SachenR 1 7. Woche hier: allenfalls Übersicherung hier: allenfalls nachträgliche Übersicherung „anfängliche Übersicherung“ ● (Verkehrs-) Wert der Sicher-heiten beträgt mehr als 200 bis 300 % (einzelfallbezo-gen, Art der Sicherheit) vom Nominalbetrag der zu sichernden Forderung, etwa: Darlehen = Euro Sicherheiten = Euro bis Euro „nachträgliche Übersicherung“ ● (Liquidations-) Wert der Sicherheiten beträgt mehr als 110 % vom Nominalbe-trag der noch offenen zu sichernden Forderung. ● (Schätzungs-) Wert der Si-cherheiten (analog § 237 S.1) beträgt mehr als 150 % vom Nominalbetrag der noch of-fenen zu sichernden Forderg

9 SachenR 1 7. Woche (1) Eine Sicherungsübereignung eines Waren lagers oder Inventars ist zwar nicht per se sittenwidrig. (2) Sieht der Sicherungsvertrag hingegen bei Rückführung des Darlehens keine Freigabe der nicht mehr benötigten Sicherheiten vor, so macht dies nicht bloß den Sicherungsver trag, sondern auch die Übereignung selbst nichtig (= Fehleridentität). (3) Sicherungsverträge derartiger sog. revolvie render Kreditsicherheiten müssen damit eine sog. Freigabeklausel ab einer bestimm ten Deckungsgrenze vorsehen. (4) vorliegend korrekte Klauseln vorhanden?

10 SachenR 1 7. Woche (-), zwar korrekte Deckungsgrenze unter Berücksichtigung von § 237 S.1 analog, aber keine zulässige Freigabeklausel, da der Frei gabeanspruch des Sicherungsgebers abhän gig vom Ermessen des Sicherungsnehmers. (5) Was ist die Rechtsfolge? Das war str. zwischen dem IX. und dem XI Zivilsenat des BGH. BGH – Großer Senat hat es dann in NJW 1998, 671 ff entschieden: an die Stelle unzulässiger Freigabeklauseln und Deckungsgrenzen treten im Wege er gänzender Vertragsauslegung eine ermes sensunabhängige Freigabeklausel und die Deckungsgrenzen von oben (110 und 150 %)

11 SachenR 1 7. Woche also schaden unzulässige Klauseln faktisch nicht (bedenklich wegen § 306 Abs. 2). => also Einigung iSd §§ 929 S.1, 930 wirksam. cc) Besitzmittlungsverhältnis iSd § 930? (+), Sicherungsvertrag ist BMV iSd § 868. dd) Berechtigung des M? (-), weder Eigentümer, noch vom Eigentümer (V) ermächtigt. ee) Gutgläubiger Erwerb der B von M gemäß § 933 (-), (bis heute) keine Übergabe von M an B. => also kein Eigentumsverlust des V. => also Tatbestand des § 985 erfüllt. 3. Anspruch ausgeschlossen? § 986 Abs. 1 S.1, 1.Var.: Recht zum Besitz des M?

12 SachenR 1 7. Woche Kaufvertrag V – M = Recht zum Besitz iSd § 986 Abs S.1, 1.Var.? a) Gibt ein Kaufvertrag an sich ein RzB? (-), s. § 433 Abs. 1 S.1. b) Hier Ausnahme? (+), ein Kauf unter Eigentumsvorbehalt muss dem Käufer logischerweise vor Bedingungseintritt bereits ein Besitzrecht geben. c) Hier Ausnahme von der Ausnahme? Verliert der Vorbehaltskäufer sein RzB, wenn er mit der Kaufpreiszahlung in Verzug gerät? aa) der Eigentumsvorbehalt ist sachlich eine (er laubte) Umgehung eines besitzlosen Pfand rechts des Verkäufers für den Kaufpreis.

13 SachenR 1 7. Woche bb) beim Pfandrecht ist der Gläubiger zum Verkauf (und damit zum Herausverlangen) berechtigt, sobald seine Forderung fällig ist, § 1228 Abs. 2. cc) kann man § 1228 Abs. 2 hier analog anwenden? (-), § 449 Abs. 2. III.Ergebnis: § 985 auch (-), solange V nicht zurücktritt. C. § 1007 Abs. 1, Abs. 2 S.1 (-), weder Abhandenkommen, noch Bösgläubigkeit des M. D. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 (-) E. § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. (-), V hat Besitz mit Rechtsgrund geleistet. F. Ergebnis zum 1. Teil (Derzeit) kein Anspruch des V gegen M auf Herausgabe. bis Frage 1 Bln und HH

14 SachenR 1 7. Woche 2. Frage: B gegen M auf Herausgabe
A. §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 1 (aus Sicherungsvertrag) I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Sicherungsvertrag M – B? (+), vgl. oben: Trotz Unwirksamkeit der Freigabeklau- sel bleibt Sicherungsvertrag i.Ü. wirksam, § 306 Abs. 2 2. Eintritt des Sicherungsfalles? Wann tritt bei der Sicherungsübereignung der Siche- rungsfall ein? mangels abweichender Vereinbarungen analog § 1228 Abs. 2 mit Fälligkeit der Forderung. hier (+). =>also Anspruch entstanden II. Anspruch erloschen

15 SachenR 1 7. Woche (-) III. Anspruch durchsetzbar (+)
IV.also §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 1 wegen § 1228 Abs. 2 (+). B. § 985 (-), B ist nicht Eigentümerin der Maschine C. § 985 analog? I. Analogie zulässig? (+), nach der Lehre vom Anwartschaftsrecht wird ein AR wie das Vollrecht behandelt. II. Anspruch entstanden 1. M = Besitzer? (+), § 854 Abs. 1 2. B = Inhaberin des AR?

16 SachenR 1 7. Woche Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb von M?
richtet sich nach §§ 929 S.1, 930 analog a) Einigung M – B? (+), in gescheiterter SiÜ liegt als Minus (§§ 133, 157) die Übertragung des AR. b) Vereinbarung eines BMV? (+), s.o. c) Berechtigung des M? (+), M hatte das AR von V durch bedingte Übereig- nung nach §§ 929 S.1, 158 Abs. 1 ersterworben. =>also ist B Inhaberin des AR =>also Tatbestand analog § 985 erfüllt. 3. Anspruch ausgeschlossen? § 986 Abs. 1 S.1, 1.Var. analog?

17 SachenR 1 7. Woche (-), analog § 1228 Abs. 2 ist das Besitzrecht aus dem Si- cherungsvertrag durch Fälligwerden der Forderung erloschen. III. Ergebnis: § 985 analog (+). C. Weitere Ansprüche und Ergebnis Weitere Ansprüche kommen nicht in Betracht; daher „nur“ aus SicherungsV und § 985 analog Herausgabe (+). 3. Frage: H-Bank gegen V und B auf Unterlassung 1. Teil: H-Bank gegen V A. §§ 1134 Abs. 1, 1135 I. Anspruch entstanden 1. H-Bank = Inhaberin einer Hypothek? (+), rechtsgeschäftl. Ersterwerb von M, §§ 1113, 873

18 SachenR 1 7. Woche 2. V = Eigentümer oder Dritter, der in einer die Sicher- heit der Hypothek gefährdenden Weise Zubehör- stücke, auf die sich die Hypothek erstreckt, entgegen den Regeln ordnungsgemäßer Wirtschaft vom Grund- stück entfernen will? a) V = Eigentümer oder Dritter? (+), Dritter. b) Entfernung der Maschine = entgegen den Regeln ordnungsgemäßer Bewirtschaftung des Grund stücks? (+), läuft auf Betriebsstilllegung hinaus. c) Maschine = Zubehör? (+), § 97 Abs. 1 S.1; wird auch nach der Verkehrs- schauung als Zubehör angesehen, § 97 Abs. 1 S.2.

19 SachenR 1 7. Woche d) Haftet die Maschine für die Hypothek?
aa) § 1120, 3.Var.? (-), da die Maschine nie Eigentum des Grund stückseigentümers M war (s.o.). bb) § 1120, 3.Var. analog? (1) Analogie zulässig? (+), Lehre vom Anwartschaftsrecht (2) M = Inhaber des Anwartschaftsrechts? (+), und zwar bis zur Übertragung des AR an die B (s.o.). (3) Ging Übertragung an B mit Enthaftung ein her? (a) nach § 936 Abs. 1 S.3? (-), nicht anwendbar neben §§ 1121, 1122.

20 SachenR 1 7. Woche (b) nach §§ 1121, 1122?
(-), da (bisher) keine Entfernung vom Grundstück erfolgt ist. e) also ist V passivlegitimiert, da Maschine für die Hy- pothek haftet, § 1120, 3.Var. =>also Anspruch aus §§ 1134 Abs. 1, 1135 entstanden II. Anspruchsinhalt Anspruch der H gegen V auf Unterlassung der Entfer- nung der Maschine vom Grundstück. B. Ergebnis zum 1. Teil V muss derzeit die Entfernung unterlassen. 2. Teil: H-Bank gegen B auf Unterlassung A. §§ 1134 Abs. 1, 1135

21 SachenR 1 7. Woche (+), ebenso wie gegen V, da auch B passivlegitimiert (als Dritte, die beabsichtigt, die Maschine zu entfernen). B. Ergebnis zum 2. Teil V und B müssen derzeit die Entfernung der Maschine vom Grundstück unterlassen, und zwar im Verhältnis zur H-Bank.

22 Ende 7. Woche


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