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BGB AT 2. Woche.

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Präsentation zum Thema: "BGB AT 2. Woche."—  Präsentation transkript:

1 BGB AT 2. Woche

2 BGB AT 2. Woche Kursübersicht A. Grundlagen der Fallbearbeitung
I. Was ist Zivilrecht (= Abgrenzung ÖffRecht)? II. Was ist ein Streitverhältnis? III. Gesetzesaufbau des BGB IV.Anspruchssystem des BGB V. Also: Vorüberlegungen der Klausur. B. Überblick BGB AT -> Schwerpunkt: Rechtsgeschäftslehre (§§ 104 – 185). C. Die Willenserklärung I. Bestandteile II. Wirksamwerden

3 Subjektiver Tatbestand
BGB AT 2. Woche zu C. Die Willenserklärung Objektiver Tatbestand wird ermittelt nach §§ 133, 157 BGB Muss enthalten: alle „essentialia negotii“ Erkennbarkeit des Rechtsbindungs-willens Subjektiver Tatbestand Handlungswille (konstitutiv) Rechtsbindungs(-folgen)wille nach hM reicht potentielles Erklärungsbewusstsein aus Geschäftswille (nicht konstitutiv) Wirksamwerden Abgabe (§ 130 BGB) Zugang (bei empfangsbedürftiger WE) kein rechtzeitiger Widerruf (§ 130 I 2)

4 BGB AT 2. Woche Fall 1 - Lösungsskizze:
A. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.1 BGB I. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis K – B erforderlich ist ein Schuldverhältnis bezüglich der mitreisenden Person „Beförderungsvertrag“ K – B? a) Worum würde es sich hierbei rechtlich handeln? Werkvertrag iSd § 631 (nicht Reise, s. § 651a Abs. 1, nicht bloße Dienstleistung, s. § 611 Abs. 1). b) Vertragsschluss K – B iSd § 631? aa) Wonach richtet sich dieser? §§ 145 ff. BGB (§ 312i,j enthalten nur besondere Informationspflichten)

5 BGB AT 2. Woche bb) Antrag der B durch Bereithalten der Online Plattform? (-), es fehlt bereits im objektiven Tatbestand ein erkennbarer Rechtsbindungswille (ersicht- lich nur sog. invitatio ad offerendum). cc) Antrag des K durch Ausfüllen und Absenden der Buchungsmaske? (1) Objektiver Tatbestand (a) Alle essentialia negotii des § 631? (+), Vertragspartner (= K, B), Preis (= Euro 190,-) und Leistung (Flug Dres den – Larnaca, über Frankfurt a.M.) (b) erkennbarer Rechtsbindungswille des K? (+), „jetzt kostenpflichtig buchen“ (s auch § 312j Abs. 4 iVm 3).

6 BGB AT 2. Woche => also objektiver Tatbestand (+).
(2) Subjektiver Tatbestand des K? (+), Handlungswille (= konstitutiv) und Er klärungsbewusstsein (= hM: es reicht poten tielles) vorhanden. (3) Wirksamwerden (a) Abgabe (+), willentlich in RVerkehr entäußert. (b) Zugang bei B, § 130 Abs. 1 s.1 (+). (c) kein rechtzeitiger Widerruf, § 130 Abs S.2? (+) (4) keine Unwirksamkeit dieses Antrages? (+), s. zB §§ 104 ff., 125 ff., 134, 138, 142 etc.

7 BGB AT 2. Woche => also wirksamer Antrag des K (+)
dd) Annahme dieses Antrages durch B? (1) Objektiver Tatbestand (a) Was ist erforderlich für Annahme? ein einfaches „Ja“ reicht aus. (b) hier? (aa) nach Erscheinungsbild der Bu chungsbestätigung? (+), B bestätigt Antrag des K für Reise mit „noch unbekannt“, also ein einseitiges Leistungsbestim mungsrecht des K für die Person 2. (bb) aber: Willenserklärungen sind aus zulegen, und zwar (iRv Verträgen) nach §§ 133, 157 BGB.

8 BGB AT 2. Woche (cc) Wie erfolgt die Auslegung bei auto matisierten Erklärungen? auch nach §§ 133, 157 BGB, nicht da nach, wie das Computersystem ant worten (= reagieren) wird, sondern nach verobjektiviertem Horizont des Empfängers der automatisier ten Erklärung. (dd) Wie durfte K die „Buchungsbestäti gung“ verstehen? nicht als einseitiges Leistungsbestim mungsrecht hinsichtlich Person 2, da dies auf der Website ausdrücklich ausgeschlossen war. (2) also:

9 BGB AT 2. Woche K durfte die „Buchungsbestätigung“ nicht als Annahme seines Angebotes verstehen. => also sog. offener Dissens => also § 154 Abs. 1 S.1 BGB. c) also keine Einigung K – B. 2. also kein Schuldverhältnis K – B in Form eines Werk- vertrages bezüglich Person 2. II. Ergebnis: §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.1 (-). B. § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. BGB I. Anspruch entstanden 1. B etwas erlangt? (+), Gutschrift iHv Euro 190,- für Buchung Person 2 durch Lastschrift. 2. durch Leistung des K? (+), K hatte Einziehungsermächtigung erteilt.

10 BGB AT 2. Woche 3. ohne rechtlichen Grund?
(+), es gibt keinen Werkvertrag K – B für die Person 2, da „offener Dissens“ iSd § 154 BGB vorliegt (s.o.). II. also Anspruchsinhalt: Wertersatz iHv Euro 190,- (§ 818 Abs. 2 BGB), da keine Anhaltspunkte für eine Entreicherung der B (§ Abs. 3 BGB) vorliegen. C. Ergebnis zu Fall 1 K kann von B die Euro 190,- aus ungerechtfertigter Be- reicherung zurückfordern.

11 BGB AT 2. Woche Fall 2 - Lösungsskizze: A. § 488 Abs. 1 S.2 BGB
I. Anspruch entstanden 1. Gelddarlehensvertrag K – B? a) Antrag des B durch „Bitte“? kann offenbleiben, da ein solcher Antrag von K je- denfalls abgelehnt worden wäre (Vielzahl von Be- dingungen), § 150 Abs. 2. b) Antrag des K? aa) Objektiver Tatbestand (+), alle essentialia negotii eines Gelddarlehens, erkennbarer Rechtsbindungswille des K. bb) Subjektiver Tatbestand Bis VorÜ Bln

12 BGB AT 2. Woche (+), Handlungswille und sogar aktuelles Erklä- rungsbewusstsein. cc) Wirksamwerden (+), durch Abgabe und Zugang. c) Annahme dieses Antrages durch B? (+), B erklärte sein Einverständnis mit diesen Bedin- gungen. =>also Gelddarlehensvertrag K – B (+). 2. Wirksam? Unwirksam gemäß § 142 Abs. 1? a) Anfechtungserklärung des B, § 143 Abs. 1, Abs. 2? (+), zumindest konkludent. b) Anfechtungsgrund? aa) § 119 Abs. 2? bis 2. HH, Bln

13 BGB AT 2. Woche (-), B hat sich nur über den Umrechnungskurs, d.h. über den Wert der 10 Mio. Afghani, nicht jedoch über wertbildende Faktoren geirrt. bb) § 119 Abs. 1, 2.Var. („Erklärungsirrtum“)? (-), B wusste, was er sagt. cc) § 119 Abs. 1, 1.Var. („Inhaltsirrtum“)? (-), B wusste auch, was er damit sagt. dd) § 119 Abs. 1 analog? RGZ 105, 406 ff. „Rubelfall“: Es macht keinen Unterschied, ob sich jemand verspricht, verschreibt (= § 119 Abs. 1, 2.Var.) oder verrechnet (etwa bezüglich des Umrech- nungskurses); also Analogie gerechtfertigt. differenzierend die heute hL: bis dd) HH

14 BGB AT 2. Woche Der Irrtum ist hier beiden Seiten unterlaufen. Entweder lässt sich dieses Problem im Wege der Auslegung beheben (§§ 133, 157) oder aber liegt ein beidseitiger Motivirrtum außerhalb des § 119 Abs. 2 vor, der zur Störung der GG gemäß § 313 führt. (1) Problem durch Auslegung behebbar? (+), Vorrang des „richtigen“ Umrechnungs kurses, da K dem B das Darlehen als Freund gewährt hatte, also keinen Gewinn machen sollte = Darlehen über Euro 2.419,30. (2) also Anfechtung oder Störung der GG nicht einschlägig bzw. nicht erforderlich. c) also Gelddarlehen über Euro 2.419,30 wirksam.

15 BGB AT 2. Woche 3. Darlehen valutiert?
(+), Darlehen wurde dem B in Afghani ausbezahlt. =>Anspruch K gegen B aus § 488 Abs. 1 S.2 entstanden. II. Anspruch erloschen 1. Erfüllung, § 362 Abs. 1? (-), bedeutet Herbeiführung des Leistungserfolges, also Gutschrift / Erwerb bei K. Dazu ist es aber in der geschuldeten Höhe (2.419,30) nie gekommen. 2. Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1 – 3? (-), Geldschulden können grds. nicht unmöglich wer- den („Geld hat man zu haben“). Ein ausnahmsweiser Übergang der Leistungsgefahr nach § 300 Abs scheidet aus, da K nicht im Annahmeverzug war. III. Ergebnis: § 488 Abs. 1 S.2 iHv Euro 2.419,30 (+). bis II. Bln

16 BGB AT 2. Woche B. § 780 S.1 I. Anspruch entstanden
1. Abstrakter Schuldversprechensvertrag K – B? (+), iSv § 780 S.1: Sinn des Schuldscheins, die Schuld eigenständig (= abstrakt) zu begründen, um so etwa im Urkundenprozess (§§ 592 ff. ZPO) klagen zu kön- nen. 2. Wirksam (+), bei diesem Vertrag hat sich schon niemand geirrt; der Fehler ist bei Abschluss des Darlehensvertrages passiert. =>also Anspruch iHv Euro 5.000,- entstanden. II. Anspruch erloschen (-), vgl. oben: keine Erfüllung, keine Unmöglichkeit.

17 BGB AT 2. Woche III. Anspruch durchsetzbar Einrede aus § 821?
1. B Verbindlichkeit eingegangen? (+), aus dem abstrakten Schuldversprechen iHv Euro 5.000,-. 2. ohne rechtlichen Grund? (+), da der Darlehensvertrag nur einen Rechtsgrund iHv Euro 2.419,30 liefert, ist der Schuldschein iHv Euro 2.580,70 ohne rechtlichen Grund geleistet wor- den. =>also kann B die Erfüllung des Schuldscheins in dieser Höhe verweigern. IV.Ergebnis K kann von B nur Euro 2.419,30 aus § 780 S.1 verlangen.

18 BGB AT 2. Woche C. Ergebnis zum Fall
K kann von B aus § 488 Abs. 1 S.2 und § 780 S.1 lediglich Euro 2.419,30 verlangen. Weitere Ansprüche stehen ihm nicht zu.

19 Ende 2. Woche


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