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BGB AT 10. Woche.

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Präsentation zum Thema: "BGB AT 10. Woche."—  Präsentation transkript:

1 BGB AT 10. Woche

2 BGB AT 10. Woche Kursübersicht A. Grundlagen der Fallbearbeitung
B. Überblick BGB AT C. Die Willenserklärung I. Bestandteile II. Wirksamwerden III. Zurechnung D. Der Vertrag I. Zustandekommen II. Inhalt E. Unwirksamkeitsgründe von Willenserklärung und Vertrag

3 Die (examens-) wichtigen Unwirksamkeitsgründe
BGB AT 10. Woche Die (examens-) wichtigen Unwirksamkeitsgründe §§ 104 – 113 § 117 §§ § 134 § 138 § 142 § 158 § 306

4 BGB AT 10. Woche Fall 8 – Lösungsskizze: A. § 433 Abs. 2
I. Anspruch entstanden (+), wirksamer KaufV (vom 26.2.) durch Heilung. II. Anspruch erloschen 1. iHv Euro ,- durch Erfüllung, § 362 Abs. 1 2. iHv Euro ,- durch Aufrechnung, §§ 387 ff.? a) Aufrechnungserklärung, § 388 S.1 (+) b) Aufrechnungslage, § 387 aa) Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 1 S.1? (1) Anspruch entstanden (a) Wirksamer Kaufvertrag V – K? (+), s.o. (b) Mangel des verkauften Grundstücks?

5 BGB AT 10. Woche hier kommt nur ein Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 in Betracht. (aa) Abweichung Ist-/Sollbeschaffenheit (+), Herstellungsdefekt Drainage. (bb) bei Gefahrübergang? beurteilt sich nach § 446 S.1 Sachmangel bei Übergabe? (-), zwar gab es am eine Übergabe, zu jener Zeit aber wegen § 311b Abs. 1 S.2 keinen wirksamen Kaufvertrag (erst ab ) (2) also §§ 437 Nr. 3, 280, 281 (-). bb) Anspruch analog §§ 437 Nr. 3, 280, 281? (1) Analogie zulässig? ganz hM (+) RechtsGed der §§ 141 II, 159.

6 BGB AT 10. Woche (2) Anspruch entstanden (a) Wirksamer Kaufvertrag?
` (+), s.o. (b) Sachmangel bei Übergabe, § (nach der Wertung des § 141 Abs. 2 kein wirksamer KaufV erforderlich) (+), s.o. (c) Erfolglose Fristsetzung gegenüber V? (+) (d) Vertretenmüssen des V? (aa) wenn sich dieses auf den Mangel bezöge: (-), Herstellungsdefekt beruht nicht auf Verschulden des V.

7 BGB AT 10. Woche (bb) bezieht sich Vertretenmüssen auf den Mangel?
(+/-), (auch) auf die Nichtbeseiti gung des Mangels trotz Fristsetzg. (cc) Hat V den Mangel trotz Fristsetzg schuldhaft nicht beseitigt? (+), § 280 Abs. 1 S.2: wird vermutet, V hat sich nicht exkulpiert. => Vertretenmüssen (+). (e) Kausaler Schaden des K? (+), Beseitigungskosten von Euro (f) kein Ausschluss? im Notarvertrag findet sich ein Gewähr leistungsausschluss zugunsten des V.

8 BGB AT 10. Woche Wirksamkeit kann offen bleiben, da der Gewährleistungsausschluss nicht schon im mündlichen, geheilten Kaufvertrag vom enthalten war. (3) also Rechtsfolge: Schadensersatz iHv Euro ,- analog §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S.1 cc) also Aufrechnungslage iHv Euro ,- (+). c) kein Ausschluss der Aufrechnung? (+) III. Ergebnis zu § 433 Abs. 2 V kann von K noch Euro ,- verlangen. B. Ergebnis zu Fall 8 Weitere Ansprüche sind nicht ersichtlich.

9 BGB AT 10. Woche Fall 9 – Lösungsskizze: A. § 433 Abs. 2
I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag vom ? a) Einigung K – B? (+), K vertreten durch seinen gesetzlichen Vertre- ter J, §§ 164 Abs. 1 S.1, 1629 Abs. 1. b) wirksam? unwirksam gemäß § 117 Abs. 1? (+), entgegen § 166 Abs. 1 ist bei Kenntnis des Ver- tretenen (hier K) von den Tatsachen iSd § 117 Abs nicht auf den Vertreter, sondern (auch) auf den Vertretenen selbst abzustellen (Wertung des § Abs. 2; zweifelhaft).

10 BGB AT 10. Woche c) also kein wirksamer Kaufvertrag am 07.02.
2. Wirksamer Kaufvertrag vom ? a) Darf dieser überhaupt geprüft werden? (+), § 117 Abs. 2. b) Einigung K – B? (+), hier war K nicht vertreten, Einigung über alle essentialia negotii (Kaufpreis: Euro 2,4 Mio.) c) wirksam? aa) unwirksam gemäß §§ 107, 108 Abs. 1? (-), von K am bei Eintritt der Volljährig- keit selbst genehmigt, § 108 Abs. 3. bb) unwirksam gemäß § 125 S.1? (1) Formerfordernis vorgesehen? (+), § 15 Abs. 4 S.1 GmbHG.

11 BGB AT 10. Woche (2) Form eingehalten?
(-), die notarielle Einigung betraf einen an deren Kaufvertrag (andere essentialia nego tii). (3) Heilung des Formverstoßes? ● richtet sich nach § 15 Abs. 4 S.2 GmbHG ● maßgeblich, ob K den Gesellschaftsan teil wirksam an B in der Form des § Abs. 3 GmbHG abgetreten hat ● Abtretung richtet sich nach §§ 413, S.1 iVm §§ 15 Abs. 1 ,Abs. 3 GmbHG. (a) Einigung K – B iSd §§ 413, 398 S.1? (+), am vor dem Notar, K dabei vertreten durch J, § 164 Abs. 1 S.1

12 BGB AT 10. Woche (b) wirksam? (aa) Unwirksam gemäß § 117 Abs. 1?
(-), Abtretung war gewollt. (bb) Unwirksam gemäß § 139? (-), unwirksamer Kauf und Abtre tung sind zwei Rechtsgeschäfte. (cc) unwirksam gemäß §§ 107, 108? (-), bei der dinglichen Einigung wur de K von J vertreten. (dd) unwirksam gemäß § 125 S.1? (-), wurde iSd § 15 Abs. 3 GmbHG notariell beurkundet. (ee) Unwirksam gemäß §§ 134, 138? (-), kein entspr. Verstoß durch § 398

13 BGB AT 10. Woche (ff) Unwirksam gemäß § 158 Abs. 1?
(-), zwar war die Einigung zunächst aufschiebend bedingt und Bedin gung ist nicht eingetreten; jedoch hat K einseitig und wirksam (weil Bedingung nur ihn schützt) nach Eintritt der Volljährigkeit auf diese Bedingung verzichtet. (gg) Unwirksam gemäß § 142 Abs. 1? (i) Anfechtungserklärung? (+), seitens des B vom (ii) Anfechtungsgrund? ● § 123 Abs. 1, 1.Var.? (-), kein Täuschungswille.

14 BGB AT 10. Woche ● § 119 Abs. 2? (-), Irrtum betraf nicht die dingliche Einigung, sondern die Eckdaten des Kaufes. (iii)also Anfechtung der dinglichen Einigung (-). => also ist die dingliche Einigung wirk sam. (c) „Fortdauerndes Einigsein“ bei Wirksam werden der Einigung? (aa) Woher stammt dieses Merkmal? Wertung der §§ 873 Abs. 2, 929 S.1: dingliche Einigungen binden grds nicht, sind also frei widerruflich.

15 BGB AT 10. Woche (bb) Gilt das Merkmal auch iRd § 398?
(+), ebenfalls „dingliche“ Einigung. (cc) Merkmal hier erfüllt? (-), der Verzicht des K auf die Bedin gung wirkte entsprechend § Abs. 1 nur ex nunc, d.h. ab dem ; zu jener Zeit wollte B die dingliche Einigung nicht mehr. (dd) Merkmal hier entbehrlich? (+), analog § 873 Abs. 2, da die Einigung notariell beurkundet war. => Fortdauerndes Einigsein bei Rechts erwerb hier also nicht erforderlich. (d) Berechtigung des K iSd §§ 413, 398?

16 BGB AT 10. Woche (-), K war nur sog. Scheinerbe, d.h. nie Erbe (s. § 2258). (e) Gutgläubiger Erwerb des B von K? Können GmbH-Anteile gutgläubig er worben werden? (aa) Gemäß § 16 Abs. 3 S.1 GmbHG hier (-), keine fehlerhafte Gesell schafterliste. (bb) Gemäß § 2366? (+), da K über einen Erbschein ver fügte und dem B die Unrichtigkeit desselben nicht bekannt war. => also hat B von K den Gesellschaftsanteil gutgläubig erworben, §§ 413, 398, 2366.

17 BGB AT 10. Woche (4) damit ist der Formverstoß gegen § 15 Abs S.1 GmbHG gemäß § 15 Abs. 4 S.2 GmbHG geheilt. => § 125 S.1 also (-). cc) Kaufvertrag unwirksam gemäß § 134? (-), der Vertrag vom verstieß gegen kein Gesetz, nur der Vertrag vom dd) Kaufvertrag unwirksam gemäß § 138? (-), weder wucherisch noch sonst sittenwidrig. ee) Kaufvertrag unwirksam gemäß § 142 Abs. 1? (1) Anfechtungserklärung? (+), durch B am , auch bezüglich des Kaufvertrages. (2) Anfechtungsgrund?

18 BGB AT 10. Woche (a) § 123 Abs. 1, 1.Var.?
(-), vgl. oben: kein Täuschungswille des E ersichtlich iSv Arglist. (b) § 119 Abs. 2? Anwendbar? ● hier kommt Vorrang der §§ 434 ff in Betracht. ● die gefälschten Bilanzen begründen eine Abweichung der Ist- von der Soll„beschaffenheit“ der verkauf ten GmbH-Anteile, §§ 453, 434. ● also sind sie „Sachmängel“ ● ab (faktischer) Übergabe des Unter nehmens Vorrang der §§ 434 ff.

19 BGB AT 10. Woche ● hier? (+), mit Übertragung der Geschäfts führung Vorrang der §§ 434 ff. vor § 119 Abs. 2. => § 119 Abs. 2 ist schon nicht anwend bar. (3) also Anfechtung des Kaufvertrages (-). => damit ist der Kaufvertrag K – B vom wirksam. => Anspruch iHv Euro 2,4 Mio. aus § 433 Abs. 2 ist entstanden. II. Anspruch erloschen? Erfüllung, § 362 Abs. 1 (iHv Euro ,-)? (-), dem K fehlte die „Empfangszuständigkeit“.

20 BGB AT 10. Woche III. Anspruch durchsetzbar? 1. § 320 Abs. 1 S.1?
● die gefälschten Bilanzen begründeten einen Sach- mangel iSd §§ 453 Abs. 1, 434 Abs. 1 S.2 Nr. 2. ● also kann B gegen K Gewährleistungsrechte ge- mäß § 437 Nr. 1 – 3 haben ● hier (-), wirksamer Gewährleistungsausschluss im mündlichen Vertrag K – B. =>also § 320 Abs. 1 S.1 (-). 2. § 273 Abs. 1? (+), und zwar iHv Euro ,-, da dem B in dieser Höhe ein Bereicherungsanspruch gegen K aus § Abs. 1 S.1, 1.Var. zusteht, da seine Zahlung nicht zur Erfüllung geführt hat (s.o.).

21 BGB AT 10. Woche IV.Ergebnis
K kann von B aus § 433 Abs. 2 Zahlung der Euro 2,4 Mio. Zug um Zug gegen Erstattung der Euro ,- ver- langen (beide Seiten können auch aufrechnen, §§ 387 ff.). B. Ergebnis zu Fall 9 Keine weiteren Ansprüche ersichtlich. K kann die Euro 2,4 Mio. somit aus § 433 Abs. 2 verlangen.

22 Ende 10. Woche


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