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SchuldR AT 1 5. Woche.

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Präsentation zum Thema: "SchuldR AT 1 5. Woche."—  Präsentation transkript:

1 SchuldR AT 1 5. Woche

2 Kursübersicht SchuldR AT 1
5. Woche Kursübersicht SchuldR AT 1 A. Das Schuldverhältnis I. Begriff und Begründung II. Arten und Abgrenzung B. Der Inhalt des Schuldverhältnisses I. Leistungsgefahr bei Stück-, Gattungs- und Geldschuld II. Gegenleistungsgefahr C. Die Beendigung des Schuldverhältnisses I. Befriedigung des LeistInt des Gläubigers II. ohne Befriedigung des LeistInt des Gläubigers D. Störungen im Schuldverhältnis (= LeistungsstörungsR)

3 Überblick über die Pflichtverletzungen
SchuldR AT 1 5. Woche Überblick über die Pflichtverletzungen Leistungspflicht verletzt Nebenpflicht verletzt § 280 Abs. 1 §§ 280 Abs. 1, 3, 282 alt: § 284 § 324 Nichtleistung Schlechtleistung Leistung unmöglich §§ 275, 326 §§ 280, 283 § 311a II § 284 § 285 Leistung möglich §§ 280, 286 §§ 280, 281 § 284 § 323 §§ 287 ff. zB § 437: Nacherfüllung Rücktritt Minderung Schadensersatz Aufwendungsersatz

4 Tatbestand der Unmöglichkeit
SchuldR AT 1 5. Woche Tatbestand der Unmöglichkeit I. Definition Unmöglichkeit iSd § 275 Abs. 1 – 3 liegt vor, wenn der Schuldner den Leistungserfolg nicht herbeiführen kann (oder muss, § 275 Abs. 2 – 3); ob er (noch) die Leistungs- handlung vornehmen kann, ist insoweit irrelevant.

5 Tatbestand der Unmöglichkeit inhaltliche Kategorien
SchuldR AT 1 5. Woche Tatbestand der Unmöglichkeit II. Kategorien der Unmöglichkeit inhaltliche Kategorien ● tatsächliche Unmögl. (275 I) ● rechtliche Unmögl. (275 I) ● objektive Unmögl. (275 I) ● subjektive Unmögl. (275 I) ● faktische Unmögl. (275 II) ● persönl. Unmögl. (275 III) ● teilw. Unmögl. (275 I, II) ● vollständige Unm. (275 I, II) ● wirtschaftl. (313, nicht 275) zeitliche Kategorien ● nachträgl. Unmögl. (275 I) ● anfängl. Unmögl (275 I, 311a) ● vorübergehende (nicht 275) ● endgültige (275 I – III) ● absolutes Fixgeschäft (275 I)

6 Tatbestand der Unmöglichkeit
SchuldR AT 1 5. Woche Tatbestand der Unmöglichkeit III. Problemfälle der Unmöglichkeit ● Zweckerreichung der LeistErfolg kann nicht mehr eintreten, da er bereits eingetreten ist (hM: § 275 (+)). ● Zweckfortfall der LeistErfolg kann nicht mehr eintreten, da das Leistungssubstrat weggefallen ist (hM: § 275 (+)). ● Zweckstörung der LeistErfolg kann noch eintreten, denn der gestörte Zweck liegt außerhalb des Pflichtenkreises des Schuld- ners; jedoch ist der Vertragszweck gestört, d.h. die Leis- tung macht keinen Sinn (hM: § 313 (+),nicht 275).

7 SchuldR AT 1 5. Woche Fall 5 – Lösungsskizze:
1. Teil: G gegen S, Lieferung der 6 roten Citroen C3 A. § 433 Abs. 1 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Kaufvertrag G – S über 6 rote Citroen C3? a) G und S einigten sich über die Veräußerung von insgesamt 5 weißen sowie 6 roten oder weißen Citroen C3 gegen Zahlung von insgesamt Euro ,- b) Waren damit 6 rote Citroen C3 geschuldet? (+), Wahlschuld iSd § 262; Wahlrecht lag hier beim Gläubiger G; G hat hier noch rechtzeitig iSd § Abs. 2 gewählt, so dass die 6 roten als von Anfang an allein geschuldet gelten, § 263 Abs. 2.

8 SchuldR AT 1 5. Woche 2. Kaufvertrag G – S über die 6 roten wirksam?
(+), keine Unwirksamkeitsgründe ersichtlich. =>also Anspruch auf Lieferung der 6 roten Citroen C3 entstanden aus § 433 Abs. 1 S.1 II. Anspruch erloschen 1. gemäß § 275 Abs. 1? a) Schuldverhältnis G – S? (+), s.o.: kaufvertraglich aus § 433 Abs. 1 S.1 b) Stückschuld des S bezüglich der 6 roten Citroen? aa) zunächst (-), sog. beschränkte Gattungsschuld (= Vorratsschuld). bb) Untergang der gesamten Gattung? (-), es sind noch 6 rote vorhanden. cc) Beschränkg auf die 6 in den Rhein gespülten?

9 SchuldR AT 1 5. Woche (1) durch Parteivereinbarung?
(-), keine Anhaltspunkte. (2) gemäß § 243 Abs. 2? (+), wenn S im Zeitpunkt des Hochwassers am bereits alles zur Leistung seiner seits Erforderliche getan hatte (a) Was musste S insoweit tun? ● das hängt von der Art der Schuld ab Hol-, Schick- oder Bringschuld ● hier? Schickschuld, s. § 269 Abs. 1, Abs. 3 (b) Hat S insoweit alles getan? (-), es fehlt bereits an einer Aussonde rung der 6 roten Citroen C3.

10 SchuldR AT 1 5. Woche (c) also § 243 Abs. 2 (-)
(3) gemäß § 300 Abs. 2? (a) G am im Annahmeverzug hin sichtlich der 6 roten Citroen C3? (aa) gemäß § 294? (-), kein tatsächliches Angebot. (bb) gemäß § 295 S.1? (-), kein wörtliches Angebot der roten Citroen C3 (wie auch, da G noch nicht gewählt hatte?!). (cc) gemäß § 295 S.2? (+), die erforderliche Mitwirkungs handlung des G war die Vornahme der Wahl iSd §§ 262 ff.

11 SchuldR AT 1 5. Woche (dd) also war G am gemäß § S.2 im Annahmeverzug. (b) Hat § 300 Abs. 2 weitere Voraussetzun gen? BGH, ganz hM: (+), Aussonderung ent sprechender Sachen, da ansonsten nicht klar wäre, auf welche Sachen sich die Konkretisierung bezöge. (c) Hatte S bereits 6 rote ausgesondert? (-), s.o. => also § 300 Abs. 2 auch (-) c) damit ist § 275 Abs. 1 mangels einer Stückschuld nicht erfüllt. 2. Anspruch erloschen nach § 242?

12 vgl. dazu RGZ 84, 125 ff.: „Die Klägerin musste sich aber sagen, dass sie alleinige Käuferin des Samens aus der Ernte 1911 nicht sein werde, dass neben ihr vielmehr weitere Abnehmer des Beklagten stehen würden, deren Rechte an sich nicht schlechter waren, als die ihrigen, und mangels anderweitiger Abmachung nicht etwa dadurch bestimmt werden konnten, wer zuerst gekauft hatte oder wer künftig von dem Verkäufer zuerst die Leistung fordern werde. Zwischen den mehreren Käufern ergab sich, für jeden von ihnen voraussehbar, eine Interessengemeinschaft, deren Folge sich zeigen musste, wenn die Ernte zwar genügte, einen einzelnen oder mehrere zu befriedigen, nicht aber hinreichte zur Befriedigung aller. Dem Verkäufer durfte auch jetzt die Gefahr nicht aufgebürdet werden. Er konnte nicht mehr tun, als die gesamte Ernte der Gesamtheit seiner Käufer zur Verfügung zu stellen. Ging er darüber hinaus und gab er einem der Käufer mehr als seinen Anteil, so belastete er sich mit Ansprüchen der anderen, die von ihm fordern konnten, dass er bei der Verteilung nach Recht und Billigkeit verfuhr, also gleichmäßig. Eine solche Selbstbelas-tung mit Ersatzansprüchen Gleichberechtigter konnte hier auch die Klä-gerin vom Beklagten nicht fordern, das Verlangen verstieß gegen § 242 BGB. Der Beklagte brauchte die Leistung nur so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erforderten.“

13 SchuldR AT 1 5. Woche so hier ebenfalls (+), da S nach dem Hochwasser zwei Gläubiger mit Ansprüchen auf 12 rote Citroen C3 hat- te, obwohl nur noch 6 vorhanden waren. =>also führt § 242 dazu, dass S beiden Gläubigern (G und dem Dritten) jeweils nur 3 rote Fahrzeuge zur Verfügung stellen muss; iÜ ist der Anspruch beider Gläubiger erloschen. III. Ergebnis: § 433 Abs. 1 S.1 bezüglich dreier roter Citroen C3 (+). B. Ergebnis zum 1. Teil G kann von S noch die Lieferung dreier roter Citroen C3 verlangen.

14 SchuldR AT 1 5. Woche 2. Teil: S gegen G, Bezahlung von 11 Fahrzeugen
A. § 433 Abs. 2 I. Anspruch entstanden 1. Kaufvertrag G – S über 11 Citroen C3? (+), s.o.: über 6 rote (§§ 262 ff.) und 5 weiße, gegen Zahlung von Euro ,-. 2. wirksam? (+), keine Bedenken. =>also Anspruch iHv Euro ,- entstanden. II. Anspruch erloschen? § 326 Abs. 1 S.1? 1. bezüglich der 5 weißen Citroen C3? a) gegenseitiger Vertrag G – S? (+), s.o.: Kaufvertrag.

15 SchuldR AT 1 5. Woche b) Unmöglichkeit auf Seiten des S gemäß § 275 Abs bis Abs. 3? hier gemäß § 275 Abs. 1? aa) Schuldverhältnis G – S? (+), kaufvertraglich über die 5 weißen, s.o. bb) Stückschuld? (1) ursprünglich (-), Vorratsschuld. (2) Untergang des Vorrats? (-), es sind noch 6 weiße Fahrzeuge da. (3) Konkretisierung auf die 5 gestohlenen C3? (a) durch Parteivereinbarung? (-) (b) gemäß § 243 Abs. 2? (aa) Hol-, Schick- oder Bringschuld?

16 SchuldR AT 1 5. Woche hier Schickschuld nach Berlin, § Abs. 1, Abs. 3. (bb) Hatte S im Zeitpunkt des Diebstahls bereits alles insoweit seinerseits Er forderliche getan? (+), Aussonderung gemäß § Abs. 1 und Losschicken nach Berlin (durch Übergabe an Transportper son). => also Konkretisierung nach § Abs. 2 (+). cc) Unmöglichkeit der Erfüllung der Leistungs pflicht mit den konkretisierten 5 Citroen? (+), gestohlen: Unmöglichkeit der Übergabe.

17 SchuldR AT 1 5. Woche dd) also Tatbestand des § 326 Abs. 1 S.1 (+).
c) Rechtsfolge des § 326 Abs. 1 S.1? aa) Grundsatz: Anspruch auf die Gegenleistung, d.h. Euro ,-, erlischt. bb) Ausnahme? (1) § 446 S.1? (-), keine Übergabe von S an G (2) § 446 S.3? (-), G war bezüglich der 5 weißen C3 nicht im Annahmeverzug. (3) § 447 Abs. 1? (a) anwendbar? (+), vgl. § 475 Abs. 2. (b) Schickschuld?

18 SchuldR AT 1 5. Woche (+), s.o. (c) auf Verlangen des Käufers (= G)?
(+), G hätte auch abholen können. (d) „zufälliger Untergang“? (aa) Untergang = Unmöglichkeit (+) (bb) „zufällig“? (+), von S und G nicht zu vertreten. (e) Übergabe an die Transportperson? (+) (f) Ungeschriebenes Merkmal des § Abs. 1: Realisierung einer typischen Transportgefahr? (+), Diebstahl vom Transporteur. => also § 447 Abs. 1 (+)

19 SchuldR AT 1 5. Woche d) also behält S den Anspruch gegen G auf Bezahlung der 5 weißen Citroen C3, § 447 Abs. 1 (Ausnahme von der Rechtsfolge des § 326 Abs. 1 S.1). 2. § 326 Abs. 1 S.1 bezüglich der 6 roten Citroen C3? a) Gegenseitiger Vertrag G – S? (+), s.o. b) Unmöglichkeit auf Seiten des S gemäß § Abs. 1 – 3? (-), aber gemäß § 242 vergleichbarer Fall (bezüglich dreier roter Citroen C3). c) Rechtsfolge insoweit: aa) Grundsatz: Anspruch erlischt insoweit, d.h iHv Euro ,- (3 x Euro ,-). bb) Ausnahme von dieser Rechtsfolge?

20 SchuldR AT 1 5. Woche (1) gemäß § 447 Abs. 1?
(-), keine Übergabe an die Transportperson. (2) gemäß § 446 S.1? (-), keine Übergabe der roten Citroen C3. (3) gemäß § 446 S.3 (bzw. § 326 Abs. 2 S.1, Var.)? (+), da Unmöglichkeit von S nicht zu verant worten und G bei Eintritt der Unmöglich keit im Annahmeverzug war (s.o., gemäß § 295 S.2). 3. also hat S seinen Anspruch aus § 433 Abs. 2 über- haupt nicht verloren. III. Ergebnis zu § 433 Abs. 2 (+), iHv Euro ,-, Zug um Zug gegen 3 rote C3.

21 SchuldR AT 1 5. Woche B. Ergebnis zum 2. Teil
Dem S steht ein vollständiger Anspruch auf die Euro ,-, Zug um Zug gegen Lieferung dreier roter Citro- en C3 zu (§ 320 Abs. 1 S.1).

22 Ende 5. Woche


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