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BGB AT 9. Woche.

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Präsentation zum Thema: "BGB AT 9. Woche."—  Präsentation transkript:

1 BGB AT 9. Woche

2 BGB AT 9. Woche Kursübersicht A. Grundlagen der Fallbearbeitung
B. Überblick BGB AT C. Die Willenserklärung I. Bestandteile II. Wirksamwerden III. Zurechnung D. Der Vertrag I. Zustandekommen II. Inhalt E. Unwirksamkeitsgründe von Willenserklärung und Vertrag

3 Die (examens-) wichtigen Unwirksamkeitsgründe
BGB AT 9. Woche Die (examens-) wichtigen Unwirksamkeitsgründe §§ 104 – 113 § 117 §§ § 134 § 138 § 142 § 158 § 306

4 Überblick über Formerfordernisse und -vorschriften
BGB AT 9. Woche Überblick über Formerfordernisse und -vorschriften A. Warum gibt es Formvorschriften (= Formzwecke)? ● Warnfunktion ● Beratungs- (und Belehrungs-)funktion ● Beweis- (und Dokumentations-)funktion ● Kontrollfunktion (etwa für Behörden) B. Welche Formerfordernisse gibt es? I. Schriftform, §§ 126 und 127 BGB 1. Wann eingehalten? ● eine Urkunde ● eigenhändig unterschrieben ● es reichen bei § 127 (rechtsgeschäftlich vereinbarte Schriftform) auch zwei Urkunden, zB Briefwechsel

5 BGB AT 9. Woche 2. Wo (gesetzlich) vorgesehen?
● zB §§ 492 Abs. 1, 550, 568, 623, 766, 780, 781, 1154 II. Elektronische Form, § 126a BGB 1. Wann eingehalten? ● Elektronisches Dokument ● Namenszufügung durch den Aussteller ● Qualifizierte elektronische Signatur, Art. 3 Nr eIDAS Verordnung (910/2014 EU) 2. Wo vorgesehen? überall dort, wo Schriftform (§§ 126, 127) vorgesehen und elektronische Form nicht ausgeschlossen (s. etwa §§ 766 S.2, 780 S.2, 781 S.2) III. Textform, § 126b

6 BGB AT 9. Woche ● lesbare Erklärung ● Person des Erklärenden genannt
● auf einem dauerhaften Datenträger (Def: S.2) 2. Wo vorgesehen? zB §§ 477 Abs. 2, 510 Abs. 1 S.3, Art. 246 Abs. 3 EGBGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 S.2 EGBGB ff., 556a, b usw IV.Notarielle Beurkundung, § 128 BGB 1. Wann eingehalten? ● zugelassener Notar nach § 6 f. BeurkG ● Niederschrift nach §§ 8 ff. BeurkG ● Prüfung und Belehrung nach §§ 17 ff. BeurkG ● „Vorlesen, genehmigen, unterschreiben“, § BeurkG

7 BGB AT 9. Woche zB §§ 311b, 518, im FamR (zB § 1378 Abs. 3), im ErbR (zB § 2033, beim Erbvertrag, beim ErbverzichtsV), im GesellschaftsR (insbes. §§ 2, 15 Abs. 3, Abs GmbHG). V. Notarielle Beglaubigung, § 129 1. Wann eingehalten? richtet sich nach §§ 39 ff. BeurkG: beglaubigt werden Unterschriften und Abschriften 2. Wo vorgesehen? zB §§ 403, 929a, 1035, 1154 Abs. 1 S.2, 1155. C. Welche Rechtsfolgen hat ein Formverstoß? I. Gesetzlich vorgeschriebene Form nicht beachtet: § 125 S.1: Willenserklärung ist nichtig.

8 BGB AT 9. Woche II. Rechtsgeschäftlich vereinbarte Form nicht beachtet: § 125 S.2: Willenserklärung ist im Zweifel nichtig. III. Aber: 1. bei gesetzlicher Form ist ggf. Heilung möglich: zB §§ 311b Abs. 1 S.2, 518 Abs. 2, 766 S.3, 15 Abs. 4 S.2 GmbHG. 2. bei rechtsgeschäftlich vereinbarter Form ist Verzicht (auch konkludent) auf das Formerfordernis möglich beachte: AGB, die das verbieten, sind wegen § 305b unzulässig. 3. Bei AGB ist § 309 Nr. 13 zu beachten 4. Ggf. ist die Berufung auf den Formverstoß treuwidrig gemäß § 242:

9 BGB AT 9. Woche Problemfälle des § 242:
beiderseits bewusster Formverstoß? beiderseits fahrlässiger Formverstoß? Täuschung über das Form-erfordernis? RGZ 117, 200 ff. („Edelmann-fall“): kein Fall von § 242 hM: grds. kein Fall von § 242 (Ausnahme bei existentieller Bedeutung) hier hat Ge-schädigter nach hM Wahlrecht: § 242 / § 826

10 BGB AT 9. Woche Fall 8 – Lösungsskizze: A. § 433 Abs. 2
I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag V – K am ? a) Einigung V – K? (+) b) wirksam? (-), bloßes Scheingeschäft gemäß § 117 Abs. 1. 2. Wirksamer Kaufvertrag V – K schon am ? a) Darf diese Einigung überhaupt geprüft werden, wenn sie von einem Scheingeschäft verdeckt wer- den sollte? (+), § 117 Abs. 2. b) Einigung V – K?

11 BGB AT 9. Woche (+), über einen Kaufpreis von Euro 600.000,-
c) Wirksam? aa) § 117 Abs. 1? (-), diese Einigung war wirklich gewollt. bb) §§ 134 oder 138? (-), weder ist ein Kaufvertrag über Euro ,- gesetzes-, noch sittenwidrig (geset- zeswidrig war das Verhalten vor dem Notar). cc) § 125 S.1? (1) Formerfordernis gegeben? (+), § 311b Abs. 1 S.1 (2) Form eingehalten? (-), die Einigung über Euro ,- wurde nicht notariell beurkundet.

12 BGB AT 9. Woche (3) Formverstoß geheilt?
richtet sich nach § 311b Abs. 1 S.2 entscheidend also, ob V dem K das Grund stück wirksam übereignet hat dies richtet sich nach §§ 925, 873 Abs. 1: (a) Auflassung V an K vor dem Notar, § 925 Abs. 1? (+), am (b) Wirksam? (aa) Unwirksam gemäß § 117 Abs. 1? (-), die Übereignung war wirklich gewollt. (bb) Unwirksam gemäß § 125 S.1? (-), Form des § 925 eingehalten.

13 BGB AT 9. Woche (cc) Unwirksam gemäß § 2 Abs. 1 S.1, 1.Hs. GrdstVG?
(i) Handelt es sich um ein Grdst iSd § 1 Abs. 1 GrdstVG? (+), dient dem Weinbau. (ii) Ausnahme gemäß § 4 GrdstVG? (-), insbesondere nicht Nr. 4, da es die Wirtschaftsstelle ist. (iii)Genehmigung erteilt? (-) (iv) Genehmigung fingiert? (+), § 7 Abs. 3 GrdstVG, Rechts änderung bestand mindestens Jahr.

14 BGB AT 9. Woche (v) Also keine Unwirksamkeit der dinglichen Einigung gemäß § 2 Abs. 1 S.1, 1.Hs. GrdstVG. => also Einigung V – K iSd §§ 925, wirksam. (c) Eintragung des K ins Grundbuch, § Abs. 1? (+), am (d) Berechtigung des V? (+), als Eigentümer. => also wirksame Übereignung V an K ge mäß §§ 925, 873 Abs. 1. => Heilung des Kaufvertrages vom gemäß § 311b Abs. 1 S.2 (+).

15 BGB AT 9. Woche dd) also Kaufvertrag V – K vom 26.02.2016 wirksam
=> damit ist der Anspruch auf Euro ,- aus § 433 Abs. 2 entstanden. II. Anspruch erloschen 1. Durch Erfüllung, § 362 Abs. 1? (+), aber nur iHv Euro ,-. 2. iHv Euro ,- durch Aufrechnung, § 389? a) Aufrechnungserklärung, § 388 S.1? (+) b) Aufrechnungslage, § 387? (+), wenn dem K ein fälliger und durchsetzbarer Geldanspruch gegen V iHv Euro ,- zusteht. aa) aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1? (1) Anspruch entstanden Bis II. Bln

16 BGB AT 9. Woche (a) Wirksamer Kaufvertrag V – K? (+), s.o.
(b) Mangel des Kaufgrundstücks? hier kommt nur Sachmangel in Betracht (aa) Abweichung der Ist- von der Sollbe schaffenheit iSd § 434 Abs. 1? (+), Herstellungsdefekt der Draina ge weicht von der Normalbeschaf fenheit iSd § 434 Abs. 1 S.2 Nr. 2 ab. (bb) bei Gefahrübergang? richtet sich nach § 446 S.1 (i) am ? zu jener Zeit schon wirksamer Kaufvertrag V – K?

17 BGB AT 9. Woche ● wie wirkt die Genehmi gungsfiktion des § 7 Abs GrdsVG: ex nunc oder ex tunc? ex tunc, entsprechend § 184 ● wie wirkt die Heilung gemäß § 311b Abs. 1 s.2? ex nunc, eindeutiger Wort laut des § 311b Abs. 1 S.2 => also gab es am noch keinen wirksamen Kaufvertrag. (ii) GefÜb am ? kann offen bleiben, denn:

18 BGB AT 9. Woche zu dieser Zeit gab es keinen Mangel mehr, im Juni 2016 be seitigt. (cc) also Sachmangel (-) (2) damit Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S.1 (-) bb) Anspruch analog §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs Abs. 1 S.1? (1) Analogie zulässig? ganz hM (+) bei Heilung, und zwar nach dem Rechtsgedanken der §§ 141 Abs. 2, 159: die Parteien sind verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an wirksam wäre.

19 BGB AT 9. Woche (2) Anspruch entstanden (a) Wirksamer Kaufvertrag?
` (+), s.o. (b) Sachmangel bei Übergabe, § (nach der Wertung des § 141 Abs. 2 kein wirksamer KaufV erforderlich) (+), s.o. (c) Erfolglose Fristsetzung gegenüber V? (+) (d) Vertretenmüssen des V? (aa) wenn sich dieses auf den Mangel bezöge: (-), Herstellungsdefekt beruht nicht auf Verschulden des V.

20 BGB AT 9. Woche (bb) bezieht sich Vertretenmüssen auf den Mangel?
(-), grds. auf die Nichtbeseitigung des Mangels trotz Fristsetzung. (cc) Hat V den Mangel trotz Fristsetzg schuldhaft nicht beseitigt? (+), § 280 Abs. 1 S.2: wird vermutet, V hat sich nicht exkulpiert. => Vertretenmüssen (+). (e) Kausaler Schaden des K? (+), Beseitigungskosten von Euro (f) kein Ausschluss? im Notarvertrag findet sich ein Gewähr leistungsausschluss zugunsten des V.

21 BGB AT 9. Woche Wirksamkeit kann offen bleiben, da der Gewährleistungsausschluss nicht schon im mündlichen, geheilten Kaufvertrag vom enthalten war. (3) also Rechtsfolge: Schadensersatz iHv Euro ,- analog §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S.1 cc) also Aufrechnungslage iHv Euro ,- (+). c) kein Ausschluss der Aufrechnung? (+) III. Ergebnis zu § 433 Abs. 2 V kann von K noch Euro ,- verlangen. B. Ergebnis zu Fall 8 Weitere Ansprüche sind nicht ersichtlich.

22 Ende 9. Woche


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