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BGB AT 8. Woche.

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Präsentation zum Thema: "BGB AT 8. Woche."—  Präsentation transkript:

1 BGB AT 8. Woche

2 BGB AT 8. Woche Kursübersicht A. Grundlagen der Fallbearbeitung
B. Überblick BGB AT C. Die Willenserklärung I. Bestandteile II. Wirksamwerden III. Zurechnung D. Der Vertrag I. Zustandekommen II. Inhalt E. Unwirksamkeitsgründe von Willenserklärung und Vertrag

3 Die (examens-) wichtigen Unwirksamkeitsgründe
BGB AT 8. Woche Die (examens-) wichtigen Unwirksamkeitsgründe §§ 104 – 113 § 117 §§ § 134 § 138 § 142 § 158 § 306

4 BGB AT 8. Woche 1. Frage: T gegen F, Herausgabe der CD
(-), Übereignung und TauschV T – F sind wirksam, § 110. 2. Frage: T gegen M, Rückzahlung der Euro 500,- (+), aus §§ 812 Abs. 1 S.1, 1.Var., 818 Abs. 2. 3. Frage: T gegen L, erneute Gewinnauszahlung? A. § 763 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Lotterie- oder Ausspielvertrag T – L? nach heute hM (-), erwirbt der „Spieler“ bei einem Rubbellos eine (anonyme) Gewinnchance, so dass der Vertrag als „Hoffnungskauf“ (= §§ 453, 433) bezeich- net wird. 2. also schon Lotterie- oder Ausspielvertrag iSd § 763 (-) II. Ergebnis: § 763 S.1 (-)

5 BGB AT 8. Woche B. §§ 453 Abs. 1, 433 Abs. 1 S.1
I. Anspruch entstanden 1. Kaufvertrag T – L? (+), sog. „Hoffnungskauf“ (s.o.). 2. Wirksam? a) Unwirksam gemäß §§ 134 BGB iVm 4 Abs. 3 S des Glücksspielstaatsvertrages (= GlüStV)? an sich (+), da Minderjährige nicht teilnehmen dür- fen; allerdings darf sich der Veranstalter der Ge- winnauszahlg hierdurch nach § 242 nicht entziehen b) Unwirksam gemäß §§ 107, 108 Abs. 1? (-), selbst wenn von der Einwilligung nach § grds. nicht gedeckt (da unerlaubtes Glücksspiel), so doch jedenfalls (konkludente) Genehmigung durch E vorliegend, § 108 Abs. 1.

6 BGB AT 8. Woche II. Anspruch erloschen? 1. Erfüllung, § 362 Abs. 1
(-), nach jeder Theorie zur Erfüllung, da dem Minder- jährigen jedenfalls analog §§ 107, 108 Abs. 1 die sog. Empfangszuständigkeit fehlt, da er durch eine etwai- ge Erfüllung seinen Anspruch aus §§ 453, 433 verlöre. 2. Liberation der L? (+), §§ 807 iVm 793 Abs. 1 S.2: L wurde auch durch die Zahlung an einen nicht zur Verfügung Berechtig- ten (= Minderjährigen) befreit; ob bei Kenntnis der Minderjährigkeit etwas anderes gilt (str.), kann offen bleiben. III. Ergebnis: §§ 453 Abs. 1, 433 Abs. 1 S.1 (-). C. §§ 807 iVm 793 Abs. 1 s.1

7 BGB AT 8. Woche (-), Auszahlung nur „nach Maßgabe des Versprechens“, also auch hier § 793 Abs. 1 S.2 D. Ergebnis zur 3. Frage Kein Anspruch T gegen L auf erneute Auszahlung des Gewinns.

8 BGB AT 8. Woche 4. Frage: I gegen T, Grundbuchberichtigung
A. § 894 iVm § 80 Abs. 1 InsO I. Anspruch entstanden 1. Tatbestand des § 80 Abs. 1 InsO? (+), I ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des E. 2. Tatbestand des § 894? (+), wenn das Grundbuch zugunsten des T und zu Lasten des E falsch ist. (+), wenn T nicht Eigentümer des Grundstückes ge- worden ist. Eigentumserwerb richtet sich nach §§ 925, 873: a) Einigung E – T iSd § 925 (= Auflassung)? (+), wenn E den T dabei wirksam vertreten hat, § 164 Abs. 1 S.1

9 BGB AT 8. Woche aa) eigene Willenserklärung des E? (+)
bb) in fremdem Namen des T? cc) mit Vertretungsmacht? (1) Grundsatz: § 1629 Abs. 1 also Vertretungsmacht danach (+). (2) Hier: Begrenzung? § 181? (a) Anwendbar auf § 1629 Abs. 1? (+), s. §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2 (b) E als Vertreter des T Vertrag geschlossen mit sich selbst in eigenem Namen?

10 BGB AT 8. Woche (c) „es sei denn, das Rechtsgeschäft besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Ver bindlichkeit“? (aa) Welche Verbindlichkeit? hier: Schenkungsvertrag E – T, bei dem E den T nicht (!) vertreten hat. (bb) Ist dieser wirksam? unwirksam gemäß §§ 107, 108 Abs. 1 ● an sich (-), da lediglich rechtlich vorteilhaft. ● BGHZ 78, 28 ff.: Ist das Erfüllungs geschäft rechtlich nachteilhaft, muss Gesamtbetrachtung vor genommen werden.

11 BGB AT 8. Woche ● BGH NJW 2010, 3643: keine Ge samtbetrachtungslehre mehr. => also ist der Schenkungsvertrag als ledigl. rechtlich vorteilhaft wirksam. (d) teleologische Reduktion des § 181, letz ter Halbsatz? BGH NJW 2010, 3643: Ist das Erfüllungs geschäft „nicht lediglich rechtlich vor teilhaft“, ist § 181, letzter Hs., seinem Sinn und Zweck nach nicht auf Minder jährige anzuwenden (frühere Gegen auffassung zur Gesamtbetrachtungs lehre). dd) also Vertretungsmacht des E nach § 181 (-).

12 BGB AT 8. Woche b) also hat E den T nicht wirksam iRd Auflassung vertreten. =>also ist das Grundbuch falsch. II. Ergebnis: §§ 894 iVm 80 Abs. 1 InsO (+). B. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 iVm 80 Abs. 1 InsO (-), keine unerlaubte Handlung des T ersichtlich. C. §§ 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. iVm 80 Abs. 1 InsO (+), nach Gesamtbetrachtungslehre ist der Schenkungs- vertrag unwirksam (BGH früher, heute mA), nach neuer Auffassung gibt den Rechtsgrund für die Eintragung in das Grundbuch nur die dingliche Einigung; die ist mangels Vertretungsmacht unwirksam (s.o.). D. Ergebnis zur 4. Frage Anspruch I gegen T besteht.

13 BGB AT 8. Woche Fall 7 – Lösungsskizze: A. § 604 Abs. 4
(-), keine Gebrauchsüberlassung von B an D, sondern Ver- äußerung. B. § 861 Abs. 1 (-), keine verbotene Eigenmacht des D (oder seines Rechts- vorgängers, § 858 Abs. 2 S.2). C. § 985 I. Anspruch entstanden 1. Besitz des D? (+), § 854 Abs. 1. 2. Eigentum des E? Eigentümer ist, wer das Eigentum erworben und nicht verloren hat.

14 BGB AT 8. Woche maßgeblich, ob E sein Eigentum verloren hat
a) Eigentumsverlust an B? (-) b) Eigentumsverlust an D? durch Übereignung B – D gemäß § 929 S.1? aa) Einigung B – D? (+), auf der Spieleparty. bb) wirksam? könnte unwirksam sein gemäß §§ 107, Abs. 1 (-), durch die Übereignung verlor B ja kein Recht (da es nicht seine Sache war); dass er den Besitz verlor, lag nicht an der Einigung, son dern am Realakt der Übergabe.

15 Verkehrs-rechtsgeschäft Rechtsscheins-tatbestand,
BGB AT 8. Woche cc) Übergabe B – D? (+) dd) Berechtigung des B? (-), E war noch Eigentümer. ee) Gutgläubiger Erwerb des D von B? (1) Verkehrsrechtsgeschäft B – D? (2) Rechtsscheinstatbestand? (+), § 1006 Abs. 1, da B Besitzer war. Verkehrs-rechtsgeschäft § 932 Abs. 1 S.1 Rechtsscheins-tatbestand, insbes. § 1006 kein böser Glaube, § 932 Abs. 2 kein Abhan-denkommen, § 935 Abs. 1

16 BGB AT 8. Woche (3) kein böser Glaube des D?
(+), § 932 Abs. 2: D konnte nicht erkennen, dass B nicht Eigentümer der X-Box war. (4) kein Abhandenkommen, § 935 Abs. 1? (+) (5) Teleologische Reduktion des § 932 Abs. 1? ● wäre die Vorstellung des D richtig ge wesen, d.h. wäre B Eigentümer der X-Box gewesen, hätte er (D) kein Eigen tum erworben, und zwar wegen der §§ 107, 108 Abs. 1, gleich wie gut- oder bösgläubig D war. ● darf D nunmehr (weil B nicht Eigentü mer war) besser stehen?

17 BGB AT 8. Woche ● das ist streitig:
hM: keine teleologische Reduktion des § 932, da diese Vorschrift nichts mit dem Minderjährigenschutz der §§ 106 ff. zu tun hat ● also keine teleologische Reduktion des § 932 Abs. 1 S.1 => also hat D von B gutgläubig Eigentum an der X-Box erworben. c) also hat E sein Eigentum an D verloren. II. Ergebnis: § 985 (-) D. § 1007 Abs. 1, Abs. 2 S.1 (-), weder Bösgläubigkeit des D, noch Abhandenkommen; außerdem ist D Eigentümer geworden, § 1007 Abs. 2 S.1 aE.

18 BGB AT 8. Woche E. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 (-), gutgläubiger Erwerb des D ist schon nicht rechtswidrig. F. § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. (-), E hat das Eigentum nicht an D geleistet. G. § 816 Abs. 1 S.2 I. Anspruch entstanden 1. B als Nichtberechtigter verfügt? (+), s.o. 2. Verfügung dem Berechtigten E gegenüber wirksam? (+), wegen § 932 Abs. 1 S.1 3. Verfügung unentgeltlich? (-), Gegenleistung waren Playstation und Geld. II. also § 816 Abs. 1 S.2 (-). H. § 816 Abs. 1 S.2 analog

19 BGB AT 8. Woche I. Analogie zulässig?
unter dem Gesichtspunkt „rechtsgrundlos“ = „unent- geltlich“? also Analogie unzulässig. II. Ergebnis: § 816 Abs. 1 S.2 analog (-) J. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. (-), Vorrang der Leistungsbeziehung B – D. § 816 Abs. 1 S.2 BGH (-), würde Grds. vom Vor-rang der Leistbe-ziehg. aushebeln § 822 BGH (-), wie bei § 816 Abs. 1 S.2 § 988 BGH (+), da teleo-logisch erforder-lich und §§ 812 ff. verdrängt.

20 BGB AT 8. Woche K. Ergebnis zu Fall 7
Kein Anspruch des E gegen D aus eigenem Recht. (stattdessen: Anspruch des E gegen B aus § 816 Abs. 1 S.1 und § 285 Abs. 1 sowie §§ 687 Abs. 2 S.1, 681 S.2, 667, 2.Var. auf Abtretung des Anspruches, den B gegen D aus § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. auf Rückübereignung der X-Box wegen Unwirksamkeit des Tauschvertrages hat; insoweit allerdings ZbR des D: nur Zug um Zug gegen Rückübereig- nung der Playstation und Erstattung der Zuzahlung).

21 Bedeutung des Minderjährigenrechts
BGB AT 8. Woche Bedeutung des Minderjährigenrechts außerhalb der §§ § 131 Abs. 2: Zugang gegenüber Minderjährigen § 165 : Stellvertretung durch Minderjährige § 179 Abs. 3 S.2: Grds. keine Haftung des Minderjährigen als Vertreter ohne Vertretungsmacht § 362: fehlende Empfangszuständigkeit (str.) § 682: Minderjähriger als GoA-Geschäftsführer §§ 812 ff.: Rückabwicklung bei Minderjährigkeit § 828: Deliktsfähigkeit Minderjähriger § 832: Deliktshaftung für Minderjährige § 932: Gutgläubiger Erwerb vom Minderjähr.

22 Ende 8. Woche


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