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BGB AT 3. Woche.

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Präsentation zum Thema: "BGB AT 3. Woche."—  Präsentation transkript:

1 BGB AT 3. Woche

2 BGB AT 3. Woche Kursübersicht A. Grundlagen der Fallbearbeitung
B. Überblick BGB AT C. Die Willenserklärung I. Bestandteile Objektiver Tatbestand Subjektiver Tatbestand II. Wirksamwerden Abgabe Zugang

3 BGB AT 3. Woche Fall 2 - Lösungsskizze: A. § 488 Abs. 1 S.2 BGB
I. Anspruch entstanden 1. Gelddarlehensvertrag K – B? a) Antrag des B durch „Bitte“? kann offenbleiben, da ein solcher Antrag von K je- denfalls abgelehnt worden wäre (Vielzahl von Be- dingungen), § 150 Abs. 2. b) Antrag des K? aa) Objektiver Tatbestand (+), alle essentialia negotii eines Gelddarlehens, erkennbarer Rechtsbindungswille des K. bb) Subjektiver Tatbestand

4 BGB AT 2. Woche (+), Handlungswille und sogar aktuelles Erklä- rungsbewusstsein. cc) Wirksamwerden (+), durch Abgabe und Zugang. c) Annahme dieses Antrages durch B? (+), B erklärte sein Einverständnis mit diesen Bedin- gungen. =>also Gelddarlehensvertrag K – B (+). 2. Wirksam? Unwirksam gemäß § 142 Abs. 1? a) Anfechtungserklärung des B, § 143 Abs. 1, Abs. 2? (+) b) Anfechtungsgrund? aa) § 119 Abs. 2? bis 2. HH, Bln

5 BGB AT 3. Woche (-), B hat sich nur über den Umrechnungskurs, d.h. über den Wert der 10 Mio. Afghani, nicht jedoch über wertbildende Faktoren geirrt. bb) § 119 Abs. 1, 2.Var. („Erklärungsirrtum“)? (-), B wusste, was er sagt. cc) § 119 Abs. 1, 1.Var. („Inhaltsirrtum“)? (-), B wusste auch, was er damit sagt. dd) § 119 Abs. 1, 2.Var. analog? RGZ 105, 406 ff. „Rubelfall“: Es macht keinen Unterschied, ob sich jemand verspricht, verschreibt (= § 119 Abs. 1, 2.Var.) oder verrechnet (etwa bezüglich des Umrech- nungskurses); also Analogie gerechtfertigt. differenzierend die heute hL: bis dd) (Slide 15) in Woche 2 Berlin

6 BGB AT 3. Woche Der Irrtum ist hier beiden Seiten unterlaufen. Entweder lässt sich dieses Problem im Wege der Auslegung beheben (§§ 133, 157) oder aber liegt ein beidseitiger Motivirrtum außerhalb des § 119 Abs. 2 vor, der zur Störung der GG gemäß § 313 führt. (1) Problem durch Auslegung behebbar? (+), Vorrang des „richtigen“ Umrechnungs kurses, da K dem B das Darlehen als Freund gewährt hatte, also keinen Gewinn machen sollte = Darlehen über Euro 2.419,30. (2) also Anfechtung oder Störung der GG nicht einschlägig bzw. nicht erforderlich. c) also Gelddarlehen über Euro 2.419,30 wirksam.

7 BGB AT 3. Woche 3. Darlehen valutiert?
(+), Darlehen wurde dem B in Afghani ausbezahlt. =>Anspruch K gegen B aus § 488 Abs. 1 S.2 entstanden. II. Anspruch erloschen 1. Erfüllung, § 362 Abs. 1? (-), bedeutet Herbeiführung des Leistungserfolges, also Gutschrift / Erwerb bei K. Dazu ist es aber in der geschuldeten Höhe (2.419,30) nie gekommen. 2. Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1 – 3? (-), Geldschulden können grds. nicht unmöglich wer- den („Geld hat man zu haben“). Ein ausnahmsweiser Übergang der Leistungsgefahr nach § 300 Abs scheidet aus, da K nicht im Annahmeverzug war. III. Ergebnis: § 488 Abs. 1 S.2 iHv Euro 2.419,30 (+).

8 BGB AT 3. Woche B. § 780 S.1 I. Anspruch entstanden
1. Abstrakter Schuldversprechensvertrag K – B? (+), iSv § 780 S.1: Sinn des Schuldscheins, die Schuld eigenständig (= abstrakt) zu begründen, um so etwa im Urkundenprozess (§§ 592 ff. ZPO) klagen zu kön- nen. 2. Wirksam (+), bei diesem Vertrag hat sich schon niemand geirrt; der Fehler ist bei Abschluss des Darlehensvertrages passiert. =>also Anspruch iHv Euro 5.000,- entstanden. II. Anspruch erloschen (-), vgl. oben: keine Erfüllung, keine Unmöglichkeit.

9 BGB AT 3. Woche III. Anspruch durchsetzbar Einrede aus § 821?
1. B Verbindlichkeit eingegangen? (+), aus dem abstrakten Schuldversprechen iHv Euro 5.000,-. 2. ohne rechtlichen Grund? (+), da der Darlehensvertrag nur einen Rechtsgrund iHv Euro 2.419,30 liefert, ist der Schuldschein iHv Euro 2.580,70 ohne rechtlichen Grund geleistet wor- den. =>also kann B die Erfüllung des Schuldscheins in dieser Höhe verweigern. IV.Ergebnis K kann von B nur Euro 2.419,30 aus § 780 S.1 verlangen.

10 BGB AT 3. Woche C. Ergebnis zum Fall
K kann von B aus § 488 Abs. 1 S.2 und § 780 S.1 lediglich Euro 2.419,30 verlangen. Weitere Ansprüche stehen ihm nicht zu.

11 BGB AT 3. Woche Kursübersicht A. Grundlagen der Fallbearbeitung
B. Überblick BGB AT C. Die Willenserklärung I. Bestandteile - objektiver und subjektiver Tatbestand II. Wirksamwerden 1. Abgabe (bei allen WEen) ■ „willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr in Richtung des Empfängers“ ■ Problem: „abhanden gekommene WE“ -> wenn zurechenbar analog § 119 Abs. 1, 2.Var. anfechtbar (str.). 2. Zugang ■ nur erforderlich bei empfangsbed WE, § 130 Abs. 1

12 BGB AT 3. Woche Zugang (empfangsbedürftiger Willenserklärungen)
unter Anwesenden Willenserklärungen unter Abwesenden verkörpert an sich von § 130 nicht erfasst insofern reicht Abgabe aus. nicht verkörpert früher str.: Vernehmbarkeits- und Verneh-mungstheorie heute: eingeschr. Vernehmungsth. verkörpert wenn WE so in den Machtber. des Emp-fängers gelangt, dass normalerweise mit Wahrnehmung zu rechnen ist.

13 BGB AT 3. Woche Kursübersicht A. Grundlagen der Fallbearbeitung
B. Überblick BGB AT C. Die Willenserklärung I. Bestandteile II. Wirksamwerden 1. Abgabe (bei allen WEen) 2. Zugang ■ Problem: Zugangsvereitelung -> wenn arglistig: § 242, Zugangsfiktion -> wenn fahrlässig: § 242, Zugangsfiktion nur, wenn 2. Zustellversuch unternommen -> Rückwirkung auf den Zeitpunkt der ersten Möglichkeit zur Kenntnisnahme III. Zurechnung von Willenserklärungen

14 Prüfungsschema der Stellvertretung
BGB AT 3. Woche Prüfungsschema der Stellvertretung (§§ 164 – 181 BGB) 1. Zulässigkeit der Stellvertretung nur selten erwähnenswert, etwa bei Eheschließung 2. Eigene Willenserklärung Willenserklärung „eigene“ -> Abgrenzung zum Boten, der nur fremde Willens- erklärung übermittelt -> Auslegung nach dem verobjektivierten Empfänger- horizont (§§ 133, 157 BGB) 3. In fremdem Namen

15 BGB AT 3. Woche Offenkundigkeitsprinzip in §§ 164 Abs. 1 S.2, Abs. 2: die Stellvertretung muss deutlich werden -> Ausnahmen: Bargeschäfte des täglichen Lebens und unternehmensbezogene Geschäfte hier wird derjenige verpflichtet, „den es angeht“ Problem: „Handeln unter fremdem Namen“ -> bloße Namenstäuschung (= Eigengeschäft) -> Identitätstäuschung (= §§ 177 ff. analog) 4. mit Vertretungsmacht a) Erteilung ● rechtsgeschäftlich: als Innenvollmacht: § 167 Abs. 1, 1.Var. BGB als Außenvollmacht: § 167 Abs. 1, 2.Var. BGB bis 4. HH, Berlin

16 BGB AT 3. Woche ● kraft Gesetzes: zB § 1629 BGB
b) Wirksamkeit der Erteilung: ● es gelten die allgemeinen Unwirksamkeitsgründe, nach hM auch die Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB), selbst wenn Vollmacht bereits betätigt c) Umfang der Vertretungsmacht: Deckte die Vertretungsmacht das vorgenommene Rechtsgeschäft? d) Kein Erlöschen (vor Betätigung der Vertretungsmacht)? ● Durchbrechung des Abstraktionsprinzips in § 168 S.1 BGB ● Gesonderter Widerruf der Vollmacht in § 168 S.2, S.3 BGB.

17 § 242 BGB: bei evidentem Vollmachts-missbrauch
BGB AT 3. Woche e) Wenn Vertretungsmacht fehlt: ggf. Rechtsscheinsvollmacht f) Wenn Vertretungsmacht oder Rechtsscheinsvollmacht: ggf. Missbrauch der Vertretungsmacht §§ 170 – 173 BGB insbes. §§ 5, 15, 56 HGB DuldungsVoll AnscheinsVoll bis slide 14 (HH, Bln) § 181 BGB: Insichgeschäft § 138 Abs. 1 BGB: Kollusion § 242 BGB: bei evidentem Vollmachts-missbrauch

18 Ende 3. Woche


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