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SachenR 1 1. Woche.

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Präsentation zum Thema: "SachenR 1 1. Woche."—  Präsentation transkript:

1 SachenR 1 1. Woche

2 kein störungsfreier Umgang
SachenR 1 1. Woche A. Überblick über das SachenR insgesamt I. Das Streitverhältnis im SachenR II. Fragen, die das SachenR damit beantworten muss: 1. Welche Rechte an Sachen gibt es? Anlass des Streits: Person 1 Person 2 kein störungsfreier Umgang mit der Sache Sache

3 beweglich unbeweglich
SachenR 1 1. Woche Zu 1.: Welche Rechte an Sachen gibt es? Eigentum, §§ 903 – 1011 Erbbaurecht, ErbbauRG Grunddienstbarkeit, §§ 1018 – 1029 Nießbrauch, §§ 1030 – 1089 beschr. pers. Dienstb., §§ 1090 – 1093 Vorkaufsrecht, §§ 1094 – 1104 Reallast, §§ 1105 – 1112 Hypothek, §§ 1113 – 1190 Grundschuld, §§ 1191 – 1198 Rentenschuld, §§ 1199 – 1203 Pfandrecht, §§ An welchen Sachen? beweglich unbeweglich x x x

4 kein störungsfreier Umgang
SachenR 1 1. Woche A. Überblick über das SachenR insgesamt I. Das Streitverhältnis im SachenR II. Fragen, die das SachenR damit beantworten muss: 1. Welche Rechte an Sachen gibt es? 2. Wie werden Sachenrechte geschützt? Anlass des Streits: Person 1 Person 2 kein störungsfreier Umgang mit der Sache Sache

5 SachenR 1 1. Woche Zu 2.: Wie werden Sachenrechte geschützt? Dingliche
Ansprüche Selbsthilfe- rechte Heraus- gabe Beseitigg, Unterlass Duldung ZV etwa in §§ 910 ff., Allg. s. §§ 229 ff.

6 kein störungsfreier Umgang
SachenR 1 1. Woche A. Überblick über das SachenR insgesamt I. Das Streitverhältnis im SachenR II. Fragen, die das SachenR damit beantworten muss: 1. Welche Rechte an Sachen gibt es? 2. Wie werden Sachenrechte geschützt? 3. Wie erwirbt oder verliert man Sachenrechte? Anlass des Streits: Person 1 Person 2 kein störungsfreier Umgang mit der Sache Sache

7 in allen Fällen unterscheidet man weiter:
SachenR 1 1. Woche Zu 3.: Wie erwirbt / verliert man Sachenrechte? in allen Fällen unterscheidet man weiter: Erst- und Zweiterwerb Erwerb durch Rechtsgeschäft Erwerb kraft Gesetzes Erwerb durch Hoheitsakt

8 kein störungsfreier Umgang
SachenR 1 1. Woche A. Überblick über das SachenR insgesamt I. Das Streitverhältnis im SachenR II. Fragen, die das SachenR damit beantworten muss: 1. Welche Rechte an Sachen gibt es? 2. Wie werden Sachenrechte geschützt? 3. Wie erwirbt oder verliert man Sachenrechte? III. Aufbau des Sachenrechts: Anlass des Streits: Person 1 Person 2 kein störungsfreier Umgang mit der Sache Sache

9 Aufbau des Sachenrechts
1. Woche Aufbau des Sachenrechts Eigentum §§ 903 – 1011 BGB ErbbauR Grunddien. Nießbrauch beschr.pers. Reallast §§ 1018 – 1112 BGB VorkaufsR §§ 1104 BGB Hypothek Grundsch. Rentensch. PfandR §§ 1113 – 1296 BGB §§ 854 – 872 BGB Besitz §§ BGB Allg. GrundstücksR

10 SachenR 1 1. Woche B. MobiliarsachenR I. Besitz, §§ 854 – 872 BGB
Arten von Besitz Unmittelbar und mit-telbar (§§ 854 – 857, 868 – 871) Eigen- und Fremd-besitz (§ 872) Allein- und Mitbesitz (§ 866) Voll- und Teilb. (§ 865) (un-)rechtmäßiger, fehlerhafter (§ 858) Funktionen von Besitz Publizität (zB § 929, 1006) Erhaltung (zB § 935, 937) Schutz durch Ansprüche (zB 861 ff.) durch Selbsthilfe-rechte (zB 859 f.)

11 SachenR 1 1. Woche Fall 1 – Lösungsskizze:
Frage 1: Ansprüche K gegen R 1. Teil: Herausgabeansprüche A. § 861 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. K = früherer Besitzer, dem der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen wurde? a) K = früherer Besitzer? (+), § 854 Abs. 1 b) Besitzentzug durch verbotene Eigenmacht? (+), § 858 Abs. 1 2. R = jetziger, fehlerhafter Besitzer? a) R jetziger Besitzer?

12 SachenR 1 1. Woche b) R = fehlerhafter Besitzer? (+), § 858 Abs. 2 S.1
3. Kein Ausschluss des Anspruchs? (+), insbesondere kein Fall des § 861 Abs. 2 ersichtlich. => Anspruch entstanden. II. Anspruch erloschen 1. Erlöschen gemäß § 864 Abs. 1 (-) 2. Erlöschen gemäß § 864 Abs. 2 3. Erlöschen gemäß § 242 („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“) (-), iRd § 861 nicht anwendbar, da sonst ein Wer- tungswiderspruch zu § 863 entstünde.

13 SachenR 1 1. Woche III. Ergebnis zu § 861 Abs. 1
K kann von R Herausgabe der Stute Fiona aus § Abs. 1 verlangen. B. § 985 I. Anspruch entstanden 1. R = Besitzer? (+), s.o.: § 854 Abs. 1 2. K = Eigentümer? Eigentümer ist, wer das Eigentum erworben und nicht wieder verloren hat. a) Eigentumserwerb des K von S durch Übereignung auf dem Turnier gemäß § 929 S.1? bis 985 Bln

14 Verkehrs-rechtsgeschäft Rechtsscheins-tatbestand,
SachenR 1 1. Woche aa) Einigung S – K iSd § 929 S.1 (+), auf dem Turnier. bb) Übergabe der Stute Fiona? (+), ebenso auf dem Turnier. cc) Verfügungsbefugnis des S? (-), weder Eigentümer noch vom Eigentümer R ermächtigt. dd) Überwindung des fehlenden Eigentums durch gutgläubigen Erwerb des K, § 932 Abs. 1 S.1? Verkehrs-rechtsgeschäft § 932 Abs. 1 S.1 Rechtsscheins-tatbestand, insbes. § 1006 kein böser Glaube, § 932 Abs. 2 kein Abhan-denkommen, § 935 Abs. 1

15 SachenR 1 1. Woche Abhandenkommen gemäß § 935 Abs. 1?
Eine Sache ist abhanden gekommen, wenn der Eigentümer (§ 935 Abs. 1 S.1) oder sein Besitzmittler (§ 935 Abs. 1 S.2) den unmit- telbaren Besitz unfreiwillig verliert. maßgeblich, ob A unmittelbarer Besitzer (= kein Abhandenkommen) oder nur Besitz- diener war (= Abhandenkommen bei R) Besitzdiener ist, wer weisungsgebunden in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis den Besitz für einen anderen ausübt. hier (+), A war Arbeitnehmer des R. => also Abhandenkommen (+) b) also hat K kein Eigentum von S erworben.

16 SachenR 1 1. Woche II. Ergebnis zu § 985: Kein Anspruch K gegen R.
C. § 1007 Abs. 1 jedenfalls (-), da § 1007 den sog. petitorischen Besitzschutz regelt, und damit nicht gegen den „besser berechtigten“ Eigentümer gerichtet werden kann (s. § 1007 Abs. 2 S.1 aE und § 1007 Abs. 3 S.2, 986). D. § 1007 Abs. 2 S.1 damit ebenso (-). E. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 (-), kann nur auf den Besitz des K und damit auf „possesso- rischen Besitzschutz“ gestützt werden. Hierfür enthält § 861 einen abschließenden Herausgabeanspruch. bis C. Berlin

17 SachenR 1 1. Woche F. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var.
damit ebenfalls (-), Vorrang des § 861 Abs. 1. G. Ergebnis 1. Teil Herausgabeanspruch K gegen R „nur“ aus § 861 Abs. 1.

18 Ende 1. Woche


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