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SchadErsR 2. Woche.

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Präsentation zum Thema: "SchadErsR 2. Woche."—  Präsentation transkript:

1 SchadErsR 2. Woche

2 SchadErsR 2. Woche Kursübersicht
A. Dogmatische Grundlagen des Schadensersatzanspruches -> Prüfungsfolgen des SE-Anspruchs (§§ 280, 823 etc.) B. Einzelfragen des SchadErsR I. Wie wird zugerechnet? II. Was ist ein Schaden? III. Wer ist der Geschädigte? IV. Wie wird der Schaden ermittelt? V. Wie wird der Schaden ersetzt? => §§ 249 ff.

3 SchadErsR 2. Woche Was ist ein Schaden?
Definition: jede unfreiwillige Einbuße an Rechten oder Rechtsgütern. Wer ist Geschädigter? derjenige, bei dem diese Einbuße eingetreten ist.

4 SchadErsR 2. Woche § 433 V K § 447 § 662 F Lösung?
Sache durch F schuldhaft zerstört § 662 § 280 oder § 823? (-), kein Schaden § 280 oder § 823? (-), kein Anspruch F Lösung? ● Schaden des K zum Anspruch des V ziehen: „Drittschadensliquidation“ ● Anspruch des V zum Schaden des K ziehen: „Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte“

5 Herkömmlich Fallgruppen:
VSD DSL Rechts-grundlage ● hM: Auslegung + arg§ 328 ● mA: Vertrauenshaftung ● § 242 ● s. auch § 991 Abs. 2 Voraus-setzungen ● Leistungsnähe des Dritten ● Gläubigernähe des Drit-ten (Wohl und Wehe oder entspr. Auslegbarkeit) ● Erkennbarkeit der ersten beiden Punkte für den Schuldner ● Schutzbedürftigkeit des Dritten (= keine eigenen, gleichwertigen Anspr.) Herkömmlich Fallgruppen: ● mittelbare Stellvertretung ● Obhut für fremde Sachen ● Gefahrtragungsregeln (der „Gegenleistungsge-fahr“) ● weitere? (s. BGH NJW 2016, 1089) Abgrenzung ● VSD erfasst die Fälle der „Risikokumulation“ ● DSL erfasst die „zufällige Schadensverlagerung“ Rechtsfolge ● Dritter hat eigenen vertragl. Anspruch wie Gl. ● Gl. kann Schaden des Dritten liquidieren

6 SchadErsR 2. Woche Fall 2 – Lösungsskizze:
1. Teil: Ansprüche der T aus eigenem Recht gegen E A. §§ 536a Abs. 1, 1.Var. iVm VSD I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Mietvertrag zwischen C und der M-GmbH (+), am ; keine Bedenken an der Wirksam- keit. 2. Eintritt der E in diesen Mietvertrag? (+), §§ 578 Abs. 2 S.1, Abs. 1, 566 Abs. 1 („Kauf bricht nicht Miete“). 3. Ist dieser Mietvertrag ein VSD zugunsten der T? a) Herleitung des VSD? (ergänzende) Vertragsauslegung (iVm „Erst-recht- Schluss“ zu § 328)

7 SchadErsR 2. Woche b) Voraussetzungen des VSD?
aa) Leistungsnähe der T? (+), kam mit ihren Waren mit der vertraglich von E geschuldeten Leistung (= Überlassung der Mietsache) bestimmungsgemäß in Berüh rung. bb) Gläubigernähe der T? (1) „Wohl-und-Wehe“ Verantwortlichkeit der C für T? (-) (2) Interesse der C am Schutz der dritten T und Auslegbarkeit des Mietvertrages in Aner kennung dieses Interesses? (+), üblich für Gewerberaummietvertrag.

8 SchadErsR 2. Woche => also Gläubigernähe (+)
(3) Erkennbarkeit von (1) und (2) für den Schuldner (hier ursprünglich M)? (+), bei Gewerberaummietverträgen üblich. (4) Schutzbedürftigkeit der T? (+), es sind keine eigenen – gleichwertigen Ansprüche der T gegen E ersichtlich. (5) Abgrenzung zur DSL? ● VSD erfasst die Fälle der Risikokumula tion. ● DSL erfasst die Fälle zufälliger Schadens verlagerung; hier? wohl zufällige SchadVerl. (aA BGHZ 49, ff.: „VSD verdrängt DSL“).

9 SchadErsR 2. Woche => also VSD (-), aA mit BGH gut vertretbar.
II. also § 536a Abs. 1, 1.Var. iVm VSD (-). B. § 823 Abs. 1 (-), kein Verschulden der E ersichtlich. C. Ergebnis 1. Teil Kein Anspruch der T gegen E aus eigenem Recht. 2. Teil: Anspruch aus abgetretenem Recht A. §§ 536a Abs. 1, 1.Var., 398 S.1 iVm DSL I. Anspruch entstanden 1. Einigung T – C iSd § 398 S.1? (+), am 2. Berechtigung der C bezüglich der abzutretenden Forderung aus § 536a Abs. 1, 1.Var. iVm DSL?

10 SchadErsR 2. Woche a) Anspruch entstanden
aa) Wirksamer Mietvertrag C – E? (+), ursprünglich C – M am ; Eintritt der E gemäß §§ 578 Abs. 2 S.1, Abs. 1, 566 Abs (s.o.). bb) Mangel der Mietsache? (+), Sachmangel wegen unzureichend isolierter Stromleitung, § 536 Abs. 1. cc) schon bei Vertragsschluss vorhanden? (+), bei Errichtung des Gebäudes. dd) auch noch bei Überlassung (s. §§ 536a Abs. 1, Abs. 1)? (+), bestand fortdauernd. ee) Verschulden der E?

11 SchadErsR 2. Woche (-), nicht erforderlich (sog. Garantiehaftung aus § 536a Abs. 1, 1.Var.). ff) Kausaler und ersatzfähiger Schaden der C? (1) Differenzhypothese? (-), C hat keinen Schaden erlitten (die Wa ren und Ladeneinrichtung gehörten T). (2) Darf C mit ihrem Schadensersatzanspruch den Schaden des Dritten (hier T) liquidieren, maW: liegen die Voraussetzungen einer DSL vor? (a) Herleitung der DSL? § 242 (s. auch § 991 Abs. 2) (b) zufällige Schadensverlagerung? (+), s.o.

12 SchadErsR 2. Woche (c) Fallgruppe der DSL einschlägig?
(+), „Obhut für fremde Sachen“. gg) also Anspruch C gegen E aus §§ 536a Abs Var. iVm DSL entstanden b) Anspruch erloschen (bis zur Abtretung) (-), keine Anhaltspunkte, dass dieser Anspruch bis zur Abtretung erloschen wäre. c) also Berechtigung der C iSd § 398 S.1 im Zeitpunkt der Abtretung an T (+). =>Anspruch aus §§ 536a Abs. 1, 1.Var., 398 S.1 iVm DSL in der Person der T entstanden. II. Anspruch erloschen Aufrechnung seitens der E, §§ 387 ff.? 1. Aufrechnungserklärung, § 388 S.1?

13 SchadErsR 2. Woche (+), „hilfsweise“ ist zulässig.
2. Aufrechnungslage, § 387? a) Erfüllbare Hauptforderung der T? (+), s.o. b) fällige und durchsetzbare gleichartige Gegenfor- derung der E? hier gegen C denkbar aa) „wechselseitig“? (-), aber § 406. bb) fälliger und durchsetzbarer Anspruch E gegen C? aus § 280 Abs. 1 (1) Anspruch entstanden (a) Schuldverhältnis E – C?

14 SchadErsR 2. Woche (+), Mietvertrag (s.o.).
(b) Pflichtverletzung der C? (+), keine ausreichende Feuerversiche rung abgeschlossen; Regelung der AGB war wirksam, da kein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 (legitimes Interesse des Ver mieters an der Begrenzung seiner Ga rantiehaftung aus § 536a Abs. 1, 1.Var.). (c) Vertretenmüssen der C? (+), wird vermutet; keine Exkulpation. (d) Kausaler und ersatzfähiger Schaden? (+), iHv Euro ,-. => also Anspruch E gegen C aus § Abs. 1 entstanden.

15 SchadErsR 2. Woche (2) Anspruch erloschen (-), keine Anhaltspunkte.
(3) Anspruch durchsetzbar? T beruft sich auf Verjährung, § 214 Abs. 1 ● Verjährung kann sich aus § 548 Abs S.1, S.2 ergeben. ● kann aber offen bleiben, da Verjährung die Aufrechnung hier wegen § 215 nicht ausschließen würde. c) also Aufrechnungslage (+). 3. kein Ausschluss der Aufrechnung? (+) =>also ist der Anspruch der T gegen E aus §§ 536a Abs Var., 398, DSL iHv Euro ,- erloschen, § 389.

16 SchadErsR 2. Woche III. Ergebnis
T kann von E aus §§ 536a Abs. 1, 1.Var., 398 S.1 iVm DSL nur noch Euro , ,- = Euro 4.500,- verlan- gen. B. Ergebnis zum 2. Teil T kann von E nur noch Euro 4.500,- verlangen.

17 Ende 2. Woche


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