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SachenR 1 15. Woche.

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Präsentation zum Thema: "SachenR 1 15. Woche."—  Präsentation transkript:

1 SachenR 1 15. Woche

2 SachenR 1 15. Woche Kursübersicht
A. Überblick über das SachenR insgesamt B. MobiliarsachenR (= SachenR 1) I. Der Besitz (§§ 854 – 872) II. Eigentum an beweglichen Sachen 1. Der Eigentumserwerb a) rechtsgeschäftlich (§§ 929 – 936 BGB) b) Sonderprobleme der §§ 929 ff. BGB c) gesetzlich (§§ 937 – 984 BGB) 2. Ansprüche aus Eigentum a) Dingliche Ansprüche (§§ 985 f., 1004 ff. BGB) b) Obligatorische Ansprüche („EBV“, §§ 987 – 1003)

3 SachenR 1 15. Woche Fall 15 - Lösungsskizze:
Aufgabe 1: Herausgabe der Katze A. § 861 Abs. 1 (-) B. § 985 (+), da Katze abhanden gekommen, aber nur Zug um Zug gegen Euro 1.200,- (§§ 1000, 994 Abs. 1 S.1). C. § 1007 Abs. 1 (-) D. § 1007 Abs. 2 S.1 (+), aber auch nur Zug um Zug E. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 (-) F. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. (+), wieder nur Zug um Zug Aufgabe 2: Herausgabe der 6 Kätzchen A. § 861 Abs. 1 (-), ersichtlich keine verbotene Eigenmacht. B. § 985 I. Anspruch entstanden bis Aufgabe 2

4 SachenR 1 15. Woche 1. Besitz des G? (+), § 854 Abs. 1
2. Eigentum des E? kann sich nur aus § 953 ergeben. a) Kätzchen „Erzeugnisse“ der Muttersache? (+) b) E Eigentümer der „Muttersache“ c) „sofern sich nicht aus den §§ 954 – 957 ein anderes ergibt? aa) aus § 954? diese Vorschrift setzt voraus, dass kein Fall der §§ 955 – 957 vorliegt, § 955 sodann, dass kein Fall der §§ 956 f. vorliegt.

5 SachenR 1 15. Woche sog. „Schachtelprinzip“
hier kein Fall des § 954 denkbar. bb) Fall des § 955 Abs. 1 S.1? (1) Zunächst kein Fall der §§ 956 f. denkbar? (+), keine Aneignungsgestattung durch den Eigentümer (§ 956) oder einen dritten Nichtberechtigten (§ 957). (2) War G Eigenbesitzer der Muttersache? (+), s. § 872 (3) Trennung der Erzeugnisse von der Mutter? (+), durch Geburt (4) kein Ausschluss? (a) § 955 Abs. 1 S.2? (aa) G nicht zum Eigenbesitz berechtigt?

6 SachenR 1 15. Woche (+), s.o. (bb) G bei Erwerb des Eigenbesitzes oder vor der Trennung „nicht in gutem Glauben“, analog § 932 Abs. 2? (-) => also kein Ausschluss nach § Abs. 1 S.2 (b) Ausschluss analog § 935 Abs. 1 S.1 (da Muttersache verloren war)? ● Es ist str., ob § 935 auf § 955 (sowie § 957) analoge Anwendung findet. ● BGH, hM: nein für Erzeugnisse, ja für sonstige Bestandteile

7 SachenR 1 15. Woche ● kann hier dahinstehen, da analoge Anwendung auf Erzeugnisse voraussetzen würde, dass diese quasi „mit abhandengekommen“ wären; wäre hier nicht der Fall. (5) also § 955 Abs. 1 S.1 (+) cc) also gehören die Kätzchen G, nicht E. II. Ergebnis: § 985 (-) C. § 1007 Abs. 1, Abs. 2 S.1 (-), G hat „besseres Besitzrecht“, da er Eigentümer der Kätzchen ist. D. beachte nun aber: Die Kätzchen sind Nutzungen der Muttersache (§§ 100, 99) Ggf. können sie als solche herausverlangt werden:

8 SachenR 1 15. Woche E. § 987 Abs. 1 (-), G war zur Zeit der Ziehung der Nutzungen nicht auf Herausgabe der Katze (= Muttersache) verklagt. F. §§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 1 (-), G war bei Nutzungsziehung nicht bösgläubig hinsicht- lich seines Besitzrechtes an der Katze. G. § 988 Abs. 1 (-), G besaß die Katze (= Muttersache) nicht unentgeltlich. H. § 993 Abs. 1, 1.Hs. (-), Kätzchen stellen keine Übermaßfrüchte der Katze dar. J. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var., 818 Abs. 1 (-), zwar war die Katze aus § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. herauszu- geben; jedoch ist § 818 Abs. 1 durch § 993 Abs. 1, 2.Hs. hier gesperrt (s.o.).

9 SachenR 1 15. Woche K. Ergebnis zu Aufgabe 2
G kann die Kätzchen behalten. Aufgabe 3: Änderung der Beurteilung bei Anfechtung des F A. „übliche“ Herausgabensprüche aus Aufgabe 2? (-), keine Veränderung B. § 988 Abs. 1 analog I. Analogie zulässig? ● BGH: „rechtsgrundlos“ = „unentgeltlich“ ● hL: Analogie unzulässig, stattdessen §§ 812 ff. II. mit hL abzulehnen, um bereicherungsrechtliche Grds. (= sog. Vorrang der LeistBez.) nicht zu unterlaufen. C. §§ 812 Abs. 1 S.1, 2.Var., 818 Abs. 1 I. Anwendbar neben § 993 Abs. 1, 2. Hs.

10 SachenR 1 15. Woche (+), nach hL ausnahmsweise, da KaufV F – G unwirksam (§§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 2) II. Anspruch entstanden (bezüglich der Katze)? (+), kein Vorrang der LeistBez. F – G, Wertung des § (s.o. Aufgabe 1). III. Anspruchsinhalt Herausgabe der 6 Kätzchen direkt an E, § 818 Abs. 1. D. Ergebnis zu Aufgabe 3 Die Beurteilung ändert sich, da G rechtsgrundlos erwarb. Aufgabe 4: Änderung Frage 1 bei Brillenkaiman statt Katze? (-), zwar hier § 960 Abs. 3 denkbar; aber ergänzend ist § 960 Abs. 2 analog anzuwenden, um Wertungswider- sprüche zu vermeiden.

11 SachenR 1 15. Woche Fall 16 - Lösungsskizze:
Frage 1: K -> B, Erstattung der Euro ,- A. § 539 Abs. 1 iVm §§ 683 S.1, 670 I. Anspruch entstanden 1. Mietvertrag K – B? (+), am geschlossen. 2. wirksam? (-), unwirksam gemäß §§ 125 S.1, 311b Abs. 1 S.1 iVm § 139 (Teilnichtigkeit der Option führt im Zweifel zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages). II. Ergebnis §§ 539 Abs. 1 iVm 683 S.1, 670 (-). B. §§ 683 S.1, 670

12 SachenR 1 15. Woche 1. Tatbestand des § 677?
a) Geschäft von K geführt? (+), Umbaumaßnahmen. b) fremd? (+), objektiv fremd (= Sache des B zu jener Zeit, § 903). c) in Kenntnis der Fremdheit? (+), K wusste, dass er noch nicht Eigentümer war. d) mit Fremdgeschäftsführungswillen? (+), wird indiziert; ein eigenes Interesse (= günsti- gerer Kaufpreis) hindert eine GoA nicht; kein Pro- blemfall des „Auch-fremden-Geschäfts“, da kein Konfliktpotential ggü. Bereicherungsrecht. e) ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung?

13 SachenR 1 15. Woche (+), s.o. 2. Tatbestand des § 683 S.1?
a) mit dem wirklichen Willen des B? (-), B wollte gerade nicht, dass K die Umbauarbei- ten für ihn (= B) vornimmt; K sollte sie für sich selbst vornehmen und von ihm – B – keinen Ersatz fordern. b) also Tatbestand des § 683 S.1 (-). II. Ergebnis: §§ 683 S.1, 670 (-). C. § 684 S.1 ebenfalls (-), da K nicht die Absicht hatte, von B Ersatz zu verlangen (s. soeben), so dass jedenfalls § 685 Abs. 1 ein- griffe (damit kann offen bleiben, ob überhaupt neben den §§ 994 ff. anwendbar).

14 SachenR 1 15. Woche D. § 994 Abs. 1 S.1 I. Anspruch entstanden
1. EBV K – B im maßgeblichen Zeitpunkt (der Umbauar- beiten)? (+), B war Eigentümer, K Besitzer und hatte – wegen der Nichtigkeit des Mietvertrages – auch kein Recht zum Besitz (s.o.). 2. Verwendungen des K? (+), Aufwendungen auf das Grundstück, die es nicht grundlegend umgestaltet haben. 3. notwendig? RG hat in RGZ 117, 112 ff. entschieden, dass Umbauar- beiten dann „notwendig“ seien, wenn sie zur Erhal- tung der Wirtschaftlichkeit eines Betriebs erfolgen.

15 SachenR 1 15. Woche kann hier offen bleiben; der Umbau wirkte nur attraktivitätssteigernd, war also nicht notwendig. II. Ergebnis: § 994 Abs. 1 S.1 (-). E. § 996 I. Anspruch entstanden 1. EBV K – B im maßgeblichen Zeitpunkt des Umbaus? (+), s.o. 2. Verwendungen des K? 3. dauerhaft wertsteigernd (= nützlich)? (+) 4. K gutgläubig und unverklagt? (+), z. Zt. der Umbaumaßnahmen war noch kein Streit zwischen K und B entbrannt.

16 SachenR 1 15. Woche 5. Weitere Voraussetzungen erforderlich?
a) § 1001 S.1? Was ist § 1001 S.1 dogmatisch? BGH: Fälligkeitsregelung, gehört zur Durchsetzbarkeit. hL: aufschiebende Bedingung der Entstehung des Anspruches, also positive Voraussetzg. b) damit ist § 1001 S.1 bereits hier zu prüfen: aa) B = Sache wiedererlangt? (-) bb) B = Verwendungen genehmigt? c) analoge Anwendung des § 1001 S.1? das ist streitig:

17 SachenR 1 15. Woche aa) nach teilwLit: (+), wenn B zwar nicht die Sache wiedererlangt hat, aber iR einer Veräußerung (= hier an D) den Kaufpreis für die Sache. bb) BGH NJW 1996, 52 ff.: (-), dies widerspräche § 999 Abs. 2, da K seine Verwendungsersatzansprüche aus den §§ 994 ff. gegen den neuen Eigentümer gel tend machen kann; er braucht keine Ansprüche gegen den bisherigen Eigentümer. II. also Anspruch aus § 996 (-) F. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. (ggf. iVm § 951 Abs. 1 S.1) (-), ganz hM: die §§ 994 ff. verdrängen in ihrem Anwen- dungsbereich (der hier ja eröffnet ist, s.o.) Ansprüche aus den §§ 812 ff. (zumindest Nichtleistkondiktion) vollständig.

18 SachenR 1 15. Woche G. Ergebnis zu Frage 1
K hat keine Ansprüche gegen B auf Erstattung der Euro ,-. Frage 2: D gegen K auf Herausgabe des Grundstücks A. § 861 Abs. 1 (-), keine verbotene Eigenmacht. B. § 985 I. Anspruch entstanden 1. K = Besitzer des Grundstücks? (+), § 854 Abs. 1 2. D = Eigentümer? (+), wirksamer Erwerb von B gemäß §§ 925 Abs. 1, Abs. 1 durch Einigung und Eintragung.

19 SachenR 1 15. Woche II. Anspruch ausgeschlossen oder erloschen
§ 986 Abs. 1 S.1, 1.Var.? (-), allenfalls RzB aus einem ZbR (gemäß § 1000 S.1); dies würde aber – unstreitig – nicht zum Ausschluss oder Erlöschen des Anspruches führen, sondern nur dessen Durchsetzbarkeit hemmen. III. Anspruch durchsetzbar ZbR des K gemäß § 1000 S.1 (das nach BGH zu einem RzB iSd § 986, aber dennoch nur zur Verurteilung Zug um Zug gemäß § 274 führen soll)? 1. Voraussetzungen des § 1000 S.1? Hat K einen (nicht notwendig fälligen!) Verwen- dungsersatzanspruch gegen D aus den §§ 994 ff.? a) aus § 996?

20 SachenR 1 15. Woche aa) Anspruch entstanden?
(+), s.o.: iVm § 999 Abs. 2 würde sich dieser Anspruch nunmehr gegen den D richten. bb) Anspruch erloschen? BGH NJW 1995, 2627 ff.: auch iRd EBV gilt die sog. Saldotheorie: gleich artige Ansprüche auf Verwendungsersatz ei nerseits und Nutzungsherausgabe oder –ersatz andererseits werden automatisch miteinander saldiert, wenn es um die Rückabwicklung nich tiger Verträge geht. nur derjenige, zu dessen Gunsten ein Saldo ver bleibt, kann von dem anderen etwas verlan gen.

21 SachenR 1 15. Woche (1) Geht es hier um die Rückabwicklung eines nichtigen Vertrages? (+), der Mietvertrag K – B war nichtig (s.o.); K verlangt Ersatz für seine Verwendungen während der „Mietzeit“, D scheint Ansprü che auf Nutzungsersatz (= des B) für diese Zeit geltend zu machen. (2) Stand K aus dem nichtigen Verhältnis ein Verwendungsersatzanspruch aus EBV zu? (+), aus § 996 iHv Euro ,- (3) Stand B aus jener Zeit ein Nutzungsersatz anspruch aus den §§ 987 ff. zu, der mit die sem Anspruch sodann zu saldieren wäre? (a) Anspruch aus § 987 Abs. 1?

22 SachenR 1 15. Woche (-), K war von B nicht verklagt worden, bevor er „untervermietete“ (b) aus §§ 990 Abs. 1 S.2, 987 Abs. 1? (aa) Anspruch entstanden (i) EBV K – B im maßgeblichen Zeit raum der Untervermietung“? - B = Eigentümer (+) - K = Besitzer (+) - K = kein Recht zum Besitz? BGH NJW 1995, 2627 ff.: K kann zu jener Zeit ein RzB aus ZbR gemäß §§ 1000 S.1, gehabt haben (s.o.) dann aber entstünde Lücke

23 SachenR 1 15. Woche Lückenschließung notfalls über §§ 987 ff. analog.
- also EBV zumindest analog (+) (ii) K = Nutzungen gezogen? (+), Untermieterlöse von Euro ,- sind sog. mittelbare Sachfrüchte (§§ 100, 1.Var. iVm Abs. 3). (iii)K zu jener Zeit Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht, § Abs. 1 S.2? BGH NJW 1995, 2627 ff.: dolus eventualis reicht aus.

24 SachenR 1 15. Woche hier (+), ab dem hielt K fehlendes Besitzrecht für mögl. (bb) Rechtsfolge der §§ 990 Abs. 1 S.2, Abs. 1 Nutzungsersatz iHv Euro ,-. (4) also Saldotheorie: nur zugunsten des B verblieb ein Saldo, und zwar iHv Euro 5.000,-. 2. also verlor K damit sein ZbR aus § 1000 S.1, da er kei- nen Verwendungsersatzanspruch mehr gegen B hat- te (= Saldotheorie). =>also § 1000 S.1 (-) IV.Ergebnis zu § 985 (D gegen K) D kann von K uneingeschränkt Herausgabe verlangen.

25 SachenR 1 15. Woche C. § 1007 Abs. 1, Abs. 2 S.1
(-), gelten ohnehin nur für bewegliche Sachen, nicht für Grundstücke. D. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 (-), keine unerlaubte Handlung des K. E. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. ein solcher Anspruch stünde allenfalls dem B, mangels Abtretung aber nicht dem D zu; K hat den Besitz schon vor dem Eigentum des D und damit keinesfalls auf dessen Kosten erlangt. F. Ergebnis zu Frage 2 K muss dem D das Grundstück gemäß § 985 herausgeben.

26 Ende 15. Woche


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