BereichR 2. Woche
Kursübersicht SchuldR BT - insgesamt BereichR 2. Woche Kursübersicht SchuldR BT - insgesamt A. Überblick über das SchuldR insgesamt B. Einzelne vertragliche Schuldverhältnisse C. Einzelne gesetzliche Schuldverhältnisse I. Dogmatische Grundlagen gesetzl. Schuldverhältnisse II. Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 – 687 BGB III. Bereicherungsrecht, §§ 812 – 822 BGB 1. Grundbegriffe des BereicherungsR 2. Anspruchsgrundlagen des BereicherungsR
Gruppe 1: Leistungskondiktionen BereichR 2. Woche Gruppe 1: Leistungskondiktionen Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens Zweck: Tilgung einer Schuld Zweck: sonstiger Zweck nicht erreicht Zweck erreicht, aber Zweck-abrede verfehlt Zweck-abrede verfehlt, aber Verbind-lichkeit Zweck-abrede unwirk-sam RGrund fehlte RGrund fiel weg dauerhaft Einrede §§ 134 oder 138 § 812 I S.1, 1.Var. § 812 I S.2, 1.Var. § 813 I S.1 § 817 S.1 § 812 I S.2, 2.Var § 812 I S.2, 2.Var condictio sine causa
Gruppe 2: Nichtleistungskondiktionen BereichR 2. Woche Gruppe 2: Nichtleistungskondiktionen Anspruchsgegner erlangt etwas nicht durch Leistung, sondern… durch Eingriff durch Verwen-dungen des ASt. durch Aufwen-dungen des ASt. zwecks Rück-griffs des ASt. Verfü-gung ohne Ver-fügung durch §§ 946 ff. ohne §§ 946 ff. Aufwendungen des ASt. Aufwend des ASt zwecks Rückgriff, kein and. Ausglei § 816 §§ 812 I S.1,2.F., 951 I S.1 §§ 951, 812 I 1 2.Var. § 812 I S.1,2. Var. § 812 I S.1, 2.Var. (s. auch § 684) § 812 I S.1, 2.Var. Eingriffskond. VerwendKond. AufwendKond. RückgriffsKond.
Kursübersicht SchuldR BT - insgesamt BereichR 2. Woche Kursübersicht SchuldR BT - insgesamt A. Überblick über das SchuldR insgesamt B. Einzelne vertragliche Schuldverhältnisse C. Einzelne gesetzliche Schuldverhältnisse I. Dogmatische Grundlagen gesetzl. Schuldverhältnisse II. Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 – 687 BGB III. Bereicherungsrecht, §§ 812 – 822 BGB 1. Grundbegriffe des BereicherungsR 2. Anspruchsgrundlagen des BereicherungsR 3. Problemschwerpunkte des BereicherungsR a) Der Leistungsbegriff im Drei-Personen-Verhältnis
Beispielsfall: „Durchlieferung im Streckengeschäft“ BereichR 2. Woche Beispielsfall: „Durchlieferung im Streckengeschäft“ 1. Teil: A direkt gegen C A. § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. I. Anspruch entstanden 1. C etwas erlangt? (+), Eigentum und Besitz an der gelieferten Sache. 2. durch Leistung des A? (-), aus verobjektivierter Sicht des C sah die Lieferung wie eine Leistung seines Vertragspartners B aus. II. Ergebnis: § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. (-). B. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var.
BereichR 2. Woche 1. C etwas erlangt? (+), s.o. 2. „in sonstiger Weise“ auf Kosten des A? a) logisch: nicht durch Leistung des A b) heißt „in sonstiger Weise“ auch: nicht durch Leis- tung eines Dritten? grds. (+), Wertung des § 816 Abs. 1: Grundsatz vom Vorrang der Leistungsbeziehung. c) Hat hier ein Dritter an C geleistet? (+), B hat das Vermögen des C (auch aus dessen Sicht) bewusst und zweckgerichtet gemehrt.
BereichR 2. Woche d) Ausnahme vom Vorrang der Leistungsbeziehung? (-), kein Fall der §§ 816 Abs. 1 S.2, 932, 935 ersicht- lich. =>also hat C nichts „in sonstiger Weise“ auf Kosten des A erlangt. II. Ergebnis: § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. (-) C. Ergebnis zum 1. Teil Kein Anspruch A direkt gegen C. 2. Teil: A gegen B A. § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. I. Anspruch entstanden 1. B etwas erlangt?
BereichR 2. Woche a) Befreiung von seiner Verbindlichkeit ggü C? (-), B schuldete dem C nichts. b) Eigentum (keinen Besitz)? (+), wenn ein sog. doppelter Geheißerwerb vorläge c) ansonsten hat B seinerseits einen Bereicherungs- anspruch (nämlich aus § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var.) ge- gen C erlangt. 2. durch Leistung des A? (+), A hat das Vermögen des B bewusst und zweckge- richtet gemehrt. 3. ohne rechtlichen Grund? (+), da Vertrag A – B unwirksam ist. II. Anspruchsinhalt
BereichR 2. Woche 1. grds: Herausgabe des Erlangten a) wenn B Eigentum erlangt haben sollte: unmöglich, da mittlerweile C Eigentümer ist. b) dann (und wenn B kein Eigentum erlangt haben sollte) hat B aber immer noch einen Bereicherungs- anspruch aus § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. gegen C erlangt c) muss B diesen dann herausgeben? „Kondiktion der Kondiktion“? teilwLit: unzulässig, da A so das Insolvenzrisiko des C trüge. Daher schulde B stets Wert- ersatz, § 818 Abs. 2. hM, BGH: zulässig, da B nach der Gegenansicht ggf Schaden entstünde (= unzulässig).
BereichR 2. Woche 2. also schuldet B dem A aus § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. die Abtretung seines Bereicherungsanspruches aus § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. gegen C. B. Ergebnis zum 2. Teil A kann von B nur Abtretung dessen Anspruchs gegen C verlangen.
BereichR 2. Woche Fall 2 – Lösungsskizze: 1. Teil: Kaufmann A gegen C A. § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. I. Anspruch entstanden 1. C etwas erlangt? (+), zwei Gutschriften seiner – des C – (Post-) Bank über insgesamt Euro 1 Mio. (= § 780). 2. durch Leistung des Kaufmanns A? (-), weder aus der Sicht des A noch der – im Zweifel maßgeblichen (§§ 133, 157) – des verobjekti- vierten Empfängers. II. Ergebnis: § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. (-) B. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var.
BereichR 2. Woche 1. C etwas erlangt? (+), s.o.: 2 Gutschriften über insges. Euro 1 Mio. 2. „in sonstiger Weise auf Kosten“ des A? a) logisch: nicht durch Leistung des A (+), s. soeben. b) heißt „in sonstiger Weise“ auch: nicht durch Leis- tung eines Dritten (= Vorrang der Leistungsbez.)? aa) grds. (+), Wertung des § 816 Abs. 1 S.1 (im Ver- hältnis zur Ausnahme des § 816 Abs. 1 S.2). bb) Hat hier ein Dritter an C die 2 x Euro 500.000,- geleistet? (1) Des C eigene (Post-) Bank? formell (+), aber wertend fällt Bank als Leis- tungsmittler aus BereichAusgleich heraus.
BereichR 2. Woche (2) Leistung von B an C? (a) Leistung ist – an sich – jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (formaler Leistungsbegriff) (b) BGH, hL: Bei der bereicherungsR Rück- abwicklung im MehrPersonenVerh. darf nicht stets schematisch anhand des for- mellen LeistBegr. entschieden werden. (c) Vorrangig sind regelmäßig die Gesichts- punkte der „Risikoverteilung“ und des „Vertrauensschutzes“. (d) Str., welche Gesichtspunkte hierbei zu berücksichtigen sind: BGH: maßgeblich ist Zurechenbarkeit.
BereichR 2. Woche (f) BGH hat Zurechnung verneint, wenn ▶ ein Zahlungsauftrag gefälscht war, ▶ ein Zahlungsauftrag von Vertreter ohne Vertretungsmacht stammt, ▶ ein Zahlungsauftrag von Person iSd §§ 104, 106 stammt, ▶ eine sog. Doppelüberweisung vor- liege (da erste Anweisung durch Erfüllung erloschen sei). (g) BGH hat Zurechnung bejaht, wenn ▶ Zahlungsauftrag widerrufen war, aber dennoch ausgeführt wurde, ▶ mehr als beauftragt überwiesen, (h) BGH (Urt. v. 16.06.2015, Az. XI ZR 243/13):
BereichR 2. Woche ▶ diese Zurechnungsgedanken dürfen bei Zahlungsaufträgen an Banken wegen der §§ 675j, u keine Rolle mehr spielen. ▶ dort ist nur noch entscheidend, ob die Zahlung „authorisiert“ war (s. § 675j; s. dazu auch § 675p). (i) Vorliegend: ▶ A ist keine Bank, sondern Kauf- mann, so dass §§ 675c ff. nicht gel- ten. ▶ hier bleibt es bei allg. Grundsätzen ▶ die erste Zahlung ist B also zure- chenbar („widerrufene Anweisg“).
BereichR 2. Woche ▶ hingegen keine Zurechnung der 2. Zahlung, da B hierfür über- haupt keinen Auftrag erteilt hat. cc) also liegt eine vorrangige LeistBez. B – C nur bezüglich der ersten Euro 500.000,- vor. c) damit hat C allerdings die zweiten Euro 500.000,- „in sonstiger Weise“, und zwar direkt „auf Kos- ten“ des A erlangt (nämlich durch dessen Aufwendungen). 3. ohne rechtlichen Grund (+), zwischen A und C gab es keine Sonderverbin- dung, die einen Behaltensgrund liefern könnte. 4. kein Ausschluss? (+), kein Fall von §§ 814, 815, 817 S.2, 242.
BereichR 2. Woche II. Anspruchsinhalt 1. grds.: „Herausgabe des Erlangten“ einschließlich der Fälle des § 818 Abs. 1 2. hier (-), unmöglich, da Gutschrift nicht abgetreten werden kann (ist im Kontokorrent nach § 355 HGB). 3. also Wertersatz iHv Euro 500.000,-. 4. es sei denn, C ist entreichert (§ 818 Abs. 3) und kann sich hierauf berufen (§§ 818 Abs. 4, 819, 820, 242). keine Anhaltspunkte für Entreicherung des C. C. Ergebnis zum 1. Teil C schuldet dem A die Zahlung von Euro 500.000,-. bis 1. Teil HH, Bln
BereichR 2. Woche 2. Teil: Kaufmann A gegen B A. § 670 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Auftragsvertrag B – A iSd § 662? (+), durch Bitte um direkte Überweisung an C 2. Aufwendungen des A iSd § 670? (-), A durfte den Umständen nach keine Zahlung an C – aufgrund des Widerrufs (§ 665) – für erforderlich halten. II. Ergebnis: § 670 (-) B. §§ 683 S.1, 670 (-), jedenfalls ersichtlich nicht mit dem Willen des B, son- dern gegen dessen Willen. C. § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var.
BereichR 2. Woche I. Anspruch entstanden 1. B etwas erlangt? - allenfalls durch 1. Überweisung (zu der 2. s.o.) - ggf. Anspruch B gegen C auf Rückzahlung: a) Anspruch aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2? aa) Kaufvertrag B – C? (+), am 15.01. bb) wirksam? (1) unwirksam gemäß §§ 125 S.1, 311b Abs. 1 S.1? (-), notariell beurkundet. (2) unwirksam gemäß § 142 Abs. 1? (a) Anfechtungserklärung des B? (+), am 17.02. (b) Anfechtungsgrund bis D. Bln
BereichR 2. Woche (aa) § 123 Abs. 1, 1.Var.? (-), keine Anhaltspunkte für Arg- list des C (Beweislast des B). (bb) § 119 Abs. 2? (i) anwendbar? ggf. Vorrang der §§ 434 ff., bei Sach- oder Rechtsmängeln Handelt es sich um einen Mangel iSd §§ 434, 435? (+), Sachmangel iSd § 434 Abs. 1 S.2 Nr. 1. Ab wann gelten die Vorschriften der §§ 434 ff. wegen SMängeln? ▶ grds. erst ab GefahrÜ, § 446
BereichR 2. Woche hier (-), noch nicht erfolgt. ▶ hier Ausnahme? (+), wenn Mangel unbeheb- bar, wenn es deshalb nicht zur Übergabe kommt (da vom Käufer verweigert). ▶ Was ist dann mit § 119 Abs.2? BGHZ 34,32ff. Bahnhofshotel § 119 Abs. 2 wird dennoch nicht verdrängt, da Vorverle- gung der §§ 434 ff. die Rechtsstellung des Käufers verbessern soll. => also § 119 Abs. 2 anwendbar.
BereichR 2. Woche (ii) § 119 Abs. 2 erfüllt? (+), Irrtum über verkehrswesent- liche Eigenschaft (= Benutzbar- keit als Hotel). => also § 119 Abs. 2 (+). (c) kein Ausschluss der Anfechtung? (+), insbes. nicht durch GewLeistAus (d) Anfechtungsfrist, § 121? (+), unverzüglich. => also Anfechtung (+). cc) also Anspruch aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2 man- gels wirksamen Kaufvertrages (-). b) Anspruch B-C aus § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var.? aa) Anspruch entstanden
BereichR 2. Woche (1) C etwas erlangt? (+), Gutschrift über Euro 500.000,- (zur ersten Überweisung s.o.). (2) durch Leistung des B? (+), konsequenterweise nach dem oben im 1. Teil Gesagten, da dem B zurechenbar. (3) ohne rechtlichen Grund (+), Kaufvertrag war durch Anfechtung ex tunc nichtig, § 142 Abs. 1. bb) Anspruchsinhalt Wertersatz iHv Euro 500.000,- (§ 818 Abs. 2), da C nicht iSv § 818 Abs. 3 entreichert ist. c) also hat B gegen C Anspruch aus § 812 erlangt. 2. durch Leistung des Kaufmanns A?
BereichR 2. Woche (+), A wollte (vermeintliche) Pflicht aus dem Auftrag erfüllen. 3. ohne rechtlichen Grund? (+), es gab keinen wirksamen Auftrag (dieser war wirksam widerrufen, s.o. zu § 665). II. Anspruchsinhalt 1. grds.: Herausgabe des Erlangten hier also Abtretung der Kondiktion B-C an den A? Das läuft auf „Kondiktion der Kondiktion“ hinaus. mA: Das ist zu vermeiden; auf diese Weise trüge der A das Insolvenzrisiko des C. Daher müsse B auf Wertersatz iSd § 818 Abs. 2 haften. hM: Es ist – schon wegen § 665 – legitim, dass A das Insolvenzrisiko von C trägt.
BereichR 2. Woche 2. also hier „Kondiktion der Kondiktion“. D. Ergebnis zum 2. Teil A –> B aus § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. (+), und zwar auf Abtre- tung des Kondiktionsanspruches des B aus § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. gegen C wegen der erstüberwiesenen Euro 500.000.
Ende 2. Woche