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Veröffentlicht von:Achim Sternberg Geändert vor über 7 Jahren
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1 Klausurtermin: Grundkurs II im Bürgerlichen Recht Dienstag, 21.07.2009 11.00 – ca. 13.30 Uhr - ZHG 011 Einlass ab 11.00 Uhr Beginn: ca. 11.15 Uhr Die Anmeldung im System ist ab 30.06. möglich. Anmeldeschluss/Abmeldeschluss: 18.07.2009 - 10.00 Uhr
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2 Hier noch einmal der offizielle Hinweis zur zweiten Klausur: Themengebiet ist das Kaufrecht inklusive Rückabwicklung von Kaufverträgen
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3 Lerneinheit 24 – 08.07.2009 Überblick B.Die Beteiligung Dritter § 35 Mehrheit von Berechtigten und Verpflichteten (Hinweis: aktualisierte Folien befinden sich in überarbeiteter Lerneinheit 23) C.Bereicherungsrecht § 36 Überblick
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4 C.Bereicherungsrecht § 36 Überblick Einführung: 1. A beschädigt durch ein riskantes Fahrmanöver mit seinem Fahrrad den Pkw des B. 2. B veräußert seinen Pkw an A. Später ficht er den Kaufvertrag wirksam wegen Irrtums (§ 119 I) an.
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5 C.Bereicherungsrecht § 36 Überblick I.Grundgedanken der §§ 812 ff. - Abschöpfung nicht gerechtfertigter Vermögensmehrungen (Vorteile) auf Schuldnerseite - Gegensatz: Schadensersatzrecht = Ausgleich nicht gerechtfertigter Vermögensminderungen (Nachteile) auf Gläubigerseite - System (Wilburg, v. Caemmerer)
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6 II.Grundtatbestände 1.Bereicherung durch Leistung (Leistungskondiktion) 2.Bereicherung in sonstiger Weise (Nichtleistungskondiktion) a)Handlungen des Bereicherten zB Verfügung über fremde Sache b)Handlungen Dritter (z.B. § 816 II) zB Befreiende Leistungsannahme c)Handlungen des Entreicherten zB Reparatur einer fremden Sache III.Umfang der Haftung (§§ 818 - 820)
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7 IV.Anwendungsbereich 1.Rechtsgrundverweisung (z.B. § 951 I 1) 2.Rechtsfolgenverweisung (z.B. §§ 682, 684 S. 1, 852 S. 1 str., 988, 993 I) 3.Konkurrenzen a)Vorrang vertraglicher Regelungen b)Vorrang anderer gesetzlicher Rückabwicklungsregelungen (§§ 346 ff.; 313, 993 I HS 2) c)Vorrang von Sondertatbeständen (z.B. § 426 II 1)
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8 V.Bereicherungsanspruch und Bereicherungseinrede (§ 821): Bedeutung: Falls Anspruch auf Befreiung von rechtsgrundlos eingegangener abstrakter Verbindlichkeit (z.B. §§ 780, 781) verjährt ist, kann Erfüllung trotzdem verweigert werden
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9 VI.Bereicherungsanspruch und Verjährung (§§ 195, 199) - § 813 I 1 Bedeutung: Erweiterung von § 812 I 1 Alt. 1, falls (nur) dauerhafte Einrede gegen erfüllte Verbindlichkeit, die bei Leistung nicht erhoben wurde (z.B. in den Fällen des § 853) - §§ 813 I 2, 214 II Bedeutung: § 813 I 1 gilt nicht für Verjährungseinrede (weil Gläubiger das erhalten hat, worauf er einen Anspruch besaß)
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