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1 Lerneinheit 4 – 1.12.2009 Überblick A.Bereicherungsrecht § 6Umfang und Grenzen des Bereicherungsanspruchs.

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1 1 Lerneinheit 4 – 1.12.2009 Überblick A.Bereicherungsrecht § 6Umfang und Grenzen des Bereicherungsanspruchs

2 2 I.Normale Haftung 1.Herausgabe a)Bereicherungsgegenstand: Das tatsächliche Erlangte, § 812 I 1 b)Nutzungen und Surrogate, § 818 I, §§ 99, 100 c)Nicht rechtsgeschäftlicher Erlös (im Gegensatz zu § 816 I) hM nur commodum ex re; Nicht commodum ex negotiatione

3 3 2.Statt dessen Wertersatz, § 818 II a)Wegen der Beschaffenheit des Erlangten zB Gebrauchsvorteile, Dienstleistungen Vgl. nochmals Folie 01 Einerseits: BGHZ 99, 244 – Warenzeichen-Fall Andererseits: BGHZ 55, 128 – Flugreise-Fall b)Wegen Unmöglichkeit der Herausgabe zB Zerstörung (keine Wiederherstellungspflicht; keine Pflicht zur Beseitigung von Belastungen; vgl. BGHZ 112, 376)

4 4 2.Statt dessen Wertersatz, § 818 II c)Zeitpunkt der Wertermittlung >>> Eintritt der Unmöglichkeit; vgl. BGHZ 168, 220 (str.) Folge: Zwischenzeitliche Wertsteigerung kommt Bereicherungsgläubiger zugute >>> Bei condictio ob rem Zeitpunkt des Zweckfortfalls vgl. BGHZ 35, 356 d)Konkrete Höhe: - Objektiver Verkehrswert - Übliche bzw. angemessene Vergütung

5 5 3.Wegfall der Bereicherung, § 818 III a)Nachträglicher Fortfall der Vermögensmehrung - Zweck: Vertrauensschutz - Erforderlich: Ersatzloser Wegfall (zB Verschenken, schlichte Zerstörung) - Nicht bei ersparten Aufwendungen (auch Tilgung eigener Verbindlichkeiten) - Anders bei Luxusaufwendungen

6 6 3.Wegfall der Bereicherung, § 818 III a)Nachträglicher Fortfall der Vermögensmehrung - Grds. alle Aufwendungen im Vertrauen auf Beständigkeit der Bereicherung - zB Verwendungen - zB Erwerbskosten (nicht aber Kaufpreis) - Grenze: Entreicherungsrisiko ist Schuldner zugewiesen (vgl. BGH, NJW 1992, 1037) - nicht Schäden durch Bereicherungsgegenstand

7 7 3.Wegfall der Bereicherung, § 818 III b)Gleichgestellt: Wirtschaftliche Wertlosigkeit der Bereicherung (keine Ersparnis von Aufwendungen) c)Gleichgestellt: Im Fall der aufgedrängten Bereicherung hat das nicht herausgebbare Erlangte u. U. für den Bereicherten keinen wirtschaftlichen Wert

8 8 4.Saldotheorie: Einwirkung des Synallagma a)Problemstellung Fall: V veräußert seinen neuen Opel Insignia (objektiver Wert = 24.000 €) für 25.000 € an K. Nach einer Woche wird der Pkw von einem Unbekannten gestohlen. Als sich herausstellt, dass der Kaufvertrag nichtig ist, verlangt K von V den Kaufpreis zurück. Zu Recht?

9 9 4.Saldotheorie: Einwirkung des Synallagma a)Problemstellung § 812 I 1 Alt. 1 VK § 812 I 1 Alt. 1

10 10 4.Saldotheorie: Einwirkung des Synallagma a)Problemstellung Lösung nach Zweikondiktionenlehre K gegen V >>> 25.000 € V gegen K >>> § 818 III, also nichts

11 11 4.Saldotheorie: Einwirkung des Synallagma b)Inhalt aa)Bei gleichartigen, rückforderbaren Leistungen: Gesetzliche Saldierung; erlangt ist nur der Überschuss von Aktiv- über Passivposten bb)Fällt das Erlangte bei einem Empfänger weg, so beschränkt sich dessen Anspruch auf einen etwaigen Wertüberschuss Also: K gegen V nur Anspruch auf 1.000 € cc)Bei verschiedenartigen Leistungen: Gläubiger muss Rückgewähr Zug-um-Zug anbieten

12 12 c)Grenzen der Saldotheorie aa)Vergleich mit §§ 346 II, III Insb. Vorleistungsfälle Abwandlung: V hat den Opel Insignia geliefert. K sollte später zahlen. Zwischenzeitlich wird der Pkw gestohlen.

13 13 c)Grenzen der Saldotheorie bb)Entreicherung aufgrund Sachmangels Der Opel Insignia wird infolge eines technischen Defekts zerstört K gegen V >>> 25.000 € (vgl. BGHZ 78, 216)

14 14 c)Grenzen der Saldotheorie bb)Entreicherung aufgrund Sachmangels) Schutzzweck der Nichtigkeitsnorm: - Geschäftsunfähige oder beschränkt Geschäftsfähige (zB K ist minderjährig) (vgl. BGHZ 126, 105) - arglistig Getäuschte (zB V täuscht K) (vgl. BGHZ 53, 144; Problem: zusätzliches Verschulden des Gläubigers dazu BGHZ 57, 137: Lösung über § 242; besser: Orientierung an § 346 III 1 Nr. 3) - Wuchergeschäft (vgl. BGHZ 146, 298)

15 15 II.Verschärfte Haftung 1.Voraussetzungen a)§ 818 IV: Eintritt der Rechtshängigkeit (§§ 253 I, 261 I ZPO) b)§ 819: Positive Rechtsfolgenkenntnis; Gesetzes- und Sittenverstoß (auch bewusstes Sichverschließen; vgl. BGHZ 133, 246) c)§ 820: Ungewisser Erfolgseintritt

16 16 II.Verschärfte Haftung 2.Inhalt: Haftung „nach den allgemeinen Vorschriften“ (§§ 291, 292, 987 ff., 275 ff.) 3.Haftung Minderjähriger (str.) Lösungsmöglichkeiten: - §§ 106 ff. analog - §§ 827 ff. analog - Unterscheidung zwischen Leistungs- und Eingriffskondiktion


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