BereichR 6. Woche.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Vorlesung BGB II - Übungsteil Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger
Advertisements

H ä ndler Hansmann verlangt von Michael Schadenersatz f ü r das besch ä digte Fahrrad. ( Wer will was von wem ) Eine m ö gliche Anspruchsgrundlage k ö
Fall Nr.5 [Lösungsvorschlag]
Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 (sog. Leistungskondiktion)
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
≠ Anfechtung Rechtsgeschäft Anfechtung [angefochteN] Gewolltes
1 Lerneinheit 20 – Überblick A.Leistungsstörungen § 29 Mietvertragsrecht im Überblick 10. AbschnittRückabwicklung von Verträgen § 30 Rechtsfolgen.
1 Lerneinheit 3 – Überblick A.Bereicherungsrecht § 5 Die allgemeine Nichtleistungs- (Eingriffs-)kondiktion nach § 812 I 1 Alt. 2.
1 Klausurtermin: Grundkurs II im Bürgerlichen Recht Dienstag, – ca Uhr - ZHG 011 Einlass ab Uhr Beginn: ca Uhr Die.
Frage 1: I. Inanspruchnahme der E durch die Bürgschaft
SchuldR BT 9. Woche.
Nebengebiete HandelsR 1. Woche.
BGB AT 4. Woche.
SchadErsR 1. Woche.
BereichR 2. Woche.
BereichR 4. Woche.
Nebengebiete GesellschaftsR 6. Woche.
SachenR Woche.
SachenR Woche.
SachenR 1 7. Woche.
SchuldR BT 7. Woche.
BGB AT 2. Woche.
SachenR Woche.
BGB AT 8. Woche.
SchuldR AT Woche.
SchadErsR 3. Woche.
SachenR 1 6. Woche.
SchuldR BT 10. Woche.
SchuldR AT 1 6. Woche.
BGB AT 11. Woche.
GoA 3. Woche.
BereichR 2. Woche.
BereichR 3. Woche.
SchuldR AT 1 2. Woche.
SachenR 1 5. Woche.
BGB AT 7. Woche.
SchuldR AT 1 7. Woche.
SchuldR AT 1 3. Woche.
SachenR 1 8. Woche.
SchadErsR 6. Woche.
SchadErsR 2. Woche.
SchuldR BT 3. Woche.
GoA 1. Woche.
SachenR Woche.
GoA 2. Woche.
BereichR 5. Woche.
SchuldR AT 1 8. Woche.
BGB AT 9. Woche.
Nebengebiete FamilienR 8. Woche.
SchuldR BT 6. Woche.
Nebengebiete ZV 16. Woche.
BGB AT 10. Woche.
BereichR 1. Woche.
SchuldR BT 4. Woche.
SachenR 1 3. Woche.
SachenR Woche.
Nebengebiete HandelsR 3. Woche.
SchuldR BT 1. Woche.
Crashkurs BGB 3. Tag.
Crashkurs BGB 1. Tag.
Besprechung Klausur im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/2016 Prof. Dr. Martina Benecke Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-,
Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger
Grundstücksrecht Falllösung 4.
KreditSiR Falllösung 4.
Zivilrechtsklausur vom
KreditSiR Falllösung 2.
KreditSiR Falllösung 5.
Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger
Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger
Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger
 Präsentation transkript:

BereichR 6. Woche

Kursübersicht SchuldR BT - insgesamt BereichR 6. Woche Kursübersicht SchuldR BT - insgesamt A. Überblick über das SchuldR insgesamt B. Einzelne vertragliche Schuldverhältnisse C. Einzelne gesetzliche Schuldverhältnisse I. Dogmatische Grundlagen gesetzl. Schuldverhältnisse II. Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 – 687 BGB III. Bereicherungsrecht, §§ 812 – 822 BGB 1. Grundbegriffe des BereicherungsR 2. Anspruchsgrundlagen des BereicherungsR 3. Problemschwerpunkte des BereicherungsR a) Der Leistungsbegriff im Drei-Personen-Verhältnis b) Der Eingriff i.S. der Eingriffskondiktion c) Der Inhalt des Bereicherungsanspruchs

BereichR 6. Woche Fall 6 – Lösungsskizze: Frage 1: F -> S, Rückzahlung der Euro 7.500,- A. § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. I. Anspruch entstanden 1. S etwas erlangt? (+), bar gezahlte Euro 2.500,- und Euro 5.000,- (= Ei- gentum und Besitz). 2. durch Leistung des F? (+), bewusst und zweckgerichtet zur Tilgung der (vermeintlichen) kaufvertraglichen Verbindlichkeit. 3. ohne rechtlichen Grund? Rechtsgrund kann hier nur der Kaufvertrag über das Cello sein. a) Einigung F – S?

BereichR 6. Woche (+), gegen Zahlung von Euro 7.500,-. b) wirksam? unwirksam gemäß § 142 Abs. 1? aa) Anfechtungserklärung des S, § 143 Abs. 1? (+), wenigstens konkludent. bb) Anfechtungsgrund? (+), § 119 Abs. 2: Irrtum über den Hersteller des Instruments ist Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften des Kaufgegenstandes. cc) kein Ausschluss? (1) Vorrang der §§ 434 ff.? (-), hier ficht der Verkäufer an (nicht, um sich der Gewährleistung zu entziehen). (2) Vorrang des § 313?

BereichR 6. Woche (-), hier hängt es nicht vom Zufall ab, wer zuerst anficht (nur S würde anfechten). dd) Anfechtungsfrist? (+), unverzüglich iSd § 121. c) also ist der Kaufvertrag ex tunc nichtig, so dass Rechtsgrund von Anfang an fehlte. =>also Anspruch aus § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. entstanden. II. Anspruch erloschen (-) III. Anspruch durchsetzbar? ZbR des S gemäß § 273 Abs. 1? (+), wenn S fälliger + konnexer Gegenanspr zusteht. hier auf Rückübereignung/-gabe des Cellos aus § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. bzw. auf Wertersatz (§ 818 Abs. 2)? 1. Anspruch entstanden

BereichR 6. Woche a) F etwas erlangt? (+), Anwartschaftsrecht und Besitz am Cello. b) durch Leistung des S? (+) c) ohne rechtlichen Grund? (+), Kaufvertrag war ex tunc nichtig. 2. Anspruchsinhalt a) grds.: Herausgabe des Erlangten hier (-), unmöglich (§ 275 Abs. 1) durch Übereig- nung an den zu jener Zeit gutgläubigen N. b) also: Wertersatz, § 818 Abs. 2 hier iHv Euro 100.000,-. c) Es sei denn, F ist entreichert (§ 818 Abs. 3) und kann sich darauf berufen (§§ 818 Abs. 4 – 820)

BereichR 6. Woche aa) F = entreichert, § 818 Abs. 3? (+), da keine Gegenleistung von N erhalten. bb) kann F sich auf Entreicherung berufen? (+), z. Zt. der Übereignung an N hatte F keine Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes iSd § 819 Abs. 1. 3. also steht S kein Anspruch gegen F aus § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. zu. =>also ZbR gemäß § 273 Abs. 1 (-). III. Anspruchsinhalt (F gegen S) 1. grds.: Herausgabe des Erlangten hier (-), S hatte Bargeld erhalten; nach der Lebenser- fahrung sind die einzelnen Geldscheine nicht mehr individualisierbar, § 275 Abs. 1.

BereichR 6. Woche 2. also Wertersatz, § 818 Abs. 2 (+), iHv Euro 7.500,- 3. es sei denn, S ist entreichert (§ 818 Abs. 3) und kann sich auf Entreicherung berufen (§§ 818 Abs. 4 – 820) hier (-), S ist schon nicht entreichert. 4. Zwischenergebnis also: F kann von S die Euro 7.500,- zurückverlangen, S von F jedoch nichts (da F entreichert ist); gerecht? 5. Kürzung des Anspruches des F über den Anwen- dungsbereich des § 818 Abs. 3 hinaus? BGH, hM: Saldotheorie (= faktisches Synallagma); bei der Rückabwicklung nichtiger Ver- träge sollen die Wertungen des § 348 auf § 812 zum Teil übertragen werden.

BereichR 6. Woche Die drei Aussagen der Saldotheorie: Bei der Rückabwicklung nichtiger Verträge ● sind gleichartige Ansprüche eo ipso zu saldieren (= Aufrechnung überflüssig), ● sind ungleichartige Ansprüche eo ipso Zug um Zug zu erfüllen (= ZbR überflüssig), ● wird von dem Bereicherungsanspruch des Entrei- cherten der Wert der Gegenleistung abgezogen. a) hier? 3. Aussage: von dem Anspruch F -> S aus § 812 wird der Wert der Gegenleistung (= Euro 100.000,-) in Abzug gebracht also Euro 7.500,- - 100.000,- = 0,- b) aber: in drei Fällen gilt die Saldotheorie nicht:

BereichR 6. Woche ● die Saldotheorie gilt nicht zu Lasten Minderjäh- riger oder Geschäftsunfähiger ● die Saldotheorie gilt nicht zu Lasten arglistig Getäuschter ● die Saldotheorie gilt nicht bei nur einseitig aus- geführten Verträgen (da dort funktionslos) hier (-), keine solche Ausnahme ersichtlich. IV.Ergebnis: F kann von S aus § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. nichts verlangen. B. §§ 346 Abs. 1, 313 Abs. 3 S.1 (-), keine Störung der Geschäftsgrundlage (s.o.) C. Ergebnis zur Frage 1 Kein Anspruch des F gegen S.

BereichR 6. Woche Frage 2: N -> S, Rückzahlung der Euro 5.000,- A. § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. I. Anspruch entstanden 1. S etwas erlangt? (+), Gutschrift iHv Euro 5.000,-. 2. durch Leistung des N? ● Leistung ist – nach dem formalen Leistungsbegriff - jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. ● Es handelt sich um einen Realakt ● Allerdings finden manche Vorschriften über Will- lenserklärungen analoge Anwendung. ● bei der bereicherungsR Beurteilung von MehrPers- Verh. verbietet sich aber jede schematische Lösung

BereichR 6. Woche a) Liegt hier ein bereicherungsR Mehrpersonenver- hältnis vor? (+), sog. Leistung auf fremde Schuld b) Behandlung? ● die sog. Anweisungsfälle haben für die Lösung „Modellcharakter“ ● liegt also eine „veranlasste Drittleistung“ vor, so erfolgt die Rückabwicklung „über das Drei- eck“ (= Anweisungsfall), str. ● liegt hingegen eine „nicht veranlasste Dritt- leistung“ vor, so kann ein direkter Durchgriff N – S erlaubt werden. hier Letzteres; F wusste von nichts, ihm kann die Zahlung des N nicht zugerechnet werden.

BereichR 6. Woche c) also Leistungsbeziehung N – S wertend (+). 3. ohne rechtlichen Grund? (+), für die Zahlung der Euro 5.000,- bestand kein Rechtsgrund (mehr), da F schon bar gezahlt hatte. II. Anspruchsinhalt 1. grds.: Herausgabe des Erlangten hier (-), unmöglich, da Forderung im Kontokorrent. 2. also Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 iHv Euro 5.000,- 3. es sei denn, S ist entreichert und kann sich darauf be- rufen, § 818 Abs. 3, Abs. 4 - 820 hier (-), S ist schon nicht entreichert (keine Anhalts- punkte). III. also schuldet S dem N die Euro 5.000,- aus § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var.

BereichR 6. Woche B. Ergebnis zur Frage 2 N erhält die Euro 5.000,- zurück. Frage 3: S -> N, Ersatz der Euro 100.000,- A. §§ 989, 990 Abs. 1 S.2 I. Anspruch entstanden 1. EBV S – N bezüglich des Cellos im Zeitpunkt des schä- digenden Ereignisses, d.h. der Zerstörung? (-), N war bereits durch gutgläubigen Erwerb von F nach §§ 929 S.1, 932 Abs. 1 S.1 Eigentümer geworden. 2. also schon EBV (-). II. Ergebnis: §§ 989, 990 Abs. 1 S.2 (-). B. § 823 Abs. 1 (-), der gutgläubige Erwerb des N ist nicht rechtswidrig.

BereichR 6. Woche C. §§ 822 (iVm § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var.?), 818 Abs. 2 I. Anspruch entstanden „Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu“? (-), F hat dem N Eigentum zugewandt (s.o.), obwohl er selbst zu jener Zeit nur ein AR hatte; er hat also nicht das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zugewandt, sondern etwas, das er nicht erlangt hatte (= Eigentum). II. also § 822 (-). D. §§ 816 Abs. 1 S.2, 818 Abs. 2 1. F = als Nichtberechtigter verfügt? (+), s.o. 2. dem Berechtigten S gegenüber wirksam?

BereichR 6. Woche (+), s.o. 3. Erfolgte Verfügung unentgeltlich? (+), aufgrund Schenkung F an N. II. Anspruchsinhalt 1. grds.: Herausgabe des Erlangten, also des Eigentums am Cello hier (-), unmöglich. 2. also Wertersatz, § 818 Abs. 2 = Euro 100.000,- 3. es sei denn, N ist entreichert und kann sich darauf berufen. a) N = entreichert, § 818 Abs. 3? (+), unversichertes Cello ist zerstört. b) kann sich N auf Entreicherung berufen? aa) § 818 Abs. 4?

BereichR 6. Woche (-), N war nicht verklagt z.Zt. der Zerstörung. bb) § 819 Abs. 1? Kannte N im Zeitpunkt der Zerstörung den Grund dafür, dass er das Cello nicht behalten durfte? (1) Hätte N dem S das Cello herausgeben müs- sen? (+), gemäß § 816 Abs. 1 S.2 (s.o.) (2) Kannte N z. Zt. der Zerstörung alle TB-Merk- male des § 816 Abs. 1 S.2? (+), N wusste, dass F als Nichtberechtigter verfügt hatte und wusste auch von der Un- entgeltlichkeit; schließlich kannte er auch die Anfechtbarkeit (§ 142 Abs. 2).

BereichR 6. Woche (3) also haftet N dem S nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 „nach den allgemeinen Vorschriften“ => dort ist keine Berufung auf Entreiche- rung zulässig (da dort kein § 818 Abs. 3 existiert). III. also § 816 Abs. 1 S.2 (+), iHv Euro 100.000,- E. § 292 Abs. 1, 989 iVm §§ 816 Abs. 1 S.2, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 (+), Schadensersatz wegen fahrlässiger Zerstörung des Cellos iHv Euro 100.000,- F. Ergebnis zu Frage 3 N muss dem S Euro 100.000,- Schadensersatz leisten; aller- dings müssen bei S die „ersparten“ Euro 7.500,- (s. Frage 1) berücksichtigt werden.

Ende 6. Woche