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SchuldR BT 10. Woche.

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Präsentation zum Thema: "SchuldR BT 10. Woche."—  Präsentation transkript:

1 SchuldR BT 10. Woche

2 SchuldR BT 10. Woche Kursübersicht
A. Überblick über das SchuldR insgesamt B. Einzelne Schuldverhältnisse I. Kaufvertrag (§§ 433 – 479 BGB) II. Darlehen und sonstige Finanzierungshilfen (§§ 488 – BGB) III. Mietvertrag (§§ 535 – 580a BGB) 1. Überblick über das Mietrecht 2. Überblick über die §§ 535 – 548 (allg. Vorschriften) 3. Gewährleistung des Vermieters, §§ 536 ff. 4. Überblick über das WohnraummietR, §§ 549 – 577a

3 Überblick über das WohnraummietR (§§ 549 – 577a)
SchuldR BT 9. Woche Überblick über das WohnraummietR (§§ 549 – 577a) ● § 550: Form bei Zeitmietverträgen > 1 Jahr ● § 556: Betriebskostenvorauszahlungen ● § 556b: Fälligkeit der Miete und ZbR an der Miete ● § 558: Mieterhöhung ● § 562: Pfandrecht des Vermieters (= Kurs „KrSiR“) ● § 566: „Kauf bricht nicht Miete“ ● § 568: Form der Kündigungserklärung ● §§ 543, 569: Fristlose Kündigung durch den Vermieter ● § 573: Ordentliche Kündigung durch Vermieter ● § 573c: Kündigungsfristen bei ordentl. Kündigung Bis 558 Bln

4 SchuldR BT 10. Woche Fall 10 – Lösungsskizze:
Frage 1: Begründetheit der Räumungsklage des B Die (zulässige) Räumungsklage des B gegen die Eheleute K war begründet, wenn dem B ein entsprechender Räu- mungsanspruch gegen die K zustand. A. § 546 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Mietvertrag zwischen B und den K? a) Mietvertrag B – Eheleute K? (+), die Eheleute haben den Vertrag als Rechtsge- meinschaft iSd §§ 741 ff. geschlossen. b) Wirksam? (+), selbst wenn einzelne Klauseln in den AGB un- wirksam sein sollten (§ 306 Abs. 1, Abs. 2).

5 SchuldR BT 10. Woche 2. Mietvertrag wirksam iSd § 542 beendet?
hier durch Kündigung seitens des B. a) Wirksame Kündigungserklärung? (+), Schreiben vom ; beachte für die Form bei der Kündigung von Wohnraum § 568 sowie für die ordentliche Kündigung § 573 Abs. 3 und die außerordentliche Kündigung § 569 Abs. 4 b) Kündigungsgrund aa) für die ausgesprochene fristlose Kündigung? § 543 Abs. 1 S.1: „wichtiger Grund“ erforderlich (1) Wegen Verstoßes gegen § 5 des MietV? (+), wenn Klausel wirksam, da beharrliche Verweigerung wesentlicher Vertragsklau seln nach Abwägung wichtiger Grund ist.

6 SchuldR BT 10. Woche zu prüfen also, ob Klausel wirksam nach den §§ 305 ff. ist (a) Liegen überhaupt AGB vor, § 305 Abs. 1? (+), für eine Vielzahl von Verträgen (b) Einbeziehung in den Vertrag, § Abs. 2? (+) (c) keine überraschende Klausel, § 305c? (d) Abweichung vom Gesetz, § 307 Abs.3 S.1 (+), kein generelles Verbot vorgesehen. (e) Inhaltskontrolle? (aa) nach §§ 308 oder 309? (-), kein Fall ersichtlich.

7 SchuldR BT 10. Woche (bb) nach § 307 Abs. 1?
BGH NJW 2013, 1526: (+), weicht von wesentlichen Grundgedanken der Überlassungspflicht aus § Abs. 1 S.1 ab (= § 307 Abs. 2 Nr. 1), außerdem keine Berücksichtigung berechtigter Interessen des Mieters (etwa Blindenhund etc.) => also kein Verstoß gegen § 5 des MietV, da Klausel unwirksam, § 306 Abs. 1. (2) Heißt dies dann, dass der Mieter „nach Lust und Laune“ Hunde und Katzen halten darf? (-), Einzelfallbetrachtung, ob der Mieter das Tier halten darf (= vertragsgem. Gebrauch).

8 SchuldR BT 10. Woche hier? kein überwiegendes/berechtigtes Interesse des Vermieters am Verbot der Hundehal tung ersichtlich. also kein „beharrlicher Verstoß“ der K ge gen MietV wegen Weigerung, den Hund abzuschaffen. => also außerordentliche Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 S.1, S.2 (-). bb) Kündigungsgrund für ordentliche Kündigung? (1) Überhaupt erforderlich? (+), für den Vermieter von Wohnraum ge mäß § 573 Abs. 1 („berechtigtes Interesse“). (2) „berechtigtes Interesse“ hier gegeben?

9 SchuldR BT 10. Woche (-), Umkehrschluss aus § 573 Abs. 2 Nr. 1: bloße Weigerung, den Hund abzuschaffen, gibt kein „berechtigtes Interesse“, da Hun dehaltung vertragsgemäßer Gebrauch ist. c) also Beendigung des Mietvertrages durch Kündi- gund des B (-). II. Ergebnis: § 546 Abs. 1 (-). B. § 985 (-), Eheleute K hatten Recht zum Besitz iSd § 986 Abs. 1 aus dem fortbestehenden Mietvertrag. C. Ergebnis zur Frage 1 Die Klage des B war zulässig, aber unbegründet, da die von ihm ausgesprochene Kündigung unwirksam war.

10 SchuldR BT 10. Woche Frage 2: Erstattungsanspruch der K gegen B
A. §§ 536a Abs. 2 (-), Schönheitsreparaturen sind nicht (notwendig) Mängel- beseitigung, sondern die Beseitigung der Folgen der ver- tragsgemäßen Abnutzung iSd § 538; außerdem lägen die Voraussetzungen des § 536a Abs. 2 nicht vor. B. §§ 539 Abs. 1, 683 S.1, 670 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Mietvertrag Eheleute K – B (im Zeitpunkt der Vornahme der Aufwendungen)? (+), s.o. 2. Aufwendungen der K? (+), freiwillige Vermögensopfer der K durch Reno- vierung.

11 SchuldR BT 10. Woche 3. Verweisung auf die Vorschriften der GoA, §§ 677 ff.? a) Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung? BGH, hM: Rechtsgrundverweisung, da die GoA verschiedene Ansprüche auf Aufwendungsersatz in § 683 und § 684 vorsieht. b) hier Fall des §§ 677, 683 S.1? „echte GoA“ iSd § 677? aa) Eheleute K = Geschäft geführt? (+), positives Tun (Renovierungsarbeiten). bb) „für einen anderen“, d.h. den B? (-), BGH NJW 2009, 2590: Mieter will mit der Renovierung (vermeintlich) eigene Ge genleistungspflicht erfüllen (selbst wenn § unwirksam sein sollte).

12 SchuldR BT 10. Woche II. also §§ 539 Abs. 1, 683 S.1, 670 (-), keine GoA. C. §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 I. Anspruch entstanden 1. Vorvertragliches Vertrauensschuldverhältnis K – B? (+), bei Abschluss des Mietvertrages 2004. 2. Rücksichtnahmepflicht iSd § 241 Abs. 2 verletzt? ■ BGH, hM: die Verwendung unzulässiger AGB ist die Verletzung einer vorvertraglichen Rücksicht- nahmepflicht. ■ hier? maßgeblich, ob § 4 gegen die §§ 307 ff. (hier passt erneut nur § 307 Abs. 1) verstößt. BGH NJW 2011, 514: Farbwahlklausel unzulässig, da Vorgabe „weiß“.

13 SchuldR BT 10. Woche also Rücksichtnahmepflichtverletzung durch Verwen- dung unzulässiger AGB (+). 3. Vertretenmüssen des B? (-), der BGH hat „Schönheitsreparaturklauseln“ hin- sichtlich des Fristenplanes erstmals 2005, hinsichtlich der Farbwahlklausel erstmals 2008 und 2009 bean- standet (= unvermeidbarer Rechtsirrtum). II. Ergebnis: §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 (-). D. § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. I. Anspruch entstanden 1. B etwas erlangt? (+), körperlich die Renovierungsarbeiten sowie die darin enthaltenen Dienst- und Werkleistungen. 2. durch Leistung der Eheleute K?

14 SchuldR BT 10. Woche (+), diese wollten mit den Arbeiten ihre (vermeintli- chen) Verpflichtungen aus § 4 des MietV erfüllen. 3. ohne rechtlichen Grund? (+), § 4 ist insgesamt unwirksam (= einheitliche Rege- lung, nicht teilbar: BGH BeckRS 2015, 08620). 4. kein Ausschluss? (+), insbesondere kein Fall von § 814 und § 817 S.2 II. Anspruchsinhalt 1. grds.: „Herausgabe des Erlangten“ hier (-), unmöglich. 2. also Wertersatz, § 818 Abs. 2? ■ Meinung 1: der Vermieter hat dem Mieter die obj. eingetretene Steigerung des (Ertrags-) Wertes der Mietsache herauszugeben.

15 SchuldR BT 10. Woche ■ Meinung 2: der Vermieter hat dem Mieter dessen Aufwand zu ersetzen. ■ BGH NJW 2009, 2590: Richtig ist Meinung 2, da der Mieter mit den Schönheitsreparaturen einen Teil des (vermeint- lich) geschuldeten Entgelts erbringt, es also auf den Wert seiner Leistung ankommt. 3. also können die K von B den Wert der Arbeiten (Material: Euro 450,-; plus Arbeitskraft, gemäß § Abs. 1 ZPO: Euro 15,- pro Stunde) ersetzt verlangen, mithin Euro 450,- + (40h x 15,-) = Euro 1.050,-. E. Ergebnis zu Frage 2 Die K können von B Euro 1.050,- ersetzt verlangen. Bea- chte: Verjährung nach § 548 Abs. 2 !

16 SchuldR BT 10. Woche Kursübersicht
A. Überblick über das SchuldR insgesamt B. Einzelne Schuldverhältnisse I. Kaufvertrag (§§ 433 – 479 BGB) II. Darlehen und sonstige Finanzierungshilfen (§§ 488 – BGB) III. Mietvertrag (§§ 535 – 580a BGB) IV.Werkvertrag und ähnl. Verträge (§§ 631 – 650v BGB)

17 Überblick über die §§ 631 – 650v BGB ab 01.01.2018
SchuldR BT 10. Woche Überblick über die §§ 631 – 650v BGB ab Untertitel 1: Werkvertrag, §§ 631 – 650o Kapitel 1: §§ ● §§ 631 – 633 Abs. 1: Erfüllungsansprüche ● §§ 633 Abs. 2 – 639: Gewährleistungsrecht ● §§ 640 – 646: Abnahme des Werkes ● §§ 647 – 647a: Sicherung des Werkunternehm. ● §§ 648 – 649: „Kündigung“ und ihre Folgen ● § 650: Werklieferungsvertrag Kapitel 2: §§ 650a – h: Bauvertrag Kapitel 3: §§ 650i – n: Verbraucherbauvertrag Kapitel 4: § 650o: Unabdingbarkeit Untertitel 2: Architektenvertrag und Ingenieurvertrag, §§ 650p-t Untertitel 3: Bauträgervertrag, §§ 650u - v

18 (mit Abweichungen gegenüber dem Kaufrecht)
SchuldR BT 10. Woche Überblick über die §§ 631 – 639 (mit Abweichungen gegenüber dem Kaufrecht) Kaufvertrag ● § 433 ● § 434 ● §§ 435, 436 ● § 437 ● § 438 ● § 439 ● § 440 ● § 441 ● § 442 ● § 443 ● § 444 Werkvertrag ● §§ 631 – 633 Abs. 1 ● § 633 Abs. 2 ● § 633 Abs. 3 ● § 634 ● § 634a ● § 635 ● § 636 ● § 638 ● § 640 Abs. 2 ● - ● § 639

19 Ende 10. Woche


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