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Crashkurs BGB 1. Tag.

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Präsentation zum Thema: "Crashkurs BGB 1. Tag."—  Präsentation transkript:

1 Crashkurs BGB 1. Tag

2 Crashkurs BGB 1. Tag Kursübersicht Grundlagen
BGB AT: Fälle 1 – Tag SchuldR AT 1: Fälle 5 – 7 SchuldR BT 1: Fälle 8 – Tag SachenR 1: Fälle 12 – 15 SachenR 2 / KreditSichR: Fälle 16 – Tag SchuldR BT 2: Fälle 21 – 24 SchuldR AT 2 / SchadErsR: Fälle 25 – 26

3 Vorüber- legungen I. Was will der Anspruchsteller?
 Relevante Rechtsfolgen in der Klausur: Erfüllung, Herausgabe (der Sache, des Wertes, der Nut- zungen, Surrogate), Schadensersatz, Unterlassung/Beseiti- gung, Auf- und Verwendungsersatz, Auskunft. II. Woraus?  Anspruchssysteme: Vertragliche, dingliche oder Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen III. Welche Einwendungen macht der Gegner geltend?  Unterscheidung nach Wirkung, besser nach Systematik: Rechtshindernde, rechtsvernichtende und rechtshemmen- de Einwendungen (letztere “Einreden“)

4 Crashkurs BGB 1. Tag Fall 1 - Lösungsskizze: A. § 433 Abs. 2 BGB
I. Anspruch entstanden 1. Kaufvertrag K – B GbR? (+), durch Antrag des K iSd § 145 BGB und Annahme der B GbR am 2. wirksam? (+), keine Unwirksamkeitsgründe ersichtlich. =>also Anspruch iHv Euro 617,- entstanden. II. Anspruch erloschen 1. Erfüllung, § 362 Abs. 1? = Herbeiführung des Leistungserfolges zur richtigen Zeit, am richtigen Ort, in der richtigen Art und Weise an den richtigen Gläubiger.

5 Crashkurs BGB 1. Tag Es ist str., ob eine Überweisung Erfüllung iSd § 362, Annahme an Erfüllungs Statt oder Leistung erfül- lungshalber iSd § 364 Abs. 2 ist. - Das gilt auch für PayPal-Zahlungen. - allerdings muss jedenfalls die Gutschrift zur freien Verfügbarkeit des Empfängers zum Erlöschen der Forderung führen (eine Rückbelastungsmöglichkeit kann hierbei nicht schaden, ganz hM). =>hier erfolgt. a) LG Essen (vorliegend Vorinstanz zu BGH): die Erfüllung trat aber nur auflösend bedingt iSd § 158 Abs. 2 durch den Erfolg eines PayPal-Käufer- schutzantrages ein. b) BGH: das kann nicht sein, da Erfüllung Realakt ist.

6 Crashkurs BGB 1. Tag =>also Erfüllungwirkung iSd § 362 Abs. 1 (+).
2. Einvernehmliche Wiederbegründung der Schuld? a) ist so etwas überhaupt möglich? (+), Privatautonomie (§ 311 Abs. 1) erlaubt nicht bloß die Neu-, sondern auch die Wiederbegrün- dung einer Schuld. b) hier vereinbart? - das ist durch Auslegung der Erklärungen der Parteien bei Vertragsschluss zu ermitteln. - Auslegung nach §§ 133, 157: beiderseits interes- sengerecht nach verobj. Empfängerhorizont. - hier: allenfalls konkludent durch Vereinbarung der Zulässigkeit der PayPal-Zahlung. - Was sollte im Fall eines erfolgreichen PayPal- Käuferschutzantrages gelten?

7 Crashkurs BGB 1. Tag aa) damit sollte die Angelegenheit ersichtlich noch nicht endgültig erledigt sein (s. auch Nr. 6.5 der PayPal-AGB, die beide akzeptiert haben müssen). bb)also sollte für diesen Fall die einmal durch § 362 Abs. 1 erloschene Forderung wieder-, nicht bloß neubegründet werden. => also ist die Erfüllungswirkung des § 362 nach- träglich beseitigt worden; derselbe Anspruch besteht wieder. 3. Anspruch aus anderem Grunde erloschen? gemäß § 326 Abs. 1 S.1? a) Gegenseitige Verpflichtung betroffen? (+), diejenige aus § 433 Abs. 1 S.1 und Abs. 2. b) Unmöglichkeit auf Seiten des K?

8 Crashkurs BGB 1. Tag wohl (+), K habe losgeschickt, B behauptet, Ware sei nicht angekommen. c) Rechtsfolge also? aa) Grds: Anspruch auf den Kaufpreis erlischt. bb) hier Ausnahme? gemäß § 447 Abs. 1 (1) anwendbar? (+), kein Fall von § 475 Abs. 2. (2) Voraussetzungen erfüllt? (+), Schickschuld, auf Verlangen der B GbR, Übergabe an Transportperson, zufälliger Untergang, typisches Transportrisiko. => also ist der Anspruch nicht erloschen. B. Ergebnis zu Fall 1 K kann von der B GbR die Euro 617,- verlangen, § 433 Abs.2

9 Crashkurs BGB 1. Tag Fall 2 - Lösungsskizze:
A. §§ 700 Abs. 1 S.1, 488 Abs. 1 S.2 iVm § 1922 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. Tatbestand des § 1922 Abs. 1? (+), K ist Alleinerbe seiner Mutter M. 2. Tatbestand der §§ 700 Abs. 1 S.1, 488 Abs. 1 S.2? a) Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag M – S? (+), zumindest teilweise: der Girovertrag ist einer- seits Geschäftsbesorgungsvertrag, andererseits - für die „Aufbewahrung“ des Guthabens – unregel- mäßige Verwahrung iSd § 700. b) wirksam? (+), keine Bedenken. c) Euro 1.200,- eingezahlt (= valutiert)?

10 Crashkurs BGB 1. Tag (+), entsprechendes Guthaben war vorhanden.
=>also Anspruch aus §§ 700 Abs. 1 S.1, 488 Abs. 1 S.2 iVm § 1922 Abs. 1 entstanden. II. Anspruch erloschen 1. durch Erfüllung, § 362 Abs. 1? - LG Lüneburg: (-), §§ 1903 Abs. 1 S.2 iVm 108 Abs. 1: mangels Genehmigung keine Erfüllung. - BGH: das ist falsch, Erfüllung ist kein Rechtsge- schäft, sondern ein Realakt (= Theorie der realen Leistungsbewirkung) - BGH: aber möglicherweise stimmt das Ergebnis: -> bei Minderjährigen wird die „Empfangszustän- digkeit“ verneint (RGedanke der §§ 106 ff.) -> kann man das auch bei Betreuten machen? Problem: diesen sieht man das nicht immer an.

11 Crashkurs BGB 1. Tag -> aber Schutzzweck des § 1903 Abs. 1 rechtfertigt vergleichbare Beurteilung. => also Erfüllung (-). 2. Aufrechnung, §§ 387 ff.? a) Aufrechnungserklärung, § 388 S.1? (+), „hilfsweise“ möglich, da bloße Rechtsbedingg b) Aufrechnungslage, § 387? (+), wenn S gegen K einen fälligen und durchsetz- baren gleichartigen Gegenanspruch hat. aus § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var.? aa) Anspruch entstanden (1) K etwas erlangt? (+), Eigentum und Besitz an Euro 1.200,-. (2) durch Leistung der S? (+), bewusst und zweckgerichtet.

12 Crashkurs BGB 1. Tag (3) ohne rechtlichen Grund?
(+), da gerade keine Erfüllungswirkung iRd Girovertrages eingetreten ist (s.o.). bb) Anspruchsinhalt - grds. Herausgabe des Erlangten hier (-), unmöglich wegen Weitergabe. - dann Wertersatz, § 818 Abs. 2? (-), zum Schutze Minderjähriger (und Be treuter) muss nur dasjenige herausgegeben werden, was tatsächlich noch im Vermögen ist (kein Wertersatz, außer iRd §§ 818 Abs.4, , 820) - also muss K nur seinen Bereicherungsanspr gegen den Unbekannten abtreten. => das ist aber kein Geldanspruch

13 Crashkurs BGB 1. Tag => also Aufrechnungslage (-).
III. Anspruch durchsetzbar ggf. ZurückbehaltungsR der S (§§ 273, 812 auf Abtre- tung des Anspruches gegen den Unbekannten) (-), dieses ist nicht geltend gemacht. B. Ergebnis zu Fall 2 K kann von B erneut die Auszahlung der Euro 1.200,- verlangen.

14 Crashkurs BGB 1. Tag Fall 3 - Lösungsskizze:
Frage 1: Ansprüche des K gegen F A. § 667, 2.Var. (-), es scheitert schon an einem Auftragsvertrag, da F das Angebot des K abgelehnt hat. B. § 861 Abs. 1 (-), K war nie Besitzer. C. § 1007 Abs. 1 und Abs. 2 S.1 damit ebenfalls (-). D. § 985 I. Anspruch entstanden 1. F = Besitzer? (+), § 854 Abs. 1 2. K = Eigentümer? (+), wenn Eigentum erworben und nicht verloren.

15 Crashkurs BGB 1. Tag Erwerb allenfalls von V gemäß § 929 S.1?
a) Einigung V – K? (+), wenn F den K wirksam vertreten hat, § 164. aa) eigene WE des F? (+) bb) im Namen des K, § 164 Abs. 1 S.1, S.2? (+), geheimer Vorbehalt irrelevant, § 116. cc) mit Vertretungsmacht? (-), jedenfalls konkludent widerrufen als F den Auftrag ablehnte, vgl. § 168 S.1, S.2. dd) Rechtsscheinsvollmacht? (+), §§ 170 iVm 173. b) Übergabe des Fahrzeuges? (-), K hat keinen Besitz erworben, da F nicht für ihn besitzt (vgl. § 868).

16 Crashkurs BGB 1. Tag II. also § 985 (-) E. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1
(-), kein Recht des K iSd § 823 Abs. 1 verletzt. F. § 816 Abs. 2 (-), V hat nicht an F geleistet. G. §§ 687 Abs. 2 S.1, 681 S.2, 667, 2.Var. I. Anspruch entstanden 1. Hat F fremdes Geschäft des K geführt, obwohl er wusste, dass er dazu nicht berechtigt war? (+), KaufV und dingliche Einigung hat F – wissend - im Namen des K mit V geschlossen. 2. F aus der Geschäftsbesorgung etwas erlangt? (+), Besitz am Fahrzeug. =>also Anspruch entstanden. II. Anspruch erloschen

17 Crashkurs BGB 1. Tag (-) III. Anspruch durchsetzbar?
§ 273 Abs. 1 zugunsten des F? 1. Anspruch F gegen K aus §§ 687 Abs. 2 S.2, 684 S.1? (+), und zwar auf Erstattung der von K nunmehr er- sparten Aufwendungen iHv Euro ,-. 2. Anspruch aus § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var.? (-), allenfalls als sog. „Rückgriffskondiktion“; hier ist jedoch § 687 Abs. 2 S.2 vorrangig. IV.also §§ 687 Abs. 2 S.1, 681 S.2, 667, 2.Var. (+), aber nur Zug um Zug gegen Euro ,-. H. Ergebnis zu Frage 1 Frage 2: Ansprüche des V gegen F A. § 985

18 Crashkurs BGB 1. Tag I. Anspruch entstanden
(+), F ist Besitzer, V ist noch Eigentümer; F hat auch kein (anfängliches) Recht zum Besitz iSd § 986. II. Anspruch erloschen (-) III. Anspruch durchsetzbar § 273 Abs. 1 zugunsten des F? (-), insbesondere nicht § 812 Abs. 1 S.1, 1. oder 2. Var., da nicht F, sondern K die Euro ,- an V geleistet hat (analog §§ 133, 157: verobj. Empfängerhorizont). B. Weitere Ansprüche und Ergebnis zu Frage 2 Auch § 1007 Abs. 1 und §§ 823 Abs. 1, 249 (+), andere An- sprüche hingegen (-).

19 Crashkurs BGB 1. Tag Frage 3: Ansprüche des K gegen V
A. § 433 Abs. 1 S.1 I. Anspruch entstanden (+), V und K (dieser vertreten durch F, § 164 Abs. 1 S.1) haben einen Kaufvertrag über den Wagen geschlossen. II. Anspruch erloschen (-), insbesondere hat V noch nicht erfüllt (er ist noch Eigentümer, s.o.); auch liegt Unmöglichkeit nicht vor. III. Anspruch durchsetzbar (+), kein ZbR des V, da er den Kaufpreis schon als Leis- tung des K erhalten hat (nämlich von F). B. Ergebnis zu Frage 3 Keine weiteren Ansprüche ersichtlich. K kann von V „nur“ Übergabe und Übereignung des Wagens verlangen.

20 Crashkurs BGB 1. Tag Frage 4: Ansprüche des F gegen K
A. §§ 687 Abs. 2 S.2, 684 S.1 nur (+), wenn K gegen F aus § 687 Abs. 2 S.1 vorgeht (s.o.). B. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. I. Anspruch entstanden 1. nach dem oben Gesagten (-), da § 687 Abs. 2 S.2 vorrangig ist. 2. nun entsteht aber ein Problem: würde K gegen F nicht aus § 687 Abs. 2 S.1 vorgehen, statt dessen V von F den Wagen aus § 985 herausver- langen und diesen dann – wegen § 433 Abs. 1 S dem K übereignen, würde F den Wagen herausgeben müssen, könnte aber von niemandem die Euro ersetzt verlangen. Das darf nicht sein!

21 Crashkurs BGB 1. Tag also muss dann (!) doch § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. gelten. das ist die sog. „Rückgriffskondiktion“ zur Vermei- dung unbilliger Ergebnisse. II. also § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. in diesem Fall (+). C. Ergebnis zu Frage 4 F kann von K die Euro ,- verlangen, wenn K nicht aus § 687 Abs. 2 S.1 vorgeht und F den Wagen wegen § 985 an V herausgeben muss.

22 Crashkurs BGB 1. Tag Fall 4 - Lösungsskizze:
1. Teil: Ansprüche der K gegen B A. § 631 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. Werkvertrag K – B? (+), und zwar zu einem Preis von Euro ,- (von B unterzeichnet am ). 2. wirksam? §§ 134 BGB iVm 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwArbG a) Handelt es sich bei § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwArbG um ein Verbotsgesetz iSd § 134? (+), nicht bloß Definition, Sinn + Zweck. b) Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwArbG? grds. müssen beide Parteien gegen das Gesetz ver- stoßen, um die Nichtigkeit herbeizuführen.

23 Crashkurs BGB 1. Tag aa) hier (-), nur K verstieß gegen das Verbotsgesetz (durch den nachfolgenden „Pauschalvertrag“ mit der Reduzierung um die Euro 5.000,-, die bar gezahlt worden sind). bb) ein beidseitiger Verstoß ist aber dann entbehr- lich, wenn einer verstößt und der andere sich diesen Verstoß zu eigen macht. so hier (+), für B wurde es günstiger. II. Also § 631 Abs. 1 (-), Werkvertrag ist nichtig. B. §§ 683 S.1, 670 I. Anspruch entstanden 1. Tatbestand des § 677 - fraglich, da möglicherweise eigenes Geschäft der K. - kann aber offen bleiben, da jedenfalls § 670 nicht erfüllt wäre (wegen Verstoßes gegen § 1 SchwArbG)

24 Crashkurs BGB 1. Tag 2. also kann Tatbestand des § 677 offen bleiben.
II. Ergebnis: jedenfalls §§ 683 S.1, 670 (-). C. § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. I. Anspruch entstanden 1. B etwas erlangt? (+), Elektroinstallationsarbeiten als Miteigentümer (mit-)erlangt (auch Aufwendungen erspart). 2. durch Leistung der K? (+), bewusst und zweckgerichtet. 3. ohne rechtlichen Grund (+), Werkvertrag ist nichtig, s.o. 4. kein Ausschluss des Anspruches? hier: gemäß § 817 S.2? a) gilt § 817 S.2 auch für § 812? (+), gerade dort hat er zentralen Anwendungsber.

25 Crashkurs BGB 1. Tag b) § 817 S.2 hier erfüllt?
(+), beide Seiten verstießen gegen das gesetzliche Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwArbG (s.o.) c) Teleologische Reduktion? (-), Änderung der Rspr. des BGH: es gibt keinen sachlichen Grund für eine einschränkende Ausle- gung im vorliegenden Fall; im Gegenteil verhindert die Anwendung viel effektiver Schwarzarbeit. =>also § 817 S.2 (+). II. Ergebnis: § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. (-). D. §§ 951 Abs. 1 S.1, 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. (-), § 951 ist Rechtsgrundverweisung auf § 812; damit gilt auch hier § 817 S.2. E. Ergebnis zum 1. Teil Kein Anspruch der K gegen B.

26 Crashkurs BGB 1. Tag 2. Teil: Ansprüche der K gegen A A. § 631 Abs. 1
jedenfalls (-), etwaiger Werkvertrag wäre ohnehin nichtig. B. § 683 S.1, 670 jedenfalls (-), da § 670 nicht erfüllt wäre. C. §§ 951 Abs. 1 S.1, 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. jedenfalls (-), Vorrang der LeistBez zwischen K und B. D. Ergebnis zum 2. Teil Kein Anspruch der K gegen A.

27 Crashkurs BGB 1. Tag Fall 5 - Lösungsskizze: A. § 433 Abs. 2
I. Anspruch entstanden 1. Kaufvertrag V – K? (+), über das Fahrrad. 2. wirksam? (+), keine Bedenken. =>also Anspruch auf Kaufpreiszahlung entstanden. II. Anspruch erloschen § 326 Abs. 1 S.1? 1. Gegenseitiger Vertrag V – K? (+), Kaufvertrag 2. Unmöglichkeit auf Seiten des V gemäß § 275 Abs. 1 bis Abs. 3?

28 Crashkurs BGB 1. Tag hier: § 275 Abs. 1? a) Schuldverhältnis V – K?
(+), Pflicht des V aus § 433 Abs. 1 S.1 b) Stückschuld? (+), individualisiertes Fahrrad. c) Unmöglichkeit der Herbeiführung des LeistErfolgs? (+), V kann zwar noch übereignen (§§ 929 S.1, 931), nicht jedoch übergeben iSd § 433 Abs. 1 S.1. 3. Rechtsfolge des § 326 Abs. 1 S.1 a) grds: Anspruch des V erlischt. b) Ausnahme? aa) gemäß § 326 Abs. 2 S.1, 1. Var.? (-), K muss sich ein etwaiges Verschulden des F nicht analog § 278 S.1 zurechnen lassen, da kei- ne Holschuld vorlag.

29 Crashkurs BGB 1. Tag bb) gemäß § 326 Abs. 2 S.1, 2. Var.?
(-), kein Annahmeverzug des K. cc) gemäß §§ 446 S.1, S.3? (-), weder Übergabe noch Annahmeverzug. dd) gemäß § 447 Abs. 1? (1) anwendbar? (+), s. allerdings § 475 Abs. 2. (2) Schickschuld? (+), § 269 Abs. 1, Abs. 3. (3) Versand auf Verlangen des K? (+) (4) zufälliger Untergang? (+), weder von V noch von K zu verantwor tende Unmöglichkeit. (5) Übergabe an die Transportperson?

30 Crashkurs BGB 1. Tag (+), an den F.
(6) Realisierung typischer Transportgefahr (un geschriebenes Tatbestandsmerkmal)? (+), Diebstahl. => also § 447 Abs. 1 (+). => also § 326 Abs. 1 S.1 (-), der Anspruch ist nicht erlo- schen. III. Anspruch durchsetzbar § 320 Abs. 1 S.1? (+), wenn K synallagmatischen Gegenanspruch gegen V hat. 1. aus § 433 Abs. 1 S.1? (-), erloschen gemäß § 275 Abs. 1 (s.o.). 2. aus § 285 Abs. 1? a) ist dieser synallagmatisch zu § 433 Abs. 2?

31 Crashkurs BGB 1. Tag (+), arg § 326 Abs. 3 S.1 b) Anspruch entstanden
aa) Schuldverhältnis V – K? (+), s.o. (aus § 433 Abs. 1 S.1). bb) Unmöglichkeit auf Seiten des V? (+), s.o. cc) V „infolge der Unmöglichkeit“ Ersatz oder Er- satzanspruch gegen F erlangt? (1) aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.1? (-), jedenfalls kann F sich exkulpieren (sog Pflichtenkollision); damit auch § 823 (-). (2) aus § 285 Abs. 1? (a) Schuldverhältnis V – F? (+), Auftrag iSd § 662 (nicht bloß Gefäl ligkeit des täglichen Lebens).

32 Crashkurs BGB 1. Tag (b) Unmöglichkeit auf Seiten des F?
(+), wegen Diebstahls des Fahrrads wur de Auftragserfüllung unmöglich. (c) Hat F „infolge der Unmöglichkeit“ Er satz oder Ersatzanspruch erlangt? Ersatzanspruch gegen G? (aa) aus § 280 Abs. 1? (-), kein Schuldverhältnis, in wel chem G Pflichten verletzt hätte. (bb) aus §§ 683 S.1, 670? (i) Tatbestand des § 677? (+),F hat mit dem „Retten“ frem des Geschäft des G mit Fremd geschäftsführungswillen ohne Auftrag geführt.

33 Crashkurs BGB 1. Tag (ii) Tatbestand des § 683 S.1?
(+), Übernahme entsprach dem Willen des G sowie dessen objek tiv verstandenem Interesse. (iii)Aufwendungen des F? (-), hier kann allenfalls ein Scha den entstanden sein. (iv) Erfasst §§ 683 S.1, 670 auch Schä den? (+), RGedanke des § 110 HGB: ri sikotypische Begleitschäden. (v) Risikotypischer Begleitschaden des F? (-), K hat den Schaden aus dem Diebstahl des Fahrrads erlitten.

34 Crashkurs BGB 1. Tag (vi) Darf F den Schaden des K liqui- dieren?
(+), im Verhältnis F – V liegt eine Obhut für fremde Sachen vor, im Verhältnis V – K wiederum eine obligatorische Gefahrent lastung (§ 447 Abs. 1) sog. „doppelte DSL“. =>also hat F infolge der Unmöglichkeit Ersatzanspruch gegen G aus §§ 683 S erlangt. => also hat auch V infolge der Unmöglichkeit Ersatzanspruch, nämlich gegen F, erlangt. c) also § 285 Abs. 1 K -> V (+) => also § 320 Abs. 1 S.1 (+).

35 Crashkurs BGB 1. Tag B. Ergebnis zu Fall 5
also kann V von K aus § 433 Abs. 2 Kaufpreiszahlung ver- langen, aber nur Zug um Zug gegen Abtretung des An- spruches aus § 285 Abs. 1, den V gegen F hat (der auch aus § 285 Abs. 1 stammt).

36 Crashkurs BGB 1. Tag Fall 6 - Lösungsskizze:
A. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis A – W? hier: Kaufvertrag über den Kraftstoff, § 433? a) Antrag des A durch Aufstellen des Automaten? aa) Objektiver Tatbestand (1) Alle essentialia negotii? (+), Verkäufer (= A) nach den Grds. des un ternehmensbezogenen Geschäfts, ad incer tas personas, in handelsüblicher Menge zum ausgewiesenen Literpreis. (2) erkennbarer Rechtsbindungswille? (+), da Betanken kaum „umkehrbar“.

37 Crashkurs BGB 1. Tag bb) Subjektiver Tatbestand
(+), Handlungswille und potentielles EB. => also Antrag des A (+). b) Annahme des W? (+), durch Betanken in der gewünschten Menge (anders als im Supermarkt nicht erst an der Kasse, da Tanken kaum „umkehrbar“). =>also Kaufvertrag bereits am Tankautomaten (+); Bedenken an der Wirksamkeit bestehen nicht. 2. Verzug des W mit der Bezahlung, § 286 Abs. 1 S.1? a) Nichtleistung? (+), zunächst nicht bezahlt. b) trotz Möglichkeit? (+), Geld hat man zu haben. c) trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit?

38 Crashkurs BGB 1. Tag (+), Anspruch wurde mit Beendigung des Tankvor- ganges fällig. d) Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mahnung? gemahnt wurde zunächst nicht; entbehrlich? BGH: ja, gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 aus besonderen Gründen, da für den Tankstellenpächter erforder- lich und kein schützenswertes Interesse des Kun- den am Aufschieben des Verzuges. e) Vertretenmüssen, § 286 Abs. 4? (+), keine Exkulpation. =>also geriet W mit Wegfahren in Verzug. 3. ein weiteres Vertretenmüssen nach § 280 Abs. 1 S.2 ist wegen § 286 Abs. 4 entbehrlich. 4. kausaler und ersatzfähiger Schaden des A? a) Schaden?

39 Crashkurs BGB 1. Tag (+), Detektivkosten und Auslagen.
b) haftungsausfüllende Zurechnung? (+), aufgrund des Verzuges und während des Ver- zuges entstanden. c) Ersatzfähigkeit, §§ 249 ff.? aa) Detektivkosten, Euro 150,-? möglicherweise unverhältnismäßig hoch iSd § 251 Abs. 2 S.1? (-), ersatzfähig, da nicht ersichtlich, dass günsti- gere Möglichkeit bestand, die Euro 20,- einzu- treiben. bb) auch eine „Auslagenpauschale“? möglicherweise Verstoß gegen den Grundsatz der konkreten Schadensberechnung, s. § 252? (-), das wäre zu streng, s. § 287 Abs. 1 ZPO.

40 Crashkurs BGB 1. Tag =>also sind beide Positionen ersatzfähig (Auslagen pauschal mit Euro 20,- bis 25,-). II. Ergebnis A kann von W aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S.1 Schadensersatz iHv Euro 170,- bis 175,- verlangen. B. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 (-), insoweit ist § 286 Abs. 1 S.1 spezieller. C. § 823 Abs. 1 (-), Eigentumsverletzung wäre allenfalls zu Lasten der ARAL Deutschland GmbH begangen worden; Besitzentzie- hung war nicht rechtswidrig. Außerdem Eigentumsverlet- zung erst durch Verbrauch, nicht durch Wegfahren. D. Ergebnis zu Fall 6 Anspruch A -> W nur aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 (+).

41 Crashkurs BGB 1. Tag Fall 7 - Lösungsskizze:
1. Teil: Verzugszinsen iHv Euro 235,65 A. § 288 Abs. 1 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis K-GmbH – B? (+), Kaufvertrag vom ; Bedenken an der Wirk- samkeit dieses Vertrages bestehen nicht. 2. Geldschuld des B? (+), iHv Euro ,- aus § 433 Abs. 2. 3. Verzug des B mit dieser Geldschuld, § 286 Abs. 1 S.1? a) Nichtleistung? (+), die Euro ,- hat B erst am bezahlt. b) trotz Möglichkeit? (+), „Geld hat man zu haben“. c) trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit?

42 Crashkurs BGB 1. Tag aa) Fälligkeit?
(+), §§ 271 Abs. 1 bzw. 475 Abs. 1 bb) Durchsetzbarkeit des Anspruches aus § Abs. 2 in der Zeit vom bis ? Zurückbehaltungsrecht des B in dieser Zeit ge- mäß § 320 Abs. 1 S.1? (1) Gegenseitiger Vertrag K-GmbH – B? (+), Kaufvertrag (2) Synallagmatische Pflicht betroffen? (+), § 433 Abs. 1 (= Übergabe und Übereig nung frei von Sach- und Rechtsmängeln so wie Kaufpreiszahlg stehen im Synallagma). (3) War die von der K-GmbH angebotene Leis tung vertragsgemäß? (-), zunächst mangelhaft, § 433 Abs. 1 S.2.

43 Crashkurs BGB 1. Tag (4) Es handelte sich aber – zumindest nach Be hauptung der K-GmbH – um einen gering fügigen Mangel, der für Euro 249,90 zu be seitigen war; darf der Käufer dann den ge samten Kaufpreis zurückhalten (§ 242)? BGH, Urt. vom , VIII ZR 211/15: (+), anders als §§ 281 Abs. 1 S.3, 323 Abs kennt § 320 Abs. 1 S.1 keinen Unterschied zwischen geringfügigen und erheblichen Mängeln (Grenze ist nur § 320 Abs. 2). => Durchsetzbar wurde der Anspruch aus § 433 Abs. 2 also erst mit Angebot der man gelfreien Sache, d.h. am d) Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mahnung zwi- schen dem und dem (= Zahlung)?

44 Crashkurs BGB 1. Tag (-), keine weiteren Maßnahmen der K-GmbH in dieser Zeit. =>also war B mit einer Geldschuld nie in Verzug. II. Ergebnis: § 288 Abs. 1 S.1 (-) B. Ergebnis zum 1. Teil Kein Anspruch der K-GmbH gegen B auf Verzugszinsen. 2. Teil: Kostenerstattung (Rückholung, Aufbew, ern. Lieferg) A. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis K-GmbH – B? (+), wirksamer Kaufvertrag (s.o.) 2. Verzug des B mit einer Leistungspflicht? a) Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung? (-), s. soeben.

45 Crashkurs BGB 1. Tag b) Verpflichtung zur Abnahme der Kaufsache?
aa) Handelt es sich hierbei um eine Leistungs pflicht? (+), aus § 433 Abs. 2, 2.Var. bb) War B mit dieser Verpflichtung in Schuldner- verzug gemäß § 286 Abs. 1 S.1? (1) Nichtleistung? (+), das Auto hat er zunächst nicht abge nommen(= Zurückweisung). (2) trotz Möglichkeit? (+), „Abnahme“ iSd § 433 Abs. 2 meint (anders als §§ 640 ff.) bloßen Besitzwechsel. (3) trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit? (a) Fälligkeit? (+), entweder § 271 oder § 475 Abs. 1.

46 Crashkurs BGB 1. Tag (b) Durchsetzbarkeit?
(aa) Zurückbehaltungsrecht des B aus § 320 Abs. 1 S.1? (-), die Abnahmepflicht steht grds (auch hier) nicht im Gegenseitig keitsverhältnis. (bb) Zurückbehaltungsrecht des B aus § 273 Abs. 1? (i) Fälliger Anspruch des B aus dem selben rechtlichen Verhältnis (= Konnexität)? (+), aus § 433 Abs. 1 S.2 (s.o.). (ii) Darf der Käufer auch die Abnah me verweigern, hat er also ein „Zurückweisungsrecht“?

47 Crashkurs BGB 1. Tag BGH, Urt. vom 24.10.2016:
(+), anders als bei § 640 Abs S.2 ist dieses auch nicht einge schränkt bei unerheblichen Män geln, da § 640 Abs. 1 S.2 nicht analogiefähige Sonderregel ist, die bei § 273 nicht gilt. (iii)Aber (auch) hier gilt § 242 dennoch (aus o.g. Gründen) ebenso wenig einschlägig. => also war der Anspruch der K-GmbH auf Abnahme bis zum nicht durchsetzbar. (4) danach Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mahnung (zur Abnahme)?

48 Crashkurs BGB 1. Tag (-), am wurde – beim nächsten Ange bot – die Sache von B abgenommen. =>also war B überhaupt nicht in Schuldnerverzug, weder mit der Kaufpreiszahlung, noch mit der Ab- nahme. II. Ergebnis: §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S.1 (-) B. § 304 I. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis K-GmbH – B? (+), s.o. 2. Annahmeverzug des B? (-), da die K-GmbH bis zum nie die vertragsge- mäße Leistung angeboten hat, kann B nicht nach den §§ 293 ff. in Annahmeverzug geraten sein. II. also auch § 304 (-)

49 Crashkurs BGB 1. Tag C. Ergebnis zum 2. Teil
Die K-GmbH hat überhaupt keine Ansprüche gegen B.

50 Ende 1. Tag


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