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SchuldR BT 4. Woche.

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Präsentation zum Thema: "SchuldR BT 4. Woche."—  Präsentation transkript:

1 SchuldR BT 4. Woche

2 SchuldR BT 4. Woche Kursübersicht
A. Überblick über das SchuldR insgesamt B. Einzelne Schuldverhältnisse I. Kaufvertrag (§§ 433 – 479 BGB) 1. Überblick über das Kaufrecht 2. Pflichten der Parteien 3. Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen, insbes. §§ 446f. 4. Gewährleistungsrecht des Kaufs, §§ 434 ff.: Die Haftung des Verkäufers für Mängel a) Was sind Mängel? b) Welche Rechte hat der Käufer bei Mängeln?

3 SchuldR BT 4. Woche Fall 3 – Lösungsskizze:
A. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag (+), recht unproblematisch. 2. Mangel der Kaufsache? (+), Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 S.1, spätestens gemäß § 434 Abs. 1 S.2 Nr. 2. 3. Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung oder Ent- behrlichkeit? a) Frist gesetzt? (-). b) Entbehrlich? aa) Gemäß § 440 S.1?

4 SchuldR BT 4. Woche (-), weder verweigert, noch fehlgeschlagen, noch unzumutbar für K. bb) Gemäß § 281 Abs. 2? (-), weder verweigert noch aus besonderen Gründen entbehrlich. c) also fehlt es an der erfolglosen Fristsetzung. II. Ergebnis: §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 (-). B. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag K – B? (+), s.o. 2. Mangel? 3. Nachträglich unbehebbar (§ 275 Abs. 1 – 3)?

5 SchuldR BT 4. Woche (+), nämlich durch Selbstbeseitigung durch K trat sog. Zweckerreichung (als Fallgruppe der Unmöglich- keit) ein. 4. Vertretenmüssen? (-), Bezugspunkt ist die „Pflichtverletzung“ (s. § Abs. 1 S.2), hier also die Herbeiführung der Unmög- lichkeit der Mängelbeseitigung. Die Unmöglichkeit hat aber allein K herbeigeführt durch die Selbstbesei- tigung des Mangels. II. Ergebnis: §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.1 (-). C. § 441 Abs. 4 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag K – B? (+), s.o.

6 SchuldR BT 4. Woche 2. Wirksame Minderung? a) Minderungserklärung?
(-), würde K aber noch vornehmen, wenn sinnvoll; Erklärung ist nachholbar. b) Minderungsgrund? aa) Mangel? (+), s.o. bb) Erfolglose Fristsetzung zur Mängelbeseitigung oder Entbehrlichkeit? (1) Erfolglose Fristsetzung? (-), s.o. (2) Entbehrlich? (+), zwar nicht gemäß § 440 S.1 (s.o.) oder § 323 Abs. 2 (vgl. oben), aber § 326 Abs. 5.

7 SchuldR BT 4. Woche => also Minderungsgrund (+).
c) kein Ausschluss der Minderung? (-), §§ 441 Abs. 1 S.1, 437 Nr. 2, 326 Abs. 5, Abs. 6, 1.Var., da K für den Minderungs- (Rück tritts-) grund (= Unmöglichkeit der Mängelbesei- tigung) allein verantwortlich ist. =>also Minderung ausgeschlossen. II. Ergebnis: § 441 Abs. 4 S.1 (-). D. §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 analog? (-), Zulässigkeit der Analogie kann offen bleiben, da jeden- falls wieder keine erfolglose Fristsetzung iSd § 637 Abs. 1. E. §§ 326 Abs. 2 S.2, Abs. 4 analog? I. Analogie zulässig? ● Minderung scheiterte an § 323 Abs. 6, 1.Var. Bis 326 Bln

8 SchuldR BT 4. Woche ● § 323 Abs. 6 hat Parallelregelung in § 326 Abs. 2 ● dort existiert allerdings noch ein Satz 2, der in § Abs. 6 nicht vorhanden ist. ● würde man diesen Satz 2 auf § 323 Abs. 6 analog anwenden, so -> könnte K zwar nicht mindern, -> müsste sich B jedoch auf seinen Kaufpreiszahlungs- anspruch dasjenige anrechnen lassen, was er durch die Befreiung von seiner Nacherfüllungspflicht er- spart hätte, also Euro 5.500,-. -> wäre der Kaufpreis schon gezahlt, entstünde ein Rückzahlungsanspruch analog § 326 Abs. 4. ● Analogie iRv § 323 Abs. 6 zulässig? BGH NJW 2005, 1348 (-), § 437 ist abschließend.

9 SchuldR BT 4. Woche II. Ergebnis: §§ 326 Abs. 2 S.2, Abs. 4 analog (-), aA aber Lorenz NJW 2003, 1417 ff. F. §§ 683 S.1, 670 (-), jedenfalls keine „berechtigte“ GoA iSd § 683 S.1. G. § 684 S.1 (-), würde zum selben Ergebnis führen wie eine Analogie zu § 326 Abs. 2 S.2, Abs. 4; daher ist § 684 S.1 neben § 437 nicht anwendbar. H. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. (-), würde ebenfalls ein Ergebnis wie §§ 326 Abs. 2 S.2, Abs. 4 auslösen, also auch nicht anwendbar neben § 437. J. Ergebnis zum Fall K hat keinen Anspruch gegen B.

10 SchuldR BT 4. Woche Fall 4 – Lösungsskizze:
1. Teil: Rückzahlung des Kaufpreises von Euro 2.510,- A. § 346 Abs. 1 iVm § 437 Nr. 2 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und E einerseits und V und B andererseits? a) Kaufvertrag K/E mit V/B? aa) durch die Online-Auktion? kam ein einheitlicher Kaufvertrag zwischen der B als Antragender (§ 145 BGB) und der K als Höchstbieterin (Annehmende) zum Preis von insgesamt Euro 2.510,- zustande. bb) rechtliche Bedeutung der beiden Kaufurkun den bei Lieferung durch V?

11 SchuldR BT 4. Woche das ist durch Auslegung der Erklärungen von V einerseits und E (bzw. seiner Ehefrau K) an dererseits nach §§ 133, 157 zu ermitteln. (1) V war (wirtschaftlich und rechtlich) Eigentü mer von Boot und Trailer; also? V sollte als Verkäufer neben seine Tochter treten (diese sollte dadurch nicht enthaftet werden, §§ 133, 157, 242). (2) In dem Vertrag wird auch E als Käufer er wähnt; Bedeutung? K und E sollten als gemeinsam „wirtschaft lich Berechtigte“ Käufer von Boot und Trai ler sein. (3) Gesonderte Kaufverträge Boot/Trailer?

12 SchuldR BT 4. Woche (-), zwar zwei Urkunden, aber ersichtlich sollten die beiden Kaufgegenstände ge meinsam verkauft sein. => also einheitlicher Kaufvertrag V/B an K/E über Boot und Trailer zum Preis von Euro 2.510,-. b) wirksam? (+), keine Unwirksamkeitsgründe ersichtlich. 2. Wirksamer Rücktritt von K und E gegenüber V und B? a) Rücktrittserklärung, § 349? (+), mehrfach gemeinsam von K und E gegenüber V und B, nämlich am , anwaltlich am und konkludent sicherlich auch jetzt mit Rückzah- lungsverlangen erklärt. b) Rücktrittsgrund, § 437 Nr. 2?

13 SchuldR BT 4. Woche aa) Mangel der verkauften Sachen?
hier kommt nur Sachmangel in Betracht. (1) Istbeschaffenheit bei Gefahrübergang? nicht (mehr) seetauglich. (2) Sollbeschaffenheit? seetauglich: zumindest konkludent aus der Beschreibung als „Wanderboot“ sollte das Boot nach den vertraglichen Vereinbarun gen bei der Auktion seetauglich sein. => also Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 S.1 (+). bb) Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung oder Entbehrlichkeit? (1) entbehrlich gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 1 schon seit dem ?

14 SchuldR BT 4. Woche - an § 323 Abs. 2 Nr. 1 sind strenge Anfor derungen zu stellen - in dem bloßen Bestreiten von Mängeln oder der Berufung auf einen Gewähr leistungsausschluss liegt nicht notwen dig eine Erklärung iSd § 323 Abs. 2 Nr. 1 - vielmehr muss es aus verobj. Sicht aus geschlossen erscheinen, dass der Schuld ner sich weiteren Argumenten öffnet, er muss seine Entscheidung also erkenn bar endgültig getroffen haben. - nach diesen Grundsätzen? hier (-), s. Erklärung von B und V vom , sich das Boot ansehen zu wollen.

15 SchuldR BT 4. Woche => also war Fristsetzung nicht schon ab dem entbehrlich. (2) erfolglose Fristsetzung erfolgt? (a) Erklärungen vom und ? (-), bloße Rücktrittserklärungen. (b) Schreiben vom ? (aa) das Schreiben enthält eine Wochen frist (= ausreichend lang). (bb) beachte aber BGH NJW 2010, 1448: ein ordnungsgem. Nacherfüllungs verlangen muss auch die Bereit schaft umfassen, dem Verkäufer die Sache zum Zwecke der Prüfung zur Verfügung zu stellen.

16 SchuldR BT 4. Woche (cc) diese Zurverfügungstellung setzt eine Möglichkeit zur Besichtigung am „richtigen Ort“, d.h. dem Nach erfüllungsort, voraus. (dd) K und E boten V und B an, das Boot auf Usedom zu besichtigen; V und B wollten das Boot in Berlin besichti gen. (ee) Wo ist der Leistungsort der Nach erfüllung? das ist streitig. M1: die Nacherfüllung hat an dem Ort zu erfolgen, an dem auch Erfüllung erfolgen muss

17 SchuldR BT 4. Woche M2: die Nacherfüllung hat an dem Ort zu erfolgen, an dem sich die Sache bestimmungs gemäß befindet. M3: der Nacherfüllungsort be stimmt sich nach § 269, ist also variabel (Ball NZV 2004, , 220 f.). -> nach M1 also Berlin, nach M2 gut vertretbar: Usedom, M3: ? BGH NJW 2011, 2278 ff.: M3 ist richtig, der Nacherfüllungsort muss also variabel bestimmt wer den gemäß § 269 BGB.

18 SchuldR BT 4. Woche (ff) Subsumtion unter § 269 Abs. 1:
Leistungsort der Nacherfüllung ist hier, wie sich „aus den Umständen“ ergibt, Berlin (gemeinsamer Wohn sitz beider Parteien). => also enthielt die Fristsetzung vom keine ordnungsgemäße Leis tungsaufforderung. => also keine ordnungsgemäße Fristsetzg. (3) Fristsetzung nachträg. entbehrl. geworden? (a) gemäß § 440 S.1? (-), V und B haben nichts verweigert, die Nacherfüllung ist auch nicht fehlge schlagen oder K und E unzumutbar.

19 SchuldR BT 4. Woche (b) gemäß § 326 Abs. 5?
- eine Nachlieferung ist unmöglich, da (Stückkauf und) Sache nach Vor stellung der Parteien nicht aus tauschbar. - eine Nachbesserung ist zwar tech nisch möglich, erfordert aber einen Aufwand, der in einem auffälligen Missverhältnis zum LeistInteresse des Gläubigers steht (§ 275 Abs. 2) - Fristsetzung damit entbehrlich? (-), BGH NJW 2013, 1074: erst, wenn Verkäufer sich auf § 275 Abs. 2 be ruft; daran fehlt es hier.

20 SchuldR BT 4. Woche => also weder erfolglose Frist gesetzt noch ist diese entbehrlich. => also Rücktrittsgrund (-). II. Ergebnis: §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2 (-) B. Ergebnis zum 1. Teil Kein Anspruch von K und E gegen V und B auf Rückzah- lung des Kaufpreises von Euro 2.510,-. 2. Teil: Ersatz der Euro 1.250,- A. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.1 (-), zwar Anwendungsfall des § 275 Abs. 2; jedoch entsteht der Anspruch erst, wenn Verkäufer sich hierauf beruft. B. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S.1 jedenfalls (-), Fristsetzung fehlt; war nicht entbehrlich, s.o.

21 SchuldR BT 4. Woche C. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 I. Anspruch entstanden
1. Wirksamer Kaufvertrag K/E mit V/B? (+), s.o. 2. Mangel der verkauften Sache? 3. Vertretenmüssen des Verkäufers? (+), bezüglich des Mangels; wird vermutet; keine Ex- kulpation zugunsten von V und B (s. § 280 Abs. 1 S.2). 4. Kausaler und ersatzfähiger Schaden? a) § 437 Nr. 3 ersetzt iVm § 280 Abs. 1 nur Schäden neben, nicht „statt der Leistung“ (s. § 280 Abs. 3). b) Handelt es sich bei den Kosten des Ersatzbootes im September um SE statt oder neben der Leistung?

22 SchuldR BT 4. Woche Wie wird abgegrenzt?
hM (s. auch BGH NJW 2013, 2959): Würde eine ordnungsgemäße Nacherfüllung im letztzulässigen Zeitpunkt (= Fristablauf, Eintritt der Unmöglichkeit) den geltend gemachten Schaden beseitigen oder verhindern, geht es um Schadens- ersatz statt der Leistung. Wäre der Schäden zu je- ner Zeit bereits endgültig eingetreten, macht eine Fristsetzung (s. § 281) also keinen Sinn, so handelt es sich um einen Schaden neben der Leistung. Hier? Da Nacherfüllung nicht unmöglich (s.o. zu § Abs. 2 S.1) und noch keine erfolglose Frist zur Nach- erfüllung ordnungsgemäß gesetzt:

23 SchuldR BT 4. Woche Eine Nacherfüllung (nunmehr) würde den einge- tretenen Schaden (Kosten des Ersatzbootes) nicht beseitigen können. => also Schadensersatz neben der Leistung. c) Handelt es sich bei diesem Schaden dann nicht aber um einen solchen „wegen Verzögerung der Leistung“, nämlich verzögerter Nacherfüllung, so dass §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 gilt? BGH NJW 2009, 2674: mag sein, aber § 437 Nr. 3 verweist nicht auf § 286, so dass dieser (Nutzungsausfall-) Schaden bereits nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 ersetzt wird; § muss nicht vorliegen. =>also ersatzfähiger Schaden (+)

24 SchuldR BT 4. Woche 5. kein Ausschluss des Anspruches?
hier: Gewährleistungsausschluss in Online-Auktion und den beiden Vertragsurkunden. BGH NJW 2013, 2959: hiervon sind konkludent solche Beschaffenheitsmerk- male ausgenommen, die in der Auktion ausdrücklich genannt sind (= Wanderboot, also seetauglich). also: zwar ggf. wirksamer Gewährleistungsausschluss, aber vorliegend bedeutungslos. II. Anspruch erloschen/nicht durchsetzbar? (-) D. Ergebnis zum 2. Teil K und E können von V und B die Kosten des Ersatzbootes iHv Euro 1.250,- ersetzt verlangen.

25 Ende 4. Woche


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