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SchadErsR 3. Woche.

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Präsentation zum Thema: "SchadErsR 3. Woche."—  Präsentation transkript:

1 SchadErsR 3. Woche

2 SchadErsR 3. Woche Kursübersicht
A. Dogmatische Grundlagen des Schadensersatzanspruches -> Prüfungsfolgen des SE-Anspruchs (§§ 280, 823 etc.) B. Einzelfragen des SchadErsR I. Wie wird zugerechnet? II. Was ist ein Schaden? III. Wer ist der Geschädigte? IV. Wie wird der Schaden ermittelt? V. Wie wird der Schaden ersetzt? => §§ 249 ff.

3 SchadErsR 3. Woche Grundsätze der Schadensermittlung
1. Grundsatz: Differenzhypothese, vgl. § 249 Abs. 1 Wie steht der Geschädigte jetzt? zu berücksichtigen sind nur die tatsächlich eingetretenen Nachteile, und zwar bilanziell die einzelnen Schadenspositionen sind grds. konkret darzulegen (Ausnahme etwa in § 252 S.2) Wie stünde der Geschädigte jetzt ohne das schädigende Ereignis? bei vertragl. SE ist zu fragen, wie der Geschädigte bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde (= positives Interesse) außerhalb von Verträgen ist der Vertrag grds. hinwegzudenken (= negatives Interesse)

4 Grundsätze der Schadensermittlung
SchadErsR 3. Woche Grundsätze der Schadensermittlung 2. Ausnahmen/Modifikationen: a) Ausnahme: Surrogationsmethode/-theorie der Schadensersatzanspruch tritt (lediglich) an die Stelle des (nicht mehr zu erbringenden) Leistungsanspruchs, surrogiert ihn also wird auch als „großer Schadensersatz“ oder „Scha- densersatz statt der ganzen Leistung“ bezeichnet WahlR des Geschädigten gemäß § 281 I S.2 und S.3 Nach einer Meinung sogar erforderlich (statt der Dif- ferenzhypothese) bei beiderseits verschuldeter Un- möglichkeit (s. SchuldR AT Fall 6).

5 Grundsätze der Schadensermittlung
SchadErsR 3. Woche Grundsätze der Schadensermittlung b) Modifikationen: Lehre von der normativen Schadenskorrektur BGHZ – Großer Senat – 98, 212 ff.: die Differenzhypothese ist eine „reine Rechenoperation“, die nicht ausreicht, um angemessene Ergebnisse zu erzielen sie ist rechtlich und damit normativ eingebunden und daher ggf. wertend zu korrigieren es haben sich mittlerweile Fallgruppen der normativen Schadenskorrektur herausgebildet (die nicht abschließend sein müssen):

6 Grundsätze der Schadensermittlung
SchadErsR 3. Woche Grundsätze der Schadensermittlung Fallgruppen der Lehre von der normativen Schadens- korrektur Zur Begründung / Erhöhung eines Schadens Zur Verneinung / Verringerung eines Schadens versagte Vorteilsausgleichung (vgl. § 843 Abs. 4) Vorteilsausgleichung (ganz hM) Lehre vom normativen Schaden (MA: Hagen, 1971) Kind als Schaden (MA: BVerfG, 2. Senat) Kommerzialisierungsgedanke (hM, str.)

7 SchadErsR 3. Woche Fall 3 – Lösungsskizze: Ausgangsfall:
1. Teil: Ansprüche des M gegen U A. § 280 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis M – U? hier: aus Vertrag? a) Einigung M – U? (+), Behandlungsvertrag iSd §§ 630a ff. (Arzt schul- det „nur“ Behandlung lege artis, keinen konkreten Erfolg; auch nicht bei Schönheits-OP etc.) b) wirksam? (+), insbesondere kein Verstoß gegen § 138 Abs. 1, da „Familienplanung“ ethisch nicht anstößig.

8 Wie stünde M jetzt bei ordnungsgemäßer Erfüllung?
SchadErsR 3. Woche 2. Pflichtverletzung des U? (+), Behandlung erfolgte nicht lege artis (s. § 630a II). 3. Vertretenmüssen des U? (+), wird vermutet; U hat sich nicht exkulpiert. 4. Haftungsausfüllender Tatbestand a) Schaden des M aa) Grundsatz: Differenzhypothese Wie steht M jetzt? + Kind + Unterhaltsverpflichtung + Verpflichtung zur Zahlung der „Kosten der Geburt“, § 1615l Abs. 1 Wie stünde M jetzt bei ordnungsgemäßer Erfüllung? ohne Kind ohne Unterhaltsverpflichtung ohne Verpflichtung zur Zahlung der „Kosten der Geburt“ nach § 1615l Abs. 1

9 SchadErsR 3. Woche danach also sind alle Positionen (insbesondere Unterhaltsverpflichtungen) Schäden. bb) normative Korrektur? (1) Vorteilsausgleichung? M und F sind privat versichert, so dass eine Krankenversicherung die „Kosten der Ge burt“ übernehmen wird. Anzurechnen? (-), Wertung des § 86 VVG. aber: Anrechnung des Kindergeldes. (2) „Kind als Schaden“? BVerfGE 88, 203 ff., LS 14: Es verstieße ge gen die Menschenwürde des Kindes, dieses als Schaden zu bezeichnen. Deshalb hieraus keine zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche.

10 SchadErsR 3. Woche BGH NJW 1995, 1609: Überprüfung der ei genen Rspr.; es wird daran festgehalten, dass nicht das Kind der Schaden ist, sondern die Belastung mit der Unterhaltspflicht. BVerfG NJW 1998, 519 ff.: Rspr. des BGH ist korrekt (Entscheidung des BVerfG, 2. Senat, von 1993 hatte keine Gesetzeskraft) BVerfG NJW 1998, 524 f.: Entscheidung des Senats ist unzulässig (= 2. Senat) (3) also – entgegen 2. Senat – keine Korrektur der Differenzhypothese: M hat durch die Unterhaltsverpflichtungen Schaden erlitten. b) haftungsausfüllende Zurechnung aa) Kausalität, Adäquanz

11 SchadErsR 3. Woche (+), beruht auf dem Behandlungsfehler.
bb) Lehre vom Schutzzweck der Norm? (1) Schwangerschaft als „allgemeines Lebens risiko“? hier (-), da Eingriff gerade dieses Risiko ver hindern sollte. (2) „Eigenverantwortliche Selbstgefährdung“? (-), Eingriff sollte Risiko gerade verhindern. (3) neuer, eigenständiger Kausalverlauf? (-), wäre anders zu beurteilen, wenn sich die Familienplanung von M und F änderte (sog. „Wunschkindrechtsprechung“) cc) also Zurechnung (+). c) Art, Inhalt und Umfang, §§ 249 ff.

12 SchadErsR 3. Woche aa) Naturalrestitution?
(1) grds. (+), und zwar in Form der Erstattung des Unterhaltsaufwandes durch U. (2) beachte aber BGH NJW 2007, 989: pauschal 135 % des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder nach § 1612a. bb) Kürzung des Anspruches? wegen Mitverschuldens, § 254 Abs. 1 oder Abs. 2 S.1? (1) Wegen Nicht-Abtreibung? (-), unzumutbar. (2) Wegen Nichtfreigabe zur Adoption? (-), ebenfalls nicht zumutbar. II. Ergebnis also

13 SchadErsR 3. Woche M kann von U 135 % des Mindestunterhalts (abzüglich Kindergeld, vgl. § 1612b) sowie die Kosten der Geburt aus § 280 Abs. 1 ersetzt verlangen. B. § 823 Abs. 1 ebenfalls (+), da ein ärztlicher Behandlungseingriff nicht lege artis stets eine rechtswidrige Körperverletzung dar- stellt; der Anspruchsinhalt ist identisch. C. Ergebnis 1. Teil M kann von U Schadensersatz verlangen. 2. Teil: F gegen U A. § 280 Abs. 1 iVm VSD I. Anspruch entstanden (+), wenn F in den Schutzbereich einbezogen ist:

14 SchadErsR 3. Woche 1. Leistungsnähe der F? (+) 2. Gläubigernähe der F?
(+), zwar keine „Wohl und Wehe-Verantwortlichkeit“ aber Gläubigerinteresse und Auslegbarkeit des ärzt- lichen Behandlungsvertrages. 3. Erkennbarkeit von 1. und 2. für U? 4. Schutzbedürftigkeit der F? (+), keine eigenen – wegen § 280 Abs. 1 S.2 – gleich- wertigen Ansprüche. II. Ergebnis F hat gegen U inhaltsgleichen Anspruch (= wie M) aus § 280 Abs. 1 iVm VSD.

15 SchadErsR 3. Woche B. § 823 Abs. 1 ebenfalls (+), da ungewollte Schwangerschaft eine – hier - von U schuldhaft herbeigeführte Körperverletzung dar- stellt. C. Ergebnis zum 2. Teil Auch der F stehen (inhaltsgleiche) Schadensersatzansprü- che gegen U zu. Abwandlung: A. §§ 630a Abs. 1, 398 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Einigung zwischen U und der I-GmbH (+). 2. wirksam?

16 SchadErsR 3. Woche unwirksam gemäß § 134 BGB?
(+), wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB. II. Ergebnis: §§ 630a Abs. 1, 398 S.1 (-) B. Ergebnis zur Abwandlung Kein Anspruch der I-GmbH gegen M.

17 Ende 3. Woche


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