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Crashkurs BGB 3. Tag.

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Präsentation zum Thema: "Crashkurs BGB 3. Tag."—  Präsentation transkript:

1 Crashkurs BGB 3. Tag

2 Crashkurs BGB 3. Tag Kursübersicht Grundlagen
BGB AT: Fälle 1 – Tag SchuldR AT 1: Fälle 5 – 7 SchuldR BT 1: Fälle 8 – Tag SachenR 1: Fälle 12 – 15 SachenR 2 / KreditSichR: Fälle 16 – Tag SchuldR BT 2: Fälle 21 – 24 SchuldR AT 2 / SchadErsR: Fälle 25 – 26

3 Crashkurs BGB 3. Tag Fall 17 - Lösungsskizze: A. § 894 BGB
I. Anspruch entstanden (+), wenn das Grundbuch zugunsten der Gemeinde A und zu Lasten des D falsch ist. (+), da D Eigentümer nach §§ 925, 873 Abs. 1 geworden ist, wenn die Vormerkung zugunsten der Gemeinde A nicht besteht. 1. Hat Gemeinde A Vormerkung erworben? hier gemäß §§ 883 Abs. 1, 885 Abs. 1 S.1, 2.Var. von B? a) Bewilligung des B? (+) b) Eintragung der Vormerkung in das Grundbuch?

4 Crashkurs BGB 3. Tag c) Berechtigung des B?
(+), als – neuer – Eigentümer. d) Bestehen einer zu sichernden Forderung iSd § Abs. 1 zu jener Zeit? aa) (Rück-)Auflassungsanspruch aus §§ 456, Abs. 1 S.1? (+), allerdings bestand dieser Anspruch noch nicht z.Zt. des Vertragsschlusses. bb) Kann Vormerkung auch für künftige Ansprü- che bewilligt werden? (+), § 883 Abs. 1 S.2, zumindest dann, wenn ei- nigermaßen „sicherer Rechtsboden“ besteht. cc) dogmatische Bedenken? so entsteht ein rechtsgeschäftliches Veräuße- rungsverbot mit dinglicher Wirkung (s. § 137).

5 Crashkurs BGB 3. Tag BGH: das ist unbedenklich, da § 137 nur den numerus clausus der SachenR schützen will, der durch die Vormerkung nicht tangiert wird. => also hat Gemeinde A die Vormerkung von B durch rechtsgeschäftl. Erstewerb erworben. 2. Verlust der Vormerkung? a) gemäß §§ 275 Abs. 1, 885 Abs. 1 durch Eigentums- erwerb des C? §§ 883, 885 setzen voraus, dass Schuldner des An- spruchs und Grundstückseigentümer identisch sind. -> fallen Recht am Grdst und Schuld auseinander, so erlischt die Vormerkung, wenn nicht der RErwerb nach § 883 Abs. 2 rel. unwirksam ist. -> vorliegend hat C von B aber auch die zu grunde liegende Schuld „übernommen“.

6 Crashkurs BGB 3. Tag str., ob dies zum Erlöschen (Meinung 1) oder Fortbestehen (Meinung 2) der Vormerkung führt. aa) arg aus § 418 Abs. 1 S.1 (analog)? (-), denn dann müsste auch § 418 Abs S.3 analog angewandt werden. bb)also Argumentation aus Sinn + Zweck BGH: Vormerkung bleibt bestehen, da Schuldübernahme nicht zum Erlöschen, sondern zum Übergang der Schuld führt => also Vormerkung nicht durch Eigentumser werb des C erloschen. b) Erlöschen der Vormerkung durch gutgläubig las- tenfreien Erwerb des D von C, § 892 Abs. 1 S.1? aa) Verkehrsrechtsgeschäft C – D?

7 Crashkurs BGB 3. Tag (+). bb) Rechtsscheinstatbestand zugunsten des D?
-> problematisch, da Vormerkung zu Lasten des B (nicht C!) eingetragen. -> damit ließe sich ggf. annehmen, C habe das Grundstück vormerkungsfrei erworben, da § 885 Abs. 1 S.1 nicht erfüllt war. -> andererseits ließe sich argumentieren, der C habe nur relativ unwirksam ggü der Ge meinde A erworben, § 883 Abs. 2 S.1. (1) Kann der Schuldnerwechsel überhaupt ein getragen werden? das ist streitig. BGH: (-), das gehört nicht ins Grundbuch, sondern ist rein schuldrechtlicher Natur.

8 Crashkurs BGB 3. Tag (2) Kann D dann von C gutgläubig lastenfrei erworben haben? (-), da Schuldnerwechsel nicht eintragungs fähig ist, ist das Grundbuch insoweit kein geeigneter Rechtsscheinsträger. 3. also ist die Vormerkung nicht erloschen. II. also § 894 (-), das Grundbuch ist richtig. B. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 damit auch (-). C. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. ebenso (-), Gemeinde A hat nichts auf Kosten des D ohne Rechtsgrund erlangt. D. Ergebnis zu Fall 17 Kein Anspruch des D gegen die Gemeinde A.

9 Crashkurs BGB 3. Tag Fall 18 – Lösungsskizze:
Frage 1: E -> D, Zustimmung zur Grundbuchberichtigung: A. § 894 BGB I. Anspruch entstanden (+), wenn das Grundbuch zugunsten des D und zu Las- ten des E falsch ist. (+), wenn D die Hypothek nicht erworben hat. hier: rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb des D von Z? gemäß § 398 iVm 1153, 1154 Abs. 3, 873 Abs. 1? 1. Einigung Z – D iSd § 398 S.1? (+), über die Forderungsabtretung. 2. Eintragung des D ins Grundbuch, § 1154 Abs. 3? (+), § 873 Abs. 1. 3. Berechtigung des Z hinsichtlich der Forderung?

10 Crashkurs BGB 3. Tag (-), kann er nicht erworben haben, da G geschäftsun- fähig war, §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1. -> Fiktion der Forderung, um gutgläubigen (Zweit-) erwerb der Hypothek zu ermöglichen? (+), wenn §§ 1138, 892 Abs. 1 S.1 erfüllt ist. a) Verkehrsrechtsgeschäft Z – D? (+) b) Rechtsscheinstatbestand zugunsten des Z? (+), § 892 Abs. 1 S.1 c) keine positive Kenntnis des D von Unrichtigk.? d) kein Widerspruch im Grundbuch, § 899? (+). =>also Fiktion der Forderung, §§ 1138, 892 Abs. 1 S.1 4. Berechtigung des Z hinsichtlich der Hypothek?

11 Crashkurs BGB 3. Tag (-), kann er nicht erworben haben, da G geschäftsun- fähig war, §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1. -> gutgläubiger (Zweit-) Erwerb der Hypothek des D von Z? hier gilt § 892 Abs. 1 S.1 direkt (bei Briefhypothek ist zusätzlich § 1155 zu berücksichtigen). -> hier (+), vgl. soeben: die Voraussetzungen von § 892 Abs. 1 S.1 liegen vor. 5. also hat D von Z die Hypothek gutgläubig zweiter- worben. =>Grundbuch ist nicht falsch. II. Ergebnis: § 894 (-). B. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 (-), gutgläubiger Erwerb ist nicht rechtswidrig. C. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var.

12 Crashkurs BGB 3. Tag (-), Vorrang der LeistBez. Z – D (keine Ausnahme von die- sem Grundsatz). D. Ergebnis zu Frage 1 Kein Anspruch des E gegen D. Frage 2: Änderung bei Sicherungshypothek (+), denn hier gilt § 1138 gemäß § 1184, 1185 Abs. 2 nicht mehr, so dass die Forderung nicht fingiert werden kann. Frage 3: Änderung bei Sicherungsgrundschuld 1. Teil: E gegen D A. § 894 I. Anspruch entstanden (+), wenn das Grundbuch falsch ist, D also die Grund- schuld nicht erworben hat.

13 Crashkurs BGB 3. Tag rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb der Grundschuld richtet sich nach §§ 413, 398, 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3 ana- log. 1. Einigung Z – D iSd §§ 413, 398 (über die Grundschuld) (+) 2. Eintragung des D ins Grundbuch? (+), §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3 analog, 873 Abs. 1 3. Berechtigung des Z hinsichtlich der Grundschuld? (-), kann er nicht erworben haben, da G geschäftsun- fähig war, §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1. 4. gutgläubiger (Zweit-)Erwerb der Grundschuld gemäß § 892 Abs. 1 S.1? a) Verkehrsrechtsgeschäft Z – D? b) Rechtsscheinstatbestand?

14 Crashkurs BGB 3. Tag (+), Z war eingetragen.
c) keine positive Kenntnis des D von Unrichtigkeit? (+) d) kein Widerspruch eingetragen? (+). =>also gutgläubiger Zweiterwerb der Sicherungsgrund- schuld. II. also § 894 (-). B. Weitere Ansprüche und Ergebnis Keine Ansprüche des E gegen D. 2. Teil: E gegen Z A. §§ 989, 990 Abs. 1 (-), zwar gilt das EBV zwischen Eigentümer und „Buch-“be- sitzer analog; doch war Z nicht bösgläubig.

15 Crashkurs BGB 3. Tag B. § 823 Abs. 1
(-), schon nicht anwendbar, § 993 Abs. 1, 2.Hs. analog. C. § 816 Abs. 1 S.1 (+), Z hat als Nichtberechtigter verfügt, Verfügung war dem Berechtigten E gegenüber wegen § 892 Abs. 1 S.1 wirksam; also muss Z den Erlös herausgeben. D. Ergebnis zur 2. Abwandlung Hier hat E nur Ansprüche gegen Z, nicht gegen D, und dies auch nur auf den Veräußerungserlös.

16 Crashkurs BGB 3. Tag Fall 19 – Lösungsskizze:
A. §§ 687 Abs. 2 S.1, 681 S.2, 667, 2.Var. BGB jedenfalls (-), kein Anhaltspunkt für Kenntnis der Bank C von etwaiger Fremdheit (s. § 687 Abs. 1). B. § 816 Abs. 1 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Bank C als Nichtberechtigte verfügt? a) Verfügung? (+), durch „Verwertung“ (= Veräußerung an Dritte) b) als Nichtberechtigte? - Bank C war Sicherungseigentümerin. - hätte K allerdings ein Vermieterpfandrecht, wäre dies gemäß § 936 Abs. 1 S.1 ggf. durch gutgläubig lastenfreien Erwerb erloschen.

17 Crashkurs BGB 3. Tag >insoweit wäre die Bank C also Nichtberechtigte. c) maßgeblich damit, ob K ein Vermieterpfandrecht an den verwerteten Sachen hatte. - richtet sich nach § 562 Abs. 1 S.1 - gilt auch für Grundstücksmiete, § 578 Abs. 1 - Erwerb eines solchen Vermieterpfandrechts durch K? kann frühestens am gemäß §§ Abs. 1, 566 Abs. 1 („Kauf bricht nicht Miete“) er folgt sein. aa) Erwirbt der neue Eigentümer das Pfandrecht des bisherigen, ist er also Rechtsnachfolger? (-), das folgt schon aus § 566 Abs. 1 („während der Dauer seines Eigentums“). bb) Was passiert denn dann mit Eigentumserwerb?

18 Crashkurs BGB 3. Tag es entsteht ein neues Pfandrecht des neuen Eigentümers, das im Range demjenigen des bisherigen Eigentümers entspricht (das für des- sen Forderungen ggf. fortbesteht). cc) bei Eigentumserwerb der K am war das Inventar aber schon keine Sache des Mie- ters mehr. unschädlich, da das neue Vermieterpfandrecht inhaltsgleich ggü dem bisherigen entsteht, also an denselben Sachen, im selben Rang, mit demselben Inhalt. dd) Schadet damit der Verzicht des E? (+), das Vermieterpfandrecht ist verzichtbar (§§ 1257, 1255 Abs. 1); da das Pfandrecht der K inhaltsgleich ist: auch bei ihr Verzicht wirksam.

19 Crashkurs BGB 3. Tag 2. also hat die Bank C nicht als Nichtberechtigte verfügt, da kein Vermieterpfandrecht mehr bestand. II. Ergebnis: § 816 Abs. 1 S.1 (-). C. § 285 Abs. 1 (-), der Bank C ist nichts gegenüber K unmöglich gewor- den. D. Ergebnis zu Fall 19 Kein Anspruch der K gegen die Bank C.

20 Crashkurs BGB 3. Tag Fall 20 – Lösungsskizze: A. § 765 Abs. 1
I. Anspruch entstanden 1. Bürgschaftsvertrag K – B iSd § 765 Abs. 1? (+), am 2. wirksam? (+), insbesondere ist die Schriftform der §§ 125 S.1, S.1 der Bürgenerklärung eingehalten; Bürgschaft ist auch nicht sittenwidrig iSd § 138 Abs. 1. 3. Entstehung einer zu sichernden Schuld? (+), aus dem Gelddarlehensvertrag zwischen K und der L-KG vom über Euro 2 Mio. =>also Anspruch aus § 765 Abs. 1 entstanden. II. Anspruch erloschen

21 Crashkurs BGB 3. Tag könnte erloschen sein gemäß § 776 S.1
1. „Aufgabe“ einer Sicherheit (Vorzugsrecht, Hypothek etc.)? hier: durch Abtretung der Grundschuld an die A? a) Kann Abtretung eine „Aufgabe“ iSd § 776 sein? (+), „jede gewollte Handlung, durch die der Gläu- biger auf eine Verwertungsmöglichkeit verzichtet“ b) Fällt die Grundschuld unter § 776 S.1? aa) Hypothek, Pfandrecht etc. sind akzessorisch; die Grundschuld nicht. bb) dennoch: da alle Sicherheiten „gleichwertig“ sind und auch die Grundschuld zum Ausgleich nach § 774 führen kann (zur Vermeidung eines sog. „Regresswettlaufs“), muss auch die Grund- schuld unter § 776 S.1 fallen.

22 Crashkurs BGB 3. Tag =>also hat die K durch Abtretung der Grundschuld ein Vorzugsrecht iSd § 776 S.1 „aufgegeben“. 2. B wird also insoweit „frei“, als er aus dem aufgege- gebenen Rechte nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. a) inwieweit hätte B, wenn Grundschuld fortbestan- den hätte, aus dieser Ersatz erlangen können? - da alle Sicherheiten gleichwertig sind, haften alle einander im Zweifel analog oder nach § Abs. 2 zu gleichen Teilen, § 426 Abs. 1 S.1 - das gilt aber nur, sofern nicht ein anderes be stimmt ist (s. § 426 Abs. 1 S.1 am Ende). - hier: Grundschuld stammte vom Hauptschuldner, also sollte diese voll haften. => B hätte die vollen 2 Mio. beanspruchen können.

23 Crashkurs BGB 3. Tag b) K hat sich die Grundschuld aber zurückabtreten lassen; lebt damit die Haftung des B wieder auf? BGH: (-), § 776 S.1 ist keine Einrede, sondern rechts- vernichtende Einwendung. Der Anspruch erlischt und muss somit neu begründet werden. 3. Ist B die Versagung auf diese Rechtsfolge vorliegend verwehrt? a) Wegen Verzichts auf § 776 S.1? (-), das hätte der Schriftform bedurft, da dies zu einer Änderung des Bürgschaftsvertrages geführt hätte, die ihrerseits formbedürftig ist, § 766 S.1. b) Gemäß § 242? (-), kein Rechtsmissbrauch des B ersichtlich. =>also ist der Anspruch gegen B nach § 776 S.1 in voller Höhe erloschen.

24 Crashkurs BGB 3. Tag 4. Ist die Forderung sodann neu begründet worden?
(-), scheitert schon an der Nichteinhaltung des Schrift- formerfordernisses des § 766 S.1. III. Ergebnis: § 765 Abs. 1 (-). B. Ergebnis zu Fall 20 Kein Anspruch der K gegen B auf Zahlung der Euro 2 Mio.

25 Crashkurs BGB 3. Tag Fall 21 – Lösungsskizze:
1. Teil: Ansprüche der K aus abgetretenem Recht: A. § 15 Abs. 1 S.1 HStrG iVm 398 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Einigung zwischen K und der Gemeinde G? (+) 2. wirksam? (-), Unvereinbarkeit mit dem öffentlichen Recht: es wäre mit der VA-Befugnis nicht vereinbar, könnte der Hoheitsträger vor Ermessensausübung seine Befug- nisse auf private Dritte übertragen, § 134. II. Ergebnis: §§ 15 Abs. 1 S.1 HStrG iVm 398 S.1 (-) B. §§ 683 S.1, 670 iVm 398 S.1

26 Crashkurs BGB 3. Tag (+) 2. Berechtigung der Gemeinde G?
(+), wenn ihr ein Anspruch gegen B aus §§ 683 S.1, auf Aufwendungsersatz zustand. a) Anspruch entstanden Tatbestand des § 677? aa) Geschäft geführt? (+), Organisation der Reinigung. bb) fremd? - hier: „auch-fremd“ - hier: Problemfall, da § 15 HStrG VA-Befug nis für derartigen Fall vorsieht (vgl. auch BGHZ 40, 28 ff. „Funkenflugfall“) - hier ist § 15 HStrG als abschließende Rege lung anzusehen; also §§ 677 ff. nicht anwendb

27 Crashkurs BGB 3. Tag b) also §§ 677 ff. nicht anzuwenden.
II. Ergebnis: §§ 683 S.1, 670 iVm 398 S.1 (-) C. §§ 7 Abs. 1 StVG iVm 398 S.1 (-), jedenfalls ist keine Sache der Gemeinde G beschädigt worden, sondern des Landes Hessen (Landstraße). D. §§ 823 Abs. 1 iVm 398 S.1 damit ebenso (-) E. §§ 823 Abs. 2 S.1, 1 Abs. 2 StVO iVm 398 S.1 (-), einerseits Vorrang des § 15 HStrG, andererseits dürfte Gemeinde G nicht zu den geschützten Personen gehören. F. §§ 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. iVm 398 S.1 (-), Vorrang des § 15 HStrG. G. Ergebnis zum 1. Teil Kein Anspruch der K gegen B auf Ersatz der Reinigung aus abgetretenem Recht der Gemeinde G.

28 Crashkurs BGB 3. Tag 2. Teil: Ansprüche der K gegen B aus eigenem Recht A. §§ 683 S.1, 670 I. Anspruch entstanden 1. Tatbestand des § 677? a) Geschäft geführt? (+), Nassreinigung der Straße. b) fremd? - hier: „auch-fremd“, da einerseits eigene Ver pflichtung ggü Gemeinde G, andererseits Ver pflichtung des B. - hier: Problemfall, sog. „pflichtengebundener Geschäftsführer“ (s. BGHZ 143, 9 ff.) - BGH: keine GoA, wenn Entgeltfrage im Vertrags verhältnis abschließend geregelt ist. - so hier (+).

29 Crashkurs BGB 3. Tag 2. also schon Tatbestand des § 677 (-).
II. Ergebnis: §§ 683 S.1, 670 (-) B. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. (-), Vorrang der LeistBez K – Gemeinde G. C. Ergebnis zum 2. Teil Auch kein Anspruch K gegen B aus eigenem Recht.

30 Crashkurs BGB 3. Tag Fall 22 – Lösungsskizze:
A. § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. I. Anspruch entstanden 1. Eheleute B etwas erlangt? (+), Gutschrift über Euro 860,-. 2. durch Leistung des Jobcenters (K)? - Leistung heißt (nach formellem Leistungsbegriff): jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens - es handelt sich hierbei um einen Realakt - allerdings sind auf die Leistungszweckbestimmung die Vorschriften über WEen, sofern sie passen, ana- log anwendbar (etwa §§ 133, 157) - diese Grundsätze gelten an sich auch in bereichR Mehrpersonenverhältnissen

31 Crashkurs BGB 3. Tag - zu beachten ist jedoch, dass sich dort jede schema- tische Lösung anhand des formellen Leistungsbe- griffs verbietet - dort sind die Gesichtspunkte der Risikoverteilung sowie des Vertrauensschutzes vorrangig - dies führt grds. zu einer Rückabwicklung „entlang der Vertragsbeziehungen“, d.h. „über das Dreieck“ - ein direkter Durchgriff, ob als Leistungs- oder Nichtleistungskondiktion, ist der Ausnahmefall, der nur in Betracht kommt, wenn - das Verhalten des Zuwendenden dem Schuld- ner nicht zugerechnet werden kann oder - der Zuwendungsempfänger sonst nicht schutz- würdig ist (Wertungen der §§ 816 Abs. 1 S.2, und 935).

32 Crashkurs BGB 3. Tag a) liegt hier ein bereichR Mehrpersonenverhält vor? aa) ggf. „Leistung auf fremde Schuld“ (§ 267) - hier bestimmt der Zuwendende selbst den Leistungszweck (s. § 267 Abs. 1) - dem Schuldner ist die Leistung daher nicht zuzurechnen (sog. nicht-veranlasste Dritt leistung) - hier vollzieht sich daher der Bereicherungs ausgleich im sog. Zuwendungsverhältnis (hM: als Leistungskondiktion) - Liegt hier eine Leistung auf fremde Schuld vor? - das ist insbesondere unter Berücksichti gung von § 22 Abs. 7 SGB II zu bewerten - danach?

33 Crashkurs BGB 3. Tag BGH: (-), das Jobcenter bestimmt nicht selbst den Leistungszweck, auch wenn es direkt an den Vermieter zahlt er bringt das Jobcenter nur seine (Sozial-) Leistungspflicht gegenüber dem Leis tungsempfänger (Hartz IV) => also keine Leistung auf fremde Schuld bb) anderes Mehrpersonenverhältnis? Anweisungsfall? BGH: aus § 22 Abs. 7 SGB II ergibt sich, dass auch bei Direktzahlung der Leistungserbringer nur seine gesetzlichen Verpflichtungen nach dem SGB II gegenüber dem Leistungsberechtig- ten erfüllen will; die Direktzahlung an den Ver- mieter dient nur der Abkürzung des Weges.

34 Crashkurs BGB 3. Tag => also „Anweisungsfall“ (+)
b) Wie erfolgt die Rückabwicklung in Anweisungs- fällen? - der Zuwendende leistet nie an den Zuwen dungsempfänger, vielmehr versucht er nur, an den Anweisenden zu leisten - ein direkter Durchgriff erfolgt, wenn die Zu- wendung dem Anweisenden nicht zugerech- net werden kann oder der Empfänger nicht schutzwürdig ist, stets jedoch nur als Nicht leistungskondiktion. => also keinesfalls Leistung K an die Eheleute B. II. Ergebnis: § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. (-) B. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. I. Anspruch entstanden

35 Crashkurs BGB 3. Tag 1. Eheleute B etwas erlangt? (+), s.o.
2. „in sonstiger Weise“ auf Kosten des Jobcenters K? a) logisch: nicht durch Leistung des K. b) heißt „in sonstiger Weise“ auch: nicht durch Leis- tung eines Dritten (Vorrang der Leistbez)? (+), s. soeben und Wertung des § 816 Abs. 1 c) Hat hier ein Dritter geleistet? aa) die Bundesagentur für Arbeit? (-), bloße Leistungsmittler bleiben wertend bereicherungsR außer Betracht; damit scheidet auch die eigene Bank der Eheleute B aus. bb) die Eheleute M? (1) nach dem formellen Leistungsbegriff? (-), sie hatten keine Kenntnis von Zahlung.

36 Crashkurs BGB 3. Tag (2) nach den Grundsätzen der Risikoverteilung und des Vertrauensschutzes? (+), wenn ihnen die Zahlung zuzurechnen wäre oder der Empfänger schutzwürdig in Bezug auf eine Zahlung durch M wäre. - hier läge ein Fall der sog. „widerrufenen Anweisung“ vor (s. Schreiben der Ehe leute M), der nach (ggf. früherer) An sicht des BGH zur Zurechnung führte. - für den Bereich des Zahlungsdienstever trages ist dies durch Einfügung von § 675j nicht mehr möglich (s. BGH NJW , 3093). - § 675j gilt vorliegend nicht. - bleibt es damit hier bei alter Rspr.?

37 Crashkurs BGB 3. Tag - kann offen bleiben, wenn Eheleute B nicht schutzwürdig sind BGH: Eheleute B kannten nicht nur das Fehlen des Rechtsgrundes, sie wussten auch, dass ihnen der Betrag nicht zu stand; dann sind sie nicht schutzwürdig im Vertrauen auf den Erhalt von Einre den gegen die Eheleute M (sehr zw.) => damit kann offen bleiben, ob Zurech nungsgesichtspunkte hier übertragbar sind. => kein Vorrang der LeistBez M – B. =>also haben die B die Gutschrift „in sonstiger Weise auf Kosten“ des Jobcenters K erlangt. 3. ohne rechtlichen Grund

38 Crashkurs BGB 3. Tag (+), Mietvertrag war beendet. 4. kein Ausschluss?
(+), insbesondere gilt § 814 hier nicht (gilt nur für die Leistungskondiktion). II. Rechtsfolge 1. grds.: Herausgabe des Erlangten (-), unmöglich wegen § 355 HGB 2. also Wertersatz iHv Euro 860,- (§ 818 Abs. 2). 3. es sei denn, die B sind entreichert, § 818 Abs. 3. hier (-), nicht ersichtlich. C. Ergebnis zu Fall 22 Anspruch Jobcenter K gegen B aus § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. iHv Euro 860,- (+).

39 Crashkurs BGB 3. Tag Fall 23 – Lösungsskizze: A. § 280 Abs. 1
I. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis K – B? (+), gemäß § 1922 Abs. 1 ging Miet-/Verwahrungsver- trag auf B über. 2. Pflichtverletzung der B? kann offen bleiben: jedenfalls kein Verschulden, §§ 276 Abs. 1 S.2, 827 S.1. II. Ergebnis: § 280 Abs. 1 (-). B. §§ 683 S.1, 670 1. Tatbestand des § 677? (-), jedenfalls hatte K weder Kenntnis noch den Will- len, ein fremdes Geschäft der B zu führen.

40 Crashkurs BGB 3. Tag 2. also jedenfalls echte GoA (-).
II. Ergebnis: §§ 683 S.1, 670 (-). C. § (§ 687 Abs. 2 S.2,) 684 S.1 damit ebenso jedenfalls (-), § 687 Abs. 1. D. § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. I. Anspruch entstanden 1. B etwas erlangt? (+), Besitz an den Euro ,- (nicht: Eigentum). 2. durch Leistung der K? (+), bewusst und zweckgerichtet zur Tilgung der (ver- meintlichen) Schuld aus dem Miet-/VerwahrungsV. 3. ohne rechtlichen Grund (+), K schuldete B nicht die Herausgabe des Inhalts dieses Schließfaches. II. Anspruchsinhalt

41 Crashkurs BGB 3. Tag 1. Grds: Herausgabe des Erlangten
hier (-), unmöglich. 2. also Wertersatz, § 818 Abs. 2 Wieviel ist der Besitz an Euro ,- wert? BGH: „Dem Besitz als solchem kommt - neben aus der Sache gezogenen Nutzungen - kein eigenständiger Wert zu, der den Bestand des Besitzes überdauern oder bei Austauschgeschäften durch die erhaltene Gegenleistung ersetzt werden könnte.“ III. also § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var., 818 Abs. 2 iHv Euro 0,-. E. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. I. Anspruch entstanden 1. B etwas erlangt (nicht wieder Besitz an Euro ,-) durch die Zahlung der K ggf. Befreiung von einer Verbindlichkeit ggü den Eheleuten M.

42 Crashkurs BGB 3. Tag woher kann ein solcher Anspruch kommen?
a) aus § 985? (-), dieser Anspruch hätte sich auf die konkreten Geldscheine bezogen; diesen Anspruch hätte K mit dem von ihr gezahlten Geld nicht erfüllen können. b) vertraglich? (-), kein Vertrag Eheleute M – B. c) §§ 989, 990 Abs. 1 aa) Anspruch entstanden (1) EBV Eheleute M – B im Zeitpunkt der Wei tergabe an Dritte? (+) (2) B bei Besitzerwerb nicht in gutem Glauben, § 932 Abs. 2 analog?

43 Crashkurs BGB 3. Tag (3) B die Herausgabe (der Geldscheine) unmög lich? (+) (4) Verschulden der B? (-), §§ 276 Abs. 1 S.2, 827 S.1 bb) Ergebnis: §§ 989, 990 Abs. 1 S.1 (-). d) § 823 Abs. 1 damit ebenfalls (-), § 827 S.1. e) § 829 (-), keine ausreichenden Sachverhaltsangaben. f) § 816 Abs. 1 S.1 (-), B konnte nicht verfügen, da ein Geschäftsunfä- higer nach §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 schon keine wirksamen Willenserklärungen abgeben kann. g) § 816 Abs. 1 S.2

44 Crashkurs BGB 3. Tag (-), die K hat nicht an B verfügt (kein Rechtsge- schäft, bloße Besitzherausgabe). h) § 816 Abs. 2 (-), keinesfalls wäre die „Leistung“ der K an B ggü den Eheleuten M „wirksam“, d.h. hätte sie Erfül- lungs- oder Liberationswirkung. j) §§ 951 Abs. 1 S.1, 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. jedenfalls (-), durch Vermischung (§ 948) bei B wä- re kein Rechtsverlust, allenfalls Miteigentum ge- mäß §§ 948, 947 Abs. 1 entstanden. k) § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. aa) Anspruch entstanden (1) B etwas erlangt? (+), Besitz an den Geldscheinen. (2) in sonstiger Weise auf Kosten der M?

45 Crashkurs BGB 3. Tag (+), kein Vorrang der LeistBez K – B, Wer tung der §§ 816 Abs. 1 S.2, 932 und 935. (3) ohne rechtlichen Grund (+) bb) Anspruchsinhalt (1) grds: Herausgabe des Erlangten hier (-), unmöglich. (2) also Wertersatz, § 818 Abs. 2 wieder Euro 0,- (s.o.). cc) also auch § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. (-). l) B hat durch die Zahlung von K an die Eheleute M nicht die Befreiung von einer Verbindlichkeit er- langt, allenfalls Ansprüche gegen Nervenärzte. 2. also Tatbestand (-). II. Ergebnis: § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. (-).

46 Crashkurs BGB 3. Tag G. Ergebnis zu Fall 23
K hat gegen B keinen Anspruch auf Euro ,-

47 Crashkurs BGB 3. Tag Fall 24 – Lösungsskizze:
A. §§ 7 Abs. 1 StVG iVm 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG I. Anspruch entstanden 1. Tatbestand des § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG? (+), B ist Haftpflichtversicherer iSd § 1 PflVG der V hinsichtlich des Sattelzuges. 2. Tatbestand des § 7 Abs. 1 StVG im Verhältnis zwischen K und V? a) Erfolg eingetreten, hier: „Sache beschädigt“? BGH: Eine Sache ist dann ‚beschädigt’ iSd § 7 StVG, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder wenn ihre Brauchbarkeit zu ihrer be- stimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheb- lich beeinträchtigt worden ist, ohne dass zugleich ein Eingriff in die Sachsubstanz vorliegt.

48 Crashkurs BGB 3. Tag hier (-), weder ist die Substanz der Rastanlage noch deren Funktionstauglichkeit beeinträchtigt wor- den. b) also schon Sachbeschädigung (-). II. Ergebnis: §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG (-). B. §§ 18 Abs. 1 S.1 StVG iVm 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG damit ebenfalls von vornherein (-). C. §§ 823 Abs. 2 S.1, 1 Abs. 2 StVO iVm 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG I. Anwendbar neben den §§ 7, 18 StVG? (+), § 16 StVG. II. Anspruch entstanden 1. Tatbestand des § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG? (+), s.o. 2. Tatbestand der §§ 823 Abs. 2 S.1, 1 Abs. 2 StVO? a) Ist § 1 Abs. 2 StVO Schutzgesetz iSd § 823 Abs. 2 S.1?

49 Crashkurs BGB 3. Tag (+), Schutz anderer Verkehrsteilnehmer (auch An- lieger und Anwohner). b) Verletzung des § 1 Abs. 2 StVO zu Lasten der K? (-), hier wird nur der Verkehr behindert, die Rast- anlage anzusteuern. Insoweit ist die StVO aller- dings nur SchutzG im öffentlichen Interesse. III. Ergebnis: §§ 823 Abs. 2 S.1, 1 Abs. 2 StVO iVm 115 Abs. 1 Nr. 1 also auch (-). D. §§ 823 Abs. 1 iVm 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG I. Anspruch entstanden 1. Tatbestand des § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG? (+), s.o. 2. Tatbestand des § 823 Abs. 1? a) Rechts- oder Rechtsgutsverletzung zu Lasten der K aa) Eigentum?

50 Crashkurs BGB 3. Tag (-), K ist nur Pächterin. bb) Besitz?
(1) Ist der Besitz ein „sonstiges Recht“ iSd § Abs. 1? BGH: ja, aber nur der berechtigte Besitz, da nur er dem Eigentum (vgl. § 903 S.1) ver gleichbar ist. (2) War K berechtigte Besitzerin? (+), aufgrund des Pachtvertrages. (3) Ist hier der berechtigte Besitz verletzt? - BGH: die Anerkennung des Besitzes als sonstiges Recht darf natürlich nicht dazu führen, den Besitzer besser als den Eigen tümer zu schützen. - folglich gelten dieselben Grundsätze.

51 Crashkurs BGB 3. Tag - läge hier eine Eigentumsverletzung vor, wenn K Eigentümerin der Rastanlage war? (-), allenfalls in der Form des Entzuges der Nutzungsmöglichkeit; dazu muss diese je doch als solche vollständig aufgehoben sein; eine Beeinträchtigung (durch Ausblei ben von Kunden reicht nicht, BGHZ 55, „Fleetfall“ und BGHZ 29, 65 ff.) (4) also Besitzverletzung (-). cc) Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs? (-), es fehlt an einem „betriebsbezogenen Ein- griff“ (Finalität gegen den betrieblichen Orga- nismus als solchen). b) also Rechtsverletzung iSd § 823 Abs. 1 (-).

52 Crashkurs BGB 3. Tag II. Ergebnis: §§ 823 Abs. 1 iVm 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG (-). E. Ergebnis zu Fall 24 Kein Anspruch der K gegen B auf Erstattung der Euro ,-.

53 Crashkurs BGB 3. Tag Fall 25 – Lösungsskizze:
A. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S.1 I. Anspruch entstanden 1. haftungsbegründender Tatbestand a) Schuldverhältnis K – B? (+), schon vor Jahren Telekommunikationsvertrag als gemischter Vertrag mit dem Schwerpunkt einer Dienstleistung iSd § 611 (Zurverfügungstellung ei- nes DSL-Anschlusses) geschlossen. b) „fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet“ von B erbracht? - hier: DSL-Anschluss stand (als Dienstleistung) nach dem (bloßen) Tarifwechsel aufgrund eines Konnek- tierungsfehlers der B nicht zur Verfügung. - Abgrenzung zur Unmöglichkeit?

54 Crashkurs BGB 3. Tag maßgeblich, ob die Dienstleistung in der Folge zeit nachholbar ist. (+), es handelt sich nicht um ein „absolutes Fixge schäft“, sondern um einen laufzeitbezogenen Vertrag, so dass die Leistung nachgeholt werden kann. => also fällige Leistung nicht erbracht. c) erfolglose Fristsetzung zur Leistung? - passt hier nicht, nach Art der Pflichtverletzung ist hier eine Abmahnung sinnvoll, § 281 Abs. 3. - hier (+), sogar mehrfach. d) Vertretenmüssen der B? (+), § 280 Abs. 1 S.2; keine Exkulpation. =>also haftungsbegründender Tatbestand erfüllt. 2. haftungsausfüllender Tatbestand

55 Crashkurs BGB 3. Tag a) Schaden des K?
- ist jede unfreiwillige Einbuße an Rechten oder Rechtsgütern. - wird im Grundsatz nach der sog. Differenzhypo these ermittelt. aa) K geht es nicht mehr um die Mehrkosten für das Mobiltelefon und den Tarifwechsel. bb) Nutzungsausfall als Schaden? (+), unproblematisch unter die Differenzhypo- these zu subsummieren. => also Schaden (+). b) haftungsausfüllende Zurechnung? (+), unproblematisch. c) Art, Inhalt und Umfang (= Ersatzfähigkeit nach den §§ 249 ff.)?

56 Crashkurs BGB 3. Tag aa) Grundsatz: Naturalrestitution nach § 249 Abs (oder Abs. 2 S.1)? hier (-), unmöglich; eine Zurverfügungstellung jetzt würde den Schaden nicht beseitigen. bb) also gilt § 251 Abs. 1: Ausgleich des Vermögens- nachteils. (1) Handelt es sich bei dem Nichthaben eines DSL-Anschlusses um einen Vermögensnach teil? (-), zeigt sich nicht unmittelbar im Porte monnaie. (2) aber: das Haben eines solchen Anschlusses ist „vermögensmäßig erfassbar“, nämlich nach Abzug von Kosten und Unternehmer gewinn des Anbieters.

57 Crashkurs BGB 3. Tag (3) das ist der sog. „Kommerzialisierungsge danke“. (4) das ließe sich aber mit so ziemlich jedem Gut machen, so dass von § 253 Abs. 1 kaum etwas übrig bliebe. (5) BGHZ 98, 212 ff. daher: der Kommerzialisierungsgedanke ist auf Wirtschaftsgüter von zentraler Bedeutung für die private Lebenshaltung zu begren zen. (6) Was fällt darunter? zB Auto, Haus, Eigentumswohnung... (7) Telefaxanschluss? (-) (8) Telefonanschluss?

58 Crashkurs BGB 3. Tag (+), vorliegend fehlt insoweit aber der sog persönliche Schadenseinschlag, da K sich anderweitig mit einem Mobiltelefon behol fen hat. (9) Internetanschluss? BGH: (+), Wirtschaftsgut von zentraler Be deutung für die private Lebenshaltung. cc) Wieviel gibt es bei Ausfall? BGH: Als Maßstab bei dem Entzug von Sachen ist der fiktive Mietpreis anzusetzen, der jedoch von allen auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren zu bereinigen ist. das sind einige (wenige) Euro, keinesfalls pro Tag Euro 50,-.

59 Crashkurs BGB 3. Tag II. Ergebnis: K kann von B ein paar Euro aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S.1 verlangen. B. Ergebnis zu Fall 25 Dem K steht zwar der geltend gemachte Anspruch dem Grunde, aber keinesfalls der Höhe nach zu.

60 Crashkurs BGB 3. Tag Fall 26 – Lösungsskizze:
A. §§ 280 Abs. 1 iVm 116 Abs. 1 SGB X (-), zwischen T und B bestand kein (Grillparty-) Schuldver- hältnis. B. §§ 823 Abs. 1 iVm 116 Abs. 1 SGB X I. Anspruch entstanden 1. Tatbestand des § 116 Abs. 1 SGB X (+), K ist die gesetzliche Krankenversicherung der T iSd SGB V und damit Sozialversicherungsträger, der der T Leistungen aufgrund des Schadensfalles zu er- bringen hatte. 2. Tatbestand des § 823 Abs. 1 im Verhältnis T – B? a) haftungsbegründender Tatbestand aa) Recht oder Rechtsgut verletzt?

61 Crashkurs BGB 3. Tag (+), Körper und Gesundheit wurden verletzt.
bb) durch ein dem B zurechenbares Verhalten? (1) Verhalten des B? (+), Hantieren mit Brennspiritus (= Tun). (2) Kausalität (+) (3) Adäquanz (4) Zurechnung nach der Lehre vom Schutz zweck der Norm? (+), keine eigenverantwortliche Selbstschä digung; kein Dazwischentreten Dritter. cc) Rechtswidrigkeit (+). dd) Verschulden des B

62 Crashkurs BGB 3. Tag (+), mindestens fahrlässig.
=> also haftungsbegründender Tatbestand (+). b) haftungsausfüllender Tatbestand aa) Schaden der T? (+), der Umstand, dass ein Dritter (hier: K) der Verletzten Sozialleistungen erbringt, schließt ihren Schadensersatzanspruch nicht aus (Wer- tung des § 116 SGB X; s. auch § 843 Abs. 4). bb) haftungsausfüllende Zurechnung? (+). cc) Art, Inhalt und Umfang, §§ 249 ff. (1) Grundsatz: Naturalrestitution hier (+), iHv Euro ,- gemäß § Abs. 2 S.1, da eine Körperverletzung und keine Unverhältnismäßigkeit vorliegt.

63 Crashkurs BGB 3. Tag (2) Kürzung des Anspruches?
(a) § 254 Abs. 1: eigenes Mitverschulden der T? (-), entsprechend §§ 276 Abs. 1 S.2, Abs. 3 hatte T nicht die erforderliche Einsichtsfähigkeit (wenn schon die Er wachsenen die Einsicht nicht hatten). (b) Zurechnung eines Mitverschuldens des Vaters der T, V? - kann sich aus §§ 254 Abs. 2 S.2, 278 S ergeben. - darf der auch iRd § 254 Abs. 1 ange wendet werden? (+), als Absatz 3 von § 254 zu lesen. - §§ 254 Abs. 2 S.2, 278 S.1 erfüllt?

64 Crashkurs BGB 3. Tag (aa) Als Rechtsfolgenverweisung?
(+), V hat schuldhaft gehandelt. (bb) Als Rechtsgrundverweisung? (-), es fehlte an einem Schuldver hältnis T – B zZt. des schädigenden Ereignisses. (cc) Was ist § 254 Abs. 2 S.2? BGH: Rechtsgrundverweisung, da Geschädigter nicht schlechter be handelt werden darf als Schädiger. => also keine Zurechnung des Ver schuldens des V zu T. (c) Kürzung nach den Grundsätzen der ge störten Gesamtschuld? (aa) Liegt hier eine solche vor?

65 Crashkurs BGB 3. Tag (i) Wegen § 1664 Abs. 1?
(-), einerseits hält BGHZ 103, dies gar nicht für eine gestörte Gesamtschuld, andererseits han delte V grob fahrlässig iSd § 277. (ii) Wegen § 116 Abs. 6 SGB X? (+), die K könnte von V keinen Ersatz verlangen (sog. Familien privileg), wohl aber in voller Hö he von B. (bb) Welcher Lösungsweg ist hier anzu wenden? BGH: Lösung zu Lasten des Geschäd (hier K), um Familienprivileg nicht auszuhöhlen.

66 Crashkurs BGB 3. Tag (cc) Rechtsfolge dieses Lösungsweges?
Kürzung des Anspruches der K um den Mitverschuldensanteil des Va ters V. - hier 1/3 V, 2/3 B. c) also Tatbestand des § 823 Abs. 1 iHv Euro ,- (+). II. Ergebnis: §§ 823 Abs. 1, 116 Abs. 1 SGB X iHv Euro ,- (+). C. §§ 823 Abs. 2 S.1, 229 StGB, 116 Abs. 1 SGB X (+), auch nur iHv Euro ,-. D. Ergebnis zu Fall 26 K kann von B Euro ,- verlangen.

67 Ende 3. Tag


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