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Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger

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Präsentation zum Thema: "Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger"—  Präsentation transkript:

1 Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger
SoSe 2019 Mo h HS III

2 Fall 6 - Bowlingbahn Hubert Hurtig (H) will in einem Einkaufs- und Freizeitzentrum eine Gaststätte mit Bowlingbahn betreiben. Er schließt mit der Betreiberin des Zentrums, der Immobilieninvest-GmbH (I) für die entsprechenden Räumlichkeiten einen schriftlichen, auf 3 Jahre befristeten Mietvertrag und erwirbt von dem Freizeit- und Sportgerätehersteller K-GmbH (K) eine Bowlingbahn. In den Verkaufsbedingungen der K, die in dem schriftlichen Kaufvertrag zwischen H und K enthalten sind, heißt es unter anderem: „Die verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum“. Um den Kaufpreis von € zu finanzieren, nimmt H einen Kredit bei der Bank (B) auf und übereignet die Bowlingbahn zur Sicherheit an B. Der Kredit wird am 1.2. dem Konto des H bei der B-Bank gutgeschrieben, am 1.3. überweist H den Kaufpreis vollständig an K.

3 Fall 6 – Bowlingbahn Um den Kaufpreis von € zu finanzieren, nimmt H einen Kredit bei der Bank (B) auf und übereignet die Bowlingbahn zur Sicherheit an B. Der Kredit wird am 1.2. dem Konto des H bei der B-Bank gutgeschrieben, am 1.3. überweist H den Kaufpreis vollständig an K. In der Folge entwickeln sich die Umsätze des H allerdings nicht wie erwartet. H kommt mit der Zahlung der letzten drei Monatsmieten gegenüber I in Höhe von insgesamt € in Verzug. I erwägt daher, den Mietvertrag mit H zu kündigen und die Bowlingbahn von H herauszuverlangen, um sie zu verwerten. Auch die Kreditraten kann H nicht pünktlich bezahlen. Die B-Bank erwägt daher ebenfalls, den Kredit zu kündigen und die Bowlingbahn gemäß den Vereinbarungen in der Sicherungsabrede zur Verwertung herauszuverlangen.

4 Bearbeitervermerk: 1. Kann I die Bowlingbahn von H herausverlangen, um sie wegen der rückständigen Miete zu verwerten? 2. Könnten I oder B alternativ zum Herausgabeverlangen auf die Einnahmen aus dem Betrieb der Bowlingbahn (500.- € monatlich) zugreifen?

5 Überblick K: bleibt zunächst Eigentümer, verliert Eigentum aber am 1.3. mit Kaufpreiszahlung (= Bedingungseintritt) B hat Sicherungseigentum von H erworben; allerdings zu einem Zeitpunkt, in dem H noch nicht Eigentümer der Bahn war (das war noch K); B konnte Eigentum also allenfalls gutgl. erwerben, setzt nach § 933 aber Erwerb des unmb Besitzes voraus; den hat B nie erlangt. Daher: Sicherungsrecht am Anwartschaftsrecht des H, das H als Berechtigter weiterveräußern kann! Mit Kaufpreiszahlung „Erstarken des AnwR“ unmittelbar bei B. Soweit einfach: Dazwischen aber noch Eigentum (durch Einbau) oder Vermieterpfandrecht der I Einbau: nur vorübergehend, daher kein Eigentumserwerb der I; Bahn bleibt sonderrechtsfähig. Vermieterpfandrecht: an eingebrachten Sachen des Mieters; d.h. Pfandrecht setzt Eigentum des Mieters voraus. Bei Einbringung der Bowlingbahn hat H kein Eigentum (noch bei K). besitzloses Pfandrecht, da Vermieter keinen, auch keinen mb Besitz an den Sachen des Mieters hat; Mieter hat keinen Fremdbesitzerwillen!!

6 Überblick (Fortsetzung)
Daraus folgt: kein gutgl. Erwerb des Pfandrechts möglich (allg. Meinung) Pfandrecht also nur möglich am Anwartschaftsrecht des H. Danach Sicherungsübereignung des Anwartschaftsrechts: Frage, ob B das Anwartschaftsrecht gutgl. lastenfrei oder nur belastet mit dem Vermieterpfandrecht erwirbt. Gutgl. lastenfreier Erwerb setzt unmb Besitzerwerb voraus (§ 936 Abs. 1 S. 3 BGB). Der hat hier nicht stattgefunden. Auch Gutgläubigkeit zweifelhaft, denn Bank kann/muss wissen, dass Mietvertrag (und damit ein Vermieterpfandrecht) besteht. Einzige Möglichkeit für B, ein unbelastetes Sicherungsrecht zu erwerben besteht darin, dass B die Sache unmittelbar von K erwirbt – „Erstarken des AnwR“ zum Volleigentum unmb beim Erwerber des AnwR ohne „Durchgangseigentum“ des Vorbehaltskäufers (H). Das wäre zwar „dogmatisch konsequent“; aber von BGH in BGHZ 117, 200 abgelehnt wegen Wertungswiderspruch. Hätte H ohne EVB erworben, hätte Bank auch nur mit Vermieterpfandrecht belastetes Sicherungseigentum erwerben können. Dann kann B als bloße Erwerberin einer Sicherungsanwartschaft auch nicht besser dastehen.

7 Anspruch der I auf Herausgabe von H
I. § 985 BGB 1. Besitz des H (+) H übt die tatsächliche Sachherrschaft aus 2. Eigentum der I-GmbH (-) - Ursprünglicher Eigentümer war die rechtsfähige (§ 13 I GmbHG) K-GmbH - Eigentumserwerb der I-GmbH durch Einbau der Bowlingbahn in die Gaststätte gem. §§ 946f. BGB (-) → bloßer Scheinbestandteil der Gaststätte und des Einkaufszentrums, da MV zeitlich befristetes Nutzungsrecht darstellt & Wille vermutet wird, dass Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck vorgenommen wird

8 Anspruch der I auf Herausgabe von H
II. § 1231 S. 1 iVm §§ 1257, 578 II, I, 562 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Entstehung eines Vermieterpfandrechts des I an der Bahn Wirksamer Mietvertrag über Räume, die keine Wohnräume sind, §§ 578 II, 535 BGB (+) Einbringung der Bowlingbahn, §§ 578 II, I, 562 I S.1 BGB (+) gewolltes Verbringen der Bowlingbahn durch den Mieter in den durch das Mietverhältnis vermittelten Machtbereich des Vermieters. c) Bowlingbahn Sache des Mieters H? aa) Ursprüngl. Eigentümer: K-GmbH. bb) Bei der Veräußerung K-H wird EV (§§ 929 S.1, 158 I BGB) vereinbart; Eigentumserwerb ist aufschiebend bedingt durch vollständige Kaufpreiszahlung. Eintritt der Bedingung (-), K immer noch Eigentümer der Bowlingbahn

9 d) Gutgläubiger Erwerb des gesetzlichen Vermieterpfandrechts?
(-) Bei besitzlosen gesetzlichen Pfandrechten gutgläubiger Erwerb nach einhelliger Meinung nicht möglich e) Pfandrecht am Anwartschaftsrecht Aber: H ist bereits aufgrund des EV Inhaber eines AWR; § 562 I BGB erfasst auch dieses Mit Zahlung der letzten Rate wandelt sich dieses in ein Pfandrecht an der Sache des aktuellen Eigentümers um. I ist damit Inhaberin eines Pfandrechts am Anwartschaftsrecht des H. f) kein Ausschluss durch §§ 578 II, I, 562 I S.2 BGB (+) Katalog der §§ ZPO greift nicht.

10 2. Kein Erlöschen des entstandenen Vermieterpfandrechts nach §§ 578 II, I, 562a BGB (+)
Bowlingbahn befindet sich immer noch in der Mietsache 3. Möglicherweise Erlöschen durch gutgläubig lastenfreien Erwerb von Sicherungseigentum durch die B-Bank gem. §§ 929 S. 1, 930, 933, 936 BGB? Gutgl. jedenfalls bzgl. Vermieterpfandrecht zweifelhaft, wenn B wissen kann, dass die Räume nur gemietet sind. Trotzdem ist wegen der gesetzl. Vermutung der Gutgläubigkeit sowohl gutgl. Erwerb des Eigentums vom Nichtberechtigten, als auch gutgl. lastenfreier Erwerb zu prüfen: §§ 932 ff. und § 936!

11 a) Anwendbarkeit der §§ 929ff. BGB: (+)
nicht wesentlicher Bestandteil, vielmehr Scheinbestandteil b) Eigentumserwerb der B-Bank gem. §§ 929 S.1, 930, 933 BGB? aa) Dingl. Einigung (+) bb) Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses gem. § 930 BGB: (+); nach allg. Ansicht in Sicherungsabrede zu sehen. cc) Berechtigung und Verfügungsbefugnis des H: (-) H ist lediglich Inhaber des AWR, letzte Kaufpreisrate wurde noch nicht gezahlt. dd) Gutgläubiger Eigentumserwerb? (-) Gutgläubigkeit der Bank fraglich, wenn sie sich nicht versichert, dass der Kaufpreis auch tatsächlich sofort mit den Darlehensmitteln bezahlt wird Erwerb scheitert aber jedenfalls an fehlender und nach § 933 BGB erforderlicher Übergabe der Bowlingbahn. c) Zwischenergebnis: Da die B-Bank bereits kein Eigentum erlangt hat, kann auch kein lastenfreier Erwerb stattgefunden haben.

12 4. Möglicherw. Erlöschen des Vermieterpfandrechts durch gutgläubig lastenfreien Erwerb des AWR der B-Bank gem. § 936 BGB analog? a) Analoge Anwendbarkeit des § 936 BGB auf den Erwerb des AWR? (+) Die §§ 929ff. BGB gelten für das AWR b) § 936 I S.1 BGB analog: Erwerb des AWR durch die B-Bank (+) aa) Einigung über Transfer des AWR (+) Auslegung §§ 133, 157 BGB oder Umdeutung (§ 140 BGB) bb) Vereinbarung eines BMV gem. § 930 BGB (+) Auch hier die Sicherungsabrede; auch hier Umdeutung bzw. ergänzende Vertragsauslegung cc) Berechtigung im Hinblick auf das AWR (+) H ist Inhaber. dd) Zwischenergebnis: Die B-Bank ist Inhaberin des AWR geworden. c) § 936 I S. 3 BGB analog (-) B-Bank ist nicht in Besitz der Bowlingbahn gelangt; zudem fraglich, ob Bank gutgl. Bzgl. fehlender Belastung mit dem Vermieterpfandrecht. d) Zwischenergebnis: AWR mit Vermieterpfandrecht belastet

13 5. Pfandgläubiger nicht im Alleinbesitz der Pfandes, §§ 1231 S
5. Pfandgläubiger nicht im Alleinbesitz der Pfandes, §§ 1231 S.1, 1257, 562 I, 578 II, I BGB Hier ist H sogar alleiniger Besitzer der Bahn, denn der Vermieter ist nicht Besitzer der vom Mieter eingebrachten Sachen! Das Vermieterpfandrecht ist ein besitzloses Pfandrecht. 6. Verkaufsberechtigung der I, vgl. §§ 1231 S.1, 1228 Abs. II S. 1, 1257, 562 I, 578 II, I BGB Fälligkeit der gesicherten Forderung: Die Miete für Räume wird grundsätzlich bis zum dritten Werktag des laufenden Monates fällig, vgl. §§ 579 Abs. 2 iVm 556b Abs. 1 BGB. Hier war die Miete für die drei letzten Monate fällig. 7. Ergebnis: I kann die Bahn zur Verwertung herausverlangen.

14 Teil 2 Anspruch der I gegen H auf Herausgabe der entgangenen Nutzungen Vertragliche Ansprüche (-) Dingliche Ansprüche aus §§ 562, 1257, 1213 f. BGB (-)

15 Anspruch der B gegen H auf Herausgabe der Nutzungen
Aus der Sicherungsabrede (-) Steht B als Inhaberin von Sicherungseigentum ein Nutzungsrecht zu ? (-), der Sicherungsgeber bleibt im Besitz der Sache und auch die Nutzungen verbleiben bei ich, Ergebnis: Die Nutzungen stehen H zu.


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