KreditSiR Falllösung 2.

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 Präsentation transkript:

KreditSiR Falllösung 2

KredSiR Fall 2 Lösung Fall 2: A. Zulässigkeit (+) Begründetheit (+), wenn K gegen B einen durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe des Autos hat I. § 985 BGB 1. Anwendbarkeit E.A. (-), hier Vorrang der Leistungsbeziehung H.M. (+) Arg. - § 986 BGB - sonst § 985 BGB nur bei unfreiwilligem Besitzverlust => Anwendbarkeit (+)

KredSiR Fall 2 Lösung 2. Anspruchsvoraussetzungen a) K = Eigentümerin (+), da Übereignung an C aufschiebend bedingt mit der vollständigen Kaufpreiszahlung (EVB) und kein Bedingungseintritt b) B = Besitzer (+) c) Kein Recht zum Besitz aa) Abgeleitetes Besitzrecht, § 986 Abs. 1, Var. 2 BGB (-), da wegen des Rücktritts der K vom KV C selbst nicht mehr zum Besitz berechtigt war bb) Besitzrecht gemäß § 647 BGB (1) Werkvertrag B – C (+) (2) Besitz des B (+)

KredSiR Fall 2 Lösung (3) Sache des Bestellers (-) (4) Anwendung von § 185 Abs. 1 BGB E.A. analog (+) Arg. - durch Verpflichtungsvereinbarung ist in die Begründung der Situation eingewilligt, in der § 647 BGB entsteht - sonst kann der Eigentümer durch Einschaltung Dritter § 647 BGB umgehen H.M. (-) Arg. - sonst muss der Eigentümer auch immer wirtschaftlich für den Werklohn mit einstehen

KredSiR Fall 2 Lösung - § 185 BGB passt nicht auf gesetzliche Erwerbtatbestände, da es hier auf den Willen des Eigentümers überhaupt nicht ankommt => Keine (analoge) Anwendung von § 185 BGB (5) Gutgläubiger Erwerb des WerkunternehmerpfR (a) nach § 366 HGB (-), da jedenfalls C kein Kaufmann ist (b) nach §§ 647, 1257, 1207 BGB analog E.A. (+) Arg. - § 647 BGB und RG-bestelltes PfR stimmen in einem wesentlichen Punkt überein: Beide beruhen auf einer Übergabe

KredSiR Fall 2 Lösung - § 366 Abs. 3 HGB setzt gutgläubigen Erwerb gesetzlicher Pfandrechte voraus H.M. (-) Arg - Vergleich ist verfehlt; bei RG-bestelltem PfR ist als entscheidendes Kriterium eine Einigung erforderlich - § 366 HGB ist eine handelsrechtliche Sondervorschrift, die keine Interpretation des § 1257 BGB ermöglicht => Kein gutgläubiger Erwerb (5) § 647 BGB analog bez. des AR ? (-), jedenfalls hier nach dem Rücktritt kein AR des C mehr vorhanden

KredSiR Fall 2 Lösung cc) Besitzrecht aus § 1003 Abs. 1 S. 2 BGB (1) Verwendungsersatzanspruch, § 994 BGB (a) EBV zur Zeit der Verwendungsvornahme (+), da „Nicht-mehr-berechtigter-Besitzer“ (b) Verwendungen getätigt (+), da B den Vorgang als nicht weisungs- abhängige Person selbst gesteuert hat (2) Weitere Voraussetzungen des § 1003 BGB (+), hier keine Fristsetzung erforderlich, da K nicht genehmigen will => Recht zum Besitz (+) => § 985 BGB (-)

KredSiR Fall 2 Lösung II. § 861 Abs. 1 BGB (-), da keine verbotene Eigenmacht § 1007 Abs. 1 und Abs. 2 BGB (-), vgl. jedenfalls §§ 1007 Abs. 3 S. 2, 986 BGB §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB (-), B hat keine rechtswidrige Eigentumsverletzung begangen § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Var. BGB (-) § 1003 BGB bildet den Rechtsgrund für den Eingriff => K hat keinen Herausgabeanspruch gegen B Ergebnis: Die Klage wird als unbegründet abgewiesen

Ende