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Crashkurs Zivilrecht Frühjahr 2018.

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Präsentation zum Thema: "Crashkurs Zivilrecht Frühjahr 2018."—  Präsentation transkript:

1 Crashkurs Zivilrecht Frühjahr 2018

2 Crashkurs ZivilR 1. Tag

3 Crashkurs ZivilR 1. Tag Kursübersicht Grundlagen BGB AT: Fälle 1 – 4
SchuldR AT 1: Fälle 5 – 7 SchuldR BT 1: Fälle 8 – 11 SachenR 1: Fälle 12 – 15 SachenR 2 / KreditSichR: Fälle 16 – 20 SchuldR BT 2: Fälle 21 – 24 SchuldR AT 2 / SchadErsR: Fälle 25 – 26

4 Die Fallfrage in der Klausur  „Wie ist die Rechtslage?“
Vorüberlegungen in jeder Klausur Die Fallfrage in der Klausur  „Wie ist die Rechtslage?“ Prüfung der Ansprüche der Beteiligten  „Wie wird das Gericht entscheiden?“ Prüfung der Zulässigkeit der Klage bzw. des Rechtsbehelfs Prüfung der Begründetheit der Klage bzw. des Rechtsbehelfs „Was wird der RA bzw. die RAin raten?“ Prüfung der materiellen Rechtslage (der Ansprüche) Prüfung des prozessualen Vorgehens zB Klageerhebung oder vorläufiger Rechtsschutz - Arrest oder einstweilige Verfügung

5 Wie ist die materielle Rechtslage? (Begründetheit d. Klage)
Vorüberlegungen in jeder Klausur Wie ist die materielle Rechtslage? (Begründetheit d. Klage) „Wer von wem?“ Festlegung von Anspruchssteller und Anspruchsgegner „Was?“ Festlegung der begehrten Rechtsfolge „Woraus?“ Festlegung der Anspruchsgrundlage(n)

6 I. Was will der Anspruchsteller (Kläger)?
Vorüberlegungen in jeder Klausur I. Was will der Anspruchsteller (Kläger)?  Relevante Rechtsfolgen in der Klausur: Erfüllung bzw. Nacherfüllung Herausgabe der Sache (Besitz und/oder Eigentum) Herausgabe von Nutzungen Herausgabe eines erlangten Surrogats „Ersatz“ (Schadens-, Wert-, Aufwendungs-, Verwendungsersatz) Unterlassung/Beseitigung einer Störung Bewilligung zur Berichtigung des Grundbuchs Auskunft Duldung der ZV II. Woraus?  Anspruchssysteme: Ansprüche aus Vertrag, Vertrauenshaftung, Gesetz („VVG“)

7 Vorüberlegungen in jeder Klausur Welche Einwände macht der Anspruchsgegner (Beklagte) geltend? Anspruchshindernde Einwendungen; Ausschlussgründe Folge: Der Anspruch ist nicht entstanden. Anspruchsvernichtende Einwendungen Folge: Der Anspruch ist erloschen. Anspruchshemmende Einreden Folge: Der Anspruch ist nicht oder nur eingeschränkt durchsetzbar.

8 Prüfungsfolge eines Anspruchs
„In 3 Schritten“ Anspruch entstanden ● Prüfung der Voraus-setzungen der An-spruchsnorm ● Prüfung von - anspruchshindernden Einwendungen - Ausschlussgründen Anspruch erloschen ● Prüfung von an- spruchsvernichten- den Einwendungen ● Prüfung, ob An- spruchsübergang - kraft Gesetzes (sog. cessio legis) - durch Abtretung Anspruch durchsetzbar ● Prüfung von an- spruchshemmen- den Einreden - dauernd („peremptorisch“) - zeitweilig („dilatorisch“)

9 Fall 1 Anspruch des K gegen B auf Zahlung von € 617 I. Aus § 433 II BGB 1. Anspruch entstanden (+), da ein wirksamer Kaufvertrag besteht. 2. Anspruch erloschen a) Nach § 362 I BGB Weil dem K am 4.8. der Kaufpreis auf seinem PayPal- Konto gutgeschrieben wurde. K und B haben mit Abschluss des Kaufvertrags als Ne- benabrede vereinbart, den Kaufpreis unter Verwendung des von PayPal betriebenen Bezahlsystem zu entrichten. Dabei schreibt Paypal dem virtuellen Paypal-Konto des Verkäufers E-Geld (§ 1a III ZAG) gut und belastet die Käufer angegebene Zahlungsquelle.

10 Fall 1 aa) Rechtliche Einordung der PayPal- Zahlung Nach hM tritt Erfüllung des Kaufpreisanspruchs – ebenso wie bei Zahlungen im Lastschriftverfahren und bei Banküberweisungen – ein, wenn der ge schuldete Betrag dem Paypal-Konto des Verkäufers vorbehaltlos gutgeschrieben wird, so dass dieser den Betrag endgültig zur freien Verfügung erhält. bb) Fraglich ist, ob die Erfüllungswirkung rückwirkend entfallen ist. Hier durch Eintritt einer auflösenden Bedingung iSd § 158 II BGB, als PayPal dem Kaufschutz-Antrag der B stattgegeben hat. - Für das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren wird das bejaht (vgl. § 675x II BGB).

11 Fall 1 - Bei einer Zahlung mittels PayPal wird dem Käufer hingegen nicht das Recht eingeräumt, diese von sich aus rückgängig zu machen. Vielmehr ist allein PayPal die Befugnis eingeräumt, eigenständig zu entscheiden, ob der Kaufpreis er- stattet wird oder nicht (vgl. Ziff der PayPal- Käuferschutzrichtlinie). Damit verbleibt es für die Erfüllungswirkung bei den allgemeinen Grundsätzen zu § 362 I BGB. Danach entfällt die Erfüllungswirkung, die durch die vorbehaltlose Gutschrift der Kaufpreisforderung auf dem PayPal-Konto eingetreten ist, nicht rückwirkend, wenn PayPal den Kaufpreis aufgrund eines erfolg- reichen Antrags auf Käuferschutz zurückbucht und dem PayPal- Konto des Käufers wieder gutschreibt.

12 Fall 1 cc) Das Erlöschen könnte dadurch nachträglich (ex nunc) beseitigt worden sein, dass K und B die For derung einvernehmlich wiederbegründet haben. - Die Parteien sind darin frei, das Wiederaufleben der ursprünglichen Schuld zu vereinbaren. - Ob eine solche Vereinbarung vorliegt, muss durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB ermittelt werden Hierfür sind die AGB von PayPal heranzuziehen. Hiernach bestand zwischen den Parteien bereits bei Vertragsschluss Einigkeit darüber, dass auch im Fall eines Antrags auf Käuferschutz die gesetzlichen und vertraglichen Rechte beider Parteien unabhängig von der Entscheidung über die Gewährung von Käuferschutz Bestand haben sollten ( vgl. Ziff. 6.5.)

13 Fall 1 - Dem Käufer bleibt es daher unbenommen, nach einem erfolglosen Käuferschutzantrag die staatlichen Gerichte in Anspruch zu nehmen, um etwa im Fall einer vom Ver- käufer nicht erbrachten Leistung seinen Anspruch auf Rückgewähr des vorgeleisteten Kaufpreises durchzu- setzen. Deshalb ist es auch zur Vermeidung eines nicht trag- baren Ungleichgewichts allein interessengerecht, dass der Verkäufer nach einem erfolgreichen Antrags des Käufers auf PayPal-Käuferschutz wieder berechtigt ist, auf die Kaufpreisforderung zurückzugreifen und zu ihrer Durchsetzung die staatlichen Gerichte anzurufen. - Also ist für den Fall eines erfolgreichen Käuferschutz- antrags die Wiederbegründung der Schuld vereinbart.

14 Fall 1 Damit ist die Erfüllungswirkung aufgrund des erfolgreichen Käuferschutzantrags der B nachträglich (ex nunc) durch Wiederbegründung der Schuld entfallen. b) Erlöschen des § 433 II BGB nach § 326 I S.1 BGB aa) Voraussetzungen des § 326 I S.1 BGB (+), da die Erfüllung des § 433 I BGB nachträglich un- möglich geworden ist. bb) Ausn. von der Rechtsfolge des § 326 I S.1 BGB In Betracht kommt § 447 I BGB. (1) Anwendbarkeit des § 447 I BGB (+), da § 475 II BGB nicht eingreift, da kein Verbrauchs- güterkauf iSd § 474 I BGB vorliegt. (2) Voraussetzungen des § 447 I BGB (a) Vorliegen einer Schickschuld

15 Fall 1 (+), vgl. § 269 BGB. (b) Zufälliger Untergang (+) (c) Realisierung eines typischen Transportrisikos (+) II. Ergebnis: K kann von B Zahlung von € 617 verlangen.

16 Wirksamer Vertragsschluss
Einigung iSd §§ 145 ff ● Vorliegen eines Angebots ● Wirksamwerden des Angebots (§ 130) ● Vorliegen einer Annahme ● Wirksamwerden der Annahme (§ 130 bzw. § 151) ● Rechtzeitigkeit der Annahme (§§ I) ● Inhaltlich übereinstimmende An-nahme (§§ 150 II, 154 f) Wirksamkeit der Einigung Prüfung der anspruchshindern- den Einwendungen („7 Nichtigkeitszwerge“) §§ 104 ff §§ § 125 (§ 494 I, 507 II) § 134 § 138 § 142 I § 158 I

17 Fall 2 Anspruch des K gegen S auf erneute Auszahlung von € I. Aus §§ 700 I S.1, 488 I S.2 BGB Unter dem Gesichtspunkt der Auszahlung von Guthaben aus dem Girokonto. 1. Anspruch entstanden a) Das Guthaben aus dem Girovertrag ist eine unregel mäßige Verwahrung iSd § 700 I S.1 BGB. b) Der Vertrag ist zwischen S und M wirksam zustande ge- kommen. c) Nach § 1922 BGB ist der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens auf K übergegangen. 2. Anspruch erloschen a) Durch Erfüllung gem. § 362 I BGB Nötig ist die tatsächliche Leistungsbewirkung.

18 Fall 2 Danach bedarf es keiner Vereinbarung über den Eintritt der Erfüllung, so dass die fehlende Zustimmung des Betreuers gem. §§ 1903 I S.2, 108 I BGB unerheblich ist. bb) Jedoch können bestehende Leistungspflichten gegen- über einem beschränkt Geschäftsfähigen mangels Empfangszuständigkeit (vgl. § 1626 BGB) nicht ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erfüllt werden. (1) Dies gilt auch im Fall der Leistung an einen Betreuten, wenn für diesen Bereich ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, vgl. § 1903 I S.2 BGB. (2) Fraglich ist, ob etwas anderes gilt, wenn der Schuldner keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis vom Ein- willigungsvorbehalt hat.

19 Fall 2 Das ist abzulehnen. Der Betreute ist aufgrund der Verweisung des § BGB auf die §§ 108 ff BGB ebenso wie ein beschränkt Geschäftsfähiger zu behandeln. Der gute Glaube an die Geschäftsfähigkeit des Vertrags- partners wird aber nicht geschützt. Die Rechtsunsicherheit, die sich aus der Unklarheit über die Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners ergeben kann, ist nach der Wertung des Gesetzes hinzunehmen, da sich nur so ein effektiver Schutz des Betreuten er- reichen lässt. Eine Erfüllung gem. § 362 I BGB scheidet also aus. b) Erlöschen durch Aufrechnung gem. § 389 BGB aa) Aufrechnungserklärung gem. § 388 BGB

20 Fall 2 Hier liegt eine Hilfsaufrechnung vor. Dies ist jedoch keine gem. § 388 S.2 BGB unzulässig bedingte Aufrechnung. Es liegt nämlich kein zukünftig ungewisses Ereignis vor, sondern eine sog. Rechtsbedingung, die die bei der Ausübung von Gestaltungsrechten erforderliche Rechts- sicherheit nicht tangiert. bb) Aufrechnungslage gem. § 387 BGB „FGG“ (1) Aus § 280 I BGB (-), nicht anwendbar zu Lasten Betreuter, die ohne Einwilligung des Betreuers handeln. Dies folgt aus der Wertung des § 179 III S.2 BGB. (2) Aus § 823 II BGB bzw. § 826 BGB

21 Fall 2 (-), da kein vorsätzliches Verhalten des K festgestellt ist. (3) Aus § 812 I S.1 1. Fall BGB (a) K hat Eigentum an den ausgezahlten Geldscheinen nach § 929 S.1 BGB erlangt, da insoweit ein ledig lich rechtlicher Vorteil gegeben ist, § 1903 III BGB. (b) Eine Leistung iS einer zweckgerichteten Zuwendung liegt vor. (c) Die Leistung ist rechtsgrundlos, wenn der Leistungs zweck „Erfüllung einer Verbindlichkeit“ verfehlt ist. Dies ist wegen der fehlenden Empfangszuständig keit des K zu bejahen (s.o.). (d) Jedoch hat K das Geld an einen Dritten weiterge geben.

22 Fall 2 Fraglich ist, ob insoweit eine Entreicherung gem. § III BGB vorliegt. Aufgrund des angeordneten Einwilligungsvorbehalts konnte K nicht wirksam über das Geld verfügen. Folglich hat K einen Anspruch auf Rückzahlung gegen den Dritten aus einer LK erlangt. Den Anspruch muss er an S abtreten; jedoch entfällt die Verpflichtung zum Wertersatz gem. § 818 II BGB. Eine Haftung nach § 819 I BGB greift nicht ein, da es insoweit analog § 166 I BGB auf die Kenntnis des Betreuers ankommt. Der Gegenanspruch der S auf Abtretung ist jedoch nicht gleichartig mit der Hauptforderung des K, so dass eine Aufrechnung ausscheidet. Der Anspruch des K ist daher nicht erloschen.

23 Fall 2 c) Anspruch durchsetzbar Wie dargelegt steht S ein ZbR nach § 273 I BGB zu, das jedoch bislang nicht geltend gemacht worden ist. II. Ergebnis: K kann von S erneute Zahlung von € ver-langen. Bei Geltendmachung des ZbR durch S muss er seinen Bereicherungsanspruch gegen den Dritten abtreten.

24 Fall 3 A. Anspruch des K gegen F auf Herausgabe des Pkw

25 Ansprüche auf Herausgabe des Besitzes/ Eigentums
Aus Vertrag ● Auf Erfüllung § 433 I S.1 (iVm § ) oder § 516 I ● Auf Rückabwicklung § 346 I oder § 355 III § 546 I § 604 § 667 § 695 § 242 aufgrund ver- traglicher Neben- pflicht Aus dinglichem Recht ● sog. possessorischer Besitzschutz § 861 ● aus Eigentum oder beschränkt dinglichen Rechten § 985 (iVm § 1065 oder § 1227) ● sog. petitorischer Besitzschutz § 1007 I, II Aus gesetzlichem Schuldverhältnis ● DeliktsR §§ 823 ff iVm § 249 I ● BereichR §§ 812 ff ● GoA §§ 681 S.2, 667 iVm § 677 oder § II S.1 (für GH) §§ 684 S.1, 812 ff (für GF)

26 Fall 3 I. Aus § 667 BGB (-), mangels Einigung ist kein Auftrag zustande gekommen. II. Aus § 861 BGB und/oder aus § 1007 BGB (-), da K nie Besitzer des Pkw war. III. Aus § 985 BGB Maßgebend, ob K Eigentümer ist. In Betracht kommt ein Erwerb von V nach §§ 929 ff BGB. 1. Einigung nach § 929 S.1 BGB Bei Zurechnung der WE des F nach § 164 BGB. a) Eigene Willenserklärung des F (+) b) Im Namen des K - Nach § 164 I S.2 BGB ist es ausreichend, wenn sich dies aus den Umständen ergibt. - Abzustellen ist hierbei auf die Sicht des V.

27 Fall 3 - V musste nach den Umständen davon ausgehen, dass F für K tätig wurde. - Der fehlende Vertretungswille des F ist nach § BGB unbeachtlich. b) Vertretungsmacht des F aa) Eine Vollmacht ist nach § 167 I 2.Fall BGB erteilt. bb) Jedoch ist sie nach § 168 S.1 BGB erloschen. cc) Sie gilt aber als Rechtsscheinsvollmacht nach §§ , 173 BGB gegenüber V. 2. Übergabe gem. 929 S.1 BGB K muss irgendeinen Besitz erlangt haben am Pkw. (-), weder unmittelbaren Besitz nach §§ 854, 855 BGB noch mittelbaren Besitz nach § 868 BGB. 3. Übergabesurrogat nach §§ 930, 931 BGB (-) 4. K ist nicht Eigentümer, so dass § 985 BGB ausscheidet.

28 Fall 3 IV. Aus § 816 II BGB Es muss eine Leistung des V an F als Nichtberechtigten vor- liegen. (-), V leistet an den Vertretenen, also an K. Dieser war aber Inhaber der Forderung aus dem über Stell- vertretung durch F zustande gekommenen Kaufvertrag. V. Aus § 812 I S.1 2. Fall BGB (-), kein Eingriff des F in eine dem K dinglich zugewiesene Rechtsposition. VI. Aus § 687 II S.1, 681 S.2, 667 BGB 1. Anspruch entstanden a) F muss ein objektiv fremdes Geschäft geführt haben. (+), da die Eigenbesitzbegründung aufgrund des Kaufver trags ein Geschäft des K war.

29 Fall 3 b) Nichtberechtigung des F (+) c) Ohne Fremdgeschäftsführungswille des F (+). d) Wissen von Fremdheit und Nichtberechtigung (+). 2. Anspruch erloschen (-) 3. Anspruch gehemmt Fraglich, ob F ein ZbR nach § 273 I BGB zusteht. Vor.: „GFK“. Hier aus §§ 687 II S.2, 684 S.1, 818 II BGB auf Erstattung der gezahlten € (spezieller Fall einer Rückgriffs- kondiktion) (+), da K von seiner Kaufpreisschuld befreit wurde. 4. Also kann K von F Herausgabe des Autos nur Zug um Zug gegen Zahlung von € verlangen. B. Anspruch des V gegen F auf Herausgabe des Wagens.

30 Fall 3 I. Aus § 985 BGB 1. V ist noch Eigentümer. 2. ZbR des F aus § 273 I BGB (-), da F keinen Anspruch gegen V hat. II. Ergebnis: V kann von F Herausgabe verlangen. C. Anspruch des K gegen V auf Erfüllung, dh auf Übereignung und Übergabe des Pkw (+), aus § 433 I S.1 BGB. D. Anspruch des F gegen K auf Erstattung der € I. Bei einer Inanspruchnahme aus § 687 II S.1 BGB nach § II S.2 BGB (s.o.). II. Sonst Rückgriffskondiktion nach § 812 I S.1 2.Fall BGB (+), da K von der Verbindlichkeit gegenüber V ohne Rechts- grund befreit worden ist.

31 Zurechnung einer fremden WE gem. § 164 BGB
1. Anwend-barkeit der §§164 ff; Zulässigkeitder Stell-vertretung 3. Eigene WE des Vertre- ters Problem: Abgrenzung zum Boten 4. Im Namen des Vertrete- nen, § 164 I S.2, II Besonderheiten: Geschäft für den, den es angeht. Handeln un ter fremden Namen 5. Mit Vertre tungsmacht: Vollmacht nach § 167 Rechts scheinsvoll- macht Gesetzliche Vertretungs- macht 6. Genehmigung

32 Rechtsscheinsvollmachten
Auch sofern eine Vollmacht nicht wirksam erteilt worden ist, kann eine Bindung des Vertretenen eintreten §§ Außenvoll-macht Kundgema-chte Innen-vollmacht Aushändi-gung einer Urkunde Duldungsvoll- macht Der Vertrete- ne kennt und duldet die Vertretung durch einen Vollmacht- losen Anscheins- vollmacht Der Vertretene kennt die unbe- rechtigte Ver- tretung nicht, hätte sie aber erkennen können Weitere Fälle Negative und positive Publi- zität nach § 15 I, III HGB Anscheinsvoll- macht nach § 56 HGB

33 Fall 4 1. Teil Ansprüche der K gegen B I. Aus § 631 I BGB 1. Anspruch entstanden Erforderlich ist ein wirksamer Werkvertrag zwischen K und B a) Einigung iSd §§ 145 ff BGB über Ausführung von Elektro- installationsarbeiten (+) b) Wirksamkeit der Einigung In Betracht kommt Nichtigkeit nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 1 II Nr.2 SchwarzArbG. aa) Nach § 1 II Nr.2 SchwarzArbG zählt zur Schwarzarbeit auch die Erbringung oder Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen, wenn dabei von einem Steuerpflich tigen eine bestehende steuerliche Pflicht nicht erfüllt wird.

34 Fall 4 Dabei handelt es sich um ein Verbotsgesetz. bb) K hat dagegen verstoßen, da sie nach § 33 I AO steu erpflichtig ist. cc) B hat die Absicht der K erkannt und zu seinem Vorteil nutzen wollen. Dies reicht für einen zur Nichtigkeit des Vertrags führen- den Verstoß aus. 2. Somit besteht kein Vergütungsanspruch aus Vertrag. II. Aus §§ 683 S.1, 670 BGB auf Vergütung analog § 1835 III BGB 1. Anwendbarkeit der GoA bei nichtigem Vertrag Fraglich, ob Vorrang der Bereicherungsrechts. 2. Jedenfalls durfte K Aufwendungen nicht für erforderlich halten. Also scheidet ein Anspruch aus berechtigter GoA aus.

35 Fall 4 III. Aus §§ 812 I S.1 1.Fall, 818 II BGB 1. Die Voraussetzungen der LK sind erfüllt. 2. Ausschluss des Anspruchs nach § 817 S.2 BGB a) Die Norm ist (analog) auf § 812 BGB anwendbar, da all- gemeiner Rechtsgedanke der Rechtsschutzversagung. b) Entsprechend der Zielsetzung des SchwarzArbG verstößt auch die in Ausführung der nichtigen Vereinbarung er- folgende Leistungserbringung gegen das Verbotsgesetz. c) Einschränkung des § 817 S.2 BGB aa) Wenn das Verbotsgesetz vor allem zum Schutz des Leistenden erlassen worden ist. Hier (-) bb) Wenn die Versagung des Anspruchs unbillig ist. (1) Bisherige Ansicht des BGH:

36 Fall 4 (+), der Ausschluss vertraglicher Ansprüche verbunden mit der Gefahr der Strafverfolgung und der Nachzahl- ung von Steuern und Sozialabgaben bei Bekannt- werden der Schwarzarbeit entfalte bereits die vom Gesetzgeber gewünschte generalpräventive Wirkung. (2) BGH aaO: Dies hat sich jedoch nicht bewahrheitet, so dass eine einschränkende Auslegung des § 817 S.2 BGB nicht geboten ist. Ergebnis: K steht kein Anspruch gegen B zu. 2. Teil Ansprüche der K gegen A I. Aus Vertrag (-) II. Aus §§ 951 I S.1, 812 I S.1 2. Fall, 818 II BGB (-), da Vorrang der Leistungsbeziehung K-B.

37 Fall 5 I. Anspruch des V gegen K aus § 433 II BGB 1. Anspruch entstanden (+), da wirksamer Kaufvertrag. 2. Anspruch erloschen Fraglich, ob nach § 326 I S.1 BGB. a) Voraussetzungen des § 326 I S.1 BGB aa) Wirksamer gegenseitiger Vertrag (+) bb) Ausschluss der Leistungspflicht des V nach § 275 I BGB (1) Unmöglichkeit der Eigentumsverschaffung (-), wegen §§ 929 S.1, 931 BGB. (2) Aber Unmöglichkeit der Besitzverschaffung nach § BGB. b) Ausnahmen von der Rechtsfolge des § 326 I S.1 BGB aa) Verantwortlichkeit des K nach § 326 II S.1 1.Fall BGB Fraglich, ob analog § 278 BGB.

38 Fall 5 Maßgebend, ob F Erfüllungsgehilfe des K war. Der Transport muss zum Pflichtenkreis des K gehören. (-), da keine Holschuld vorliegt. bb) Übergang der Preisgefahr auf K nach § 447 BGB (1) Anwendbarkeit des § 447 BGB (+), kein Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB. (2) Voraussetzungen des § 447 BGB (a) Zufälliger Untergang (vgl. § 446 BGB) Fraglich, ob V sich ein etwaiges Verschulden des F nach § 278 BGB zurechnen lassen muss. (-), nach der Zweifelsregelung des § 269 BGB liegt keine Bringschuld vor, so dass der Transport nicht zur Leistungshandlung gehört. (b) Vorliegen einer Schickschuld (+)

39 Fall 5 (c) Versendung auf Verlangen des Käufers (+) (d) Auslieferung an eine Transportperson (+) (e) Eintritt eines typischen Transportschadens (+) Also ist die Preisgefahr auf K übergegangen, so dass der Zahlungsanspruch nicht erloschen ist. 3. Anspruch durchsetzbar Fraglich, ob K die Einrede nach § 320 BGB zusteht. a) Vorliegen eines wirksamen gegenseitigen Vertrags (+) b) Der Gläubiger (hier V) selbst hat noch nicht erfüllt (+) c) Der Schuldner (hier K) muss eine synallagmatische Ge genforderung haben. Hier aus § 285 I BGB (vgl. § 326 III BGB), wenn V infolge der Unmöglichkeit einen Ersatzanspruch gegen F bzw. G erlangt hat. aa) Schadensersatzanspruch gegen F

40 Fall 5 Aus §§ 280 I, III, 283 bzw. § 823 I BGB (-), kein Verschulden des F. bb) Anspruch gegen F auf Abtretung von Ersatzan sprüchen des F gegen G Aus § 285 I BGB (vertretbar auch aus § 667 BGB). (1) Bestehendes Schuldverhältnis (+), Auftrag. (2) Ausschluss einer Leistungspflicht des F nach § I BGB (+), da die Ablieferung des Rades bei K unmöglich geworden ist. (3) F muss ein Surrogat iSd § 285 I BGB erlangt haben. Hier kommt ein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 683 S.1, 670 BGB in Betracht. (a) Vorliegen einer berechtigten GoA (+)

41 Fall 5 (b) § 670 BGB erfasst nach dem Rechtsgedanken aus § 110 HGB auch sog. risikotypische Begleit schäden. (c) Hier hat F aber keinen Schaden erlitten. Fraglich, ob F den Schaden eines Dritten im Wege der DSL geltend machen kann. - Im Verhältnis V – F handelt es sich um die Fall gruppe der Obhut für fremde Sachen. - Im Verhältnis K – V liegt die Fallgruppe der Ge fahrentlastung vor. - Also besteht ein Anspruch des F gegen G unter dem Gesichtspunkt der - „doppelten“ - DSL. V hat daher gegen F einen Anspruch aus § 285 I BGB auf Abtretung des Anspruchs, den F gegen G hat. Diesen Anspruch muss V an K abtreten.

42 Gefahrtragung Leistungsgefahr Preisgefahr 1. Bei einer Stückschuld
beim Gl gem. § 275 I 2. Bei einer Gattungsschuld beim Sch, es sei denn Untergang der ganzen Gattung Konkretisierung gem. § 243 II Konkretisierung durch Partei- vereinbarung Gefahrübergang nach § 300 II 3. Bei einer Geldschuld gem. § 270 beim Sch Grundsätzlich beim Sch nach § 326 I S.1 Ausnahme bei Übergang auf den Gl Nach § 326 II S.1 2. Fall Nach § 446 S.1, 3 oder § 447 Nach § 615 Nach § 644 oder § 645 Nach § 2380 Nach § 56 ZVG Durch Parteivereinbarung

43 Voraussetzung ist eine zufällige Schadensverlagerung
„DSL“ Voraussetzung ist eine zufällige Schadensverlagerung Der Anspruchsberechtigte hat keinen eigenen Schaden Der geschädigte Dritte hat keinen eigenen gleichwerti- gen Anspruch Die Verlagerung ist aus Sicht des Schädigers zufällig Mittelbare Stell- vertretung Obhut für fremde Sachen Obligatorische Gefahrentlast-ung

44 Abgrenzung Konkretisierung zur Erfüllung Konkretisierung iSd § 243 II
Erfüllung iSd § 362 Vornahme der Leistungs-handlung Am Leistungs-(Erfüllungs)ort Eintritt des Leistungs-erfolgs Am Erfolgsort Für § 243 II (nicht für § 362) ist maßgebend die Art der Schuld (vgl. § 269)

45 Fall 6 Ansprüche des A gegen W auf Ersatz der Detektivkosten I. Aus §§ 280 I, II, 286 BGB Wegen Verzugs des W mit der Bezahlung des Kraftstoffs 1. Anspruch entstanden a) Bestehen eines Schuldverhältnisses zwischen A und W aa) Angebot Fraglich, ob im Aufstellen des Tankautomaten durch A. (1) Objektiver Tatbestand einer WE (a) Vorhandensein der „essentialia negotii“ - Person des Verkäufers Es liegt ein unternehmensbezogenes Geschäft vor.

46 Dieser wird in handelsüblichen Mengen – bestimm- bar – angeboten.
Fall 6 Danach handelt A als Kommissionär für die ARAL im eigenen Namen für fremde Rechnung, § 383 HGB. - Kaufgegenstand Dieser wird in handelsüblichen Mengen – bestimm bar – angeboten. - Person des Käufers Jeder, der den Automaten ordnungsgemäß bedient. (b) Erkennbarer Rechtsbindungswille (+), Angebot „ad incertas personas“ (2) Subjektiver Tatbestand der WE (+), da Handlungs- und Erklärungswille des A vorliegt. (3) Wirksamwerden der WE nach § 130 BGB

47 cc) Also liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor.
Fall 6 (+), da Abgabe und Zugang der WE bei W. bb) Annahme durch W Bereits durch Betankung, da - anders als im SB-Laden ein unumkehrbarer Zustand geschaffen wird. cc) Also liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor. b) Verzug des W mit der Bezahlung nach § 286 BGB aa) Fälliger und durchsetzbarer Anspruch des A (+), aus § 433 II BGB. bb) Mahnung oder deren Entbehrlichkeit Hier Mahnung nach § 286 II Nr. 4 BGB entbehrlich. cc) Vertretenmüssen (+), nach § 286 IV BGB; W kann sich nicht entlasten.

48 Fall 6 c) Ersatzfähiger, zurechenbarer (Verzögerungs-) Schaden aa) Schaden Ermittlung nach der sog. Differenzhypothese. Danach sind die geltend gemachten Kosten kausal aufgrund und auch während des Verzugs entstanden. bb) Ersatzfähigkeit nach §§ 249 ff BGB Die Detektivkosten von € 150 übersteigen die zugrunde liegende Forderung von € 20 erheblich und könnten daher unverhältnismäßig sein. Andererseits war die Beauftragung des Detektives ge- eignet und zweckmäßig, um die Person des Tankkun- den zu ermitteln.

49 Wegen einer Nebenpflichtverletzung iSd § 241 II BGB.
Fall 6 Die Kosten halten sich auch im Rahmen der Ange messenheit dessen, was ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufgewendet hätte (aA vertretbar). 2. Ergebnis: A kann von W den verlangten Betrag als Ver-zugsschaden nach §§ 280 I, II, 286 I S.1, II Nr.4 BGB verlangen. II. Aus § 280 I BGB Wegen einer Nebenpflichtverletzung iSd § 241 II BGB. (-), es liegt eine Verletzung der Hauptleistungspflicht vor. III. Aus § 823 I BGB (-), da der Verzug mit der Kaufpreiszahlung keine rechts-widrige Eigentumsverletzung beinhaltet.

50 Schuldnerverzug Voraussetzungen, § 286 Rechtsfolgen
Fälliger, durchsetzbarer Anspruch des Gl Anspruch Fälligkeit Durchsetzbarkeit Grundsätzlich Mahnung Ausn. § 286 I S.2, II, III Vertretenmüssen der verspäteten Leistung Vermutet gem. § 286 IV Ersatz des Verzugsscha-dens nach §§ 280 I, II, 286 und Zinsen nach § 288 Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 281 bzw Aufwendungs-ersatz nach § 284 Rücktrittsrecht nach § 323 Haftungserweiterung nach § 287

51 Schadensersatz ohne Verschulden
Aufgrund einer Garantie § 122 § 179 § 280 I, 276 I aE § 536 a I 1.Fall § 701 Wegen Gefähr-dung § 231 § 833 S.1 § 7 StVG § 1 ProdHaftG § 1 HaftpflG §§ 302 IV S.3, II, 945 ZPO Für Zufall § 287 S.2 (iVm § 990 II) § 678 (iVm § 687 II) § 848 (iVm § 992) Wegen Billigkeit § 829

52 A. Anspruch auf Verzugszinsen
Fall 7 A. Anspruch auf Verzugszinsen I. Aus § 288 I S.1 BGB (iVm §§ 280 I, II, 286 BGB) 1. Bestehen eines Schuldverhältnisses (+), Kaufvertrag zwischen K und B. 2. Verzug des B mit einer Geldschuld, § 286 BGB Fraglich, ob der Anspruch der K auf Kaufpreis- zahlung fällig und durchsetzbar war. B kann die Einrede aus § 320 I S.1 BGB zustehen. a) K war verpflichtet, die Kaufsache frei von Sach mängeln zu liefern, § 433 I S.2 BGB, so dass sie Zahlung nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der Kaufsache in mangelfreiem Zustand verlangen konnte.

53 Fall 7 b) Jedoch erlischt das ZbR aus § 320 I S.1 BGB, wenn der synallagmatisch verknüpfte Anspruch erlischt. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Ver pflichtung zur Leistung gem. § 275 I BGB un- möglich wird. Vorliegend könnte der K die Leistung eines mangelfreien Neuwagens aufgrund der Beule in der Fahrertür unmöglich geworden sein. B hat jedoch von vornherein Beseitigung des Mangels verlangt und die Erfüllungstauglichkeit des nach Schadensbeseitigung erneut ange lieferten Kfz nicht in Frage gestellt.

54 Fall 7 c) Die Verweigerung des gesamten Kaufprei- ses könnte gem. § 242 BGB unzulässig sein. In Betracht kommt eine unzulässige Rechts ausübung, da der Mangel geringfügig war. - § 320 BGB verfolgt den doppelten Zweck, dem Gl, der am Vertrag festhalten will, den Anspruch auf die Gegenleistung zu sichern und Druck auf den Sch auszuüben, um ihn zu vertragsgemäßer Leistung anzuhalten. - Daher besteht keine Verpflichtung des B zur Zahlung des gesamten oder überwie genden Teils des Kaufpreises bereits im Zeitpunkt der - mangelhaften - Anlieferung.

55 Somit scheidet Verzug aus.
Fall 7 Also endete das Leistungsverweigerungs recht des B erst mit der am erfolgten Anlieferung des mangelfreien Kfz. Somit scheidet Verzug aus. II. Ein Anspruch aus § 288 I S.1 BGB besteht nicht. B. Ersatz der Kosten der Rückholung, der Aufbewahr-ung sowie der Anlieferung I. Aus §§ 280 I, II, 286 BGB Verzug des B mit einer Leistungspflicht. 1. Mit der Pflicht zur Kaufpreiszahlung aus § 433 II BGB (-), s.o. 2. Mit der Abnahmepflicht aus § 433 II BGB

56 (-), da die Abnahmepflicht nicht synallagma- tisch ist.
Fall 7 Fraglich, ob der Verzug durch ein ZbR des B ausgeschlossen ist. a) ZbR des B aus § 320 I S.1 BGB (-), da die Abnahmepflicht nicht synallagma tisch ist. b) ZbR aus § 273 I BGB (+), da B einen Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache hatte. Er konnte daher die mangelhafte Sache zu- rückweisen. § 433 I S.2 BGB unterscheidet nicht zwischen erheblichen und unerheblichen Mängeln.

57 c) Also scheidet Verzug mit der Abnahmepflicht aus
Fall 7 § 640 I S.2 BGB findet im Kaufrecht keine Anwendung. c) Also scheidet Verzug mit der Abnahmepflicht aus 3. Ein Anspruch aus §§ 280 I, II, 286 BGB besteht folglich nicht. II. Aus § 304 BGB (-), da der B nicht in Annahmeverzug war, weil es an einem ordnungsgemäßen tatsächlichen Ange-bot iSd § 294 BGB fehlt. Ergebnis: K stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

58 Crashkurs ZivilR 2. Tag

59 Crashkurs ZivilR 2. Tag Kursübersicht Grundlagen BGB AT: Fälle 1 – 4
SchuldR AT 1: Fälle 5 – 7 SchuldR BT 1: Fälle 8 – 11 SachenR 1: Fälle 12 – 15 SachenR 2 / KreditSichR: Fälle 16 – 20 SchuldR BT 2: Fälle 21 – 24 SchuldR AT 2 / SchadErsR: Fälle 25 – 26

60 Pflichtverletzungen Schlechtleistung
Teilweise Rege- lung im SchuldR BT Sonst Regelun- gen des allg. SchuldR Nichtleistung dauernd (Unmöglichkeit) vorübergehend (Verzug) Sonstige PflichtV nicht leistungs- bezogene (Schutz-) Pflich- ten

61 Fall 8 Anspruch der K auf Befreiung von einer - etwaigen - Ver-bindlichkeit gegenüber S Nach § 257 S.1 BGB I. Aufgrund eines Anspruchs auf „Schadensersatz statt der Leistung“ wegen eines durch Nachlieferung behebbaren Mangels der gelieferten Sachen. 1. Nach §§ 651 S.1,(650 nF), 437 Nr.3, 280 I, III, 281 BGB a) Wirksamer Werklieferungsvertrag iSd § 651 BGB (-), da sich die Verpflichtung der B auf „Lieferung“ von Profilleisten im Standardfarbton RAL 9007 beschränkt. Eine „Herstellung“ der beschichteten Alu-Profile durch B war nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung. B tritt als Zwischenhändlerin der Produkte auf. b) Folglich scheidet § 651 S.1 (650 nF) BGB aus.

62 Fall 8 2. Aus §§ 437 Nr.3, 280 I, III, 281 BGB a) Wirksamer Kaufvertrag (+), da eine Einigung iSd §§ 145 ff BGB vorliegt und keine Nichtigkeitsgründe bestehen. b) Sachmangel iSd § 434 I S.2 Nr.2 BGB (+), da Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit zZt des Gefahrübergangs.iSd § 446 S.1 BGB. c) Fristsetzung oder deren Entbehrlichkeit Hier fehlt es an einer Fristsetzung zur Nachlieferung. aa) Entbehrlichkeit nach § 440 S.1 BGB (-), da B keine etwaige Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung gem. § 439 I BGB geltend macht. bb) Entbehrlichkeit gem. § 478 I BGB (§445a II nF)

63 Fall 8 Dann muss zwischen K und S ein Verbrauchsgüter- kauf iSd § 474 I BGB zustande gekommen sein. (-), da der Vertrag zwischen K und den Bauherren über den Einbau von Holz-Aluminium-Fenstern ein Werkvertrag ist und kein Kauf- oder Werklieferungs- vertrag mit Montageverpflichtung. Auf Werkverträge ist § 478 BGB (§ 445 a II) nicht anwendbar. cc) Entbehrlichkeit nach § 281 II 1. Fall BGB Nach der Wertung des § 323 IV BGB bedarf es keiner Aufforderung des Gläubigers zur Nacherfüllung. Es reicht aus, wenn es - wie hier - feststeht, dass es zur Verweigerung kommen wird. d) Vertretenmüssen der Pflichtverletzung Also hier bezüglich der nicht erbrachten Nacherfüllung.

64 Fall 8 Hier hat B die Vermutung nach § 280 I S.2 BGB nicht widerlegt. e) Zurechenbarer ersatzfähiger Schaden des K Der Anspruch geht auf Schadensersatz statt der Leistung. Zu ersetzen ist das sog. positive Interesse, d.h. das Erfüllungsinteresse. Der Gläubiger ist so zu stellen wie er bei ordnungsge- mäßer Erfüllung gestanden hätte. Hier macht K aber keinen Schaden geltend, der auf Ersatz der Kosten für eine anderweitige Beschaffung mangelfreier Profilleisten durch einen Deckungskauf gerichtet ist. K verlangt vielmehr Befreiung gem. § 257 BGB.

65 Fall 8 Insoweit ist maßgebend, ob der Anspruch auf Schadens- ersatz statt der Leistung auch die Ein- und Ausbaukosten erfasst. aa) Bei dem hier vorliegenden Kaufvertrag zwischen Unternehmern umfasst der Nacherfüllungsanspruch auf Ersatzlieferung aus § 439 I 2. Fall BGB – im Ge- gensatz zum Verbrauchsgüterkauf – nicht die Aus- und Einbaukosten. (beachte § 439 III nF) bb) Daher umfasst auch der Anspruch auf SE statt der Leistung wegen verweigerter Ersatzlieferung nicht diese Kosten. Anders ist es nur dann, wenn der Verkäufer seine Vertragspflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache verletzt und dies auch zu vertreten hat.

66 Fall 8 Somit scheidet ein Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, BGB aus. II. Auf „Schadensersatz neben der Leistung“ Aus §§ 437 Nr.3, 280 I BGB 1. Maßgebend ist, ob B die Pflichtverletzung, die insoweit allein in der Lieferung der mangelhaften Sache bestehen kann, zu vertreten hat. a) Ein eigenes Verschulden von B liegt nicht vor, da sie die nicht ordnungsgemäße Vorbehandlung der Profilleisten nicht erkennen konnte. b) In Betracht kommt eine Zurechnung des Verschuldens der N- GmbH nach § 278 BGB. Dann muss N Erfüllungsgehilfin von B sein. aa) MA: (+), da der Verkäufer eine mangelfreie Sache schuldet.

67 Fall 8 bb) BGH: (-), da der Verkäufer nur die Lieferung, nicht aber die Herstellung schuldet. Bei der Erfüllung der Verschaffungspflicht bedient sich der Verkäufer nicht des Herstellers. Die Herstellung der Sache gehört nicht zum Pflich tenkreis des Verkäufers. Somit ist der Warenhersteller ebenso wenig Erfüll ungsgehilfe des Verkäufers, wie der Hersteller von Baumaterialien Erfüllungsgehilfe des Werkunter nehmers ist, der solche Materialien bei der Her stellung des Werkes verwendet. 2. Folglich scheidet auch ein Anspruch aus §§ 437 Nr.3, BGB aus. Ergebnis: Der von K geltend gemachte Anspruch besteht nicht.

68 Schadensersatz „statt“ und „neben“ der Leistung
Schadensersatz statt der Leistung §§ 280 I, III, 281 – 283, § 311a II (iVm § 437 Nr.3 oder § 634 Nr.4) Der Schaden, der erst durch die nicht erbrachte Nacherfüllung entstanden ist, also durch eine ordnungsgemäße Nacherfüllung zum letztmöglichen oder letztzu- lässigen Zeitpunkt behoben wäre.. Schadensersatz neben der Leistung § 280 I (iVm § 437 Nr.3 oder § 634 Nr.4 Der Schaden, der bereits durch die Lieferung der (mangelhaften) Sache selbst entstanden ist und durch eine hypothetische Nacherfüllung nicht mehr beseitigt werden kann.

69 Fall 9 Die Klage der K ist begründet, wenn ihr ein Anspruch gegen B auf Erstattung der insgesamt € (zunächst €, nunmehr weitere €) zusteht. I. Auf Zahlung eines Vorschusses Eine ausdrückliche Regelung und damit Anspruchsgrundlage fehlt im Mietrecht (anders im Werkvertragsrecht, § 637 III BGB). Aus Billigkeitsgründen kommt aber ein Anspruch für vom Mieter zu übernehmende Schönheitsreparaturen oder Instandsetzungs-arbeiten aus § 242 BGB in Betracht. Dies aber nur so lange, wie der Vermieter die Kosten nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes geltend machen kann. Dies ist der Fall, wenn der Vermieter die Mietsache ohne Durch-führung der erforderlichen Arbeiten zurückerhält.

70 Fall 9 II. Aus §§ 280 I, III, 281 BGB Auf SE statt der Leistung wegen nicht fristgerecht durchgeführter Arbeiten. 1. Anwendbarkeit der §§ 280 ff BGB (+), keine Sonderregelungen im MietR (aber § 548 BGB). 2. Anspruch entstanden a) Bestehendes Schuldverhältnis (+) b) Pflichtverletzung (+), da Nichterbringung einer fälligen Leistung. Die Verpflichtung besteht gem. § 11 Nr.2, 3 des Mietvertrags.. Diese ist als einzelvertragliche Vereinbarung wirksam. c) Erfolglose Fristsetzung iSd § 281 I S.1 BGB (+)

71 Fall 9 d) Vertretenmüssen (+), Vermutung nach § 280 I S.2 BGB.
e) Zurechenbarer, ersatzfähiger Schaden (+) Also ist der Anspruch entstanden. 3. Anspruch durchsetzbar In Betracht kommt eine Hemmung nach § 214 I BGB. a) Die Geltendmachung der Einrede ist erfolgt. b) Verjährungsfrist In Betracht kommt § 548 I BGB. (+), § 548 BGB gilt auch für die Ansprüche des Vermieters auf Erfüllung der vom Mieter vertraglich übernommenen Instand- setzungspflicht und auf Schadensersatz wegen deren Nicht- erfüllung.

72 Fall 9 c) Verjährungsbeginn
Nach § 548 I S.2 BGB bereits mit der Rückgabe der Miet- sache, ohne dass es darauf ankommt, ob der Anspruch be- reits entstanden war. Denn mit § 548 I S.2 BGB ist iSd § 200 S.1 BGB ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt. d) Eine wirksame Klageerhebung hemmt die Verjährung nach § I Nr.1 BGB auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Klage- erhebung - von der Sachbefugnis abgesehen - noch nicht alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, etwa eine für den Schadensersatzanspruch erforderliche Fristsetzung noch fehlt. Somit ist die Forderung nicht verjährt. 4. Ergebnis: B ist nach §§ 280, 281 BGB verpflichtet.

73 Unterschiede Gewährleistung Kauf und Miete
Minderung als Gestaltungs- recht nach § 441 I Rückzahlung bei Minderung nach § 441 IV Rücktritt nach § 437 Nr.2 Schadensersatz aus vermute- tem Verschulden gem. § 280 I Mfs fällt unter §§ 437 Nr.3, 280 I Kurze Verjährung nach § 438 Gewährleistung Miete Minderung kraft Gesetzes nach § 536 I Rückzahlung bei Minderung nach § 812 Kündigung nach § 543 Schadensersatz ohne Verschul-den gem. § 536a I 1.Fall Mfs fällt unter § 536a I Regelverjährung nach § 195

74 Fall 10 B1 und B2 werden auf die zulässige Klage der K hin zur Zahlung der ausstehenden 26 Leasingraten nebst Zinsen verurteilt, wenn K darauf gerichtete, durchsetzbare Ansprüche zustehen. 1. Teil: Ansprüche gegen B1 A. Auf Zahlung der 26 Leasingraten I. Aus § 535 II BGB 1. Anspruch entstanden a) Anwendbarkeit von § 535 BGB auf den Leasingvertrag (+), zwar ist der Leasingvertrag ein atypischer Mietvertrag. Jedoch ist § 535 II BGB anwendbar. b) Wirksamer Leasingvertrag (+), eine etwaige Nichtigkeit von AGB führt gem. § 306 I BGB in Abweichung von § 139 BGB nicht zur Gesamtnichtigkeit.

75 Fall 10 2. Anspruch erloschen
(-), keine Anhaltspunkte für anspruchsvernichtende Einwen- dungen. 3. Anspruch durchsetzbar In Betracht kommt ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 I BGB. a) Die Geltendmachung der Einrede durch B1 ist erfolgt. b) Verjährungsfrist nach § 195 BGB 3 Jahre. c) Beginn der Frist nach § 199 I BGB. Da die Vergütung monatlich im Voraus fällig war, begann die Verjährung der in 2011 fälligen Ansprüche Ende 2011 usw.

76 Fall 10 Dass B1 aufgrund von § 3 III S.3 und 4 ggfs. ein ZbR gegen- über K zustehen kann, führt nicht zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns, vgl. §§ 205, 209 BGB. d) Fristablauf Die Ansprüche aus 2011 verjähren mit Ablauf des usw. Die von K gegen B1 am erhobene Klage wäre daher zu spät erhoben und könnte die Verjährung nicht nach § 204 I Nr.1 BGB hemmen. e) In Betracht kommt jedoch eine Hemmung gem. § 205 BGB Hier wegen eines ZbR nach § 3 III S.3 und 4. Bei Mängel der Leasingsache hat der LN ein Leistungsver- weigerungsR gegenüber dem LG, wenn er die Rechte gegen den Lieferanten klageweise geltend macht.

77 Fall 10 aa) Nach hL stellt dies ein die Verjährungshemmung nach § BGB bewirkendes vertraglich vereinbartes Recht zur vorübergehenden Verweigerung der Leistung dar. bb) MA: § 205 BGB gilt hier nicht wegen des in § 3 III S.4 ent haltenen Gebots zur Hinterlegung. Diese Verpflichtung schließe das ZbR faktisch aus, da die Hinterlegung gem. §§ 372, 378 BGB ein Erfüllungssurro gat darstelle. cc) Stellungnahme: § 3 III S.4 befasst sich nicht mit der Frage der Erfüllung der Leistungspflicht des LN, sondern mit dem Sicherungsbe dürfnis des LG. Es handelt sich um eine Hinterlegung nach §§ 232 ff BGB zu Sicherungszwecken.

78 Fall 10 Auf die Sicherungshinterlegung finden die die §§ 372 ff BGB aber weder direkt noch analog Anwendung. Also lässt eine Hinterlegungsverpflichtung des LN dessen LeistungsverweigerungsR bezüglich seiner Leistungs pflicht unberührt. Daher hätte eine etwaige Unwirksamkeit des § 3 III S auch keine Unwirksamkeit des ZbR nach § 3 III S.3 zur Folge. Da während des laufenden Rechtsstreits über den vom LN verfolgten Rückgewähranspruch nicht feststeht, ob sich der Rücktritt vom Kaufvertrag als begründet erweist, müss te das Gericht der Zahlungsklage den Rechtsstreit über die Zahlungspflicht des LN aussetzen. (Ermessensreduzierung bei § 148 ZPO).

79 Fall 10 Vor Abschluss des Prozesses zwischen dem LN und dem Lieferanten ist dem LG daher eine Erfolg versprechende Klage auf Zahlung der Leasingraten verwehrt. Eine Klageerhebung allein zum Zweck der Verjährungs hemmung wäre ihm nicht zumutbar. Somit war die Verjährung der Ansprüche in der Zeit von der Klageerhebung im Juli 2011 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zwischen B1 und L gem. § 205 BGB ge- hemmt. Da K bereits am Klage gegen B1 auf Zahlung der Leasingraten erhoben hat und ein rechtskräftiger Abschluss des Rechtsstreits zwischen B1 und L erst mit dem Beschluss des BGH vom eintrat ( § 544 IV S.1, V S.1 ZPO), liegt keine Verjährung der Zahlungsansprüche der K vor.

80 Fall 10 II. Ergebnis: B1 wird verurteilt, die 26 Leasingraten zu zahlen. B. Anspruch auf Zinsen I. Aus § 288 I S.1, II BGB B1 muss ab dem 3. Tag des jeweiligen Monats gem. § 286 I BGB in Verzug gewesen sein. 1. Nachdem die Klage von B1 gegen L erfolglos geblieben ist, entfiel das ZbR rückwirkend, so dass ein fälliger und durch- setzbarer Anspruch bestand. 2. Eine Mahnung war gem. § 286 II Nr.1 BGB entbehrlich. 3. Eine Exkulpation liegt nicht vor. II. Ergebnis: Der Zinsanspruch ist begründet. 2. Teil: Klage der K gegen B2 A. Auf Zahlung der 26 Leasingraten

81 Fall 10 I. Aus § 765 I BGB 1. Anspruch entstanden
a) Wirksamer Bürgschaftsvertrag (+) b) Bestehen der Hauptverbindlichkeit (+ ) s.o. 2.Anspruch ist nicht erloschen 3. Anspruch durchsetzbar a) Einrede der Vorausklage gem. § 771 BGB (-), ausgeschlossen nach § 773 I Nr.1 BGB. b) Einrede gem. § 768 BGB (-), der leasingtypische Verlust der Einrede von B1 wirkt auch gegenüber dem Bürgen, da dieser akzessorisch haftet. c) Einrede der Verjährung gem. § 214 I BGB

82 Fall 10 Die von K am erhobene Bürgschaftsklage konnte die Verjährung nach § 204 I Nr.1 BGB hemmen, denn gem. § 205 BGB war auch die Verjährung des Bürgschaftsforderung für die Dauer des Rechtsstreits der B1 mit der L gehemmt. Der selbstschuldnerische Bürge, der für Forderungen aus einem Leasingvertrag mit leasingtypischem Gewährleistungs- ausschluss und Übertragung der kaufrechtlichen Gewähr- leistungsrechte auf den LN haftet, ist ebenfalls für die Dauer des auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteten Rechts- streits zur Verweigerung der Leistung berechtigt. II. Ergebnis: B2 muss die 26 Raten zahlen. B. Anspruch auf Zinsen Nach § 765 iVm § 288 I, II BGB, da sich die Bürgschaftsver-pflichtung auf die Verzugszinsen erstreckt, § 767 I S.2 BGB.

83 Fall 11 1. Teil: Zur Klage A. Zulässigkeit I. Sachliche Zuständigkeit Nach § 1 ZPO iVm §§ 23 Nr.1, 71 I GVG das Landgericht II. Örtliche Zuständigkeit Maßgebend ist der Wohnsitz der B, vgl §§ 12,13 bzw 29 ZPO. B. Begründetheit Der Anspruch auf Werklohn aus § 631 I BGB wird gem. § I BGB erst mit Abnahme fällig. Hier fehlt es an der Billigung durch die B. Die Abnahmefiktion des § 640 I S.3 BGB greift nicht, da die B nicht verpflichtet sind, das mangelhafte Werk abzu- nehmen, vgl. § 640 I S.2 BGB.

84 Fall 11 C. Ergebnis: Die Klage ist abzuweisen, gleich, welche Var nunmehr folgt. 2. Teil: Zu den Widerklagen Var.1: Widerklage auf „Beseitigung des Mangels“ A. Zulässigkeit Nach § 33 ZPO (+) B. Begründetheit Maßgebend, ob den B ein Anspruch „auf Beseitigung des Mangels“ zusteht. I. Aus §§ 634 Nr.1, 635 I BGB 1. Bestehen eines wirksamen Werkvertrags (+) 2. Mangel des Werks (+) gem. § 633 II BGB, da Abweichung von der verein- barten Beschaffenheit.

85 Fall 11 3. Fraglich, ob die Gewährleistung voraussetzt, dass das Werk abgenommen wurde. Der BGH beantwortet die in Lit und InstanzRspr um strittene Frage wie folgt: a) Grundsätzlich ist die Frage, ob ein Werk mangelfrei ist im Zeitpunkt der Abnahme zu beurteilen. - Von „Nacherfüllung“ kann erst nach Herstellung und Abnahme gesprochen werden. - Aus § 635 III BGB folgt, dass Herstellungsanspruch und Nacherfüllungsanspruch nicht nebeneinander bestehen können. - Die Abnahme stellt auch im Übrigen eine Zäsur dar, vgl. §§ 641 I S.1, 644 I S.1, 640 II BGB. - Vor Abnahme steht dem Besteller der Herstellungs- anspruch aus § 631 I BGB zu.

86 Fall 11 b) Jedoch sind Ausnahmen von dem Grundsatz zu machen. Wenn der Besteller nicht mehr Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. So etwa, wenn der Besteller Schadensersatz statt der Leistung verlangt ( vgl. § 281 IV BGB) oder Minderung geltend macht. Dann geht es ihm nicht mehr um den Anspruch auf Leistung und damit die Erfüllung des Vertrags. c) Hier verlangen die B aber „ Beseitigung des Mangels“. Ein Anspruch aus §§ 634 Nr.1, 635 BGB scheidet aus. II. Jedoch besteht ein Anspruch aus § 631 I BGB auf Herstell- ung des vertragsgemäßen Werkes

87 Fall 11 Die Widerklage auf „Beseitigung des Mangels“ kann insoweit als Klage auf Herstellung des vertragsgemäßen Werkes ausgelegt werden. Dieser Anspruch ist auch durchsetzbar, da dem K keine Einrede aus § 320 I S.1 BGB zusteht, weil er – wie sich aus § 641 BGB ergibt – vorzuleisten verpflichtet ist. III. Ergebnis: Auf die Widerklage hin wird K verurteilt, das von ihm geschuldete Werk vertragsgemäß herzustellen. Variante 2: Widerklage auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung A. Zulässigkeit der Widerklage gem. § 33 I ZPO (+) B. Begründetheit Maßgebend, ob ein Anspruch auf Vorschuss besteht. I. Aus §§ 634 Nr.2, 637 I, III BGB Fraglich ist allein, ob eine Abnahme erforderlich ist.

88 Fall 11 Bei einem Verlangen nach Vorschuss erlischt der Erfüllungs- anspruch des Bestellers nicht. Der Besteller ist berechtigt, auch nach seinem Verlangen nach Vorschuss den (Nach-)Erfüllungsanspruch geltend zu machen. Ein Abrechnungsverhältnis ist (noch) nicht entstanden. II. Da kein Anspruch auf Vorschuss besteht, ist die Widerklage als unbegründet abzuweisen. Variante 3: Widerklage auf Zahlung von „kleinem“ Schadens ersatz Die zulässige Widerklage ist begründet, wenn den B ein An-spruch auf € zusteht. I. Aus § 638 IV S.1 BGB Unter dem Gesichtspunkt der Minderung

89 Fall 11 Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Wertminderung mit den von B geltend gemachten Kosten der Mängelbeseiti- gung identisch ist. Auch fehlt jede Schätzungsgrundlage für § 638 III S.2 BGB. II. Aus § 634 Nr.4, 280 I, III, 281 I S.1 BGB Fraglich ist allein, ob für diesen Anspruch keine Abnahme erforderlich ist. Dies ist zu bejahen, da der Anspruch auf Leistung nach § IV BGB ausgeschlossen ist und der Werkvertrag in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. III. Ergebnis: Auf die Widerklage hin wird K verurteilt, an die B € zu zahlen. Variante 4: wie Var. 2, jedoch Ablehnung der (Nach-)Erfüllung Anspruch auf Vorschuss vor der Abnahme ?

90 Fall 11 Lehnt der Besteller ernsthaft und endgültig eine (Nach-) Erfüllung durch den Unternehmer ab, sind die verbleiben- den Rechte des Bestellers ausschließlich auf Geld ge- richtet. Es ist also ein Abrechnungsverhältnis entstanden, in dessen Rahmen die Rechte aus § 634 Nr.2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend gemacht werden können. Jedoch können die B nicht ohne Berücksichtigung des restlichen Werklohnanspruchs des K Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung verlangen. Ihnen stehen die € nur gegen Zahlung der Rest- vergütung von € zu. Folglich besteht der Anspruch der B nur iHv € Ergebnis: Die Widerklage ist nur teilweise begründet.

91 Fall 12 Anspruch des K gegen B auf Herausgabe des Wohnmobils samt Papieren I. Aus § 985 BGB 1. B ist Besitzer gem. § 854 I BGB 2. K muss Eigentümer sein Maßgebend, ob K das Eigentum am Wohnmobil erworben hat. Dann ist er analog § 952 BGB auch Eigentümer der Originalpa-piere. In Betracht kommt ein Erwerb des Wohnmobils von U. a) Einigung iSd § 929 S.1 BGB zwischen K und U aa) K wurde von M nach § 164 BGB wirksam vertreten. bb) Fraglich ist, für wen oder als wer der für den Verkäufer anwe- sende P handelte.

92 Fall 12 Hier liegt ein „Handeln unter fremden Namen“ vor.
Dabei ist zwischen einer sog. Namenstäuschung und einer sog. Identitätstäuschung zu differenzieren. Nach Ansicht des BGH führt allein das Auftreten des Veräuß- erers unter dem aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Na- men nicht zur Annahme, der Kaufvertrag und die dingliche Einigung seien mit dem Namensträger zustande gekommen. Wird der Vertrag sofort bar abgewickelt, so handelt es sich grundsätzlich um eine bloße „Namenstäuschung“. Also handelte P für denjenigen, den es anging, mithin für U. Folglich liegt eine dingliche Einigung zwischen K und U vor. b) Übergabe iSd § 929 S.1 BGB (+) c) Berechtigung des U (-)

93 Fall 12 d) Gutglaubenstatbestand nach § 932 BGB
Maßgebend ist allein, ob K grob fahrlässig iSd § 932 II BGB war. Wird dem Erwerber ein gefälschter Kfz-Brief vorgelegt, so treffen ihn, sofern er die Fälschung nicht erkennen musste und für ihn keine anderen Verdachtsmomente vorlagen, keine wei- teren Nachforschungspflichten. Ein „Straßenverkauf“ führt als solcher noch nicht zu Nachfor- schungspflichten, wenn er sich für den Erwerber als nicht weiter auffällig darstellt. e) Kein Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs gem. § 935 BGB (+), kein unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes beim Eigentümer oder seinem Besitzmittler (§ 935 I S.1, 2). f) Also hat K das Eigentum am Wohnmobil gutgläubig erworben.

94 Fall 12 g) Analog § 952 BGB ist er auch Eigentümer der (Original-)Fahr- zeugpapiere. 3. Ein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB steht B nicht zu. 4. Das Herausgabeverlangen ist nach § 985 BGB erfolgreich. II. Sonstige Ansprüche sind nicht ersichtlich.

95 Fall 13 A. Klage auf Herausgabe des Pkw
Die zulässige Klage ist begründet, wenn K ein Herausgabean spruch gegen B zusteht. I. Aus § 861 BGB 1. B ist jetziger Besitzer, § 854 I BGB. 2. K muss frühere Besitzerin gewesen sein. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Probefahrt war K allenfalls mittelbare Besitzerin gem. § 868 BGB. Nach § 869 S.1 BGB ist maßgebend, ob verbotene Eigen- macht gegenüber dem unmittelbaren Besitzer verübt wurde. Dann muss P im Zeitpunkt der Beendigung der Probefahrt Be- sitzmittler der K gewesen sein. Maßgebend ist die Verkehrsanschauung.

96 Fall 13 In der Regel kommt es für den Besitz an einem Kfz darauf an, wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Fahrzeug- schlüssel hat. Ist allerdings der Inhaber der Schlüssel Besitzdiener iSd § 855 BGB, so ist nur der Besitzherr der unmittelbare Besitzer. Wer bei einer Probefahrt unmittelbarer Besitzer des Kfz ist, wird unterschiedlich beurteilt. a) Nach einer Ansicht ist etwa ein Kaufinteressent, dem das Kfz nebst Schlüssel für eine Probefahrt ausgehändigt wird, als Besitzdiener des Verkäufers anzusehen. b) Nach der Gegenauffassung erlangt der Kaufinteressent den unmittelbaren Besitz am Kfz. Für § 855 BGB fehle es an einem sozialen Abhängigkeits- verhältnis zwischen Händler und Kaufinteressent.

97 Fall 13 c) Stellungnahme ( die Ansicht des BGH )
aa) Besitzdiener ist nicht jeder, der Weisungen des Eigentü mers der Sache zu befolgen hat, sondern nur derjenige, demgegenüber der Eigentümer die Einhaltung seiner Weisungen im Falle der Nichtbefolgung aufgrund seines Direktionsrechts oder vergleichbarer Befugnisse un mittelbar selbst durchsetzen kann. Bei einer Probefahrt des Bestellers einer Fahrzeugrepa ratur liegt ein solches Abhängigkeitsverhältnis nicht vor. Bei der Überprüfung der Reparaturleistung unterliegt der Besteller nicht den Weisungen des Werkunternehmers. Die Überlegung, dass der Besteller während der Repara tur mittelbarer Besitzer ist, schließt es aus, ihn als Be sitzdiener des Werkunternehmers bei der Probefahrt anzusehen.

98 Fall 13 bb) Es ist allein zu fragen, ob der Besteller bei der Probefahrt zwecks Vorbereitung der Abnahme unmittelbarer Besitzer ist oder weiterhin nur mittelbaren Besitz hat. Die Übergabe eines Schlüssels bewirkt nur dann einen Übergang des Besitzes an der dazugehörigen Sache, wenn der Übergeber die Sache willentlich und erkennbar aufgeben und der Empfänger des Schlüssels sie in gleicher Weise erlangt hat. Gemessen daran ist ein Besitzübergang von dem - durch seinen Sohn als Besitzdiener iSd § 855 BGB repräsen tierten - B auf P zu verneinen. Jedenfalls dann, wenn der Werkunternehmer - oder wie hier sein Besitzdiener – an der Probefahrt teilnimmt, ver liert er seine Einwirkungsmöglichkeit nicht völlig.

99 Fall 13 Es tritt nur eine „Besitzlockerung“ ein.
Zudem kann angenommen werden, dass der Werkunter- nehmer an der Probefahrt des Bestellers auch deshalb teilnimmt, um eine Entfernung des Fahrzeugs ohne vor herige Entrichtung des Werklohnes zu verhindern und sein Werkunternehmerpfandrecht zu erhalten. Diese würde nämlich bei einer Rückgabe erlöschen, vgl. §§ , 1253 BGB. Nichts anderes gilt, wenn kein Werkunternehmerpfandrecht entstanden ist, weil P als Besteller nicht Eigentümer des Fahrzeugs war und ein gutgläubiger Erwerb ausscheidet. Bei der Beurteilung der Besitzverhältnisse ist eine faktische Betrachtungsweise geboten. Somit war P nicht unmittelbarer Besitzer.

100 Fall 13 Damit hat S gegenüber P durch Wegnahme des Schlüssels und anschließendes Wegfahren keine verbotene Eigen macht verübt, weil P nicht schon wieder unmittelbarer Besitzer war. 3. Ein Anspruch aus §§ 861, 869 BGB scheidet aus. II. Aus § 985 BGB 1. B ist Besitzer des Fahrzeugs gem. § 854 I BGB. 2. K muss Eigentümerin sein. a) Bezüglich des Kfz (+) b) Bezüglich des ATM Nur wenn dieser wesentlicher Bestandteil gem. § 93 BGB ist, so dass § 947 II BGB eingreift. . (-), da austauschbar.

101 Fall 13 Also ist K nur Eigentümerin des Pkw, nicht des ATM.
3. Fraglich ist, ob B ein RzB iSd § 986 BGB hat. a) Eigenes RzB gem. § 986 I S.1 1.Fall BGB Aus einem Werkunternehmerpfandrecht gem. § 647 BGB aa) Keine Sache des Bestellers bb) Gutgläubiger Erwerb analog § 1207 BGB (-), vgl. § 1257 BGB. b) Abgeleitetes Besitzrecht gem. § 986 I S.1 2.Fall BGB P ist gegenüber K aufgrund des Leasingvertrags berechtigter Besitzer. B kann ein Besitzrecht gegenüber P und B nur aus einem ZbR wegen des Werklohns gem. § 320 BGB zustehen.

102 Fall 13 Die Beweislast für das RzB trägt der Besitzer.
Hier hat B den Beweis nicht geführt. 4. Ergebnis: K kann Herausgabe des Pkw, jedoch ohne ATM, gem. § 985 BGB verlangen. III. Aus § 1007 BGB (-) , weder war B bei Besitzerwerb bösgläubig noch ist der Pkw der K abhandengekommen. IV. Aus §§ 823 I, 249 I BGB (-), keine unerlaubte Handlung. V. Aus § 812 I S.1 2. Fall BGB (-), da vorrangige Leistung des P

103 Fall 13 B. Zahlung der Nutzungsausfallentschädigung
I. Zulässigkeit der Klagehäufung (+), gem. § 260 ZPO II. Aus §§ 990 II, 280 I, II, 286 BGB 1. Bestehen einer Vindikationslage im Vorenthaltungszeitraum (+) s.o. 2. Bösgläubigleit des B Da B bei Besitzerwerb berechtigter Besitzer war, kommt nur Bösgläubigkeit gem. § 990 I S.2 BGB in Betracht. Fraglich wer die Beweislast für das Vorliegen der nachträglichen positiven Kenntnis hat. Grundsätzlich muss der Eigentümer den ihm günstigen Umstand beweisen, dass der Besitzer bösgläubig war.

104 Fall 13 Ist – wie hier – weder das Bestehen noch das Nichtbestehen eines Besitzrechts erwiesen, kann der Eigentümer zwar die Herausgabe der Sache verlangen; Ansprüche aus §§ 987 ff BGB stehen ihm nicht zu. 3. Ein Anspruch aus §§ 990 II, 280 I, II, 286 BGB besteht nicht. III. Aus §§ 992, 823 I BGB (-), da B sich den Besitz weder durch Straftat noch gem § 858 I BGB verschafft hat. IV. Ergebnis: Die Klage auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschä-digung wird abgewiesen.

105 Fall 14 I. Ein vertraglicher Anspruch besteht mangels Vertragsbezie-hung zwischen K und B nicht. II. Aus §§ 989, 990 I S.2 BGB 1. Bestehen einer Vindikationslage z ZT des schädigenden Ereignisses a) B war unrechtmäßige Besitzerin, da ihr Besitzrecht aus dem Kooperationsvertrags infolge Kündigung zum erloschen war. b) K muss Eigentümerin sein. Eigentümer ist derjenige, der Eigentum erworben und nicht wieder verloren hat. K kann das Eigentum von C nach §§ 929 S.1, BGB erworben haben. Hier durch die Aufnahme des Zusatzes „nunmehr K“ ?

106 Fall 14 (+), in der Aufnahme und Übergabe der Bestands- listen liegt die dingliche Einigung und die Abtretung des aus dem gekündigten Kooperationsvertrags resultierenden Herausgabeanspruchs gegen den jeweiligen Besitzer. In der Aufnahme der Videogerätesysteme in die Standortliste und der Übergabe der Liste liegen hinreichende nach außen in Erscheinung getretene Umstände, die den Willen der Parteien erkennen lassen, einen Abtretungsvertrag zu schließen. Also bestand eine Vindikationslage. 2. Bösgläubigkeit der B iSd § 990 I S.2 BGB Erforderlich ist positive Kenntnis vom fehlenden Besitz- recht.

107 Fall 14 Sie ist als erlangt anzusehen, wenn der Besitzer über den Mangel seines Besitzrechts so aufgeklärt wird, dass sich ein redlicher und vom Gedanken an den eigenen Vorteil nicht beeinflusst Denkender der Über- zeugung hiervon nicht verschließen würde. (+), da B im Zeitpunkt der Schadensentstehung von der Kündigung des Kooperationsvertrags wusste. 3. Verschlechterung, Untergang oder Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache (-), da es hier um einen „Vorenthaltungsschaden“ geht. Ein Anspruch aus §§ 989, 990 I S.2 BGB aus. III. Aus §§ 990 II, 280 I, II, 286 BGB 1. Vindikationslage (+) 2. Bösgläubigkeit der B (+)

108 Fall 14 3. Verzug der B nach § 286 BGB (+) 4. Fraglich ist, ob K ein Verzögerungsschaden entstanden ist. a) Die verlangten € betreffen die Gegenleistung, die K erhalten hätte. Daneben könnte K von B nicht zusätzlich noch die Herausgabe nach § 985 BGB verlangen. Also verlangt K mit den € nicht Schadensersatz „neben“, sondern „statt“ der Leistung. Dieser wird nicht von §§ 990 II, 280 I, II, 286 BGB erfasst. b) Würde K lediglich den Gewinn iHv € (Kaufpreis von gegenüber dem Zeitwert von ) ver- langen, geht es um einen Verzögerungsschaden.

109 Fall 14 § 990 II BGB erfasst den Schaden, der während und infolge des Verzugs entstanden ist. Das schließt einen durch die verzögerte Herausgabe entgangenen Gewinn ein. Also kann K nach § 990 II BGB allenfalls € verlan- gen. IV. Aus §§ 280 I, III, 281 BGB 1. Bestehen eines Schuldverhältnisses zwischen K und B Hier bestand nur ein dinglicher Anspruch aus § 985 BGB. Fraglich, ob die §§ 280, 281 BGB anwendbar sind. Der BGH bejaht dies bei Bösgläubigkeit des Besitzers. - Die Anwendung von §§ 280, 281 BGB läuft nicht auf einen „Zwangskauf“ hinaus (so ein Teil der Lit), da der Schuldner nicht gezwungen wird, die Sache zu kaufen.

110 Fall 14 - Gibt er sie nach einer Fristsetzung nicht freiwillig heraus, läuft er allerdings Gefahr, dass der Gläubiger schon vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch aus § 985 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangt. Er kann seine Verpflichtung aus § 985 BGB dann nicht mehr durch die Herausgabe der Sache erfüllen. - Für schuldrechtliche Rückgewähransprüche hat der Gläubiger nach § 281 IV BGB die Möglichkeit, zum Schadensersatz überzugehen und zwar unabhängig davon, ob er das Interesse an der Rückgewähr der Sache verloren hat. - Auch bei einem dinglichen Herausgabeanspruch besteht hierfür ein praktisches Bedürfnis.

111 Fall 14 Der Eigentümer hat wie ein obligatorischer Gläubiger, insbesondere bei Ungewissheit über die Vollstreckung des Herausgabeanspruchs, ein Interesse an der Mög- lichkeit eines Übergangs zum Schadensersatzes. Also sind §§ 280, 281 BGB auf § 985 BGB anwendbar 2. B hat eine fällige „Leistung“, nämlich die aus § 985 BGB, nicht erbracht. 3. K hat erfolglos eine angemessene Frist zur Erbringung der Leistung gesetzt. 4. Ein Vertretenmüssen wird nach § 280 I S.2 BGB vermu- tet. Allein der Umstand, dass B der Eigentumswechsel nicht nachgewiesen sei, rechtfertigt keine Exkulpation.

112 Fall 14 5. Ein zurechenbarer Schaden (statt der Leistung der Videogerätesysteme) ist iHv € entstanden. Ergebnis: K kann € aus §§ 280 I, III, 281 iVm § BGB verlangen. Den entgangenen Gewinn iHv € kann sie – stattdessen – auch aus §§ 990 II, 280 I, II, 286 BGB verlangen.

113 Fall 15 1.Teil: Ansprüche des E gegen D A. Auf Herausgabe des Pkw I. Aus § 861 BGB 1. Früherer Besitz des E Hier fiktiv nach § 857 BGB, wenn E Erbe des B ist. Nach § 2258 I BGB geht das neue Testament dem alten Testament vor. Also ist E Erbe geworden und daher auch fiktiv Besitzer. 2. Besitzentzug durch verbotene Eigenmacht Nach § 858 I BGB (+), als A den tatsächlichen Besitz nach § 854 I BGB be- gründet. 3. Fehlerhafter Besitz des D Nach § 858 II BGB (-) 4. Also scheidet ein Anspruch aus § 861 BGB aus.

114 Fall 15 II. Aus § 985 BGB 1. Anspruchsvoraussetzungen Eigentum des E an dem im Besitz des D befindlichen Pkw a) Erwerb nach § 1922 BGB (+) b) Verlust durch gutgläubigen Erwerb des C nach §§ S. 1, 932 BGB (-), wenn die Sache dem E iSd § 935 BGB abhanden gekommen ist. Hier unfreiwilliger Verlust des fiktiven Besitzes nach § BGB. Also kein gutgläubiger Erwerb des C wegen § 935 BGB. 2. Anspruchsausschluss nach § 986 BGB (-) 3. Ergebnis: § 985 BGB greift durch. III. Aus § 1007 II BGB (+) IV. Aus § 812 I S.1 2. Fall BGB

115 Fall 15 D muss den Besitz in sonstiger Weise auf Kosten des E ohne Rechtsgrund erlangt haben. - Grundsätzlich Vorrang der Leistungsbeziehung D-C. - In Betracht kommt eine Durchbrechung des Prinzips wegen des Wertungsmodells aus § 935 BGB. - Jedoch ist § 1007 II BGB ein spezieller Fall der EK (str.) B. Auf Schadensersatz I. Aus §§ 989, 990 I BGB 1. Bestehen einer Vindikationslage z.Zt. der Beschädigung. (+) 2. Rechtshängigkeit oder Bösgläubigkeit (-) II. Aus § 991 II BGB 1. Vindikationslage (+) 2. D gutgläubiger Fremdbesitzer (+) 3. Verantwortlichkeit des D gegenüber C

116 Fall 15 Hier aus § 280 I BGB wegen schuldhafter Verletzung einer Pflicht aus dem Leihvertrag. 4. Ergebnis: Der Anspruch aus § 991 II BGB besteht. III. Aus § 823 I BGB 1. Anwendbarkeit nach § 992 BGB Hier weder Besitzerlangung durch Straftat noch nach § I BGB. 2. Anwendbarkeit wegen eines Fremdbesitzerexzesses Hier zwar Überschreitung des vermeintlichen Besitz- rechts, aber § 991 II BGB ist eine Sonderregelung. 2. Teil: Ansprüche des E gegen C Auf Herausgabe des Pkw I. Aus § 861 BGB (-), C ist nicht fehlerhafter Besitzer iSd § 858 II BGB II. Aus § 985 BGB

117 Fall 15 1. Eigentum des E (+) 2. Besitz des C Hier hat C mittelbarer Besitz nach § 868 BGB. a) Herausgabe des mittelbaren Besitzes nach § 870 BGB (+), aber problematisch in der Vollstreckung. b) Herausgabe der Sache selbst Vollstreckbarkeit nach §§ 883, 886 ZPO. Jedenfalls zulässig, wenn dem C die Herausgabe nicht unmöglich ist wegen §§ 604, 605 Nr. 2 BGB. 3. RzB des C (-) Also greift § 985 BGB durch. III. Aus § 1007 II BGB (+) B. Auf Schadensersatz (-), da C gutgläubiger Eigenbesitzer war.

118 Fall 15 Abwandlung: 1. Teil: Ansprüche des E gegen D A. Auf Herausgabe des Pkw I. Aus § 861 BGB (-) II. Aus § 985 BGB War A bei der Veräußerung des Pkw an C im Besitz eines Erbscheins, so ist C nach § 2366 BGB so zu stellen, als habe er vom wahren Erben erworben. Also scheidet ein Abhandenkommen bei E nach §§ 935, 857 BGB aus. C ist also Eigentümer, so dass § 985 BGB nicht eingreift. III. Aus § 1007 II BGB (-) B. Aus Schadensersatz (-), da C Eigentümer war. 2. Teil: Ansprüche des E gegen C bestehen nicht.

119 Fall 16 Anspruch der K auf Herausgabe der EK I. Aus § 861 BGB (-), da die B und nicht K unmittelbare Besitzer waren. II. Aus § 985 BGB 1. Besitz der B (+). 2. Eigentum der K Fraglich, ob Erwerb durch Hoheitsakt a) Nach § 90 I ZVG Maßgebend, ob die EK wesentlicher Bestandteil des Grundstücks war, vgl. § 93 BGB. aa) Gem. § 93 BGB (-), da austauschbar. bb) Gem. § 94 II BGB iVm § 94 I S.1 BGB. Maßgebend, ob die EK zur Herstellung des Gebäudes eingefügt wurde.

120 Fall 16 Nur dann, wenn die EK besonders eingepasst wird, eine Spezialanfertigung darstellt oder während der ursprünglichen Herstellung des Gebäudes eingebaut wurde. Hier (-) b) Nach § 90 II ZVG Maßgebend, ob sich die ZV auf die EK erstreckt hat. aa) Nach § 55 I ZVG - Auf die Gegenstände, deren Beschlagnahme (noch) wirksam ist. - Nach § 20 II ZVG umfasst die Beschlagnahme die Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt. - Dies beurteilt sich nach § 1120 BGB.

121 Fall 16 - Nach § Fall BGB auf Zubehörstücke, mit Ausnahme solcher, die nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers gelangt sind. - Hier waren die T nicht Eigentümer der EK ge- worden; vielmehr haben die B Eigentum erwor- ben, da ein Geschäft für den, den es angeht vorlag. bb) Nach § 55 II ZVG (1) Die B haben ihr Recht nicht nach § 37 Nr.5 ZVG geltend gemacht. (2) Maßgebend ist somit, ob die EK Zubehör ist. (a) Nach § 97 I S.1 BGB (+) (b) Abweichende Verkehrsanschauung gem. § 97 I S.2 BGB

122 Fall 16 Darlegungs- und beweispflichtig sind insoweit die B. Hier fehlt es bereits an einer Darlegung. (c) Fraglich aber, ob nur vorübergehende Benutzung gem. § 97 II S.1 BGB. - In der Regel will ein Mieter die von ihm ange- schaffte EK beim Auszug wieder mitnehmen. - Die Annahme einer dauerhaften Widmung als Zubehör wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die B das gesicherte Recht und die Absicht gehabt hätten, auf Dauer in der Wohnung zu bleiben. - Hier bestand kein gesichertes Recht, wie die wirksame Kündigung gem. §§ 57, 57a ZVG zeigt. Also ist die EK nicht Zubehör.

123 Fall 16 Somit fiel sie nicht unter § 55 II ZVG, so dass auch § 90 II ZVG nicht eingreift. Die K sind daher nicht Eigentümer geworden. Ein Anspruch aus § 985 BGB scheidet aus. III. Aus § 1007 BGB (-), weder waren die B bösgläubig noch ist die EK abhanden gekommen. IV. Aus §§ 823 I, 249 I BGB (-), keine Rechtsverletzung gegenüber K. V. Aus § 812 I S.1 2.Fall BGB (-), die B haben nichts auf Kosten der K erlangt. Ergebnis: Den K steht der Anspruch auf Herausgabe nicht zu.

124 Crashkurs ZivilR 3. Tag

125 Crashkurs ZivilR 3. Tag 1. Tag Kursübersicht Grundlagen
BGB AT: Fälle 1 – 4 SchuldR AT 1: Fälle 5 – 7 SchuldR BT 1: Fälle 8 – 11 SachenR 1: Fälle 12 – 15 SachenR 2 / KreditSichR: Fälle 16 – 20 SchuldR BT 2: Fälle 21 – 24 SchuldR AT 2 / SchadErsR: Fälle 25 – 26

126 Fall 17 Anspruch des D gegen A auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung I. Aus § 894 BGB Dann muss das GB zu Lasten des D und zugunsten der Gemeinde A unrichtig sein. 1. D hat das Eigentum an dem Grundstück gem. §§ 873 I, 925 BGB von C erworben. Daran ändert die zugunsten der A eingetragene Vormer- kung nichts, da Verfügungen auch bei Vormerkungs- widrigkeit wirksam sind, vgl. § 883 II BGB. 2. Maßgebend ist, ob die Vormerkung zugunsten der A zu Unrecht im GB steht. Das hängt davon ab, ob A die Vormerkung erworben und nicht wieder verloren hat.

127 Fall 17 a) Erwerb der Vormerkung Hier Ersterwerb nach §§ 883 I, 885 I S.1 2. Fall BGB. aa) Bewilligung nach § 885 BGB (+) bb) Eintragung im GB (+) cc) Berechtigung des B (+), da Eigentümer. dd) Bestehen einer zu sichernden Forderung (+), da auch ein bedingter und befristeter Anspruch gesichert werden kann, vgl. § 883 I S.2 BGB. b) Verlust der Vormerkung aa) Nach § 885 I S.1 BGB Danach muss derjenige, dessen Recht von der Eintragung betroffen ist, also der Eigentümer des betreffenden Grundstücks, zugleich auch Schuld- ner der Rückauflassung sein.

128 Fall 17 Also bedarf es der Personenidentität zwischen Schuldner des von der Vormerkung gesicherten Anspruchs und Eigentümer des von der Vormer- kung belasteten Grundstücks. Da zwischen B und C vereinbart war, dass die gesicherte Schuld von einem Dritten (hier C) übernommen werden soll, könnte damit ein Erlöschen der Vormerkung einhergehen. Werden die Verpflichtungen aus dem gesich erten Anspruch im Wege der befreienden Schuldübernahme nach §§ 414, 415 BGB von einem neuen Schuldner übernommen, ohne dass er Eigentümer des betroffenen Grund stücks wird, erlischt die Vormerkung.

129 Fall 17 Fraglich ist die Rechtslage, wenn - wie hier – zeitgleich die Verpflichtungen aus dem vormerk- ungsgesicherten Anspruch durch Schuldüber nahme und das Eigentum an dem von der Vor- merkung betroffenen Grundstücks auf den neuen Schuldner übergehen. (1) Nach einer Ansicht erlischt auch in diesem Fall die bisherige Vormerkung. Der gesicherte Anspruch ist aufgrund der für die Schuldübernahme erforderlichen Zustimmung des vormerkungsberechtigten Gläubigers er- loschen. Außerdem bleibt der Anspruch aufgrund des Schuldnerwechsels nicht identisch.

130 Fall 17 Er wird inhaltlich umgestaltet, wenn er von Be- dingungen abhängt, die an das Verhalten des neuen Schuldners und Grundstückseigentümers anknüpfen. (2) Nach anderer Ansicht bleibt die Vormerkung bei zeitgleichem Übergang von schuldrechtlicher Verpflichtung und Grundstückeigentum bestehen. Der vormerkungsgesicherte Anspruch bleibt in- haltlich unverändert und die erforderliche Identität von Schuldner und Rechtsinhaber ist gewahrt. (3) Zu erwägen ist eine Lösung der Streitfrage durch eine analoge Anwendung von § 418 I S.1 BGB. Jedoch führt eine analoge Anwendung der Norm auf die Vormerkung zur Anwendung von § 418 I S.3 BGB.

131 Fall 17 Sind nämlich sämtliche Beteiligte von vornherein mit der Schuldübernahme einverstanden, er löschen die an der übernommenen Schuld be stehenden Sicherungsrechte nicht. (4) Maßgebend für die Streitfrage ist die Systematik und der Normzweck von §§ 883, 885 BGB. Die Besonderheit bei der Schuldübernahme be- steht darin, dass nicht etwa die ursprüngliche Schuld aufgehoben wird, sondern unverändert bestehen bleibt. Das hat den Fortbestand der Vormerkung zur Folge, wenn der aus ihr Verpflichtete zeitgleich Eigentümer des Grundstücks wird (sog. synchro- nisierte Schuldübernahme). Also kein Erlöschen nach § 885 BGB.

132 Fall 17 bb) Verlust der Vormerkung durch gutgläubig lastenfreien Erwerb nach § 892 I S.1 BGB (1) Hier ergab sich im Zeitpunkt des Erwerbs durch D nicht aus dem GB, dass der Eigentümer (C) zu- gleich auch Schuldner des von der eingetragenen Vormerkung gesicherten Anspruchs war. Insoweit ergab sich aus dem GB eine Rechtsla- ge, dass die Vormerkung wegen fehlender Iden- tität von Schuldner des von der Vormerkung ge- sicherten Anspruchs und Eigentümer nicht mehr bestehen könnte. (2) Diese Sichtweise erscheint bedenklich, da im Fall eines nicht verlautbarten Schuldnerwechsels der Erwerb des neu Eingetragenen (hier C) nach § II BGB unwirksam sein könnte.

133 Fall 17 Die Frage kann offenbleiben, wenn der Schuld- nerwechsel von B auf C nicht eintragungsfähig war, so dass daran auch keine Rechtsfolgen be- züglich des gutgläubigen Erwerbs geknüpft werden können. (a) Nach einer Ansicht ist der Schuldnerwechsel eintragungsfähig. Nur dies entspreche dem Grundsatz der Grund- buchklarheit. Anderenfalls erwecke der GB-Inhalt den unzu- treffenden Eindruck, dass der Schuldner nach wie vor der frühere Eigentümer sei. Die Schuldnerstellung zähle zu den unverzicht- baren Merkmalen einer Vormerkung, die im GB zu verlautbaren sei.

134 Fall 17 (b) Richtigerweise kann der Schuldnerwechsel nicht ins GB eingetragen werden. Wer Schuldner des durch die Vormerkung ge- sicherten Auslassungsanspruchs ist, muss sich nicht aus dem GB ergeben. Der Schutzzweck der Vormerkung wird auch dann erreicht, wenn nicht jede Änderung, die wie der Schuldnerwechsel - ausschließlich den schuldrechtlichen Anspruch betrifft, im GB ver- lautbart wird. Die Frage, wer Anspruchsschuldner ist, betrifft ausschließlich das zwischen dem Anspruchsgläu- biger und seinem Schuldner bestehende Schuld- verhältnis, über das das GB nichts aussagt.

135 Fall 17 Auch der Anspruchsschuldner als solcher muss nicht im GB bezeichnet sein. cc) Nach alledem hat die A die Vormerkung erworben und nicht wieder verloren. 3. D hat keinen Anspruch gegen A aus § 894 BGB. II. Ein Löschungsanspruch aus § 886 BGB scheidet aus. Da sowohl Vormerkung als auch der gesicherte Anspruch bestehen, ist der Eigentumserwerb des D der Gemeinde A gegenüber nach § 883 II S.1 BGB unwirksam. Ergebnis: D hat keine Ansprüche gegen A

136 Fall 18 Frage 1: Kann E Grundbuchberichtigung verlangen? I. Aus § 894 BGB Das Grundbuch muss unrichtig sein. Maßgebend ist, ob D die zu seinen Gunsten eingetragene Hypothek nicht wirksam erworben hat. In Betracht kommt ein Zweiterwerb nach §§ 398, 1154 BGB iVm §1153 BGB. 1. Einigung über die Abtretung der hypothekarisch ge- sicherten Darlehensforderung gem. § 398 BGB in der Form des § 1154 BGB (+) 2. Bestehen der Forderung in der Person des Zedenten (-), da G bei Abschluss des Darlehensvertrags geschäfts- unfähig war. 3. Nach § 1138 BGB ist aber ein gutgläubiger Erwerb der Forderung „für die Hypothek“ möglich.

137 Fall 18 Die Voraussetzungen des § 892 I S.1 BGB müssen be- züglich der Forderung erfüllt sein. a) Rechtsgeschäftlicher Erwerb (+), Übertragung der Forderung. b) Z ist als scheinbarer Inhaber durch das GB legitimiert c) Kein eingetragener Widerspruch (+) d) Keine Kenntnis des D, dass dem Z die Darlehensfor- derung nicht zustand (+) Also wird der Forderungserwerb fingiert, damit die Hypo- thek als dingliches Recht erworben werden kann. 4. Nach § 1153 I BGB geht mit der - hier fingierten - Forder- ung die Hypothek kraft Gesetzes über, wenn Z Inhaber der Hypothek war. a) Die Einigung zwischen E und G iSd § 873 BGB ist nach §§ 104 Ziff. 2, 105 I BGB nichtig.

138 Fall 18 Also war die Hypothek zugunsten des G zu Unrecht eingetragen. Da auch die Abtretung der angeblichen Forderung durch G an Z nichtig war, konnte auch Z die Hypothek nicht wirksam erwerben. Z war also auch hinsichtlich der Hypothek Nichtberechtigter. b) Aber gutgläubiger Erwerb nach § 892 BGB, wenn die Voraussetzungen bezüglich der Hypothek vorliegen. - Zwar gesetzlicher Erwerb nach § 1153 BGB, aber „Annex“ zur rechtsgeschäftlichen Abtretung. - Sonstige Voraussetzungen des § 892 BGB (+) II. Ergebnis: Da D die Hypothek erworben hat, scheidet ein Anspruch aus § 894 BGB aus. Frage 2: Wie ist bei einer Sicherungshypothek zu entscheiden? I. § 1138 BGB ist nach § 1185 II BGB nicht anwendbar.

139 Fall 18 Also konnte D den Mangel der Forderung nicht durch gut-gläubigen Erwerb überwinden. Folglich kein Zweiterwerb der Hypothek nach § 1153 I BGB. II. Ergebnis: E kann nach § 894 BGB Berichtigung des Grund-buchs verlangen. Frage 3: Ansprüche des E bei Bestellung einer Sicherungs grundschuld A. Gegen D auf Berichtigung des Grundbuchs I. Nach § 894 BGB Die Bestellung der Grundschuld ist ebenso wie die Übertra-gung von G an Z gem. §§ 104 Ziff.2, 105 BGB unwirksam. Da Z aber als Inhaber der Grundschuld im GB eingetragen war, konnte D nach § 892 I S. 1 BGB gutgläubig erwerben. II. Ergebnis: Ein Anspruch aus § 894 BGB scheidet aus.

140 Fall 18 B. Gegen Z I. Schadensersatz aus §§ 989, 990 I BGB analog (+), bei Bösgläubigkeit des Z. II. Sonst Anspruch aus § 816 I S.1 BGB auf Herausgabe des Erlangten, d.h. hier den Kaufpreis, den Z von D für den Verkauf der Sicherungsgrundschuld erhalten hat.

141 Fall 19 Anspruch von K gegen C auf Herausgabe des Erlöses

142 Ansprüche auf Herausgabe eines durch Rechtsgeschäft erlangten „Surrogats“
Bei Pflicht zur Heraus-gabe aus Vertrag oder gesetzl. SchV § 285 Aus GoA §§ 681 S.2, 667 iVm § 677 oder § 687 II S.1 Aus BerR § 816 I S.1 Aus ErbR § 1959 I iVm § 681 S.2, 667 § 2019 iVm § 2018 § 2111 I iVm § 2130

143 Fall 19 I. Aus §§ 681 S.2, 667 BGB 1. GoA iSd § 677 BGB (-) kein Fgfw. 2. GoA iSd § 687 II BGB (-), jedenfalls keine Kenntnis der C von einer etwaigen Fremdheit des Geschäfts. II. Aus § 816 I S.1 BGB 1. Vorliegen einer Verfügung der C (+), die Übereignung des Inventars an Dritte. 2. NB der C Wenn C keine Verfügungsmacht hatte. a) C hat durch SÜ nach §§ 929 S.1, 930 BGB Eigentum erworben. b) Fraglich, ob K ein besseres Recht am Inventar hatte.

144 Fall 19 In Betracht kommt ein Vermieterpfandrecht nach § BGB. K kann dieses frühestens durch den Eintritt in die Ver- mieterstellung gegenüber der Mieterin B erworben haben. Insoweit kommt § 566 BGB in Betracht, der gem. § 578 I BGB auch für die Vermietung von Grundstücken gilt. aa) Fraglich ist zunächst, ob der Erwerber das Vermieter- pfandrecht des bisherigen Vermieters erwirbt oder dieses für den Erwerber gem. § 562 I BGB neu ent- steht. Mit dem Eigentumsübergang entsteht ein neues Mietverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Mieter, jedoch mit dem gleichen Inhalt wie bisher.

145 Fall 19 Der neue Eigentümer ist somit nicht Rechtsnach- folger des bisherigen Vermieters. Hinsichtlich der vertraglichen Ansprüche tritt durch den Eigentumsübergang und das Entste- hen eines neuen Mietvertrags eine Zäsur ein. Die vorher entstandenen und fällig gewordenen Ansprüche bleiben beim bisherigen Vermieter, die nach dem Eigentumswechsel fällig werdenden Ansprüche stehen dem Erwerber zu (sog. Fällig- keitsprinzip). Folglich kann auch ein Vermieterpfandrecht nicht auf den Erwerber nach § 566 BGB übergehen. Also kann K nur ein neues Pfandrecht erworben haben.

146 Fall 19 bb) Jedoch hat B der Bank C das Inventar vor dem Eigentumserwerb der K übertragen. Nach § 562 BGB erstreckt sich das Pfandrecht nur auf „Sachen des Mieters“. Jedoch entsteht das Pfandrecht mit der Einbrin- gung der Sachen in die Mieträume. Das Pfandrecht des ursprünglichen Eigentümers E war somit durch die Vereinbarung zwischen B und C nicht tangiert . Zu klären ist, ob im Fall der Veräußerung gem. § BGB die Raumsicherungsvereinbarung ge- genüber dem Erwerber K relevant ist. Das bei Eigentumsübergang kraft Gesetzes ent- stehende neue Mietverhältnis ist inhaltlich iden- tisch mit dem früher bestehenden.

147 Fall 19 Daher ist es folgerichtig, als Zeitpunkt der Ent- stehung des Pfandrechts des Erwerbers den des ursprünglichen Einbringens anzusehen. Dies entspricht auch dem Zweck von § 566 BGB als mieterschützende Norm. Zudem stehen die Pfandrecht von Veräußerer und Erwerber gleichrangig nebeneinander. Ein solcher Gleichrang kann nur bestehen, wenn beide Pfandrecht den gleichen Entstehungszeit- punkt haben. Somit erwarb K ein dem Pfandrecht des E gleich- rangiges, inhaltsgleiches Pfandrecht. cc) Jedoch hatte E auf sein Pfandrecht bereits im Zusammenhang mit der SÜ verzichtet.

148 Fall 19 Zu klären ist, ob dies Auswirkungen gegenüber K hat. Man könnte dies mit der Erwägung verneinen, dass K ein neues Pfandrecht am Inventar erwarb. Dies berücksichtigt jedoch den Sinn und Zweck von § 566 BGB nicht ausreichend. Dem Mieter soll gegenüber dem neuen Vermieter die Rechtsposition erhalten bleiben, die er auf- grund des Mietvertrags hätte, wenn der frühere Vermieter Eigentümer geblieben wäre. Daraus folgt, dass der Verzicht des früheren Vermieters auch zulasten des neuen Eigentümer- Vermieter iRd § 566 BGB wirkt. dd) Ein gutgläubiger Erwerb ist beim besitzlosen Vermieterpfandrecht nicht möglich.

149 Fall 19 3. Nach alledem hat K kein Vermieterpfandrecht am Inventar erworben, so dass C nicht als NB verfügt hat. Ein Anspruch aus § 816 I S.1 BGB scheidet aus. III. Aus § 285 I BGB (-), da kein Herausgabeanspruch der K gegen C (aus §§ 1228, 1231, 1234 BGB) bestand, kann auch die Herausga-be durch die Veräußerung nicht unmöglich geworden sein. Ergebnis: K kann von C unter keinem rechtlichem Gesichts punkt Herausgabe des Erlöses verlangen.

150 Fall 20 Anspruch der K gegen B auf Zahlung von 2 Mio.€ I. Aus § 765 I BGB 1. Anspruch entstanden a) Bestehen eines wirksamen Bürgschaftsvertrags aa) Einigung zwischen K und B iSd §§ 145 ff BGB über eine Bürgschaft iSd § 765 BGB (+) bb) Wirksam (1) Formgerecht nach § 766 S.1 BGB (+) (2) Sittenwidrig gem. § 138 BGB (-) b) Bestehen der Hauptverbindlichkeit (+) aufgrund des des der L-KG gewährten Darlehens. 2. Anspruch erloschen In Betracht kommt § 776 BGB. a) Aufgabe eines Vorzugsrechts

151 Fall 20 Dies kommt hier deswegen in Betracht, weil K am die an dem Grundstück der L-KG bestellte Buchgrundschuld an die A-Bank abgetreten hat. aa) Die Grundschuld muss ein „mit der Forderung ver- bundenes Vorzugsrecht“ iSd § 776 BGB sein. Dies ist insoweit fraglich als die Grundschuld nicht akzessorisch an die Forderung gekoppelt ist, vgl. § BGB. Andererseits wird die Grundschuld als Kreditsich- erungsrecht eingesetzt und ist somit als „Vorzugs- recht“ iSd § 776 BGB anzusehen. bb) Fraglich, ob die Abtretung als „Aufgabe“ anzusehen ist. „Aufgabe“ erfasst auch die Überlassung des Sich- erungsrechts an einen Dritten.

152 Fall 20 Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Norm. Der Bürge soll vor einer Vereitelung seiner Rückgriffs- rechte aus § 774 BGB geschützt werden. b) Fraglich ist die Rechtsfolge des § 776 BGB Einerseits ist zu klären, in welchem Umfang sich B aus der von der L-KG gewährten Grundschuld hätte befrie- digen können. Andererseits ist zu klären, ob diese Befreiungswirkung endet, wenn der Gläubiger (hier die K) das betreffende Sicherungsrecht (hier von der A-Bank) zurückerwirbt, da dann der Bürge ja wieder aus dem Recht vorgehen kann. aa) Da die Grundschuld vom Hauptschuldner (L-KG) iHv 2 Mio € begeben worden ist, hätte B den vollen Aus- gleich verlangen können.

153 Fall 20 B wäre also iHv 2 Mio € und damit in voller Höhe befreit. bb) Fraglich, ob diese Befreiungswirkung endet, sobald der Gläubiger (hier K) die zunächst aufgegebene Sicherheit wieder zurückerwirbt. Die Beantwortung hängt von der Rechtsnatur des § BGB ab. (1) Man könnte die Ansicht vertreten, bei § 776 BGB handele es sich nur um ein Leistungsverweigerungs- recht des Bürgen. Erlangt er aber die Regressmöglichkeit zurück, weil der Gläubiger das Recht zurückerwirbt, gäbe es für ein Freiwerden des Bürgen keinen Grund. (2) Dem steht der Wortlaut des § 776 BGB entgegen.

154 Fall 20 § 776 BGB spricht von Freiwerden des Bürgen, dh von einer Beendigung der Haftung. (3) Nur die Ansicht, die in § 776 BGB eine rechtsver- nichtende Einwendung sieht, passt auch zum Sinn und Zweck der Norm. Es widerspräche dem Gebot der Rechtssicher- heit, die Haftung des Bürgen nach Aufgabe einer weiteren Sicherheit durch den Gläubiger in der Schwebe zu halten. Aus diesem Grund sieht das Gesetz nach Auf- gabe einer Sicherheit durch den Gläubiger keine Möglichkeit zur Rückgängigmachung der einge- tretenen Enthaftung des Bürgen vor. Dem entspricht § 766 S.2 BGB.

155 Fall 20 Die Rückübertragung einer einmal aufgegeben Sicherheit kompensiert damit nicht deren zunächst eingetretenen Verlust. Damit hat § 776 S.1 BGB das endgültige Erlöschen der Bürgschaftsverpflichtung zur Folge. c) Möglicherweis ist es dem B verwehrt, sich auf ein Er- löschen zu berufen. B hat am gegenüber einem Mitarbeiter der K erklärt, mit der Abtretung „kein Problem“ zu haben. aa) Zu erwägen ist ein Fall des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens iSd § 242 BGB (-), da der Gläubiger, der eine werthaltige Sicherheit unter Missachtung der Interessen des Bürgen aufgibt, nicht schutzwürdig ist.

156 Fall 20 Erhält er die aufgegebene Sicherheit zurück, kann er diese verwerten. bb) Zu erwägen ist ein Verzicht des B auf die Rechtswir- kungen des § 776 BGB. Dies wäre jedoch eine Änderung des Bürgschaftsver- trags, die nach § 766 BGB formbedürftig ist. Somit bedarf es nach einem Rechtsverlust einer formbedürftigen Neubegründung des Schuldverhält- nisses. d) Nach alledem hat K mit Abtretung der Grundschuld gem. § 776 BGB ihren Anspruch aus der Bürgschaft verloren, so dass B nichts mehr schuldet. II. Ergebnis: K hat keinen Anspruch gegen B.

157 Regressansprüche Aus eigenem Recht Aus cessio legis
● § 812 I S.1 2.Fall (iVm § 684 S.1) Aus cessio legis ● § 426 II ● § 774 ● § 1225 ● § 1143 ● § 86 VVG ● § 116 SGB X Aus abgetre- tenem Recht ● Zessionsre- gress nach § 255

158 Fall 21 Anspruch der K gegen die B auf Erstattung der € 1.450
A. Aus abgetretenem Recht I. Aus § 15 I S.1 HStrG iVm § 398 S.1 BGB 1. Wirksame Abtretung iSd § 398 S.1 BGB Die Abtretung öffentlich-rechtlicher Forderungen an Privatperso-nen ist nichtig, wenn damit die öffentlich-rechtliche Verfahrens- und Zuständigkeitsordnung umgangen und sowohl öffentliche als auch schützenswerte private Interessen in nicht hinnehmba-rer Weise beeinträchtigt würden. Danach kann eine Forderung über Kosten, deren Erhebung im Ermessen der Behörde steht und die einer behördlichen Fest-setzung der Höhe nach bedarf, vor Erlass des Leistungsbe-scheids nicht abgetreten werden.

159 Fall 21 Hier hatte die Gemeinde G gegenüber B nie einen Leistungsbe-scheid erlassen. 2. Also scheidet ein Anspruch aus § 15 I S.1 HStrG gegen B aus. II. Aus §§ 683 S.1, 670 BGB iVm § 398 BGB 1. Vorliegen einer echten GoA iSd § 677 BGB zwischen G und B § 15 enthält eine abschließende Sonderregelung, die keinen Raum für zivilrechtliche Ansprüche zulässt. 2. Also scheidet ein Anspruch aus §§ 683 S.1, 670 iVm § 398 aus. III. Aus § 7 StVG oder § 823 I BGB iVm § 398 S.1 BGB (-), da nicht die G, sondern das Land Eigentümer war. IV. Aus § 812 I S.1 2. Fall BGB iVm § 398 S.1 BGB (-), da Sperrwirkung des § 15 I S.1 HStrG.

160 Fall 21 V. Ergebnis: Ein Anspruch aus abgetretenem Recht scheidet aus.
B. Aus eigenem Recht I. Aus Vertrag (-), da keine WE der B vorliegt. Ein vertraglicher Anspruch kann K nur gegen G zustehen. II. Aus §§ 683 S.1, 670 BGB 1. Vorliegen einer echten GoA iSd § 677 BGB Fraglich ist, ob das Vorliegen eines Vertrags zwischen K und G eine GoA im Verhältnis zwischen K und B ausschließt. Beim sog. pflichtengebundenen GF ist maßgebend, ob die Entgeltfrage in der Beauftragung der K durch die G abschließend geregelt war. Dafür müssen nicht sämtliche Details geregelt sein.

161 Fall 21 Ausreichend ist, dass in dem Vertrag, in dessen Rahmen die be-treffende Leistung geschuldet ist, die Entgeltlichkeit überhaupt und iSe umfassenden Vergütungspflicht des Auftragsgebers ver-einbart ist. So liegt es hier. 2. Somit scheidet ein Anspruch aus GoA beim sog. pflichtenge-bundenen Geschäftsführer wegen § 632 BGB aus. Ergebnis: K steht kein Anspruch gegen B zu.

162 Überblick über die Arten der GoA
Echte GoA, §§ Unechte GoA, § 687 Besorgung eines fremden Ge-schäfts mit Fgfw iSd § 677 berechtigt §§ 683 S.1, 679, 684 S.2 unberechtigt §§ 684 S.1, 678 BGB Besorgung eines fremden Ge schäfts ohne Fgfw iSd § 687 irrtümlich § 687 I bewusst § 687 II

163 Ansprüche des GF gegen den GH
Bei echter berech-tigter GoA ● Aufwendungsersatz nach §§ 683 S.1, 670 Erfasst auch sog. risikotypische Schäden (Wertung aus § 110 HGB) Bei echter unbe- rechtigter GoA ● Herausgabe nach §§ 684 S.1, ff Bei bewusster Eigengeschäfts- führung ● Aufwendungser- satz nach §§ 687 II S.2, 684 S.1, 812 ff

164 Ansprüche des GH gegen den GF
Bei echter be-rechtigter GoA ● Herausgabe nach §§ 681 S.2, 667 ● Schadensersatz nach § 280 I bei Verletzung der Pflicht aus § 677 und Durchfüh-rungsverschulden Bei echter unberechtig- ter GoA ● Herausgabe nach §§ 681 S.2, 667 nur bei Genehmigung nach § 684 S.2 ● Schadensersatz - nach § 678 bei Übernah- meverschulden - nach § 280 I bei Durch- führungsverschulden Bei bewusster Eigengeschäfts- führung ● Herausgabe nach §§ 687 II S.1, S.2, 667 ● Schadensersatz nach §§ 687 II S.1, 678

165 Fall 22 I. Aus § 812 I S.1 1. Fall BGB 1. B muss etwas erlangt haben. (+), die 2 Gutschriften über jeweils € als abstraktes Schuldversprechen iSd § 780 BGB. 2. Durch Leistung der K Nötig ist eine bewusste und zweckgerichtete Zuwendung. a) Bei wirksamer Anweisung liegen im Deckungsverhält- nis zwischen Angewiesenem und Anweisenden sowie im Valutaverhältnis zwischen Anweisendem und Zu wendungsempfänger Leistungen vor. Im Zuwendungsverhältnis zwischen Angewiesenem und Empfänger besteht kein Leistungsverhältnis. b) Aber auch bei einer fehlerhaften Anweisung fehlt es an einer Leistung des Angewiesenen an den Zuwendungs- empfänger.

166 Fall 22 c) Also scheidet eine Leistungskondiktion aus. II. Aus § 812 I S.1 2. Fall BGB 1. Etwas erlangt s.o. 2. In sonstiger Weise auf Kosten der K a) Dies setzt logisch voraus, dass keine Leistung der K an B vorliegt. Dies ist soeben bejaht worden. b) Fraglich ist, ob der Erwerb „in sonstiger Weise“ weiter voraussetzt, dass das Erlangte auch nicht durch Leistung eines Dritten erlangt wurde. aa) Grundsätzlich gilt wegen des Vertrauensschutzes der sog. Vorrang von Leistungsbeziehungen. bb) Es kommen jedoch Ausnahmen in Betracht.

167 Fall 22 (1) Bei unentgeltlichem Erwerb des Empfängers (Wertung aus § 816 I S.2 BGB). (2) Bei Bösgläubigkeit des Empfängers (Wertung aus § 932 II BGB). (3) Bei Abhandenkommen des Zuwendungsgegenstands (Wertung aus § 935 BGB). cc) Da die Ausnahmen ersichtlich nicht vorliegen, kommt es darauf an, ob die am um Uhr initiierte Gutschrift über € durch die Leistung eines Dritten erfolgt ist. (1) Eine Leistung der Postbank, die dem B den Betrag als Empfängerbank gutgeschrieben hat, scheidet aus. Zwar ist die Empfängerbank nach § 675t I S.1 BGB verpflichtet, dem Empfänger den Betrag unverzüglich verfügbar zu machen.

168 Fall 22 Jedoch würde die Einbeziehung des bloßen „Leistungsmittlers“ in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eine unnötige Rückabwicklung „in der Kette“ verursachen. (2) Maßgebend ist also, ob S als Drittleistender anzu- sehen ist. (a) In den Anweisungsfällen vollzieht sich der Bereich- erungsausgleich grundsätzlich im jeweiligen fehler- haften Leistungsverhältnis. (b) Fehlt jedoch eine wirksame Anweisung, kommt ein „Durchgriff“ im Zuwendungsverhältnis in Betracht. Dies stimmt mit den gesetzlichen Wertungen der §§ j, 675u BGB überein. (c) Bei einer widerrufenen Anweisung galt bisher:

169 Fall 22 Grundsätzlich hat die weisungswidrige Behandlung des Kundenauftrags ihre „Wurzel“ im Deckungsver- hältnis und ist dort zu bereinigen. Anderes gilt nur dann, wenn der Zuwendungsem- pfänger den Widerruf im Zeitpunkt der Gutschrift kannte. (d) Damit ist maßgebend, ob hier von vornherein eine wirksame Anweisung fehlt oder ob die Überweisung der S noch zugerechnet werden kann. (aa) Nachdem K die S vom Scheitern des ersten Über weisungsauftrags unterrichtet hatte, kamen beide überein, dass S die Überweisung online durch führen und der Ü-Auftrag nicht mehr ausgeführt werden sollte.

170 Fall 22 Darin liegt kein - gem. § 675p BGB unwirksamer einseitiger Widerruf, sondern eine vertragliche Stornierung des Zahlungsauftrags. (bb) Aufgrund der Stornierungsvereinbarung liegt eine sog. nicht autorisierte Zahlung vor. Da B davon keine Kenntnis hatte, wäre von einer Rückabwicklung „über das Dreieck“ auszugehen. In der vorliegenden Entscheidung hält der BGH angesichts der in § 675j und § 675u BGB zum Ausdruck gekommenen Wertungen an dieser Auffassung nicht mehr fest: - Nach § 675j BGB ist ein Zahlungsvorgang gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn dieser ihn autorisiert hat.

171 Fall 22 - Ohne Autorisierung hat der Zahlungsdienstleister dem Zahler den Betrag wertstellungsneutral zu er- statten, vgl. § 675u S.1,2 BGB. - Durch § 675j und u BGB wird in den „Veranlasser- fällen“ eine Abkehr vom Horizont des Zahlungsem- pfängers als maßgeblichem Wertungskriterium vollzogen. - Somit kann ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang unabhängig von der Kenntnis des Empfängers dem Zahler nicht als Leistung zugerechnet werden. - Der Zahler - hier S – wird so behandelt, als hätte er im Valutaverhältnis keine gegen ihn bestehende Forderung erfüllt. Er hat auch nichts erlangt.

172 Fall 22 - Folglich hat S mangels Zurechenbarkeit der nicht autorisierten Zahlung nicht an B geleistet. B hat daher die zweite Gutschrift in sonstiger Weise auf Kosten der K erlangt. 3. Dies erfolgte im Verhältnis K - B ohne Rechtsgrund. 4. Da die Herausgabe der Gutschrift, die sich im Konto- korrent befindet (§ 355 HGB), nicht möglich ist, schuldet B der K Wertersatz gem. § 818 II BGB. 5. Eine Entreicherung nach § 818 III BGB liegt nicht vor. Ergebnis: Das Anspruchsbegehren der K hat Erfolg.

173 Überblick über die Ansprüche aus Bereicherungsrecht
Leistungskondiktionen Nichtleistungskondiktionen § 812 I S.1 1. Fall § 812 I S.2 1. Fall § 812 I S.2 2. Fall § 813 § 817 S.1 § 816 I S.1 § 816 I S.2 § 816 II § 822 § 812 I S.1 2. Fall

174 Vorrang der Leistungsbeziehungen
1. Aussage 2. Aussage Wer eine Zuwendung gemacht hat zur Erfüllung einer bestehen-den oder vermeintlichen Verbind-lichkeit, kann sich idR nur an den Leistungsempfänger halten. Eine NLK aus § 812 I S.1 2.Fall gegen einen Dritten kommt dane-ben grds. nicht in Betracht. Ausnahme „Nachträgliche Fremdbestimmung“ bei Zahlung fremder Schulden durch „Putativschuldner“ Wer eine Zuwendung durch Lei-stung erhalten hat, muss idR nur mit dem Leistenden abrechnen. Ausnahmen bei unentgeltlicher Zuwendung (Wertung aus § 816 I S.2) bei Bösgläubigkeit des Zu-wendungsempfängers (Wertung aus § 932 II) bei Abhandenkommen des Zuwendungsgegenstands (Wertung aus § 935)

175 Probleme des Leistungsbegriffs
Wessen Sicht entscheidet bei der Frage, ob eine Leistung vorliegt und wer der Leistende ist? Rspr: Sicht des Empfängers Lit: Sicht des Zuwendenden Gilt das Merkmal „auf dessen Kosten“ auch bei der Leistung oder nur bei der Bereicherung „ in sonstiger Weise“? Nach hM nur bei „isW“ da die LK kein Rechtsfort- wirkungsanspruch ist Behandlung der sog. Dreiecks- verhältnisse Anweisung Durchlieferung Zahlung frem- der Schulden Zessionsfälle VzD

176 Ausnahmsweise „Durchgriff“ im Zuwendungsverhältnis
Anweisungsfälle Grundsätzlich erfolgt die Rückabwicklung „übers Dreieck“, d.h. in der jeweils betroffenen Leistungsbeziehung Ausnahmsweise „Durchgriff“ im Zuwendungsverhältnis Fehlen einer wirksamen Anweisung (Wertungen aus § 935; §§ 675 j, u) ● Ge- oder verfälschte Anweisung ● Geschäftsunfähigkeit des Anwei-senden oder seines Beauftragten ● Fehlende Vertretungsmacht des Vertreters des Anweisenden ● Versehentliche Doppelüberweisung des Angewiesenen ● Nicht autorisierter Zahlungsvorgang Fehlende Schutzwürdigkeit des Empfängers ● Bei Kenntnis vom „Fehler“ der Anweisung (Wertung aus § 932 II) ● Bei unentgeltlichem Valutaver- hältnis (Wertung aus § 816 I S.2)

177 Fall 23 Ansprüche der K gegen B auf Herausgabe/Erstattung von € I. Aus § 280 I BGB (-), keine Pflichtverletzung von T oder B. II. Aus §§ 683 S.1, 670 BGB 1. Vorliegen einer (echten) GoA iSd § 677 BGB a) Geschäftsbesorgung der K (+), Rückzahlung der € an die M. b) Für einen anderen Erforderlich ist ein fremdes Geschäft, das der GF in Kenntnis der Fremdheit mit Fgfw besorgt. (-), da K nach anwaltlichem Rat davon ausging, selbst den Eheleuten M verpflichtet zu sein. Sie wollte ein eigenes Geschäft besorgen, § 687 I BGB.

178 Fall 23 2. Ein Anspruch aus GoA scheidet aus. III. Aus § 812 I S.1 1.Fall BGB 1. B hat den Besitz an den € erlangt. 2. Durch Leistung der K (+), die Übergabe des Schließfachinhalts an die B diente dazu, die vertragliche Pflicht der K zur Gebrauchsüber- lassung hinsichtlich des Schließfachs oder einem gegen sie gerichteten Herausgabeanspruch der B zu erfüllen. Dass K eine verbotene Eigenmacht beging, steht ihrer Besitzleistung nicht entgegen. Die Geschäftsunfähigkeit der B war für den Empfang der Besitzleistung nicht erforderlich. 3. Ohne Rechtsgrund (+), weder vertragliche noch gesetzliche Pflicht der K.

179 Fall 23 4. Fraglich aber, was K von B verlangen kann. a) Den Besitz kann B nicht mehr herausgeben, da sie das Geld ausgegeben hat. b) An sich schuldet B damit Wertersatz nach § 818 II BGB. Fraglich ist aber, ob aus einer Besitzkondiktion auch der Wert der Sache, mithin € verlangt werden kann. aa) BGH: „Dem Besitz als solchem kommt - neben aus der Sache gezogenen Nutzungen - kein eigenstän diger Wert zu, der den Bestand des Besitzes über dauern oder bei Austauschgeschäften durch die er haltene Gegenleistung ersetzt werden könnte“. Die mit Hilfe fremden Geldes erworbenen Sachen verkörpern nicht den Wert des Besitzes, sondern des Eigentums.

180 Fall 23 . Ein eigenständiger Wert des Besitzes lässt sich auch nicht nach dem Gebrauchswert bemessen. Der Gebrauchswert der Sache verwirklicht sich auf Seiten des Bereicherungsschuldners in Form von Nutzungen, die er aus der Sache gezogen hat und nach § 818 I BGB herausgeben muss. Auf den entgangenen Gebrauchswert für den Gläu- biger darf nicht abgestellt werden, weil sich ein darauf basierender Anspruch nur als Schadensersatzan- spruch rechtfertigt. bb) Die Aktivlegitimation für eine Anspruch auf Wertersatz kann somit nur aus dem Eigentum folgen, das hier den M zustand. 5. Ein Wertersatz aus einer Besitzkondiktion besteht nicht.

181 Fall 23 IV. Aus § 812 I S.1 2. Fall BGB Sog. Auslagenkondiktion wegen Tilgung fremder Schulden. 1. Dann muss die B von einer Verbindlichkeit gegenüber M befreit worden sein. Maßgebend ist, ob B gegenüber M zum Ersatz der verpflichtet war. a) Aus §§ 989, 990 I S.1 BGB aa) Bestehen einer Vindikationslage zZt der Verletzungs handlung (+), M war Eigentümer und B unrechtmäßiger Besitzer. bb) Bösgläubigkeit der B bei Besitzerwerb Dies beurteilt sich analog § 932 II BGB. Die Geschäftsunfähigkeit steht der Anwendung nicht entgegen.

182 Fall 23 Hier handelte B zumindest mit bedingtem Vorsatz. Damit hielt sie es für möglich, nicht zum Besitz be- rechtigt zu sein. cc) Verschulden iSd § 989 BGB iVm § 276 I BGB (-), gem. §§ 276 I S.2, 827 S.1 BGB. dd) Folglich besteht kein Anspruch aus §§ 989, 990 BGB. b) Aus §§ 992, 823 BGB (-), s.o. c) Aus § 816 I S.1 BGB (-), da keine wirksame Verfügung der B wegen § 105 I BGB. d) Aus § 816 I S.2 BGB (-), da keine Verfügung der K vorliegt; diese hat nur den Besitz übertragen.

183 Fall 23 e) Aus § 816 II BGB (-), da die Leistung der K an B nicht den Berechtigten M gegenüber wirksam war; denn diese Herausgabe be- freite die K nicht im Verhältnis zu M. f) Aus §§ 951 I, 812 I S.1 2.Fall BGB (-), kein Anhaltspunkt dafür, dass B - vor der Weitergabe des Geldes an Dritte - selbst Eigentum an den Geld- scheinen nach § 948 BGB begründet hat. g) Aus § 812 I S.1 2. Fall BGB aa) B hat Besitz an den Geldscheinen erlangt. bb) In sonstiger Weise dh nicht durch Leistung. Hier liegt zwar eine Leistung der K vor, aber Durch brechung des Vorrangs nach der Wertung „§ 932“.

184 Fall 23 cc) Auf Kosten der M (+) dd) Ohne Rechtsgrund (+) ee) Wertersatz wegen Unmöglichkeit (-), s.o. 2. Nach alledem bestand nach Weitergabe des Geldes durch B kein Anspruch der M gegen B. Also hat die K keinen Anspruch der M gegen B für diese als Leistung auf fremde Schuld erfüllt. Ergebnis: K steht kein Anspruch gegen B zu.

185 Fall 24 In Betracht kommt ein sog. Direktanspruch aus § 115 I S.1 VVG iVm § 1 PflVG. Es muss ein Schadensersatzanspruch der K gegen V bestehen. I. Aus § 7 StVG Erforderlich ist eine „Sachbeschädigung“ bezüglich der Rastanlage. 1. Eine Substanzbeschädigung liegt nicht vor. 2. Ein Entzug der Gebrauchsmöglichkeit ist auch nicht gegeben. Die Einrichtungen konnten auch während der Vollsperrung bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen werden: § 7 StVG schützt das Integritätsinteresse und gewährleistet nicht die Garantie, mit einer Sache ungehindert Gewinne erzielen zu können.

186 Fall 24 3. Somit scheidet § 7 StVG aus. II. Aus § 823 II S.1 BGB
1. Anwendbarkeit neben StVG (+) nach § 16 StVG. 2. Verletzung eines Schutzgesetzes durch V SchutzG ist jede Rechtsnorm, die zumindest auch den Einzelnen schützen soll. a) Hier kommen die Normen der StVO in Betracht und zwar §§ 18 I S.2, 22 II S.1, 23 I S.2, 29 III S.1 sowie die Generalklausel des § 1 II. b) Jedoch schützen die Normen der StVO nicht im Ganzen das Vermögen, sondern in erster Linie die Sicherheit und Leicht- igkeit des Verkehrs.

187 Fall 24 c) Einzelne Normen können allerdings dem Schutz von Indi- vidualinteressen dienen d) Jedoch wirft K der V nicht vor, sie durch eine unzulässig dimensionierte Ladung unmittelbar in ihren Rechtsgütern verletzt zu haben. Inhalt des Vorwurfs ist vielmehr, V habe durch ihr Verhalten die Nutzung einer öffentlichen Straße vorübergehend un möglich gemacht und dem K dadurch mittelbar Gewinnein bußen zugefügt. Die genannten Vorschriften der StVO dienen allein dem öffentlichen Interesse und nicht auch den Vermögensinter essen der K. 3. Somit scheidet ein Anspruch aus § 823 II BGB aus. III. Aus § 823 I BGB

188 Fall 24 1. Verletzung des Besitzes als „sonstiges Recht“
a) Der berechtigte Besitz ist als „sonstiges Recht“ anerkannt. b) Fraglich ist, ob hier eine Verletzung vorliegt. Dabei darf der berechtigte Besitzer aber nicht weiter ge schützt werden als der Eigentümer. Hier fehlt es an einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache. 2. Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs Nötig ist ein sog. betriebsbezogener Eingriff, der sich final gegen die gewerbliche Tätigkeit richtet. Hier (-) Ergebnis: K steht kein Anspruch gegen V und auch nicht gegen B zu.

189 Fall 25 Anspruch des K gegen B auf Schadensersatz für den Fortfall der Möglichkeit, seinen DSL-Anschluss für 2 Monate zu nutzen I. Aus §§ 280 I, III, 281 BGB 1. Haftungsbegründender Tatbestand a) Bestehendes Schuldverhältnis (+), der Telekommunikationsvertrag über die dauerhafte Zurverfügungstellung eines DSL-Anschlusses einschließ- lich Voice und Fax over IP. b) Pflichtverletzung (+), da der Internetzugang für 2 Monate nicht zur Verfüg- ung stand. c) Fristsetzung Hier Abmahnung nach § 281 III BGB d) Vertretenmüssen der Pflichtverletzung

190 Fall 25 (+), da B die Vermutung nach § 280 I S.2 BGB nicht widerlegt hat. 2. Haftungsausfüllender Tatbestand a) Schaden des K Da dem K seine Mehrkosten bereits erstattet sind, geht es allein um die Erstattung des Nutzungsausfalls des DSL-Anschlusses für Telefon, Fax und Internet. - Ermittelt wird das Vorliegen eines Schadens grund sätzlich nach der Differenzhypothese. Zu vergleichen sind die tatsächliche Situation des K mit der hypothetischen ohne das schädigende Ereig nis. - Bei § 281 BGB kann K verlangen, so gestellt zu wer den, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung gestanden hätte (sog. positives Interesse).

191 Fall 25 - K hatte für 2 Monate keinen DSL-Anschluss. Wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden, hätte er den DSL-Anschluss nutzen können. - „Schaden“ ist somit die fehlende Nutzungsmöglichkeit des DSL-Anschlusses. b) Haftungsausfüllende Kausalität (+), da der Schaden zurechenbar auf dem Verletzungs- erfolg beruht. c) Art, Inhalt und Umfang des zu leistenden Ersatzes nach §§ 249 ff BGB aa) Naturalrestitution nach § 249 BGB Diese ist hier unmöglich, denn B kann die Zeit nicht „zurückdrehen“. bb) Kompensation nach § 251 I BGB

192 Fall 25 Maßgebend ist, ob der Nutzungsausfalls eines DSL Anschlusses für 2 Monate einen Vermögensschaden darstellt. Anderenfalls gilt § 253 BGB Hier kommt eine Heranziehung des „Kommerzialisie rungsgedankens“ in Betracht. Dieser ist auf Wirtschaftsgüter „von zentraler Bedeut ung für die private Lebenshaltung“ beschränkt. (1) Für das Faxgerät (-), da nur Erleichterungen, die sich in einem höheren Komfort für den Versender und einer Beschleunigung der Übermittlung erschöpfen. Außerdem wird das Fax durch die Versendung mittels elektronischer Post verdrängt. (2) Für den Telefonanschluss (hier Voice over IP)

193 Fall 25 - Die Nutzungsmöglichkeit eines Telefons ist ein Wirt schaftsgut von zentraler Bedeutung. - Jedoch entfällt die Ersatzpflicht , wenn dem Geschä- digten ein etwa gleichwertiger Ersatzgegenstand zur Verfügung steht und ihm die gegebenenfalls entste- henden Kosten für dessen Anmietung ersetzt werden. Dann fehlt es an einer fühlbaren Beeinträchtigung. Hier konnte das von K benutzte Mobilfunkgerät das ausgefallene Festnetztelefon weitgehend ersetzen. Lediglich die Erreichbarkeit des K war behindert. Also ist insoweit kein Ersatz zu leisten. (3) Für den ausgefallenen Internetzugang - Insoweit geht es um ein Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung.

194 Fall 25 - K stand auch kein in etwa gleichwertiger Ersatzgegen- stand zur Verfügung, da er nur ein einfaches Mobilte- lefon ohne Internetfähigkeiten hatte. - Die Höhe des Ersatzes bemisst sich nach dem Be- trag, der sich nach den marktüblichen, durchschnitt- lichen Kosten richtet, die für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses angefallen wären. Gegenzurechnen ist das Entgelt, das K während des Ausfalls des Anschlusses gem. § 326 I S.1 BGB nicht leisten muss. II. Ergebnis: K erhält „wenige €“.

195 Struktur eines Anspruchs auf Schadensersatz
Haftungsbegründender TB Haftungsausfüllender TB Rechts(guts)- bzw. Pflichtver-letztung Dem Verhalten des Anspruchs-gegners zuzurechnen RW idR Verschulden Ausn. bei Gefährdungs-, Zufalls- oder Garantiehaftung Ersatzfähiger Schaden - des Anspruchstellers - oder eines Dritten (DSL) Der Rechts(guts)- bzw. Pflicht- verletzung zuzurechnen Bestimmung von Art, Inhalt und Umfang des Ersatz nach §§ 249 ff

196 Fall 26 I. Ein Anspruch der K kann sich aus § 116 SGB X ergeben. 1. Schadensersatzpflicht des B gegenüber T (+), aus § 823 I BGB sowie aus § 823 II BGB iVm § 229 StGB. 2. Fraglich, in welcher Höhe a) Kürzung wegen eigenem Mitverschulden der T Nur bei Einsichtsfähigkeit analog § 828 III BGB. b) Kürzung analog § 829 BGB (-), da nicht ersichtlich, dass die Vermögensverhält nisse der Beteiligten einen Billigkeitsausgleich „erfor- dern“. c) Kürzung wegen Zurechnung des Mitverschuldens des Vaters der T aa) Analog § 278 BGB § 254 II S. 2 BGB ist wie ein Absatz 3 zu lesen.

197 Fall 26 - Jedoch ist § 254 II S.2 BGB als Rechtsgrund verweisung auf § 278 BGB zu verstehen. - Folglich muss im Zeitpunkt des Verhaltens, das als Mitverschulden zugerechnet werden soll, bereits ein Schuldverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigten bestanden haben. Hier (-), da „Grillen“ rechtlich unverbindlich ist. Also greift § 278 BGB nicht ein. bb) Zurechnung nach den Grundsätzen der Haftungs- bzw. Zurechnungseinheit. Hier (-), da kein zurechenbares Verhalten der T vor liegt, das mit einem Verhalten ihres Vaters eine Ein heit bilden kann. d) Kürzung aus dem Gesichtspunkt des gestörten Innenaus- gleichs unter Gesamtschuldnern.

198 Fall 26 aa) Bestehen einer Gesamtschuld zwischen B und V In Betracht kommt § 840 I BGB. Fraglich, ob auch V der T aus § 823 I BGB und § II BGB iVm § 229 StGB haftet. (+), da die Haftungsbeschränkung des § BGB aufgrund grober Fahrlässigkeit gem. § BGB nicht eingreift. bb) Jedoch kann K nach § 116 VI SGB X nicht bei V Regress nehmen. Dies beeinflusst auch den Rückgriff gegen B. - Könnte nämlich K den B in voller Höhe in Re gress nehmen, so könnte B wiederum gegen V nach § 426 BGB vorgehen.

199 Fall 26 - Dadurch wäre aber das Familienprivileg des § VI SGB (X) umgangen. - Also ist der Anspruch der K auf den Haftungsan teil begrenzt, den B im Verhältnis zu V tragen würde. Hier angemessen 1/3 zu Lasten des V und 2/3 zu Lasten des B. III. Ergebnis: Anspruch auf Erstattung von 2/3 des Schadens.

200 Danke für die Mitarbeit und Viel Erfolg für das Examen !!!
Und das war es… von mir… Danke für die Mitarbeit und Viel Erfolg für das Examen !!!


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