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Examinatorium Sachenrecht SoSe 2019

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Präsentation zum Thema: "Examinatorium Sachenrecht SoSe 2019"—  Präsentation transkript:

1 Examinatorium Sachenrecht SoSe 2019
Die Ansprüche des Eigentümers aus § 1004 und § 906 BGB

2 Voraussetzungen des § 1004 BGB
Anspruchsinhaber ist Eigentümer einer bewegl. oder unbewegl. Sache Beeinträchtigung des Eigentums, die nicht in einer Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes besteht (Abgrenzung zu § 985 BGB) Gegenständliche Einwirkungen, zB grobkörperliche Immissionen, Immissionen iSd § 906 BGB, Betreten eines Grundstücks, Lärmbelästigung Ideelle Störungen: nur in Extremfällen, zB Betreiben eines Bordells auf dem Nachbargrundstück Negative Störungen, zB Entzug von Licht, Luft, Zugangsmöglichkeiten

3 Anspruchsgegner des § 1004 BGB
Abwehranspruch richtet sich gegen den Störer Störer kann Handlungs- oder Zustandsstörer sein Beispiel für Handlungsstörer: Hundehalter H führt seinen Hund ohne Erlaubnis des auf dem Grundstück des G spazieren Beispiel für Zustandsstörer: Wurzeln eines Baums im Garten des G dringen in die Kanalisation des Nachbarn des G, N

4 Zurechenbarkeit bei § 1004 BGB
Wichtig: § 1004 setzt kein Verschulden des Störers voraus Aber jedenfalls beim Zustandsstörer „Zurechenbarkeit“, zB durch Eingriff in die natürlichen Gegebenheiten; im Detail ist die Abgrenzung schwierig, zB bei umstürzenden Bäumen fraglich, ob es wirklich darauf ankommt, wer den Baum wann gepflanzt hat. BGH hebt inzwischen auf die Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen ab.

5 Rechtsfolge des § 1004 BGB Beseitigungsanspruch
Setzt voraus, dass die Störung nach andauert Abgrenzung zum SE nach § 823 (= Wiederher-stellung des ursprünglichen Zustands). Bsp. nach BGHZ 98, 235: E fährt mit seinem Tanklastzug auf das Grundstück des A; Tanklastzug verliert dort Öl, das Anpflanzungen zerstört. E ist Handlungsstörer. A kann nur Beseitigung des Öls verlangen, nicht aber einen Ausgleich für zerstörte Pfanzen.

6 Ausgleich bei Selbsthilfe durch den Eigentümer
Beseitigt der Eigentümer der betroffenen Sache die Störung selbst bzw lässt sie auf seine Kosten beseitigen, kann er vom Störer Ausgleich verlangen: Bereicherungsanspruch GoA: auch fremdes Geschäft genügt

7 Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch § 906 Abs. 2 S. 2
§ 906 bezieht sich auf „Feinemmissionen“ (Rauch, Geruch, Geräusche): § 906 Abs. 1 BGB Keine oder nur unwesentliche Beeinträchtigung: Duldungspflicht, kein Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung: § 1004 Abs. 2; kein Ausgleich Wesentliche Beeinträchtigungen: Duldungspflicht, wenn ortsübliche Emmissionen nicht in wirtschaftl. zumutbarer Weise verhindert werden können, aber: Ausgleichspflicht des Störers nach § 906 II 2 Wesentliche Beeinträchtigungen, die verhinderbar sind: keine Duldungspflicht; Abwehr nach § 1004 Abs. 1 ; SE nach § 823 Abs. 1 BGB

8 Analoge Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 auf Grobimmissionen
„Grobimmissionen“ (Wasserrohrbruch, Steine, Baumteile etc.) Nicht von § 906 erfasst! Grundsatz: § 903, § 1004: Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, keine Duldungspflicht aus BGB. Aber – bei mangelndem Verschulden – keine Schadensersatzhaftung! Siehe bei § 1004! Ausnahme: Sogenannter nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, st. Rechtspr. vgl. z.B. BGH NJW 2013, 2377 = Ausgleichsanspruch nach § 906 II 2 analog, wenn aus tats. Gründen keine rechtzeitige Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs möglich („faktischer Duldungszwang“) z.B. Wasserrohrbruch mit anschließender Überschwemmung des Nachbargrundstücks. VSS ist aber, dass die störende Handlung einen inhaltlichen Bezug zu der Nutzung des Grundstücks hat, von dem die Störung ausgeht.


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