Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Nebengebiete GesellschaftsR 4. Woche.

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Nebengebiete GesellschaftsR 4. Woche."—  Präsentation transkript:

1 Nebengebiete GesellschaftsR 4. Woche

2 GesellschaftsR 4. Woche Kursübersicht
A. Examensrelevante Themen des Gesellschaftsrechts I. Aus dem PersonengesellschaftsR GbR, §§ 705 – 740 BGB oHG, §§ 105 – 160 HGB KG, §§ 161 – 177a HGB II. Aus dem Recht der Körperschaften Verein, §§ 21 – 79 BGB (faktisch kaum examensrelevant) GmbH, §§ 1 – 52 GmbHG

3 GesellschaftsR 4. Woche Fragen des Personengesellschaftsrechts
Wie entsteht eine Personen-gesellschaft ? Entstehung Wie ist das Außenverhält-nis ausgestal-tet (Haftung, Stellvertre-tung)? Außen-verhältnis Wie ist das Innenverhält-nis ausgestal-tet (Geschäfts-führung etc.) Innen-verhältnis Wie wird die Personen-gesellschaft beendet ? Beendigung

4 GesellschaftsR 4. Woche 1. Wie entsteht eine Personengesellschaft?
a) Gesellschaftsvertrag iSd § 705 BGB (s. auch § 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB): ▶ essentialia negotii: ● Wer (ist Gesellschafter)? ● Was (ist der gemeinsame Zweck)? ● Wie (= Beiträge) wird Zweck erreicht? ▶ accidentalia negotii: alles Weitere (Geschäftsführung, Stellvertretung, Übertragung, Ende der Gesellschaft etc.) b) Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages: ▶ es gelten die allgemeinen Unwirksamkeitsgründe (§§ 104 ff., 125 ff., 134, 138, 142, 158 ff. BGB)

5 GesellschaftsR 4. Woche ▶ beachte aber die „Lehre vom fehlerhaften Gesell- schaftsvertrag“: wird ein ● fehlerhafter Gesellschaftsvertrag ● in Vollzug gesetzt und ● stehen übergeordnete Interessen des Einzelnen oder der Allgemeinheit nicht entgegen, wird der Vertrag für die Vergangenheit als wirksam behandelt. 2. Das Außenverhältnis der Personengesellschaften a) Ist die Personengesellschaft rechtsfähig? ▶ oHG: § 124 HGB ▶ KG: §§ 161 Abs. 2, 124 HGB ▶ GbR: ?

6 GesellschaftsR 4. Woche ▶ BGH NJW 2001, 1056 ff.: Änderung der Rspr, entge- gen dem Umkehrschluss aus § 124 HGB und § BGB: GbR ist analog § 124 HGB rechtsfähig, aber nur, wenn sie nach außen in Erscheinung tritt (sog. Außen-GbR) b) Wer vertritt die Personengesellschaft? ▶ GbR: §§ 714 iVm 709, 710 BGB: grds. alle gemeinsam. ▶ oHG: § 125 Abs. 1 HGB: grds. jeder einzeln. ▶ KG: §§ 161 Abs. 2, 125 Abs. 1, 170 HGB: jeder phG allein c) Wie wird in der Personengesellschaft nach außen gehaftet („Haftungskonzept“)?

7 GesellschaftsR 4. Woche oHG KG GbR Gesellschaft: § 124 I HGB
§§ 161 II, 124 I HGB Gesellschaft: analog § 124 I HGB Gesellschafter: § 128 S.1 HGB Gesellschafter: §§ 161 II, 128 S.1 od 171, 172 Gesellschafter: analog § 128 S.1 HGB Altverbindlichkeiten der Gesellschaft: § 130 HGB für neu Eintretende § 160 HGB für Ausgeschiedene Altverbindlichkeiten der Gesellschaft: §§ 161 II, 130 HGB bzw. § 173 für neu Eintretende §§ 161 II, 160 HGB für Ausgeschiedene Altverbindlichkeiten der Gesellschaft: analog § 130 HGB für neu Eintretende §§ 736 II, 160 HGB für Ausgeschiedene Altverbindlichkeiten von Gesellschaftern: § 28 I HGB Altverbindlichkeiten von Gesellschaftern: § 28 I HGB Altverbindlichkeiten von Gesellschaftern: str, ob § 28 I HGB

8 GesellschaftsR 4. Woche Fall 1 - Lösungsskizze:
A. §§ 488 Abs. 1 S.2 BGB iVm 128 S.1 HGB jedenfalls (-), da es sich bei dem kleinen Familienrestau- rant nicht um einen in kaufmännischer Weise eingerichte- ten Geschäftsbetrieb, also keine oHG handeln kann. B. §§ 488 Abs. 1 S.2 BGB iVm 128 S.1 HGB analog I. Anspruch entstanden 1. Tatbestand des § 488 Abs. 1 S.2 BGB im Verhältnis zwischen G und dem Familienunternehmen a) Existenz und Rechtsfähigkeit des „Familienunter- nehmens“? -> hier nur in Form einer GbR iSd § 705 BGB denkbar.

9 GesellschaftsR 4. Woche aa) Ist die GbR rechtsfähig?
(+), nach BGH NJW 2001, 1056 ff., sofern sie nach außen in Erscheinung tritt („Außen-GbR“) bb) Gesellschaftsvertrag iSd § 705 BGB abgeschlos- sen? (+), zwischen F, T und S, alle essentialia negotii erfüllt. cc) Wirksam? (-), S war minderjährig, konnte also keine wirk- same Willenserklärung abgeben (§§ 107, 108); F hätte den S nach §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2, nicht wirksam vertreten können, außerdem Genehmigung des FamG gemäß §§ 1643, benötigt.

10 fehlerhafter GesellschaftsV keine übergeord. Allgemeininteressen
GesellschaftsR 4. Woche dd) Was ist die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Willenserklärung des S? -> da seine Willenserklärung nicht wirksam ist, ist er an sich nicht Gesellschafter geworden. -> Ausnahme nach der Lehre über die fehler hafte Gesellschaft? -> hier (-), der Minderjährigenschutz der §§ 106 ff., 1629, 1643, 1795, 1822 ist überge ordnetes Allgemeininteresse. -> Was ist damit die Rechtsfolge? fehlerhafter GesellschaftsV in Vollzug gesetzt keine übergeord. Allgemeininteressen

11 GesellschaftsR 4. Woche -> Das ist streitig:
Meinung 1: Der Minderjährige wird zwar Gesellschafter, er ist jedoch nicht verpflich tet aus seiner Gesellschafterstellung. Meinung 2: Der Minderjährige wird über haupt nicht Gesellschafter. Zwischen den verbleibenden Gesellschaftern besteht ggf „fehlerhafte Restgesellschaft“. -> nach Meinung 2 (ganz hM) also zwar Gesell schaft (für die Vergangenheit), aber ohne S. ee) Unwirksamkeit der „fehlerhaften Restgesell- schaft“ gemäß §§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 in der Vergangenheit wegen Anfechtung der T?

12 GesellschaftsR 4. Woche (-), auch hier wieder Grds. der fehlerhaften Gesellschaft; die arglistige Täuschung der F ggü der T ist kein „übergeordneter Umstand“, der der Lehre entgegensteht. ff) also für die Vergangenheit „fehlerhafte Gesell- schaft“ zwischen F und T. b) Einigung zwischen dieser Gesellschaft in Form ei- ner GbR und dem G iSd § 488? (+), GbR vertreten durch F, da die gesellschaftsver- traglichen Absprachen für die Vergangenheit als wirksam behandelt werden, F die GbR also allein vertreten konnte (§§ 714, 710). c) Wirksamkeit dieser Einigung? (+), keine weiteren Unwirksamkeitsgründe.

13 GesellschaftsR 4. Woche 2. Persönliche Haftung der T, analog § 128 S.1 HGB? (+), BGH NJW 2001, 1056 ff.: Akzessorietätstheorie in Analogie zur oHG (im Gegensatz zur Doppelver- pflichtungslehre, die versucht, den Wortlaut des § 714 BGB hiermit in Einklang zu bringen). II. Ergebnis: §§ 488 Abs. 1 S.2 BGB, 128 S.1 HGB analog (+). B. Ergebnis zu Fall 1 T muss die Euro ,- an G zahlen.

14 GesellschaftsR 4. Woche Fall 2 – Lösungsskizze: 1. Frage: Klage des F
Das Gericht wird feststellen, dass der Gesellschafterbeschluss der B-KG unwirksam ist, wenn die Klage des F zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Klage I. Statthafte Klageart Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO; anders als bei AG (und GmbH, dort analog zur AG) wird nicht zwi- schen unwirksamen und anfechtbaren Beschlüssen un- terschieden (vgl. §§ 241 ff. und 247 AktG). II. Zuständiges Gericht sachlich nach §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, örtlich nach § 22 ZPO (hier: LG am Sitz der Gesellschaft) Berlin: Fall 6 noch nicht gemacht.

15 GesellschaftsR 4. Woche III. Beteiligte
F als Kläger, all die Gesellschafter der B-KG, welche die Wirksamkeit des Beschlusses behaupten, als (einfache Streitgenossen, §§ 59 ff. ZPO) Beklagte. IV.Feststellungsinteresse (+), rechtliches Interesse des Gesellschafters F an alsbal- diger Feststellung wegen tatsächlicher und rechtlicher Unsicherheit. =>also Feststellungsklage zulässig. B. Begründetheit der Feststellungsklage (+), wenn der Beschluss unwirksam ist. I. Beschluss gefasst? (+), zu beteiligten waren alle anwesenden (!) Gesell- schafter; das ist erfolgt. Beschlussergebnis korrekt. Berlin: Fall 6 noch nicht gemacht.

16 GesellschaftsR 4. Woche II. Beschluss unwirksam (= fehlerhaft)?
Beschlüsse können unwirksam sein wegen ■ Fehlern bei der Stimmabgabe, d.h. der Abgabe der Willenserklärung (allg. Unwirksamkeitsgründe der §§ 104 ff.) ■ formellen Fehlern der Beschlussfassung (fehlerhafte Einberufung, Verstoß gegen Formvorschriften etc.) 1. Fehler des F bei der Stimmabgabe? (-), F war gar nicht anwesend. 2. Formeller Fehler der Beschlussfassung? (+), F ist nicht eingeladen worden, hätte an der Be- schlussfassung mitwirken dürfen, da er nicht nach GesellV oder § 117 HGB von der Beschlussfassung aus- geschlossen war. Berlin: Fall 6 noch nicht gemacht.

17 GesellschaftsR 4. Woche III. Rechtsfolge der Fehlerhaftigkeit des Beschlusses? 1. bei der AG (und der GmbH) unterscheidet man un- wirksame und anfechtbare Beschlüsse (§ 247 AktG) 2. bei GbR, oHG und KG existiert eine solche Differen- zierung nicht (man kann sie allerdings im GesellV vereinbaren). 3. also sind Beschlüsse grds. unwirksam; aber: formelle Fehler der Beschlussfassung müssen darauf überprüft werden, ob sie für das Beschlussergebnis (nach ihrem Sinn und Zweck) relevant waren. a) Beschlüsse müssen in der B-KG offenbar einstim- mig (der Anwesenden) gefasst werden. b) F hätte gegen den Beschluss gestimmt, wenn er anwesend gewesen wäre. Berlin: Fall 6 noch nicht gemacht.

18 GesellschaftsR 4. Woche c) F wusste allerdings von der Versammlung.
d) der Zweck der Einladung (= Formvorschrift des GesellV) dient allein der Information des Gesell- schafters von Versammlung und Beschlussthema. =>also war der Formfehler für das Abstimmungser- gebnis nicht relevant (vielmehr nur die rechtliche Fehlvorstellung des F, ohne Einladung nicht er- scheinen zu brauchen). C. Ergebnis zu Frage 1 Die Feststellungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Fragen 2 / 3: nächste Woche. Berlin: Fall 6 noch nicht gemacht.

19 Ende 4. Woche


Herunterladen ppt "Nebengebiete GesellschaftsR 4. Woche."

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen