SachenR 1 10. Woche.

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SachenR 1 10. Woche

SachenR 1 10. Woche Kursübersicht A. Überblick über das SachenR insgesamt B. MobiliarsachenR (= SachenR 1) I. Der Besitz (§§ 854 – 872) II. Eigentum an beweglichen Sachen 1. Der Eigentumserwerb a) rechtsgeschäftlich (§§ 929 – 936 BGB) b) Sonderprobleme der §§ 929 ff. BGB c) gesetzlich §§ 937 – 984 (und § 1922 Abs. 1 aus dem ErbR)

SachenR 1 10. Woche Überblick über die §§ 937 - 984 Ersitzung §§ 937 - 945 VerbindungVermischg Verarbeitg §§ 946 - 952 Erwerb von Erzeugniss. und Be-standteilen §§ 953 - 957 Aneignung §§ 958 - 964 Fund §§ 965 - 984

SachenR 1 10. Woche Fall 9 – Lösungsskizze: A. §§ 631 Abs. 1, 398 S.1 (-), Liberation gem. § 354a Abs. 1 S.2 HGB zugunsten des B B. §§ 989, 990 Abs. 1 (-), jedenfalls keine Bösgläubigkeit C. §§ 951 Abs. 1 S.1, 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. I. Anwendbar neben den §§ 989 ff? ● iRd §§ 989, 990 wurde offen gelassen, ob überhaupt ein EBV K – B vorliegt / vorlag; muss dies hier ent- schieden werden? ● BGHZ 55, 176 ff.: nein, da die §§ 989 ff. den Anspruch aus §§ 951, 812 nicht verdrängen; nur SchadErs wird von den §§ 989 ff. gemäß § 993 Abs. 1, aE verdrängt, nicht aber Wertersatz aus Bereicherungsrecht. bis C. I. HH

SachenR 1 10. Woche II. Anspruch entstanden 1. K-GmbH infolge der §§ 946 – 950 RVerlust erlitten? a) Gemäß § 946? (+), wenn der Pavillon wesentlicher Bestandteil des Grundstückes wurde. aa) Gemäß § 93? (-), beides voneinander trennbar. bb) Gemäß § 94 Abs. 1? (-), sog. Scheinbestandteil iSd § 95 Abs. 1 S.1, da vom Mieter (= B) errichtet, nicht vom Grund- stückseigentümer. => also § 946 (-). b) Gemäß § 947 Abs. 2? (-), es wurden nur Sachen der K verbunden.

SachenR 1 10. Woche c) Gemäß § 950 Abs. 1 S.1? aa) Verarbeitung oder Umbildung eines oder meh- rerer Stoffe? (+), Verarbeitung der Baustoffe. bb) neue bewegliche Sache hergestellt? (+), neuer Name, neue Form, neue Funktion. cc) Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer als Wert der Ausgangsstoffe? Verarbeitung oder Umbildg eines oder mehrerer Stoffe neue bewegl. Sache „herstellt“ (= Anspruchsgeg-ner muss Her-steller sein) Wert der Ver-arbeitg nicht erhebl. gerin-ger als Wert der Stoffe

SachenR 1 10. Woche (+), Wert der Ausgangsstoffe war Euro 55.000,- Wert der Verarbeitung wenigstens Euro 35.000 da Gesamtwert mindestens Euro 90.000,- dd) Wer ist nun der Hersteller? (1) Grundsatz: derjenige, der den Verarbeitungsvorgang in eigenem Namen steuert. das können hier B oder M gewesen sein. (2) Ausnahme? In den AGB der K-GmbH findet sich die Re- gelung, dass die K selbst „Herstellerin“ iSd § 950 Abs. 1 S.1 sei. Kann eine solche „Herstellerklausel“ Wir- kung „inter omnes“ entfalten? bis dd) Bln

SachenR 1 10. Woche das ist streitig: also nach BGH (mittlerweile stRspr) sind sog. Herstellerklauseln inter omnes wirk- sam, wenn Verarbeitung von M vorgen. Meinung 1: ● § 950 ist nicht dispositiv ● er erlaubt keine Verein-barungen über den Hersteller (hL) Meinung 3: ● § 950 ist nicht dispositiv ● er erlaubt aber Verein-barungen über den Hersteller (BGHZ 20, 159) Meinung 2: ● § 950 ist dispositiv ● er erlaubt Vereinbarun-gen über den Hersteller (teilwLit)

SachenR 1 10. Woche (3) also ist die K-GmbH Herstellerin des Pavil- lons. 2. also kein Rechtsverlust gemäß § 950 auf Seiten der K. II. Ergebnis: §§ 951 Abs. 1 S.1, 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. (-). D. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. I. Anwendbarkeit? weder Vorrang der §§ 989 ff. (s.o.), noch ein Fall des § 951. II. Anspruch entstanden 1. B etwas erlangt? a) Besitz am Pavillon bzw. an den Baustoffen? (+), § 854 Abs. 1 b) Eigentum am Pavillon? aa) Gemäß §§ 946 – 950?

SachenR 1 10. Woche (-), s.o. bb) Gemäß § 929 S.2? (1) Einigung M – B iSd § 929? (+), nach Einweihung und Feststellung der Mängel. (2) Übergabe nach § 929 S.2 entbehrlich? (+), da B schon Besitzer des Pavillons war. (3) Berechtigung des M? (a) als Eigentümer? (-), K-GmbH war noch Eigentümerin des Pavillons (wegen § 950 Abs. 1, s.o.). (b) als Ermächtigter? (-), AGB deckten nur Verkauf im ordent- lichen Geschäftsgang, nicht Verrechng.

Verkehrs-rechtsgeschäft Rechtsscheins-tatbestand, SachenR 1 10. Woche (4) Überwindung fehlender Berechtigung des M durch gutgläubigen Erwerb? Richtet sich hier nach § 932 Abs. 1 S.2 (a) Verkehrsrechtsgeschäft M – B? (+) (b) Rechtsscheinstatbestand? (+), § 932 Abs. 1 S.2. (c) kein Abhandenkommen, § 935? (+). Verkehrs-rechtsgeschäft § 932 I S.1 Rechtsscheins-tatbestand, hier § 932 I S.2 kein böser Glaube, § 932 Abs. 2 kein Abhan-denkommen, § 935 Abs. 1

SachenR 1 10. Woche (d) kein böser Glaube? (aa) § 932 Abs. 2? (-), B musste wissen, dass M nicht Eigentümer der Baustoffe und des Pavillons war, da verlängerter EV ohne Barzahlung handelsüblich. (bb) § 366 Abs. 1 HGB? (-), B durfte nicht annehmen, dass M nach Vereinbarung eines Abtre- tungsverbots eine Verrechnung des abredewidrig verwendeten Vor- schusses mit ihm vereinbaren darf. (e) also hat B das Eigentum am Pavillon nicht gutgläubig von M erworben.

SachenR 1 10. Woche c) B hat also nur Besitz am Pavillon erlangt. 2. „in sonstiger Weise auf Kosten“ der K-GmbH? a) nicht durch Leistung der K (+), s.o. b) auch nicht durch Leistung eines Dritten (Grds. vom Vorrang der Leistungsbeziehung)? (+), hier gilt Vorrang der Leistbez. M – B nach der Wertung der §§ 932 BGB, 366 HGB nicht (= B ist nicht schutzwürdig). 3. ohne rechtlichen Grund (+), zwischen K und B bestand kein Rechtsgrund (der Werkvertrag gibt Behaltensgrund nur gegenüber M, nicht gegenüber K). II. Rechtsfolge des Anspruches

SachenR 1 10. Woche 1. Grundsatz: Herausgabe des Erlangten das wären hier die Baustoffe, die mittlerweile ein Pavillon sind. 2. hier: unmöglich, § 818 Abs. 2, also Wertersatz für die Baustoffe, Euro 55.000,-. 3. es sei denn, B ist entreichert (§ 818 Abs. 3) und kann sich darauf berufen (§§ 818 Abs. 4 ff.) hier schon keine Entreicherung ersichtlich, da B wei- terhin Ansprüche gegen M (auf Rückzahlung) hat. E. Ergebnis zu Fall 9 Die K-GmbH kann von B Zahlung von Euro 55.000,- verlan- gen.

Die Aneignung (§§ 958 – 964 BGB) SachenR 1 10. Woche Die Aneignung (§§ 958 – 964 BGB) ● § 958 Abs. 1: „herrenlose bewegliche Sache“ in Eigen- besitz (§ 872) genommen ▶ herrenlos = eigentumslos (in niemandes Eigentum) ▶ Wie werden/sind Sachen herrenlos? - „Wilde Tiere“? § 960 Abs. 1 – 3 - Bienen? §§ 961 – 964 - andere Tiere und Sachen? wie sämtliche sonstigen Sachen gemäß § 959 ▶ Dereliktion iSd § 959: - Besitzaufgabe in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten (= Willenserklärung)

SachenR 1 10. Woche Der Fund (§§ 965 – 984 BGB) ● § 965: finden kann man „verlorene Sachen“ ▶ verloren = besitz-, aber nicht eigentumslos ▶ besitzlos = niemand hat Besitz iSd §§ 854 ff. ▶ durch den Fund entsteht zwischen dem Finder und dem Eigentümer (= Empfangsberechtigten) ein „Eigentümer-Finder-Verhältnis“, §§ 966 – 972 (= Sonderregeln zur GoA, §§ 677 ff.) ▶ der Finder muss den Fund anzeigen, § 965 Abs. 1, 2 - 6 Monate nach Anzeige wird er Eigentümer, wenn sich kein Empfangsberechtigter meldet, § 973 - bei Unterlassen der Anzeige: Eigentumserwerb nach § 974 möglich. ● diverse Besonderheiten in den §§ 975 - 984

SachenR 1 10. Woche Fall 10 - Lösungsskizze: 1. Frage: K gegen die S-GmbH auf Herausgabe / Zahlung 1. Teil: Herausgabe A. § 985 I. Anwendbar? (+), selbst wenn K und die S-GmbH ein Vertragsverhält- nis (= Verwahrung) hätten, kein Vorrang des Vertrags- verhältnisses (aA Raiser JZ 1956, 681 ff.) II. Anspruch entstanden 1. S-GmbH = Besitzerin des Geldscheins? (-), nicht mehr vorhanden. 2. bei Herausgabe von Geld sog. Geldwertvindikation? (-), das würde den Besitzer von Geld schlechter stellen als den Besitzer anderer Sachen (s. §§ 989 ff.)

SachenR 1 10. Woche III. Ergebnis: § 985 (-). B. § 695 S.1 (-), etwaige Rückgabepflicht wäre jedenfalls unmöglich iSd § 275 Abs. 1. C. Weitere Herausgabeansprüche Sämtlich (-), entweder kein Besitz (§§ 861, 1007) oder Unmöglichkeit der Herausgabe (§ 275 Abs. 1). D. Ergebnis zum 1. Teil Kein Anspruch K gegen die S-GmbH auf „Herausgabe“ des Euro 200,--Scheins. 2. Teil: Schadensersatz A. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis K – S-GmbH? Bis 2. Teil BLN

SachenR 1 10. Woche hier kommt allenfalls Verwahrungsvertrag K – S in Betracht. (+), erkennbarer Rechtsbindungswille auch auf Seiten der S-GmbH durch Eintragung des „Fundes“ in das Fundbuch; erkennbar sollte Angelegenheit nicht mit Abgabe des Geldscheins erledigt sein (vom BGH NJW 1987, 2812 f. „Supermarktfall“ offen gelassen). 2. Nachträgliche Unmöglichkeit einer Leistungspflicht? ● hier: Rückgabeverpflichtung aus § 695 S.1? ● dafür ist zunächst erforderlich, dass die S-GmbH überhaupt „Rückgabepflicht“ aus § 695 S.1 hatte. ● diese entsteht gemäß § 688 frühestens, wenn dem Verwahrer vom Hinterleger das Hinterlegungsgut „übergeben“ worden ist.

SachenR 1 10. Woche ● Was heißt „Übergabe“ iSd § 688? Verlust unmittelbaren Besitzes des Hinterlegers , Erwerb (meistens) unmittelbaren Besitzes des Verwahrers, auf Veranlassung des Hinterlegers. ● damit scheidet Übergabe K an die S-GmbH aus, wenn diese bei Ablieferung durch K bereits Besit- zerin war. ● Zu prüfen daher, ob S-GmbH schon durch das „Ver- lieren“ der Kundin Besitzerin des Geldscheins wur- de, § 854 Abs. 1. a) Tatsächliche Sachherrschaft der S-GmbH? (+), beurteilt sich nach der Verkehrsanschauung S-GmbH hatte – auch ohne Kenntnis – die Sach- herrschaft über den Geldschein.

BGH NJW 1987, 2812 ff. „Supermarktfall“ SachenR 1 10. Woche b) Entsprechender Besitzwille der S-GmbH? die S-GmbH wusste nichts von dem Geldschein; kann sie dann entsprechenden („generellen“) Besitzwillen haben? Das ist streitig: hL: ● ein genereller Besitzwille reicht nicht ● das ergibt sich bereits aus § 978: der wäre überflüssig, wenn in Behörden genereller Be-sitzwille ausreichen würde. BGH NJW 1987, 2812 ff. „Supermarktfall“ ● genereller Besitzwille reicht aus ● das ergibt sich aus § 978: dort reicht genereller Besitzwille ausnahmsweise nicht aus.

SachenR 1 10. Woche c) also war die S-GmbH schon im Zeitpunkt der Ablieferung durch K (nach BGH, a.a.O.) Besitze- rin des Geldscheins d) damit konnte K der S-GmbH den Geldschein nicht iSd § 688 „übergeben“. ● damit konnte der S-GmbH keine Pflicht aus § 695 S.1 unmöglich werden. II. Ergebnis: §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.1 (-). B. Weitere Schadensersatzansprüche sind damit ebenfalls ausgeschlossen, etwa aus §§ 823 ff. C. Ergebnis 2. Teil Kein Schadensersatzanspruch des K gegen die S-GmbH. 3. Teil: Wertersatz K gegen die S-GmbH

SachenR 1 10. Woche A. §§ 812 Abs. 1 S.2, 2. Var., 818 Abs. 2 (-), die S-GmbH hat schon nichts auf Kosten (oder gar durch Leistung des K) „erlangt“, da sie schon Besitzerin des Geldscheins war. B. Ergebnis zum 3. Teil Kein Wertersatzanspruch des K gegen die S-GmbH. 4. Teil: Ergebnis zur 1. Frage K hat keine Ansprüche gegen die S-GmbH wegen des Geldscheins.

SachenR 1 10. Woche 2. Frage: D gegen K A. §§ 681 S.2, 667, 2.Var. jedenfalls (-), § 687 Abs. 1: hätte K mit der Einlösung des Loses ein fremdes Geschäft geführt, hätte er jedenfalls keine positive (Rechts-) Kenntnis von der Fremdheit. B. § 816 Abs. 2 I. Anspruch entstanden 1. „Leistung“ der X-GmbH an K bewirkt? (+), durch Auszahlung des Lotteriegewinnes. 2. K = Nichtberechtigter? ● entscheidend also, ob K Inhaber der Forderung auf Auszahlung des Gewinnes war. ● Wer ist Inhaber der Forderung auf Auszahlung des Gewinns aus einem Lotterielos?

SachenR 1 10. Woche ● gemäß § 793 Abs. 1 S.1 derjenige, der Eigentümer des Loses ist (bei Inhaberpapieren „folgt das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier“). ● zu prüfen also, ob K im maßgeblichen Zeitpunkt Eigentümer des Loses war. a) zunächst war D Eigentümer des Loses (durch rechts geschäftlichen Erwerb von der Lotteriegesellschaft X-GmbH), § 929 S.1 b) Eigentumserwerb des K? aa) Gemäß § 958 Abs. 1? (+), wenn es sich bei dem Los im Mülleimer um eine „herrenlose bewegliche Sache“ han- delte. ● Wann ist eine Sache herrenlos?

SachenR 1 10. Woche ● wenn niemand Eigentümer der Sache ist (herrenlos = eigentumslos). ● maßgeblich also, ob D sein Eigentum an dem Los durch Wegwerfen in den Müllei- mer verloren hat. ● das richtet sich (hier) nach § 959 (Derelik- tion) (1) Hat D den Besitz aufgegeben? (+), Wegwerfen beseitigt Besitzwillen und tatsächliche Sachherrschaft. (2) in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten? Was ist die Rechtsnatur dieser „Ab- sicht“?

SachenR 1 10. Woche BGH, hL: (nicht empfangsbedürftige) Willenserklärung (a) Auslegung, § 133? der subjektive Wille, das Erklärte nicht zu wollen, war nicht erkenn- bar; also Dereliktion (+). (b) Anfechtung, § 142 Abs. 1? (+), gemäß § 119 Abs. 1, 2.Var., da D eine Dereliktion überhaupt nicht erklären wollte (= Irrtum); die An- fechtung war gemäß § 143 Abs. 4 gegenüber K zu erklären, und zwar - wie hier – unverzüglich, § 121. (c) also ist die Dereliktion unwirksam.

SachenR 1 10. Woche ● also konnte K das Eigentum an dem Los nicht gemäß § 958 Abs. 1 erwerben, da D seine Dereliktion wirksam angefochten hat. bb) Gemäß § 973 Abs. 1? (-), keine Fundanzeige (auch nicht entbehrlich nach § 973 Abs. 2 oder § 974). c) also war K bei Auszahlung des Lotteriegewinns „Nichtberechtigter“ iSd § 816 Abs. 2, D hingegen „Berechtigter“. 3. Leistung an K dem D gegenüber wirksam (= ist die X-GmbH durch Zahlung an K frei geworden)? (+), § 793 Abs. 1 S.2 =>also Anspruch aus § 816 Abs. 2 iHv Euro 20.000,- entstanden.

SachenR 1 10. Woche II. Anspruch erloschen? durch Aufrechnung, §§ 387 ff.? 1. Aufrechnungserklärung des K, § 388 S.1? (+) 2. Aufrechnungslage, § 387? (+), wenn dem K ein fälliger und durchsetzbarer An- spruch gegen D zusteht. allenfalls aus § 971 Abs. 1 S.1 a) Anspruch entstanden aa) K = Finder iSd § 965? (+), da das Los nur besitz-, nicht eigentumslos war (= kein Besitz des Supermarktbetreibers am Mülleimerinhalt, erkennbar kein entspre- chender Besitzwille).

SachenR 1 10. Woche bb) D = Empfangsberechtigter? (+), da er Eigentümer des Loses ist. cc) kein Ausschluss? § 971 Abs. 2? (-), bis zur – ex tunc wirkenden – Anfechtung war K noch gar nicht Finder, konnte also seine Anzeigepflicht nicht verletzen. b) Anspruchsinhalt bis Euro 500,- = 5 %, darüber 3 %. hier also: - Wert des Loses = Euro 20.000,- - bis Euro 500,- = Euro 25,- - vom Mehrwert (Euro 19.500,-) 3 %, also Euro 585,-

SachenR 1 10. Woche c) also Aufrechnungslage iHv Euro 610,- (+) 3. kein Ausschluss der Aufrechnung? (+) III. Ergebnis § 816 Abs. 2 (+) iHv Euro 19.390,- C. § 285 Abs. 1 (-), kein Schuldverhältnis vor Einlösung des Loses zwischen K und D (da zu jener Zeit noch nicht angefochten), daher auch keine „Unmöglichkeit“ der Herausgabe des Loses. D. Ergebnis zur 2. Frage D kann von K Euro 19.390,- verlangen.

Ende 10. Woche