Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Methodenlehre der Rechtswissenschaft

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Methodenlehre der Rechtswissenschaft"—  Präsentation transkript:

1 Methodenlehre der Rechtswissenschaft
Wintersemester 2016/17

2 Zur Rangfolge der Auslegungsrichtlinien
§ 540 Abs. 1 BGB 1Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. 2Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt. § 553 Abs. 1 BGB 1Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

3 Ein Analogieschluss wird anhand dieses Beispiels so dargestellt:
Wenn ein vierfüßiges Tier einem anderen in seiner Wildheit einen Schaden tut, so ist der Eigentümer des Tieres verpflichtet, diesen zu ersetzen. Zweifüßige Tiere können ebenso wild sein wie vierfüßige Tiere. Wenn ein zweifüßiges Tier einem anderen in seiner Wildheit einen Schaden tut, so ist der Eigentümer des Tieres verpflichtet, diesen zu ersetzen.

4 Das argumentum e contrario wird anhand dieses Beispiels so dargestellt:
Wenn ein vierfüßiges Tier einem anderen in seiner Wildheit einen Schaden tut, so ist der Eigentümer des Tieres verpflichtet, diesen zu ersetzen. Ein zweifüßiges Tier ist kein vierfüßiges Tier. Wenn ein zweifüßiges Tier einem anderen in seiner Wildheit einen Schaden tut, so muss der Eigentümer diesen nicht ersetzen.

5 Der Analogieschluss Ausgangssatz: Wenn ein vierfüßiges Tier einem anderen in seiner Wildheit einen Schaden tut, so ist der Eigentümer des Tieres verpflichtet, diesen zu ersetzen. Der Satz ist auf den zur Entscheidung stehenden Fall nicht anwendbar; ein Zweifüßer ist kein Vierfüßer. Interpretation: Der Grund dafür, dass der Eigentümer eines Vierfüßers zum Schadensersatz verpflichtet ist, besteht darin, dass Vierfüßer gefährlich sind. Gleichheit: Ein zweifüßiges Tier kann in seiner Wildheit genauso gefährlich und unberechenbar sein, wie ein vierfüßiges Tier. Verallgemeinerung: Wenn ein Tier einem anderen in seiner Wildheit einen Schaden tut, so ist der Eigentümer des Tieres verpflichtet, diesen zu ersetzen. Konsequenz: Wenn ein zweifüßiges Tier einem anderen in seiner Wildheit einen Schaden tut, so soll er Eigentümer des zweifüßigen Tieres diesen ersetzen.

6 sog. Eingeschränkte Schuldtheorie
Ausgangssatz: Wer einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, kann nicht wegen vorsätzlicher Tat bestraft werden. Auf den Fall, dass der Täter irrtümlich Tatsachen annimmt, die einen Rechtfertigungsgrund erfüllen, ist dieser Satz seinem Wortlaut nach nicht anwendbar. Problemstellung: Wer irrtümlich annimmt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes gegeben sind, irrt sich über Tatsachen, die das objektive Unrecht seiner Tat ausmachen, aber er weiß, dass er fremde Rechtsgüter verletzt. Verallgemeinerung: Es ist der Zweck des § 16 StGB, dass wer eine Tatsache nicht kennt, die das Unrecht der Tat begründet, nicht wegen vorsätzlicher Verwirklichung dieses Unrechts bestraft werden soll. Konsequenz: Wer die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes irrtümlich annimmt, soll nicht wegen vorsätzlicher Verwirklichung dieses Unrechts bestraft werden.

7 sog. strenge Schuldtheorie
Ausgangssatz: Wer einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, kann nicht wegen Vorsatzes bestraft werden. Auf einen Täter, der irrtümlich die Voraussetzungen annimmt, die einen Rechtfertigungsgrund erfüllen, ist dieser Satz seinem Wortlaut nach nicht anwendbar. Problemstellung: Wer irrtümlich annimmt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes gegeben sind, irrt sich über Tatsachen, die das objektive Unrecht seiner Tat ausmachen, aber er weiß, dass er fremde Rechtsgüter verletzt. Interpretation: Der Grund dafür, dass ein Täter, der einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, nicht wegen Vorsatzes bestraft werden kann, besteht darin, dass er nicht weiß, dass er in fremde Rechtsgüter eingreift. Konsequenz: Der Ausschluss der Strafbarkeit eines Täters, der irrtümlich Tatsachen angenommen hat, die einen Rechtfertigungsgrund erfüllen, ist nicht aus einer analogen Anwendung von § 16 StGB ableitbar.

8 § 906 BGB Der Eigentümer eines Grundstücks kann Emissionen von einem Nachbargrundstück nicht verbieten, wenn … Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.


Herunterladen ppt "Methodenlehre der Rechtswissenschaft"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen