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Examinatorium Sachenrecht SoSe 2019

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Präsentation zum Thema: "Examinatorium Sachenrecht SoSe 2019"—  Präsentation transkript:

1 Examinatorium Sachenrecht SoSe 2019
Persönliche Sicherheiten Überblick

2 Persönliche / dingliche Sicherheiten
Dingliche Sicherheiten: Gl. kann „Befriedigung“ wegen der Forderung aus einer Verwertung des Gegenstands erlangen. Haftung für die gesicherte Forderung beschränkt sich auf das Sicherungsgut Persönliche Sicherheiten: Gl. erlangt eine Forderung gegen den Sicherungsgeber persönlich; es haftet daher das gesamte Vermögen des Sicherungsgebers Folge/Vergleich Sofern nicht der Sicherungsgegenstand das gesamte Vermögen des SG ausmacht, ist pers. Sicherheit wesentlich gefährlicher! Persönliche Sicherheiten sind stets Sicherheiten durch Dritte!

3 Persönliche Sicherheiten - Übersicht
Akzessorische Sicherheit: Bürgschaft Praxis: Ehegattenbürgschaften, zB weil Vermögen leicht zwsichen den Gatten hin und her geschoben werden kann Bürgschaft des Alleingesellschafters für die Schulden der Ein-Personen-GmbH Nicht-akzessorische Sicherheit: Garantie Praxis: Bankgarantie (Zahlungsgarantie, Gewährleistungsgarantie, Bietungsgarantie etc. etc.): Ausschluss der Einreden aus dem gesicherten Vertrag; Umkehr der Parteirollen Bankgarantie auf erstes Anfordern: Ausschluss sämtlicher Einreden und Einwendungen

4 Bürgschaft §§ 765 ff. BGB §§ 305 ff. BGB
§ 138 BGB: Angehörigenbürgschaften Allgemeines Verbraucherrecht wenn Bürge = Verbraucher (Haustürgeschäfte, Fernabsatz); § 312 ff auf Bürgschaften trotz Kriterium der „Entgeltlichkeit“ anwendbar (EuGH Dietzinger) §§ 349, 350 HGB, wenn Bürgschaft für Bürgen ein Handelsgeschäft ist

5 §§ 765 ff BGB Verhältnis Gl. – Bürge: Bürgschaftsvertrag
Verhältnis Gl. – Hauptschuldner: Kauf, Miete, Darlehen etc. Verhältnis Hauptschuldner – Bürge: meist Auftrag; kann aber auch ein verwandschaftliches oder ein gesellschaftsrechtliches Näheverh. sein

6 Akzessorietät der Bürgschaft
§ 767 I 1; jeweiliger Bestand der gesicherten Forderung. Bürgschaftsumfang kann sich erweitern durch Verschulden und Verzug des HS (§ 767 I 2); wenn Bürge dieses Risiko nicht übernehmen will, muss er einen Höchstbetrag vereinbaren § 768, 770: Einreden des Hauptschuldners § 771: Einrede der Vorausklage; wenn ausgeschlossen: selbstschuldnerische Bürgschaft

7 § 307 ff. BGB: Welche AGB sind in Bürgschaftsverträgen unzulässig?
Formularmäßiger Ausschluss der Rechte aus § 776 (Aufgabe von Sicherheiten) verstößt gegen § 307 (BGH NJW 2000, 1566) Verzicht des Bürgen auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 Abs. 2 verstößt ebenfalls gegen § 307, soweit der Verzicht entscheidungsreife und/oder rechtskräftig festgestellte Forderungen betrifft (st. Rspr., zuletzt BGH NJW 2018, 458).

8 Bürgschaftsverträge und § 307 BGB (II)
Vollständiger formularmäßiger Ausschluss von § 768 BGB ist unwirksam: BGH NJW 2001, 2327 und öfter Ausschluss der Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) ist dagegen auch in AGB möglich

9 § 138 BGB: Kriterien der Sittenwidrigkeit bei Bürgschaft
Für Sittenwidrigkeit Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit des Bürgen, wenn Gl. den Bürgen in eine psychische Zwangslage bringt Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit des Bürgen Mittellosigkeit des Bürgen Gegen Sittenwidrigkeit Eigenes wirtschaftliches Interesse des Bürgen am Darlehen (Familienbetrieb; Alleingesellschafter einer GmbH)

10 §§ 312 ff und Bürgschaft Bürgschaft fällt unter §§ 312 ff. auch wenn Vertrag nicht i.e.S. entgeltlich ist (Kriterium der Entgeltlichkeit in RiLi nicht enthalten) Hauptvertrag muss kein Verbrauchervertrag sein Für die Verbrauchereigenschaft und die Abschlusssitutaion kommt es auf den Bürgschaftsvertrag an


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