SchuldR AT 1 8. Woche.

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SchuldR AT 1 8. Woche

Kursübersicht SchuldR AT 1 8. Woche Kursübersicht SchuldR AT 1 A. Das Schuldverhältnis B. Der Inhalt des Schuldverhältnisses C. Die Beendigung des Schuldverhältnisses D. Störungen im Schuldverhältnis (= LeistungsstörungsR) I. Überblick II. Die Unmöglichkeit III. Die nicht-rechtzeitige Leistung 1. des Schuldners (= insbesondere der Verzug) 2. des Gläubigers (als Mitwirkungshandlung)

Der Gläubiger- (= Annahme-) Verzug SchuldR AT 1 8. Woche Der Gläubiger- (= Annahme-) Verzug 1. Tatbestand des Annahmeverzuges ● § 293: der Gläubiger gerät in Verzug, wenn er die vom Schuldner angebotene Leistung nicht annimmt. ● Wie muss das Angebot des Schuldners beschaffen sein? ▶ § 294: tatsächliches Angebot ▶ § 295: wörtliches Angebot ▶ § 296: überflüssiges (= entbehrliches) Angebot ● Kein Ausschluss des Annahmeverzuges? ▶ § 297: Schuldner leistungsfähig und –bereit? ▶ § 298: bei Zug um Zug Leistung Angebot erforderl. ▶ § 299: bei vorübergehender Annahmeverhinde- rung kein Verzug, wenn LeistZeit nicht ka- landermäßig bestimmt.

Der Gläubiger- (Annahme-) Verzug SchuldR AT 1 8. Woche Der Gläubiger- (Annahme-) Verzug 2. Rechtsfolgen des Annahmeverzuges in den §§ 300 ff. ● § 300 Abs. 1: Haftungsmilderung zugunsten des Schuldners ● § 300 Abs. 2: Übergang der Leistungsgefahr bei Gat- tungsschuld ● § 301: Verzinsung fällt weg ● § 302: nur noch tatsächlich gezogene Nutzungen zu ersetzen ● § 303: Recht zur Besitzaufgabe des Schuldners bei Grundstücken ● § 304: Aufwendungsersatzanspruch des Schuldners für Mehrkosten von Aufbewahrung und Kosten des erfolglosen Angebots

Der Gläubiger- (Annahme-) Verzug SchuldR AT 1 8. Woche Der Gläubiger- (Annahme-) Verzug 3. Rechtsfolgen des Annahmeverzuges außerhalb der §§ 293 ff. im SchuldR AT: ● § 264 Abs. 2: Übergang WahlR bei Wahlschuld ● § 322 Abs. 2: ZbR bei Vorleistungspflicht ● § 323 Abs. 6, 326 Abs. 2: Übergang der Gegenleis- tungsgefahr ● § 372: Hinterlegungsrecht des Schuldners ● § 383 ff.: VersteigerungsR des Schuldners bei nicht hinterlegungsfähigen Sachen ● § 424, 429 Abs. 1: Annahmeverzug wirkt für alle Gesamtschuldner und gegen alle Gesamtgläubiger 4. Rechtsfolgen des Annahmeverzuges im SchuldR BT: ● Übergang der Gegenleistungsgefahr (§§ 446 S.3, 615 S.1, 644 Abs. 1 S.2; s. auch § 642)

SchuldR AT 1 8. Woche Fall 8 – Lösungsskizze: 1. Teil: Schadensersatzansprüche K-AG gegen B-GmbH A. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Werkvertrag K – B? (-), zwar Herstellung eines Werkes, aber Lieferver- pflichtung der B gegenüber K bezüglich herzustellen- der Werke (= § 651 S.1: Werklieferungsvertrag) 2. also schon Werkvertrag K – B (-) II. Ergebnis: §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.1 (-) B. §§ 651 S.1, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.1 1. Wirksamer Werklieferungsvertrag K – B? a) Werklieferungsvertrag K – B?

SchuldR AT 1 8. Woche (+), s. soeben unter A. b) wirksam? unwirksam gemäß § 142 Abs. 1 ? aa) Anfechtungserklärung der K, § 143 Abs. 1, 2? (+) bb) Anfechtungsgrund? (1) § 123 Abs. 1, 1.Var.? (-), keine Aufklärungspflicht bezüglich Um- ständen, die aus dem Handelsregister er- sichtlich sind. (2) § 119 Abs. 2? (-), kein relevanter Irrtum ersichtlich. => also Anfechtung (-) => also Werklieferungsvertrag K – B wirksam.

SchuldR AT 1 8. Woche 2. Mangel der fertiggestellten Speicherkarten? ● hier kommt nur Sachmangel in Betracht ● richtet sich nach §§ 651 S.1, 434 Abs. 1 a) Sachmangel wegen Brandgefährlichkeit? (-), Speicherkarten waren nicht brandgefährlich. b) Verdacht eines Sachmangels = Sachmangel? BGHZ 52, 51 ff. („Gefrierhasen“): (+) BGH NJW 1989, 218 ff. („Glykolwein“): (-) maßgeblich, ob sich der Verdacht ausräumen lässt, ohne die Sache zu entwerten (= dann kein Mangel) BGH NJW 2015, 544 („Dioxinskandal“): die Grund- sätze des alten SchuldR gelten auch nach 2002. hier nach diesen Grundsätzen Sachmangel (-). II. Ergebnis: §§ 651 S.1, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 283 S.1 (-)

SchuldR AT 1 8. Woche C. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.1 I. Anspruch anwendbar? (+), kein Vorrang der §§ 434 ff. II. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis K – B? (+), s.o.: Werklieferungsvertrag 2. Nachträgliche Unmöglichkeit der Erfüllung einer Leistungspflicht auf Seiten der B? (+), durch Veräußerung der fertigen Speicherkarten an dritte Abnehmer. 3. Rechtswidrigkeit der Veräußerung? (-), wenn das Verhalten der B rechtlich gestattet war gemäß §§ 383 ff.? a) § 383 Abs. 1?

SchuldR AT 1 8. Woche (-), keine Versteigerung durch GV durchgeführt. b) § 385? (-), keinen Handelsmakler eingeschaltet. c) § 373 Abs. 2 S.1, 2.Hs. HGB? (-), auch hier nur mit Handelsmakler zulässig. =>also freihändiger Verkauf hier rechtswidrig. 4. Vertretenmüssen der B? a) Vorsatz der B? (-), B hielt sich für berechtigt, anderweitig zu ver- kaufen (= Rechtsirrtum beseitigt Vorsatz, Vorsatz- theorie) b) Fahrlässigkeit der B? (+), § 276 Abs. 2: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

SchuldR AT 1 8. Woche c) Mildere Haftung der B? § 300 Abs. 1? aa) Befand sich die K-AG im Zeitpunkt der Veräu- ßerung an Drittabnehmer im Annahmeverzug? (+), gemäß §§ 293, 295 S.1, da K die Annahme verweigert hatte; kein Ausschluss gemäß §§ 297 – 299. bb) Handelte B grob fahrlässig? (-), zwar fahrlässig, aber nicht grob. III. also §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.1 (-). D. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282 I. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis K – B? (+), s.o. Bis C. Bln

SchuldR AT 1 8. Woche 2. Verletzung einer Nebenpflicht durch B iSd § 241 II? (+), Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht aus § 385. 3. Vertretenmüssen der B? (-), auch hier muss (str.) die Haftungsmilderung des § 300 Abs. 1 „durchschlagen“. II. Ergebnis: §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282 (-). E. §§ 989, 990 Abs. 1 S.1 I. Anspruch entstanden 1. „EBV“ K – B hinsichtlich der veräußerten Speicherkar- ten im Zeitpunkt der Veräußerung an Drittabneh- mer? a) B = Besitzerin? (+), § 854 Abs. 1: hier sog. Organbesitz. bis E. HH, Bln

SchuldR AT 1 8. Woche b) K = Eigentümerin? wem gehörten die fertigen Speicherkarten? aa) eine Übereignung an K nach §§ 929 ff. hatte noch nicht stattgefunden. bb) Eigentumserwerb der K nach § 950 Abs. 1? (1) Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe? (+), Verarbeitung zu Speicherkarten. (2) neue Sache hergestellt? (+), Speicherkarten (neuer Name, neue Form und neue Funktion) (3) Wert der Verarbeitung nicht erheblich ge- ringer als Wert der Stoffe? (+), wenn weniger als 60 %

SchuldR AT 1 8. Woche (a) Wert der Stoffe Euro 25.000,- + 10.000,- = 35.000,- (b) Wert der Verarbeitung Euro 50.000,- - 35.000,- = 15.000,- => also Wert der Verarbeitung unter 60 %. => also § 950 Abs. 1 S.1 (-) cc) Eigentumserwerb der K gemäß § 947? (1) Verbindung mehrerer Sachen zu wesentli- chen Bestandteilen einer einheitl. Sache? (+), § 93 (2) eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, § 947 Abs. 2? (-) => also sind K und B Miteigentümer geworden. Bis cc) Bln 21.09.15

SchuldR AT 1 8. Woche c) Kann ein EBV zwischen Miteigentümern angenom- men werden? (-), das Rechtsverhältnis wird durch die §§ 1008 ff., ergänzend die §§ 741 ff. geregelt, nicht durch das EBV. 2. also schon EBV (-) II. Ergebnis: §§ 989, 990 Abs. 1 S.1 (-) F. § 678 (ggf. iVm § 687 Abs. 2 S.1) (-), B hatte keine positive Kenntnis von der Fremdheit, § 687 Abs. 1. G. § 823 Abs. 1 I. Anwendbar? (+), da kein EBV vorliegt (s.o.). II. Anspruch entstanden

SchuldR AT 1 8. Woche 1. Eigentumsverletzung der B gegenüber K? (+), durch Veräußerung der Sache an Drittabnehmer wurde das Miteigentum der K an den fertigen Spei- cherkarten verletzt (gutgläubiger Erwerb der Dritt- abnehmer, §§ 929 S.1, 932 Abs. 1 S.1). 2. Tun/Unterlassen der B? (+), Veräußerung an Drittabnehmer. 3. haftungsbegründende Zurechnung? (+), unproblematisch. 4. Rechtswidrigkeit? (+), s.o.: keine Rechtfertigung aus § 385. 5. Verschulden der B? a) Vorsatz oder Fahrlässigkeit? (+), Fahrlässigkeit, s.o. (§ 276 Abs. 2)

SchuldR AT 1 8. Woche b) Mildere Haftung der B? § 300 Abs. 1 analog? (+), zur Vermeidung einer Umgehung des § 300 Abs. 1. II. Ergebnis: § 823 Abs. 1 (-). H. Ergebnis zum 1. Teil K hat keine Schadensersatzansprüche gegen B. 2. Teil: Erlösherausgabeansprüche A. § 285 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis K – B? (+), s.o.: Werklieferungsvertrag iSd § 651. 2. B Leistung unmöglich iSd § 275 Abs. 1 – 3?

SchuldR AT 1 8. Woche (+), s.o. 3. B infolge der Unmöglichkeit Ersatz oder Ersatzanspr erlangt? hier: Ersatzansprüche (auf Kaufpreiszahlung) gegen die Drittabnehmer (= Euro 45.000,-)? a) § 285 Abs. 1 erfasst jedenfalls das sog. „commo- dum ex re“ hier (-) b) Erfasst § 285 Abs. 1 auch das „commodum ex nego- tiatione cum re“? ganz hM (+), der Begriff „infolge“ ist weit zu ver- stehen, um Veräußerungserfolge des Schuldners mit dem dem Gläubiger zustehenden Gegenstand herausverlangen zu können.

SchuldR AT 1 8. Woche =>also ist der Anspruch aus § 285 Abs. 1 auf Herausga- be der Veräußerungserlöse (= Euro 45.000,-) entstan- den. II. Anspruch erloschen (-), keine Anhaltspunkte. III. Anspruch durchsetzbar? § 320 Abs. 1 S.1? 1. „Kaufpreiszahlung“, §§ 651 S.1, 433 Abs. 2 (+), § 326 Abs. 3 S.1 2. iHv Euro 20.000,-? beachte § 326 Abs. 3 S.2: der Kaufpreis mindert sich verhältnismäßig um den Betrag, um welchen der Erlös hinter dem Wert des veräußerten Gegenstandes zurückbleibt, entsprechend § 441 Abs. 3.

SchuldR AT 1 8. Woche also Reduzierung im Verhältnis Euro 45.000,- zu Euro 50.000,- (= 9/10) damit muss K noch 9/10 von Euro 20.000,-, mithin Euro 18.000,- zahlen. IV.Ergebnis zu § 285 Abs. 1 K kann von B Euro 45.000,- verlangen, wenn sie noch Euro 18.000,- an B zahlt; per Saldo sind das Euro 27.000,- B. §§ 687 Abs. 2 S.1, 681 S.2, 667, 2.Var. (-), vgl. oben: B hatte keine Kenntnis von der Fremdheit. C. § 816 Abs. 1 S.1 I. Anspruch entstanden 1. B als Nichtberechtigte verfügt? (+), s.o.: an die Drittabnehmer übereignet; aber nur insoweit, als B nicht Eigentümerin der Ware war.

SchuldR AT 1 8. Woche zu welchem Anteil war B, zu welchem K Eigentüme- rin? B zu 2/7 (10.000/35.000stel), K war zu 5/7 (25.000/35.000stel) Eigentümerin der Speicherkarten. 2. der K gegenüber wirksam? (+), s.o.: an die Drittabnehmer, §§ 929 S.1, 932 Abs. 1 =>also Anspruch entstanden II. Anspruchsinhalt: 1. „Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten“. str, ob Wertersatz (begrenzt durch den Erlös, § 818 Abs. 3) oder immer Erlös (hM) kann hier offen bleiben: jedenfalls Euro 45.000,-; davon hier 5/7. also Euro 32.142,86

SchuldR AT 1 8. Woche 2. Entreicherung, § 818 Abs. 3? (+), iHv Euro 15.000,-, die A als Vergütung zustehen wegen der Verarbeitung. III. Ergebnis zu § 816 Abs. 1 S.1 K kann von B Euro 32.142,86 – 15.000,- = Euro 17.142,86 verlangen. D. Ergebnis zum 2. Teil K kann von B maximal (per Saldo) Euro 27.000,-, und zwar aus § 285 Abs. 1, verlangen.

Ende 8. Woche