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1 Probeklausur: Termin: Mittwoch, 17.6. 18.00 bis 20.00 Uhr ZHG 008 Rückgabe und Besprechung in den jeweiligen BK‘s Auf Klausur bitte unbedingt jeweiligen.

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1 1 Probeklausur: Termin: Mittwoch, 17.6. 18.00 bis 20.00 Uhr ZHG 008 Rückgabe und Besprechung in den jeweiligen BK‘s Auf Klausur bitte unbedingt jeweiligen BK-Leiter vermerken!

2 2 Lerneinheit 16 – 09.06.2009 Überblick A.Leistungsstörungen 7. Abschnitt Sonstige Störungen § 23 Annahmeverzug des Gläubigers 8. AbschnittKaufrechtliches Gewährleistungsrecht § 24 Überblick über das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht

3 3 § 23Annahmeverzug des Gläubigers Der Tennisschüler S erscheint nicht zum Tennisunterricht. Tennislehrer T verlangt die vereinbarte Vergütung. a) S erscheint deshalb nicht, weil er lieber mit seiner Freundin ein Eis essen gehen will. b) S erscheint nicht, weil er sich den Arm gebrochen hat. Abwandlung: In Fall a) hat T sich den Arm gebrochen.

4 4 § 23Annahmeverzug des Gläubigers I.Erfordernis einer Mitwirkungshandlung des Gläubigers Grds. keine Rechtspflicht des Gläubigers zur Annahme/Mitwirkung Ausnahmen: §§ 433 II, 640 I II.Voraussetzungen des Annahmeverzugs 1.Erbringbare Leistungspflicht Problem: Exklusivität von Unmöglichkeit und Annahmeverzug - Schuldner kann nicht leisten > § 275 - Gläubiger kann nicht mitwirken > str. - Absolute Fixschulden > hM: irrelevant

5 5 § 23Annahmeverzug des Gläubigers 2.Leistungsfähigkeit des Schuldners (§ 297) 3.Angebot der Leistung a)Tatsächlich, § 294 - Ordnungsgemäßheit der Leistung erforderlich - Quantität, Qualität, Modalitäten, Rücksichtnahme b)Wörtlich, § 295 - Annahmeverweigerung - Besondere Mitwirkungshandlung (zB Holschuld) c)Ausnahme des § 296: Angebot entbehrlich bei kalendarischer Bestimmbarkeit

6 6 4.Nichtannahme durch den Gläubiger, § 293 a)uU Abgrenzung zur Erfüllung (zB Überlassung der Mietsache und anschließende Nichtnutzung durch Mieter) b)Vertretenmüssen nicht erforderlich c)Fehlendes Angebot der Gegenleistung, § 298 d)Ausnahme des § 299: Vorübergehende Annahmeverhinderung 5.Beendigung des Annahmeverzuges

7 7 III.Rechtsfolgen des Annahmeverzugs im Überblick 1.Keine Befreiung von Leistungspflicht 2.Haftungsmilderung, § 300 I 3.Übergang der Leistungsgefahr, § 300 II (nicht Preisgefahr) a)Geringe Bedeutung aufgrund § 243 II b)Bedeutung bei §§ 295, 296 und im Fall einer Geldschuld (wegen § 270 I)

8 8 4.Hinweis: Übergang der Gegenleistungsgefahr nach §§ 323 VI, 326 II 5.Sonstige Wirkungen der §§ 301-304 IV.Sonderfälle: 1.Dienst-/Arbeitsverträge: § 615 - unstr. anwendbar trotz Fixschuld - anwendbar bei Substratgefahr 2.Werkverträge: - § 642 (Entschädigung) - § 644 (nur Preisgefahr – str.)

9 9 8. AbschnittKaufrechtliches Gewährleistungsrecht § 24 Überblick über das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht § 433 I 2: Mangelfreiheit Teil der Leistungspflicht des Verkäufers § 434: Sachmangel, und § 435: Rechtsmangel

10 10 § 437: „Drehscheibe“ (Gewährleistungsrecht an allgemeines Schuldrecht „angedockt“) 1.Nr. 1: Nacherfüllung 2.Nr. 2: Rücktritt bzw. Minderung 3.Nr. 3: Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen


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