SachenR 1 6. Woche
SachenR 1 6. Woche Kursübersicht A. Überblick über das SachenR insgesamt B. MobiliarsachenR (= SachenR 1) I. Der Besitz (§§ 854 – 872) II. Eigentum an beweglichen Sachen 1. Der Eigentumserwerb a) rechtsgeschäftlich (§§ 929 – 936 BGB) ● Prüfungsschema der §§ 929 – 931 BGB ● 4 Klausurtypen ● Prüfungsschema der §§ 932 – 935 BGB ● Die Problemkomplexe der §§ 929 – 936 b) Sonderprobleme der §§ 929 ff. BGB
SachenR 1 6. Woche Übungsfall §§ 433, 449 V K §§ 929 S.1, 158 Abs. 1 Welche Rechte hat K an der Sache, solange er den Kaufpreis nicht vollständig bezahlt hat?
Lehre vom Anwartschaftsrecht SachenR 1 6. Woche Lehre vom Anwartschaftsrecht 1. Definitionen a) „Anwartschaft“ ● Die Aussicht, in Zukunft ein Recht zu erwerben. b) „Anwartschaftsrecht“ ● Die gesicherte Aussicht, in Zukunft ein Recht zu erwerben. Wann ist diese Aussicht gesichert? hM: Wenn von einem mehraktigen Entstehungs- tatbestand schon so viele Voraussetzungen er- füllt sind, dass der Veräußerer den Rechtser- werb des Inhabers nicht mehr einseitig verei- teln kann.
Lehre vom Anwartschaftsrecht SachenR 1 6. Woche Lehre vom Anwartschaftsrecht 1. Definitionen 2. Wo kommen Anwartschaftsrechte vor? ● bei der bedingten Übereignung?
SachenR 1 6. Woche Übungsfall Was passiert, wenn K letzte Rate zahlt? §§ 433, 449 V K §§ 929 S.1, 158 Abs. 1 Sache § 161 Abs. 1 §§ 161 Abs. 3, 936 Abs. 3 analog § 433 §§ 929, 931 § 985? (-), § 986 Abs. 2, solange K Raten ordnungsgemäß zahlt. D Was, wenn D gutgläubig bezügl. Bedingung war?
Lehre vom Anwartschaftsrecht SachenR 1 6. Woche Lehre vom Anwartschaftsrecht 1. Definitionen 2. Wo kommen Anwartschaftsrechte vor? ● bei der bedingten Übereignung? (+), wegen der §§ 986 Abs. 2, 161 Abs. 1, Abs. 3, 936 Abs. 3 analog. ● weitere Fälle? ▶ Auflassungsempfänger vor Eintragung (wegen §§ 873 Abs. 2, 878 und 17 GBO) ▶ Hypothekar vor Valutierung (wegen § 1155) – siehe KrSiR Fall 5. 3. Wozu benötigt man eine Lehre vom Anwartschaftsrecht?
war von Anfang an Eigentümer SachenR 1 6. Woche Übungsfall §§ 433, 449 V K §§ 929 S.1, 158 Abs. 1 Sache § 985? hier versagt § 986 Abs. 2 Kann man die Aussagen der §§ 161, 936 Abs. 3, 986 Abs. 2 erweitern? D war von Anfang an Eigentümer
Lehre vom Anwartschaftsrecht SachenR 1 6. Woche Lehre vom Anwartschaftsrecht 1. Definitionen 2. Wo kommen Anwartschaftsrechte vor? 3. Wozu benötigt man die „Lehre vom Anwartschaftsrecht“? Erweiterung der gesetzlichen Aussagen bei Lücken? hM: Lehre vom Anwartschaftsrecht hat 2 Aussagen Aussage 1: AR ist ein wesensgleiches Minus zum Vollrecht (sog. Trennungsgedanke) Aussage 2: analoge Anwendung der Vorschriften des VollR (sog. Anverwandlungsged.)
SachenR 1 6. Woche Übungsfall §§ 433, 449 V K §§ 929 S.1, 158 Abs. 1 Was ist nun mit § 985 ? Gibt das AR ein RzB iSd § 986 Abs. 1? BGHZ 10, 69 ff.: nein, sondern § 242 BGB (Lehre vom AR) D war von Anfang an Eigentümer
Lehre vom Anwartschaftsrecht SachenR 1 6. Woche Lehre vom Anwartschaftsrecht 1. Definitionen 2. Wo kommen Anwartschaftsrechte vor? 3. Wozu benötigt man die „Lehre vom Anwartschaftsrecht“? ● Erweiterung der gesetzlichen Aussagen bei Lücken ● Wo erforderlich? → „Schutzproblem“: Wie wird das AR geschützt? → „Übertragungsproblem“: Kann man ein AR (wenn ja, wie?) übertragen? → „Pfändungsproblem“: Kann man ein AR pfänden?
SachenR 1 6. Woche Fall 6 – Lösungsskizze: A. § 816 Abs. 1 S.1 I. Anspruch entstanden 1. E als Nichtberechtigter verfügt? a) Verfügung des E? ● Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das darauf gerichtet ist, ein Recht aufzuheben, zu übertra- gen, zu belasten oder inhaltlich zu verändern. ● hier (+), die Übereignung von E an die K-GmbH vom 15.03. b) als Nichtberechtigter? (-), wenn er entweder Eigentümer des Ofens war oder ein (Vermieter-) Pfandrecht hatte, das ihn zum Verkauf berechtigte.
SachenR 1 6. Woche aa) E = Eigentümer des Ofens am 15.03.? Eigentümer ist, wer das Eigentum erworben und nicht wieder verloren hat. [Hier bietet es sich zur Wahrung der Übersicht- lichkeit an, die Eigentumslage komplett chro- nologisch darzustellen:] (1) zunächst war W Eigentümer des Ofens. (2) Eigentumserwerb des N von W am 15.05.? (a) Einigung W – N iSd § 929 S.1? (+) (b) wirksam am 15.05.? (-), § 158 Abs. 1 iVm § 449 Abs. 1; Kauf- preis wurde nicht am 15.05. bezahlt. => also am 15.05. kein Eigentumserwerb.
SachenR 1 6. Woche (3) Eigentumserwerb des O von N am 01.06. gemäß §§ 929 S.1, 930? (a) Einigung N – O am 01.06.? (+) (b) Vereinbarung eines Besitzmittlungsver- hältnisses O – N iSd §§ 930, 868? (+), Sicherungsvertrag ist BMV iSd § 868 (BGHZ 50, 45 ff.; s. SachenR Fall 4). (c) Verfügungsbefugnis des N? (-), weder Eigentümer noch von W er- mächtigt. (d) Gutgläubiger Erwerb des O von N gemäß § 933? (-), keine Übergabe von N an O.
SachenR 1 6. Woche => kein Eigentumserwerb des O am 01.06. (4) Eigentumserwerb des E von N am 15.12. gemäß §§ 929 S.1, 930, 933? (-), auch hier keine Übergabe des Ofens, je- denfalls nicht am 15.12. (5) Eigentumserwerb des N von W am 01.01. gemäß §§ 929 S.1, 158 Abs. 1? (a) Einigung W – N gemäß § 929 S.1? (+), s.o. (schon am 15.05. des Vorjahres). (b) Wirksamkeit der Einigung? (+), am 01.01. wurde die letzte Rate bezahlt, also Bedingungseintritt iSd §§ 449 Abs. 1, 158 Abs. 1. (c) Übergabe von W an N?
SachenR 1 6. Woche (+), schon am 15.05. (d) Berechtigung des W? (+), als Eigentümer. => danach alle Voraussetzungen der §§ 929 S.1, 158 Abs. 1 für die Übereig- nung N von W (+). (e) Abweichende Beurteilung? nach der „Lehre vom Anwartschafts- recht“? (aa) durch eine wirksame bedingte Übereignung erwirbt der Erwerber wegen der §§ 161, 936 Abs. 3, 986 Abs. 2 eine Rechtspos., die der Ver- äußerer nicht einseit zerstören kann
SachenR 1 6. Woche (bb) so erwarb hier N von W bereits am 15.05. ein Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb. (cc) Dieses AR wird, wenn gesetzliche Aussagen fehlen, wie das Vollrecht behandelt. (dd) N kann sein AR daher analog §§ 929 930 bereits am 01.06. auf seinen Onkel O übertragen haben. (ee) Ist dies der Fall, so erwirbt nach hM derjenige, der im Zeitpunkt des Bedingungseintritts das AR hat, di- rekt das Vollrecht (BGHZ 20, 88 ff.; entgegen RGZ 140, 223ff; heute ganz hM: Lehre vom Direkterwerb).
SachenR 1 6. Woche (ff) maßgeblich also, ob N vor dem 01.01. sein AR wirksam auf einen anderen übertragen hat. (i) am 01.06. auf O, analog §§ 929, 930? ● Einigung N – O (+), als Minus in einer ge- scheiterten SiÜ enthalten. ● Vereinbarung eines BMV? (+), s.o.: SichV ● Berechtigung des N? (+), als Inhaber des AR. also hat N am 01.06. sein AR wirksam auf O übertragen.
SachenR 1 6. Woche (ii) am 15.12. nochmals übertragen auf E analog §§ 929, 930? (-), jedenfalls fehlt auch hier wie- der die Übergabe, da E von N allenfalls gutgläubig das AR ana- log § 933 erworben haben kann. (iii)also war am 01.01. O Inhaber des AR => damit hat nicht N, sondern O am 01.01. durch „Erstarken des AR“ Eigentum an dem Backofen erworben (Direkterwerb). (6) Eigentumserwerb des E am 15.03. durch Übereignung von N an E gemäß §§ 929 S.1, 930, 933?
SachenR 1 6. Woche (a) Einigung N – E? (+), schon am 15.12. (b) Vereinbarung eines BMV N – E? (+), schon am 15.12.: SicherungsV. (c) aber: Berechtigung des N fehlte (s.o.), gutgläubiger Erwerb gemäß § 933? ● am 15.12. war keine Übergabe erfolgt. ● Ist nun aber am 15.03. eine Über- gabe erfolgt, kann E zu jener Zeit gutgläubig Eigentum nach § 933 erworben haben? (-), keine Besitzverschaffung zur Vollendung des Erwerbstatbestands
SachenR 1 6. Woche (d) also hat E auch nicht am 15.03. Eigen- tum am Backofen erworben. => E war zu keiner Zeit Eigentümer des Ofens. bb) E am 15.03. Inhaber eines zum Verkauf be- rechtigenden Vermieterpfandrechts? (1) Erwerb am 15.05.? (a) Gemäß § 562 Abs. 1 S.1? (-), keine „Sache des Mieters“, da Ofen zu jener Zeit dem W gehörte. (b) Gutgläubiger Erwerb eines Vermieter- pfandrechts? ● kann sich nur nach §§ 562 Abs. 1, 1257, 1207 richten. ● hier jedenfalls (-), keine Übergabe.
SachenR 1 6. Woche (c) Erwerb zumindest eines Vermieter- pfandrechts am Anwartschaftsrecht des N, analog § 562 Abs. 1 S.1? jedenfalls (-), analog § 562 Abs. 1 S.2 iVm § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, da der Ofen keine pfändbare Sache war zu jener Zeit. => also kein Erwerb eines Vermieterpfand- rechts am 15.05. (2) Erwerb eines Vermieterpfandrechts am AR analog § 562 Abs. 1 S.1 am 01.02. bei Pfändbarwerden der Sache? (a) Vom Berechtigten? (-), da N zu jener Zeit das AR nicht mehr hatte, war es keine „Sache des Mieters“.
SachenR 1 6. Woche (b) Vom Nichtberechtigten? (-), da § 1257 nicht auf § 1207 verweist, ein gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Pfandrechte also überhaupt nicht mög- lich ist (ganz hM). => also hatte E am 15.03. auch kein Ver- mieterpfandrecht am Ofen. => E hat folglich als Nichtberechtigter an die K-GmbH verfügt. 2. Verfügung dem Berechtigten (= O) gegenüber wirk- sam? (+), da die K-GmbH Eigentum am Ofen nach §§ 929 S.1, 932 Abs. 1 S.1 wirksam von E erworben hat; der Ofen war nicht abhanden gekommen (§ 935 Abs. 1).
SachenR 1 6. Woche => also Anspruch aus § 816 Abs. 1 S.1 entstanden. II. Anspruchsinhalt E muss den Erlös, d.h. Euro 16.000,-, an O herausgeben, § 816 Abs. 1 S.1. B. §§ 687 Abs. 2 S.1, 681 S.2, 667, 2.Var. (-), E hatte am 15.03. keine positive Kenntnis von der Fremdheit des Geschäfts, daher § 687 Abs. 1. C. § 285 Abs. 1 (-), am 15.03. bestand kein Schuldverhältnis O – E auf Herausgabe des Ofens, auf welches § 285 anwendbar wär; § 985 ist kein Schuldverhält., sondern ein dingl. Anspruch. D. Ergebnis zum Fall E muss die Euro 16.000,- an O zahlen, und zwar aus § 816 Abs. 1 S.1.
Ende 6. Woche