Dr. Stephan Randt Finanzwirt BFA Notar a.D.

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 Präsentation transkript:

Dr. Stephan Randt Finanzwirt BFA Notar a.D. Lösungsbesprechung Klausur ZivilRecht vom 05.04.2019

Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Kann S Eigentum an dem Grundstück erwerben u. was müsste er dafür tun? Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung Anspruch des S gegen V auf Eigentumsübertragung aus § 433 I; V und S keinen Kaufvertrag direkt miteinander geschlossen;

Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Kann S Eigentum an dem Grundstück erwerben u. was müsste er dafür tun? Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung Anspruch des S gegen V auf Eigentumsübertragung aus § 433 I; V und S keinen Kaufvertrag direkt miteinander geschlossen; möglich aber Kaufvertrag zwischen V und S kraft Gesetzes über die §§ 1098 I 1, 464 II, 433 „Ansichziehen des Kaufvertrages zwischen V und F“. Bedingt wirksames Vorkaufsrecht für S, Eintritt des Vorkaufsfalles, fristgerechte Aus- übung des Vorkaufsrechtes durch S.

Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Kann S Eigentum an dem Grundstück erwerben u. was müsste er dafür tun? Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung Anspruch des S gegen V auf Eigentumsübertragung aus § 433 I; V und S keinen Kaufvertrag direkt miteinander geschlossen; möglich aber Kaufvertrag zwischen V und S kraft Gesetzes über die §§ 1098 I 1, 464 II, 433 „Ansichziehen des Kaufvertrages zwischen V und F“. Bedingt wirksames Vorkaufsrecht für S, Eintritt des Vorkaufsfalles, fristgerechte Aus- übung des Vorkaufsrechtes durch S. Wirksame Bestellung eines Vorkaufsrechtes durch V für S? 1. Einigung Müsste über das Grundstück zwischen V und S nach §§ 1094 I, 873 erfolgt sein; (Anm. § 577 nicht einschlägig, da S Pächter u. auch keine WEG-Teilung vorliegt)

A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung Dr. Stephan Randt A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung Wirksame Bestellung eines Vorkaufsrechtes durch V für S? 1. Einigung > Einigung zwischen V u. S privatschriftlich im Sept. 2014; formnichtig wegen §§ 125 S.1, 311b I 1 ?

A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung Dr. Stephan Randt A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung Wirksame Bestellung eines Vorkaufsrechtes durch V für S? 1. Einigung > Einigung zwischen V u. S privatschriftlich im Sept. 2014; formnichtig wegen §§ 125 S.1, 311b I 1 ? str., ob dingliche Einigung über Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts unter § 311b I 1 fällt; immerhin hat V sich aber in notarieller Form verpflichtet, ein solches zu bestellen; eine Meinung genügend, wenn Verpflichtungsgeschäft formgerecht war (so Staudinger/Schermaier § 1094 Rn 23);

A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung Dr. Stephan Randt A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung Wirksame Bestellung eines Vorkaufsrechtes durch V für S? 1. Einigung > Einigung zwischen V u. S privatschriftlich im Sept. 2014; formnichtig wegen §§ 125 S.1, 311b I 1 ? str., ob dingliche Einigung über Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts unter § 311b I 1 fällt; immerhin hat V sich aber in notarieller Form verpflichtet, ein solches zu bestellen; nach hM (BGH NJW 2016, 2035; Palandt/Bassenge § 1094 Rn 5) ist die dingliche Einigung über die Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts formfrei; >> nach hM Einigung nicht in notarieller Form erforderlich (aA vertretbar; dann aber müsste man Heilung durch Eintragung über § 311b I 2 analog zulassen; so MüKo/Westermann § 1094 Rn 7).

A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung Dr. Stephan Randt A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung Wirksame Bestellung eines Vorkaufsrechtes durch V für S? 1. Einigung >> Einigung nicht in notarieller Form erforderlich (aA vertretbar; dann aber müsste man Heilung durch Eintragung am 8.11.2014 über § 311b I 2 analog zulassen; so MüKo/Westermann § 1094 Rn 7). (§§ 1098 I 1, 470 hier nicht einschlägig u. damit nicht hindernd) 2. Eintragung des Vorkaufsrechtes > erfolgte am 8.11.2014 (Anm. Verstoß des GBA gegen § 29 GBO hindert die materiellrechtl. Wirkung nicht)

A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung Dr. Stephan Randt A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung Wirksame Bestellung eines Vorkaufsrechtes durch V für S? 3. Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung > nach Sachverhalt hier gegeben 4. Verfügungsberechtigung des V als Besteller des Vorkaufsrechtes > nach Sachverhalt gegeben Ergebnis zu I: V hat dem S wirksam ein dingliches Vorkaufsrecht bestellt.

A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung Dr. Stephan Randt A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung II. Eintritt des Verkaufsfalles ? 1. Notarieller Grundstückskaufvertrag zwischen V und F am 2.6.2015: §§ 1098 I 1, 463 fordern den Eintritt des Vorkaufsfalles; könnte im Kaufvertrag zwischen V und F liegen, wenn dieser wirksam ist;

A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung Dr. Stephan Randt A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung II. Eintritt des Verkaufsfalles ? 1. Notarieller Grundstückskaufvertrag zwischen V und F am 2.6.2015: §§ 1098 I 1, 463 fordern den Eintritt des Vorkaufsfalles; könnte im Kaufvertrag v. 2.6.15 zwischen V und F liegen, wenn dieser wirksam ist; > V und F haben einen um 300.000 € niedrigeren Kp beurkunden lassen; dies bewirkte als Scheingeschäft die Nichtigkeit des KV, § 117 I; zwar war 1,5 Mio € gewollt, § 117 II, jedoch erfolgte dazu keine Beurkundung, §§ 125 S.1, 311b I 1;

A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung Dr. Stephan Randt A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung II. Eintritt des Verkaufsfalles ? 1. Notarieller Grundstückskaufvertrag zwischen V und F am 2.6.2015: §§ 1098 I 1, 463 fordern den Eintritt des Vorkaufsfalles; könnte im Kaufvertrag v. 2.6.15 zwischen V und F liegen, wenn dieser wirksam ist; > V und F haben einen um 300.000 € niedrigeren Kp beurkunden lassen; dies bewirkte als Scheingeschäft die Nichtigkeit des KV, § 117 I; zwar war 1,5 Mio € gewollt, § 117 II, jedoch erfolgte dazu keine Beurkundung, §§ 125 S.1, 311b I 1; auch die Grundbucheintragung von F am 16.9.2015 bewirkt keine rückwirkende Heilung des Vertrages vom 2.6.2015 (arg. aus § 311b I 2: „…wird gültig…“)

A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung Dr. Stephan Randt A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung II. Eintritt des Verkaufsfalles ? 1. Notarieller Grundstückskaufvertrag zwischen V und F am 2.6.2015: §§ 1098 I 1, 463 fordern den Eintritt des Vorkaufsfalles; könnte im Kaufvertrag v. 2.6.15 zwischen V und F liegen, wenn dieser wirksam ist; > V und F haben einen um 300.000 € niedrigeren Kp beurkunden lassen; dies bewirkte als Scheingeschäft die Nichtigkeit des KV, § 117 I; zwar war 1,5 Mio € gewollt, § 117 II, jedoch erfolgte dazu keine Beurkundung, §§ 125 S.1, 311b I 1; auch die Grundbucheintragung von F am 16.9.2015 bewirkt keine rückwirkende Heilung des Vertrages vom 2.6.2015 (arg. aus § 311b I 2: „…wird gültig…“) >> folglich am 2.6.2015 kein Vorkaufsfall eingetreten

A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung Dr. Stephan Randt A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung II. Eintritt des Verkaufsfalles ? 2. Notarieller Grundstückskaufvertrag zwischen V und F durch Änderung am 3.9.2015: Vorkaufsfall möglicherweise damit erst eingetreten am 3.9.2015 ?

A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung Dr. Stephan Randt A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung II. Eintritt des Verkaufsfalles ? 2. Notarieller Grundstückskaufvertrag zwischen V und F durch Änderung am 3.9.2015: Vorkaufsfall möglicherweise damit am 3.9.2015 ? Änderungsvereinbarung als Bestätigung des nichtigen Kaufvertrages vom 2.6.2015 nach § 141 I; > kann hier angenommen werden

A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung Dr. Stephan Randt A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung II. Eintritt des Verkaufsfalles ? 2. Notarieller Grundstückskaufvertrag zwischen V und F durch Änderung am 3.9.2015: Vorkaufsfall möglicherweise damit am 3.9.2015 ? Änderungsvereinbarung als Bestätigung des nichtigen Kaufvertrages vom 2.6.2015 nach § 141 I; > kann hier angenommen werden >> hat diese Bestätigung Rückwirkung auf den 2.6.2015 oder gilt sie erst als Kaufver- tragsabschluss auf den 3.9.2015 (und damit ab dort als Vorkaufsfall!) ?

A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung Dr. Stephan Randt A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung II. Eintritt des Verkaufsfalles ? 2. Notarieller Grundstückskaufvertrag zwischen V und F durch Änderung am 3.9.2015: Vorkaufsfall möglicherweise damit am 3.9.2015 ? Änderungsvereinbarung als Bestätigung des nichtigen Kaufvertrages vom 2.6.2015 nach § 141 I; > kann hier angenommen werden >> hat diese Bestätigung Rückwirkung auf den 2.6.2015 oder gilt sie erst als Kaufver- tragsabschluss auf den 3.9.2015 (und damit ab dort als Vorkaufsfall!) ? >>> nach allg. Meinung gilt das bestätigte Geschäft als Neuvornahme für die Zukunft (BAG NJW 2005, 3595; Jauernig/Mansel § 141 Rn 5); argumentum ex § 141 II: danach nur die schuldrechtliche Wirkung bzgl. der Vertragsparteien gemeint u. nicht die Wirkung auf die Rechte Dritter (Palandt/Ellenberger § 141 Rn 8)

A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung Dr. Stephan Randt A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung II. Eintritt des Verkaufsfalles ? >>> nach allg. Meinung gilt das bestätigte Geschäft erst ab Neuvornahme folglich ist aus Sicht des S als Drittem Kaufvertrag ab 3.9.2015 wirksam abge- schlossen und erst ab dann Vorkaufsfall eingetreten (!)

A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung Dr. Stephan Randt A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung II. Eintritt des Verkaufsfalles ? >>> nach allg. Meinung gilt das bestätigte Geschäft erst ab Neuvornahme folglich ist aus Sicht des S als Drittem Kaufvertrag ab 3.9.2015 wirksam abge- schlossen und erst ab dann Vorkaufsfall eingetreten >>>> aber V und F vereinbart „Hinfälligkeit des KV bei Ausübung des Vorkaufsrechtes“

A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung Dr. Stephan Randt A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung II. Eintritt des Verkaufsfalles ? >>> nach allg. Meinung gilt das bestätigte Geschäft erst ab Neuvornahme folglich ist aus Sicht des S als Drittem Kaufvertrag ab 3.9.2015 wirksam abge- schlossen und erst ab dann Vorkaufsfall eingetreten >>>> aber V und F vereinbart „Hinfälligkeit des KV bei Ausübung des Vorkaufsrechtes“ für Rechte des S aber wegen §§ 1098 I 1, 465 bedeutungslos

A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung Dr. Stephan Randt A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung III. Fristgerechte Ausübung des Vorkaufsrechtes durch S ? Maßgeblich §§ 1098 I 1, 469 II 1, sog. 2-Monats-Frist ab Empfang der Mitteilung > hier Problem: am 2.6.2015 erfolgte Mittteilung des V gegenüber S, am 17.9.2015 erfolgte Mitteilung über alles des F gegenüber S, § 469 I 1 bzw. 2;

A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung Dr. Stephan Randt A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung III. Fristgerechte Ausübung des Vorkaufsrechtes durch S ? Maßgeblich §§ 1098 I 1, 469 II 1, sog. 2-Monats-Frist ab Empfang der Mitteilung > hier Problem: am 2.6.2015 erfolgte Mittteilung des V gegenüber S, am 17.9.2015 erfolgte Mitteilung über alles des F gegenüber S, § 469 I 1 bzw. 2; da S am 20.9.2015 sein Vorkaufsrecht „ausübt“, Frage wegen Frist worauf abzustellen ist?

A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung Dr. Stephan Randt A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung III. Fristgerechte Ausübung des Vorkaufsrechtes durch S ? Maßgeblich §§ 1098 I 1, 469 II 1, sog. 2-Monats-Frist ab Empfang der Mitteilung > hier Problem: am 2.6.2015 erfolgte Mittteilung des V gegenüber S, am 17.9.2015 erfolgte Mitteilung über alles des F gegenüber S, § 469 I 1 bzw. 2; da S am 20.9.2015 sein Vorkaufsrecht „ausübt“, Frage wegen Frist worauf abzustellen ist? >> Sinn ist es, Rechtsunsicherheit wegen der Frist von 2 Monaten zu vermeiden; dies bedingt aber eine volle Unterrichtung des Vorkaufsberechtigten über den wirksam abgeschlossenen Kaufvertrag; dieser lag erst am 17.9.2015 vor (siehe oben), daher Fristbeginn 17.9.2015; formfreie Mitteilung des F genügte im Übrigen

A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung … Dr. Stephan Randt A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung … >>> Erklärung des S am 20.9.2015 war fristgemäß; seine Erklärung bedurfte keiner Form, vgl. §§ 1098 I 1, 464 I 2; Nichtausübung des Vorkaufsrechtes durch S vor dem 16.9.2015 stellt auch keinen wirksamen Verzicht des S auf sein Recht dar und auch kein über § 242 zu missbilligendes widersprüchliches Verhalten

A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung … Dr. Stephan Randt A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung … >>> Erklärung des S am 20.9.2015 war fristgemäß; seine Erklärung bedurfte keiner Form, vgl. §§ 1098 I 1, 464 I 2; Nichtausübung des Vorkaufsrechtes durch S vor dem 16.9.2015 stellt auch keinen wirksamen Verzicht des S auf sein Recht dar und auch kein über § 242 zu missbilligendes widersprüchliches Verhalten IV. Unmöglichkeit der Eigentumsverschaffung ? da F bereits am 16.9.2015 als Eigentümer im GB, könnte § 275 I entgegenstehen;

A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung … Dr. Stephan Randt A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung … >>> Erklärung des S am 20.9.2015 war fristgemäß; seine Erklärung bedurfte keiner Form, vgl. §§ 1098 I 1, 464 I 2; Nichtausübung des Vorkaufsrechtes durch S vor dem 16.9.2015 stellt auch keinen wirksamen Verzicht des S auf sein Recht dar und auch kein über § 242 zu missbilligendes widersprüchliches Verhalten IV. Unmöglichkeit der Eigentumsverschaffung ? da F bereits am 16.9.2015 als Eigentümer im GB, könnte § 275 I entgegenstehen; > Vorkaufsrecht hat aber über §§ 1098 II, 883 II dem F gegenüber Wirkung einer im GB eingetragenen Vormerkung; dann wäre Eigentumsübertragung auf F gegenüber S unwirksam (relative U.)

A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung … Dr. Stephan Randt A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung … >>> Erklärung des S am 20.9.2015 war fristgemäß; seine Erklärung bedurfte keiner Form, vgl. §§ 1098 I 1, 464 I 2; Nichtausübung des Vorkaufsrechtes durch S vor dem 16.9.2015 stellt auch keinen wirksamen Verzicht des S auf sein Recht dar und auch kein über § 242 zu missbilligendes widersprüchliches Verhalten IV. Unmöglichkeit der Eigentumsverschaffung ? da F bereits am 16.9.2015 als Eigentümer im GB, könnte § 275 I entgegenstehen; > Vorkaufsrecht hat aber über §§ 1098 II, 883 II dem F gegenüber Wirkung einer im GB eingetragenen Vormerkung; dann wäre Eigentumsübertragung auf F gegenüber S unwirksam (relative U.) >> dann könnte also V gegenüber S wegen §§ 1098 II, 464 II, 433 I erfüllen

A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung Dr. Stephan Randt A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung IV. Unmöglichkeit der Eigentumsverschaffung ? … >> also könnte V gegenüber S wegen §§ 1098 II, 464 II, 433 I noch erfüllen >>> aber für F wurde bereits am 18.8.2015 eine Vormerkung eingetragen; Problem: Vorkaufsrecht des S wurde zwar am 8.11.2014 eingetragen; aber Vorkaufsfall lag erst am 3.9.2015 vor u. Vorkaufsrecht wurde erst am 20.9.2015 ausgeübt nach Eintragung Vormerkung für F

A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung Dr. Stephan Randt A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung IV. Unmöglichkeit der Eigentumsverschaffung ? >>> Lösung: Vormerkung für F eingetragen, als KV noch unwirksam war mangels korrekter Beurkundung, Fehlen eines vormerkungsfähigen Anspruchs? - nach hM wird bereits eingetragene Vormerkung mit Wirkung ex nunc geheilt (BGHZ 193, 152; OLG Frankfurt DNotZ 1995, 539; aA Amann DNotZ 2014, 178; Staudinger/Gursky § 883 Rn 47); hier also Vormerkung für F wirksam geworden spät. ab 3.9.2015

A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung Dr. Stephan Randt A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung IV. Unmöglichkeit der Eigentumsverschaffung ? >>> Lösung: Vormerkung für F eingetragen, als KV noch unwirksam war mangels korrekter Beurkundung, Fehlen eines vormerkungsfähigen Anspruchs? - nach hM wird bereits eingetragene Vormerkung mit Wirkung ex nunc geheilt (BGHZ 193, 152; OLG Frankfurt DNotZ 1995, 539; aA Amann DNotZ 2014, 178; Staudinger/Gursky § 883 Rn 47); hier also Vormerkung für F wirksam geworden spät. ab 3.9.2015 - ist aber diese Vormerkung des F „Verfügung iSd §§ 1098, 883 II“ und wenn ja ist sie gegenüber dem vormerkungsgleichen Schutz des Vorkaufsrechtes aus §§ 1098 I, 883 II nachrangig;

A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung Dr. Stephan Randt A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung IV. Unmöglichkeit der Eigentumsverschaffung ? >>> Lösung: Vormerkung für F eingetragen, als KV noch unwirksam war mangels korrekter Beurkundung, Fehlen eines vormerkungsfähigen Anspruchs? - nach hM wird bereits eingetragene Vormerkung mit Wirkung ex nunc geheilt (BGHZ 193, 152; OLG Frankfurt DNotZ 1995, 539; aA Amann DNotZ 2014, 178; Staudinger/Gursky § 883 Rn 47); hier also Vormerkung für F wirksam geworden spät. ab 3.9.2015 - ist aber diese Vormerkung des F „Verfügung iSd §§ 1098, 883 II“ und wenn ja ist sie gegenüber dem vormerkungsgleichen Schutz des Vorkaufsrechtes aus §§ 1098 I, 883 II nachrangig; > nach allgM ist eine Vormerkung Verfügung iSd § 883 II, also demnach auch die für F eingetragene Vormerkung vom 18.8.2015

A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung Dr. Stephan Randt A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung >>> Lösung: > nach allgM ist eine Vormerkung Verfügung iSd § 883 II, also demnach auch die für F eingetragene Vormerkung vom 18.8.2015; >> § 1098 II belegt keinen Zeitpunkt für den Eintritt seines Schutzes (hier Ein- tragung – Eintritt Vorkaufsfall – Ausübung Vorkaufsrecht);

A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung Dr. Stephan Randt A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung >>> Lösung: > nach allgM ist eine Vormerkung Verfügung iSd § 883 II, also demnach auch die für F eingetragene Vormerkung vom 18.8.2015; >> § 1098 II belegt keinen Zeitpunkt für den Eintritt seines Schutzes (hier Ein- tragung – Eintritt Vorkaufsfall – Ausübung Vorkaufsrecht); nach hM zu differenzieren: - vor Verfügungen, die auf Übereignungsanspruch gehen, wie hier Vormerkung für F, schützt Vorkaufsrecht ab seiner Begründung durch Eintragung (vgl. Wortlaut in § 883 II; so BGHZ 60, 294); Schutz vor anderen Grundstücksbelastungen aber erst ab Vorkaufsfall (BGH, aaO)

A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung Dr. Stephan Randt A. Anspruch des S gegen Vater V auf Grundstücksübertragung >>> Lösung: > nach allgM ist eine Vormerkung Verfügung iSd § 883 II, also demnach auch die für F eingetragene Vormerkung vom 18.8.2015; >> § 1098 II belegt keinen Zeitpunkt für den Eintritt seines Schutzes (hier Ein- tragung – Eintritt Vorkaufsfall – Ausübung Vorkaufsrecht); nach hM zu differenzieren: - vor Verfügungen, die auf Übereignungsanspruch gehen, wie hier Vormerkung für F, schützt Vorkaufsrecht ab seiner Begründung durch Eintragung (vgl. Wortlaut in § 883 II; so BGHZ 60, 294); Schutz vor anderen Grundstücksbelastungen aber erst ab Vorkaufsfall (BGH, aaO) >>> die für F eingetragene Vormerkung also gegenüber S relativ unwirksam; Auflassung von V an S damit möglich.

B. Was müsste also S tun (Teil 2 zu Aufgabe 1) ? Ergebnis: Dr. Stephan Randt B. Was müsste also S tun (Teil 2 zu Aufgabe 1) ? Ergebnis: S kann noch das Eigentum am Grundstück von V erwerben; aus o.a. Ausführungen folgt Anspruch des S gegen F auf Zustimmung zu diesem Eigentumserwerb, vgl. §§ 1098 II, 888 I; > allerdings „Verweigerungsrecht“ des F im Umfang des § 1100 zu beachten; F somit bis zur Rückerstattung des Kaufpreises noch nicht in Verzug.

Aufgabe 2: Kann S von V Übereignung Heizkörper verlangen ? Dr. Stephan Randt Aufgabe 2: Kann S von V Übereignung Heizkörper verlangen ? I. Anspruch gegen V aus §§ 1098 I 1, 1096, 464 II, 433 I Nach § 1096 S.1 Erstreckung dingl. Vorkaufsrecht auf Zubehör; > hier im Zweifel von V und F so gewollt, vgl. § 1096 S.2; >> aber Heizkörper hier im Fall „schon“ Zubehör?

Aufgabe 2: Kann S von V Übereignung Heizkörper verlangen ? Dr. Stephan Randt Aufgabe 2: Kann S von V Übereignung Heizkörper verlangen ? I. Anspruch gegen V aus §§ 1098 I 1, 1096, 464 II, 433 I Nach § 1096 S.1 Erstreckung dingl. Vorkaufsrecht auf Zubehör; > hier im Zweifel von V und F so gewollt, vgl. § 1096 S.2; >> aber Heizkörper hier Zubehör? nach Rechtsprechung sind Baustoffe schon vor ihrem Einbau Zubehör, da sie mit ihrer Anlieferung auf Baugrundstück mit diesem wirtschaftliche Einheit bilden (BGHZ 58, 309); ob sie für Zubehöreigenschaft im Eigentum des Vorkaufsverpflichteten stehen, ist hingegen egal;

Aufgabe 2: Kann S von V Übereignung Heizkörper verlangen ? Dr. Stephan Randt Aufgabe 2: Kann S von V Übereignung Heizkörper verlangen ? I. Anspruch gegen V aus §§ 1098 I 1, 1096, 464 II, 433 I Nach § 1096 S.1 Erstreckung dingl. Vorkaufsrecht auf Zubehör; > hier im Zweifel von V und F so gewollt, vgl. § 1096 S.2; >> aber Heizkörper hier Zubehör? nach Rechtsprechung sind Baustoffe schon vor ihrem Einbau Zubehör, da sie mit ihrer Anlieferung auf Baugrundstück mit diesem wirtschaftliche Einheit bilden (BGHZ 58, 309); ob sie für Zubehöreigenschaft im Eigentum des Vorkaufsverpflichteten stehen, ist hingegen egal; >>> S somit gegen V Anspruch auf Übereignung Heizkörper aus §§ 1098 I 1, 1096, 464 II, 433 I.

Aufgabe 2: Kann S von V Übereignung Heizkörper verlangen ? Dr. Stephan Randt Aufgabe 2: Kann S von V Übereignung Heizkörper verlangen ? I. Anspruch gegen V aus §§ 1098 I 1, 1096, 464 II, 433 I Nach § 1096 S.1 Erstreckung dingl. Vorkaufsrecht auf Zubehör; > hier im Zweifel von V und F so gewollt, vgl. § 1096 S.2; >> aber Heizkörper hier Zubehör? nach Rechtsprechung sind Baustoffe schon vor ihrem Einbau Zubehör, da sie mit ihrer Anlieferung auf Baugrundstück mit diesem wirtschaftliche Einheit bilden (BGHZ 58, 309); ob sie für Zubehöreigenschaft im Eigentum des Vorkaufsverpflichteten stehen, ist hingegen egal; >>> S somit gegen V Anspruch auf Übereignung Heizkörper aus §§ 1098 I 1, 1096, 464 II, 433 I. >>>> bedingt aber, dass V Eigentümer der Heizkörper (andernfalls Fall des § 275 I)

Aufgabe 2: Kann S von V Übereignung Heizkörper verlangen ? Dr. Stephan Randt Aufgabe 2: Kann S von V Übereignung Heizkörper verlangen ? Anspruch gegen V aus §§ 1098 I 1, 464 II, 433 I >>>> bedingt aber, dass V Eigentümer der Heizkörper (andernfalls Fall des § 275 I); - Eigentumserwerb des V nach § 929 scheitert an Eigentumsvorbehalt des U, da Kaufpreis noch nicht bezahlt;

Aufgabe 2: Kann S von V Übereignung Heizkörper verlangen ? Dr. Stephan Randt Aufgabe 2: Kann S von V Übereignung Heizkörper verlangen ? Anspruch gegen V aus §§ 1098 I 1, 464 II, 433 I >>>> bedingt aber, dass V Eigentümer der Heizkörper (andernfalls Fall des § 275 I); - Eigentumserwerb des V nach § 929 scheitert an Eigentumsvorbehalt des U, da Kaufpreis noch nicht bezahlt; - Eigentumserwerb von V nach § 946 scheitert daran, dass Heizkörper bisher nur geliefert bzw. provisorisch eingebaut wurden u. daher nicht Bestandteil geworden sind, vgl. §§ 946, 94, 95;

Aufgabe 2: Kann S von V Übereignung Heizkörper verlangen ? Dr. Stephan Randt Aufgabe 2: Kann S von V Übereignung Heizkörper verlangen ? Anspruch gegen V aus §§ 1098 I 1, 464 II, 433 I >>>> bedingt aber, dass V Eigentümer der Heizkörper (andernfalls Fall des § 275 I); - Eigentumserwerb des V nach § 929 scheitert an Eigentumsvorbehalt des U, da Kaufpreis noch nicht bezahlt; - Eigentumserwerb von V nach § 946 scheitert daran, dass Heizkörper bisher nur geliefert bzw. provisorisch eingebaut wurden u. daher nicht Bestandteil geworden sind, vgl. §§ 946, 94, 95; - Eigentumserwerb des F (der wegen §§ 1098 I, 464 II, 926 auch S zugute käme) nach § 926 I scheitert am Eigentumsmangel des V (OLG Düsseldorf DNotZ 1993, 342)

Aufgabe 2: Kann S von V Übereignung Heizkörper verlangen ? Dr. Stephan Randt Aufgabe 2: Kann S von V Übereignung Heizkörper verlangen ? Anspruch gegen V aus §§ 1098 I 1, 464 II, 433 I >>>> bedingt aber, dass V Eigentümer der Heizkörper (andernfalls Fall des § 275 I); … - aber Eigentumserwerb des F nach §§ 926 II, 932 ?

Aufgabe 2: Kann S von V Übereignung Heizkörper verlangen ? Dr. Stephan Randt Aufgabe 2: Kann S von V Übereignung Heizkörper verlangen ? Anspruch gegen V aus §§ 1098 I 1, 464 II, 433 I >>>> bedingt aber, dass V Eigentümer der Heizkörper (andernfalls Fall des § 275 I); … - aber Eigentumserwerb des F nach §§ 926 II, 932 ? hier hatte V unmittelbaren Besitz an den Heizkörpern und war für U Besitzmittler; ein Abhandenkommen nach § 935 scheitert daran, dass V als unmittelbarer Besitzer mit Besitzverlust einverstanden war

Aufgabe 2: Kann S von V Übereignung Heizkörper verlangen ? Dr. Stephan Randt Aufgabe 2: Kann S von V Übereignung Heizkörper verlangen ? Anspruch gegen V aus §§ 1098 I 1, 464 II, 433 I >>>> bedingt aber, dass V Eigentümer der Heizkörper (andernfalls Fall des § 275 I); …folglich F wegen seiner Gutgläubigkeit Eigentümer über §§ 926 II, 932 der Heizkörper; aber Übereignung dieses Eigentums des F durch V an S möglich?

Aufgabe 2: Kann S von V Übereignung Heizkörper verlangen ? Dr. Stephan Randt Aufgabe 2: Kann S von V Übereignung Heizkörper verlangen ? Anspruch gegen V aus §§ 1098 I 1, 464 II, 433 I >>>> bedingt aber, dass V Eigentümer der Heizkörper (andernfalls Fall des § 275 I); …folglich F wegen seiner Gutgläubigkeit Eigentümer über §§ 926 II, 932 der Heizkörper; aber Übereignung dieses Eigentums des F durch V an S möglich? - V selbst hatte zu keiner Zeit Eigentum erworben; aber einhellig wird Analogie zu §§ 1098 II, 888 I befürwortet (zB Becker JA 2012, 493); > Dritter (hier F) muss in Analogie zu oa Normen Zubehörstücke herausgeben u. Übereignung an Vorkaufsberechtigten zustimmen

Aufgabe 2: Kann S von V Übereignung Heizkörper verlangen ? Ergebnis: Dr. Stephan Randt Aufgabe 2: Kann S von V Übereignung Heizkörper verlangen ? Ergebnis: S hat Anspruch gegen V auf Übereignung der Heizkörper aus §§ 1098 I 1, 464 II, 433 I, wozu F nach §§ 1098 II, 888 I analog zustimmen muss.

Rechtsmängelhaftung wegen Belastung mit Vorkaufsrecht: Dr. Stephan Randt Aufgabe 3: Kann F von V Schadensersatz wegen Belastung Grundstück mit Vorkaufsrecht oder eine Rückerstattung des Kaufpreises verlangen? Rechtsmängelhaftung wegen Belastung mit Vorkaufsrecht: Haftung des V gegenüber F grds. wegen Rechtsmangel nach §§ 435 S.1, 437, 442; > Belastung mit Vorkaufsrecht ist Rechtsmangel iSd § 435;

Rechtsmängelhaftung wegen Belastung mit Vorkaufsrecht: Dr. Stephan Randt Aufgabe 3: Kann F von V Schadensersatz wegen Belastung Grundstück mit Vorkaufsrecht oder eine Rückerstattung des Kaufpreises verlangen? Rechtsmängelhaftung wegen Belastung mit Vorkaufsrecht: Haftung des V gegenüber F grds. wegen Rechtsmangel nach §§ 435 S.1, 437, 442; > Belastung mit Vorkaufsrecht ist Rechtsmangel iSd § 435; allerdings kannte F diesen Rechtsmangel, § 442 I 1; jedoch war V gleichwohl wegen § 442 II verpflichtet, diesen Mangel zu beseitigen;

Rechtsmängelhaftung wegen Belastung mit Vorkaufsrecht: Dr. Stephan Randt Aufgabe 3: Kann F von V Schadensersatz wegen Belastung Grundstück mit Vorkaufsrecht oder eine Rückerstattung des Kaufpreises verlangen? Rechtsmängelhaftung wegen Belastung mit Vorkaufsrecht: Haftung des V gegenüber F grds. wegen Rechtsmangel nach §§ 435 S.1, 437, 442; > Belastung mit Vorkaufsrecht ist Rechtsmangel iSd § 435; allerdings kannte F diesen Rechtsmangel, § 442 I 1; jedoch war V gleichwohl wegen § 442 II verpflichtet, diesen Mangel zu beseitigen; >> Problem wäre gelöst, wenn Ausübung des Vorkaufsrechtes auflösende Bedingung (ggf. konkludent vereinbart) des Kaufvertrages V – F gewesen wäre; dazu BGH DNotZ 2009, 625 „Ist…Käufer Vorkaufsrecht bekannt, ist…anzunehmen, dass Kaufvertrag nach Parteiwillen unter auflösenden Bedingung der Ausübung des Vorkaufsrechtes stehen soll.“ Dies gestattet Einschränkung des § 442 II in Bezug auf dingliche Vorkaufsrechte durch Annahme einer auflösenden Bedingung wie soeben oben.

Rechtsmängelhaftung wegen Belastung mit Vorkaufsrecht: Dr. Stephan Randt Aufgabe 3: Kann F von V Schadensersatz wegen Belastung Grundstück mit Vorkaufsrecht oder eine Rückerstattung des Kaufpreises verlangen? Rechtsmängelhaftung wegen Belastung mit Vorkaufsrecht: >>> so auch im vorliegenden Fall zu unterstellen; mangels damit wirksamen Vertrages entfällt Rechtsgrundlage für Haftung des V aus §§ 435 S.1, 437, 442 (Anm.: dies hat wegen §§ 1098 I 1, 465 für S keine Auswirkung)

B. Anspruch des F gegen V auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises Dr. Stephan Randt Aufgabe 3: Kann F von V Schadensersatz wegen Belastung Grundstück mit Vorkaufsrecht oder eine Rückerstattung des Kaufpreises verlangen? B. Anspruch des F gegen V auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises F hat an V den Kaufpreis bezahlt; nach Ergebnis zu soeben A. entfällt Kaufpreisanspruch wegen aufgelöstem KV;

B. Anspruch des F gegen V auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises Dr. Stephan Randt Aufgabe 3: Kann F von V Schadensersatz wegen Belastung Grundstück mit Vorkaufsrecht oder eine Rückerstattung des Kaufpreises verlangen? B. Anspruch des F gegen V auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises F hat an V den Kaufpreis bezahlt; nach Ergebnis zu soeben A. entfällt Kaufpreisanspruch wegen aufgelöstem KV; Anspruch des F gegen V daher aus § 812 I 2 Alt. 1?

B. Anspruch des F gegen V auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises Dr. Stephan Randt Aufgabe 3: Kann F von V Schadensersatz wegen Belastung Grundstück mit Vorkaufsrecht oder eine Rückerstattung des Kaufpreises verlangen? B. Anspruch des F gegen V auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises F hat an V den Kaufpreis bezahlt; nach Ergebnis zu soeben A. entfällt Kaufpreisanspruch wegen aufgelöstem KV; Anspruch des F gegen V daher aus § 812 I 2 Alt. 1? > wird durch Spezialnormen der §§ 1100, 1102 verdrängt;

B. Anspruch des F gegen V auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises Dr. Stephan Randt Aufgabe 3: Kann F von V Schadensersatz wegen Belastung Grundstück mit Vorkaufsrecht oder eine Rückerstattung des Kaufpreises verlangen? B. Anspruch des F gegen V auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises F hat an V den Kaufpreis bezahlt; nach Ergebnis zu soeben A. entfällt Kaufpreisanspruch wegen aufgelöstem KV; Anspruch des F gegen V daher aus § 812 I 2 Alt. 1? > wird durch Spezialnormen der §§ 1100, 1102 verdrängt; § 1100 regelt Anspruch des Käufers (Eigentümer) gegen Vorkaufsberechtigten, § 1102 regelt Lösung zum Kaufpreisanspruch im Verhältnis Verpflichteter zum Käufer

B. Anspruch des F gegen V auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises Dr. Stephan Randt Aufgabe 3: Kann F von V Schadensersatz wegen Belastung Grundstück mit Vorkaufsrecht oder eine Rückerstattung des Kaufpreises verlangen? B. Anspruch des F gegen V auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises F hat an V den Kaufpreis bezahlt; nach Ergebnis zu soeben A. entfällt Kaufpreisanspruch wegen aufgelöstem KV; Anspruch des F gegen V daher aus § 812 I 2 Alt. 1? > wird durch Spezialnormen der §§ 1100, 1102 verdrängt; § 1100 regelt Anspruch des Käufers (Eigentümer) gegen Vorkaufsberechtigten, § 1102 regelt Lösung zum Kaufpreisanspruch im Verhältnis Verpflichteter zum Käufer >> somit schließt § 1102 HS 2 hier Anspruch des F gegen V aus § 812 I 2 Alt. 1 aus;

B. Anspruch des F gegen V auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises Dr. Stephan Randt Aufgabe 3: Kann F von V Schadensersatz wegen Belastung Grundstück mit Vorkaufsrecht oder eine Rückerstattung des Kaufpreises verlangen? B. Anspruch des F gegen V auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises Ergebnis: F kann von V nicht Kaufpreiserstattung verlangen, sondern muss sich nach § 1100 S.2 an S halten (vgl. Soergel/Stürner § 1100 Rn 1).

Besonderheit in der Abwandlung: Dr. Stephan Randt Aufgabe 4: Kann S unter den Bedingungen der Abwandlung noch das Eigentum am Grundstück erwerben ? Besonderheit in der Abwandlung: Einigung über die Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechtes mit Festpreis 1,1 Mio €.

Besonderheit in der Abwandlung: Dr. Stephan Randt Aufgabe 4: Kann S unter den Bedingungen der Abwandlung noch das Eigentum am Grundstück erwerben ? Besonderheit in der Abwandlung: Einigung über die Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechtes mit Festpreis 1,1 Mio €. Anspruch des S gegen V könnte wieder aus §§ 1098 I 1, 464 II, 433 folgen.

Besonderheit in der Abwandlung: Dr. Stephan Randt Aufgabe 4: Kann S unter den Bedingungen der Abwandlung noch das Eigentum am Grundstück erwerben ? Besonderheit in der Abwandlung: Einigung über die Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechtes mit Festpreis 1,1 Mio €. Anspruch des S gegen V könnte wieder aus §§ 1098 I 1, 464 II, 433 folgen. Aber: I. Wirksame Bestellung eins dinglichen Vorkaufsrechtes durch V für S ? 1. Einigung: Sie liegt hier in notarieller Form vor; aber nach §§ 1098 I 1, 464 II keine Abweichung, zB durch Kaufpreislimit, vom KV zwischen Verpflichtetem und Käufer möglich u. gesetzlich vorgesehen (es gilt numerus clausus der Sachenrechte)

Besonderheit in der Abwandlung: Dr. Stephan Randt Aufgabe 4: Kann S unter den Bedingungen der Abwandlung noch das Eigentum am Grundstück erwerben ? Besonderheit in der Abwandlung: Einigung über die Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechtes mit Festpreis 1,1 Mio €. Anspruch des S gegen V könnte wieder aus §§ 1098 I 1, 464 II, 433 folgen. Aber: I. Wirksame Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechtes durch V für S ? 1. Einigung: Sie liegt hier in notarieller Form vor; aber nach §§ 1098 I 1, 464 II keine Abweichung, zB durch Kaufpreislimit, vom KV zwischen Verpflichtetem und Käufer möglich u. gesetzlich vorgesehen (es gilt numerus clausus der Sachenrechte) > Aushandlung des Limits im dinglichen Vorkaufsrecht unwirksam

Erfolgte gleichwohl trotz Preislimit Dr. Stephan Randt Aufgabe 4: Kann S unter den Bedingungen der Abwandlung noch das Eigentum am Grundstück erwerben ? 2. Eintragung : Erfolgte gleichwohl trotz Preislimit > nach hM führt unzulässiges Preislimit nach § 139 nur zu Unwirksamkeit der Vereinbarung der Preisgrenze, aber nicht zum Ausfall des gesamten dinglichen Vorkaufsrechtes (OLG Zweibrücken DNotZ 2012, 453); soll nicht gelten, wenn Parteien kein Vorkaufsrecht ohne Preislimit gewollt hätten;

Erfolgte gleichwohl trotz Preislimit Dr. Stephan Randt Aufgabe 4: Kann S unter den Bedingungen der Abwandlung noch das Eigentum am Grundstück erwerben ? 2. Eintragung : Erfolgte gleichwohl trotz Preislimit > nach hM führt unzulässiges Preislimit nach § 139 nur zu Unwirksamkeit der Vereinbarung der Preisgrenze, aber nicht zum Ausfall des gesamten dinglichen Vorkaufsrechtes (OLG Zweibrücken DNotZ 2012, 453); soll nicht gelten, wenn Parteien kein Vorkaufsrecht ohne Preislimit gewollt hätten; >> hier ist nach Abwandlung davon auszugehen, dass V und S zum Zeitpunkt von Einigung und Eintragung des dinglichen Vorkaufsrechtes dieses nur mit einer Festpreisklausel gewollt haben;

Erfolgte gleichwohl trotz Preislimit Dr. Stephan Randt Aufgabe 4: Kann S unter den Bedingungen der Abwandlung noch das Eigentum am Grundstück erwerben ? 2. Eintragung : Erfolgte gleichwohl trotz Preislimit > nach hM führt unzulässiges Preislimit nach § 139 nur zu Unwirksamkeit der Vereinbarung der Preisgrenze, aber nicht zum Ausfall des gesamten dinglichen Vorkaufsrechtes (OLG Zweibrücken DNotZ 2012, 453); soll nicht gelten, wenn Parteien kein Vorkaufsrecht ohne Preislimit gewollt hätten; >> hier ist nach Abwandlung davon auszugehen, dass V und S zum Zeitpunkt von Einigung und Eintragung des dinglichen Vorkaufsrechtes dieses nur mit einer Festpreisklausel gewollt haben; Ergebnis: Bestellung des dinglichen Vorkaufsrechtes mit Preislimit ist unwirksam (aA aber vertretbar).

vormerkungsgesichertes Vorkaufsrecht im Fall? Dr. Stephan Randt Aufgabe 4: Kann S unter den Bedingungen der Abwandlung noch das Eigentum am Grundstück erwerben ? II. Umdeutung des unwirksamen dinglichen Vorkaufsrechtes in ein schuldrechtliches vormerkungsgesichertes Vorkaufsrecht im Fall?

vormerkungsgesichertes Vorkaufsrecht im Fall? Dr. Stephan Randt Aufgabe 4: Kann S unter den Bedingungen der Abwandlung noch das Eigentum am Grundstück erwerben ? II. Umdeutung des unwirksamen dinglichen Vorkaufsrechtes in ein schuldrechtliches vormerkungsgesichertes Vorkaufsrecht im Fall? Fraglich, ob diese Umdeutung hier über § 140 möglich; schuldrechtliches Vorkaufsrecht nach § 463 auch bei Grundstück möglich; > dieses wird dann durch Vormerkung gesichert (Palandt/Bassenge § 1098 Rn 1, aber str.)

vormerkungsgesichertes Vorkaufsrecht im Fall? … Dr. Stephan Randt Aufgabe 4: Kann S unter den Bedingungen der Abwandlung noch das Eigentum am Grundstück erwerben ? II. Umdeutung des unwirksamen dinglichen Vorkaufsrechtes in ein schuldrechtliches vormerkungsgesichertes Vorkaufsrecht im Fall? … >> aber ist eine derartige Konversation der Eintragung von „Vorkaufsrecht“ in eine „Vormerkung“ über § 140 im GB zulässig? dafür spricht hier Gleichstellung Vorkaufsrecht mit Vormerkung in § 1098 II (LG Darmstadt Rpfleger 2004, 349); dagegen spricht Sicherheit der Grundbucheintragung; nach aA ist diese Konversation nur für die Auslegung der Grundbuchanträge zuzulassen (Staudinger/Gursky § 873 Rn 281)

vormerkungsgesichertes Vorkaufsrecht im Fall? Dr. Stephan Randt Aufgabe 4: II. Umdeutung des unwirksamen dinglichen Vorkaufsrechtes in ein schuldrechtliches vormerkungsgesichertes Vorkaufsrecht im Fall? Ergebnis: je nach in der Falllösung vertretener Meinung: - Umdeutung in ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht, das in seiner Eintragung als durch Vormerkung gesichert gelten soll; - andere Ansicht lehnt dies ab - Drittmeinung, wonach lediglich der Grundbuchantrag umdeutbar, hier nicht mehr zielführend wegen bereits erfolgtem Grundbuchvollzug der Eintragung.