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Examenskurs Sachenrecht mit Kreditsicherungsrecht SoSe 2019

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Präsentation zum Thema: "Examenskurs Sachenrecht mit Kreditsicherungsrecht SoSe 2019"—  Präsentation transkript:

1 Examenskurs Sachenrecht mit Kreditsicherungsrecht SoSe 2019
3. Stunde: Mobiliarkreditsicherungsrecht

2 Grundprinzipien des Mobiliarsicherungsrechts
BGB: Legalordnung = Faustpfand Praktisch sehr viel wichtigere besitzlose Pfandrechte wurden der Rechtsprechung überlassen Rechtsprechung/Literatur: Entwicklung des Mobiliarsicherungsrechts aus den Vorschriften zum Eigentum/Vollrecht: Sicherungseigentum, Sicherungsabtretung, Eigentumsvorbehalt Inzwischen rudimentäre Regelung in § 51 InsO

3 Sicherungsübereignung: Sicherungsvertrag
Trennung: Übereignung als dingliches Erfüllungsgeschäft: §§ 929, 930 und Sicherungsvertrag/Sicherungsabrede: = Treuhandabrede, die die Befugnisse des Sicherungsgebers begrenzt und an den Sicherungszweck bindet. Legt im Einzelnen fest, was der Sicherungsnehmer darf: wann darf er das Sicherungsgut herausverlangen? Wann und wie darf er es verwerten? Fällt das Sicherungseigentum an den Sich.-geber automatisch zurück, wenn das Darlehen zurückgezahlt ist? (in der Regel nein) Sicherungsvertrag ist im BGB nicht geregelt, auch nicht ansatzweise; Pfandrechtsvorschriften nicht analog anwendbar; aber §§ 307 ff. BGB!! Sicherungsvertrag ist nicht identisch mit der Verpflichtung, überhaupt Sicherheiten zu stellen (= Rechtsgrund für die Sicherungsübereignung): sie ist regelmäßig im Darlehensvertrag enthalten

4 Sicherungsübereignung: Publizität?
Publizitätsvorschriften des Faustpfandrechts (Übergabe als Begründungs- und Dauer-VSS) nicht anwendbar! Sicherungsübereignung ist trotz Funktionsgleichheit mit dem Faustpfand und Verstoßes gegen § 1205 zulässig; st. Rechtsprechung und Anerkennung durch den Gesetzgeber in § 51 InsO Daher in der Klausur nicht zu erörtern!!

5 Sicherungsübereignung: Folgeprobleme (1)
Mangelnde Publizität!! Sicherungsnehmer (SN) kann nicht an äußeren Fakten erkennen, ob der Sicherungsgeber (SG) noch Eigentümer ist: Ist SG noch Eigentümer, ist der SN gegen weitere Sich.-übereignungen durch §§ 930, 933 geschützt: kein gutg. Erwerb durch zweiten SN möglich Aber: ist der SG bereits selbst kein Eigentümer mehr, scheitert ein gutgl. Erwerb ebenfalls an §§ 930, 933 BGB: Bsp: Eigentumsvorbehalt, denn Ermächtigung zur Weiterveräußerung erfasst idR nur Weiterveräußerung im normalen Geschäftsbetrieb, also gegen Entgelt, nicht zur Begründung einer konkurrierenden Sicherheit!

6 Sicherungsübereignung: Folgeprobleme (2)
Verwendet man das Instrument „Vollrecht“ mangels Alternativen funktional als Kreditsicherheit, so ist der Wert des Sicherungsguts an sich „verbraucht“, wenn es einmal benutzt ist. Anders zB bei den Grundpfandrechten, wo zweit- und drittrangige Pfandrechte möglich sind (Grundbuch legt Rang fest) Rechtsprechung: erfindet Anwartschaftsrecht! Funktion: Der in dem Sicherungsgut vorhandene und dem SG zustehende Restwert soll für weitere Besicherungen bzw. für weitere Gläubiger zur Verfügung stehen. Daher: Überträgt der Käufer unter Eigentumsvorbehalt die Sache sicherungsweise an eine Bank, erwirbt die Bank zwar kein Sicherungseigentum (§§ 930, 933), aber doch ein Sicherungsrecht an dem Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers als Berechtigten, also nach § 929, 930!

7 Sicherungsübereignung: Folgeprobleme (3)
Übersicherung: § 307 – Nichtigkeit des gesamten Vertrags (Sicherungsabrede plus Einigung)? Ältere Rechtsprechung nahm teilweise Nichtigkeit an wenn Sicherungsvertrag nicht einen ermessensunabhängigen Freigabeanspruch enthielt Neuere Rechtsprechung seit 1997 (Großer Zivilsenat): nur bei anfänglicher Übersicherung; sonst vertragsimmanenter Freigabeanspruch wenn Wert des Sicherungsguts 150% der Forderung erreicht

8 Sicherungsübereignung: Folgeprobleme (4)
Problem Weiterveräußerung und –verarbeitung: wie kann sich das Sicherungsrecht an den Erlösen und Produkten fortsetzen? Forderungen: antezipierte Sicherungsabtretung der Erlösforderung mit verbleibender Einziehungsermächtigung beim SG. Produkte: str.: Rechtsprechung: Herstellerbegriff des § 950 BGB ist nach der Verkehrsanschauung auszulegen, in die auch die Parteinvereinbarungen einfließen

9 Sicherungsübereignung: Folgeprobleme (5)
Kollision mit Eigentumsvorbehalt: Soweit die ursprüngliche Kaufsache betroffen ist: EV hat den Vorrang; Käufer als SG kann nur noch ein Sicherungsrecht am Anwartschaftsrecht verschaffen; aber Anwartschaftsrecht fällt weg, wenn Vorbehaltsverkäufer zB bei Verzug zurücktritt! Kollision in Bezug auf die Abtretung der Erlösforderungen: „Vertragsbruchlehre“ ordnet faktisch dem Vorbehaltseigentümer den Vorrang an den Erlösforderungen zu: Vorrang des „Warenkreditgebers“


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