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O.Justizrat Dr. Stephan Randt Finanzwirt BFA Notar a.D.

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Präsentation zum Thema: "O.Justizrat Dr. Stephan Randt Finanzwirt BFA Notar a.D."—  Präsentation transkript:

1 O.Justizrat Dr. Stephan Randt Finanzwirt BFA Notar a.D.
Lösungsbesprechung Klausur ZivilRecht vom

2 Aufgabe 1 Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen ?
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen ? Anspruch des B gegen A auf Auflassung aus § 433 I 1: Entstehen des Anspruchs Mit formwirksamem Kaufvertragsabschluss entstanden, §§ 433 I 1, 311b I Erlöschen des Anspruchs? Anspruch des B darf nicht erloschen sein; könnte sich aus § 456 I ergeben haben; 1. Dann muss für A ein wirksames Wiederkaufsrecht bestehen > gem. § 456 I 1 „Vorbehalt dafür im Kaufvertrag“ erforderlich > einseitiger Vorbehalt genügt hierzu nicht, sondern notwendig vertragliche Abrede (Jauernig/Berger § 456 Rn 5) > hier zwar vertragliche Absprache gegeben, aber in gesonderter notarieller Urkunde vom selben Tag

3 Aufgabe 1 Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen ?
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen ? Anspruch des B gegen A auf Auflassung aus § 433 I 1: > hier zwar vertragliche Absprache gegeben, aber in gesonderter notarieller Urkunde vom selben Tag unproblematisch, auch in einer Extra-Urkunde möglich (Jauernig/Berger § 456 Rn 5 Nebenbestimmung im Ur-Kaufvertrag oder nachträg- lich in selbständigem Vertrag) > notarielle Form des § 311b I wurde gewahrt > Wiederkaufsrecht besteht als solches aus § 456 I heraus; kann aber auch von einer Bedingung abhängig gemacht werden als weitere Voraussetzung (BGH NJW 1994, 3299); hier Bedingung „A muss nicht ins Ausland ziehen“; mit diesem Bedingungseintritt gem. Sachverhalt entstand Wiederkaufsrecht des A

4 Aufgabe 1 Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen ?
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen ? Anspruch des B gegen A auf Auflassung aus § 433 I 1: 2. Ausübung des Wiederkaufsrechts nach § 456 I gegenüber B a) Wiederkaufserklärung nach § 456 I 2 ist formfrei; keine notarielle Beurkundung erforderlich; es genügt, wenn die Absprache zum Wiederkaufsrecht der notariellen Form genügt (hM, BGH NJW 2000, 1332) b) hier als Form schriftliche Erklärung vereinbart (siehe Sachverhalt); grds. Ausübungserklärung = einseitige empfangsbedürftige formfreie unwiederruf- liche Willenserklärung des Berechtigten; Schriftform kann vereinbart werden, § 126 (Palandt/Weidenkaff § 456 Rn 10); > diese Form hat hier A gewahrt > Erklärung erfolgte auch gegenüber dem B

5 Aufgabe 1 Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen ?
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen ? Anspruch des B gegen A auf Auflassung aus § 433 I 1: 3. Frist ist zu beachten, vgl. § 462; nach § 462 S. 2 besteht hier vertragliche Möglichkeit der Absprache; > Frist durch A wurde hier gewahrt 4. Entstehen eines Wiederkaufsverhältnisses nach §§ 456ff.; dies ist hier durch o.a. Erfüllung der Voraussetzungen entstanden (Palandt/ Weiden kaff § 456 Rn 12); nach § 457 I Anspruch des A auf Herausgabe der Kaufsache gegen Wiederverkäufer B; dadurch könnte Anspruch des B erloschen sein; > das Gesetz schweigt sich aus, wie sich Wiederkaufvertrag auf Kaufvertrag aus- wirkt (Hinweis: auch Vorkaufsrecht nach §§ 463ff.entsprechend unklar geregelt) > damit kommt es primär auf die vertragsautonomen Absprachen an; ansonsten hilfsweise Vertragsauslegung (ähnlich BGH NJW 2000, 1332)

6 Aufgabe 1 Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen ?
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen ? Anspruch des B gegen A auf Auflassung aus § 433 I 1: a) zum Teil wird vertreten (BGH NJW 2000, 1332; Palandt/Weidenkaff § 456 Rn 12), dass Wiederkaufsverhältnis Ur-Kaufvertrag nicht auflöst; Ansprüchen aus Ur-Kaufvertrag steht durch Wiederkaufsverhältnis allein der Ein- wand der wirksamen Wiederkaufsausübung entgegen;

7 Aufgabe 1 Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen ?
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen ? Anspruch des B gegen A auf Auflassung aus § 433 I 1: a) zum Teil wird vertreten (BGH NJW 2000, 1332; Palandt/Weidenkaff § 456 Rn 12), dass Wiederkaufsverhältnis Ur-Kaufvertrag nicht auflöst; Ansprüchen aus Ur-Kaufvertrag steht durch Wiederkaufsverhältnis allein der Ein- wand der wirksamen Wiederkaufsausübung entgegen; b) nach aA (OLG Stuttgart als Vorinstanz zu o.a. BGH,aaO) löst Wiederkaufsverhält- nis Ur-Kaufvertrag auf;

8 Aufgabe 1 Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen ?
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen ? Anspruch des B gegen A auf Auflassung aus § 433 I 1: a) zum Teil wird vertreten (BGH NJW 2000, 1332; Palandt/Weidenkaff § 456 Rn 12), dass Wiederkaufsverhältnis Ur-Kaufvertrag nicht auflöst; Ansprüchen aus Ur-Kaufvertrag steht durch Wiederkaufsverhältnis allein der Ein- wand der wirksamen Wiederkaufsausübung entgegen; b) nach aA (OLG Stuttgart als Vorinstanz zu o.a. BGH,aaO) löst Wiederkaufsverhält- nis Ur-Kaufvertrag auf; c) die besseren Argumente sprechen für a); Wiederkaufsverhältnis ist hat Ur-Kaufver- trag zwischen A und B nicht aufgelöst, sondern gewährt nur eine rechtshemmende Einrede, solange Wiederkaufsverhältnis rechtswirksam fortbesteht > somit im Fall hat Wiederkaufsrecht des A den Anspruch des B nicht zum Erlöschen gebracht, sondern gibt A „nur“ Einrede gegen Erfüllung seiner Pflicht zur Auflassung an B

9 Aufgabe 1 Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen ?
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen ? Anspruch des B gegen A auf Auflassung aus § 433 I 1: III. Problem Rücktritt des B vom Wiederkaufvertrag; > B hat gegenüber A den Rücktritt vom ausgelösten Wiederkaufsverhältnis erklärt > Anspruch des A aus Wiederkaufsverhältnis könnte somit nach §§ 323 I, 346 I hinfällig geworden sein;

10 Aufgabe 1 Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen ?
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen ? Anspruch des B gegen A auf Auflassung aus § 433 I 1: III. Problem Rücktritt des B vom Wiederkaufvertrag; > B hat gegenüber A den Rücktritt vom ausgelösten Wiederkaufsverhältnis erklärt > Anspruch des A aus Wiederkaufsverhältnis könnte somit nach §§ 323 I, 346 I hinfällig geworden sein; § 346 I bewirkt Eintritt eines Abwicklungsschuldverhältnisses, was gleichsam be- deutet, dass die sog. Primärleistungspflichten entfallen (Palandt/Grüneberg § 346 Rn 4); >> hat also B wirksam seinen Rücktritt vom Wiederkaufsverhältnis erklärt? Erklärung nach § 349 liegt gem. Sachverhalt vor; Rücktrittsrecht nach § 323 I bestand für B, denn Wiederkaufsverhältnis ist ein gegenseitiger Vertrag iSd § 323;

11 Aufgabe 1 Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen ?
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen ? Anspruch des B gegen A auf Auflassung aus § 433 I 1: III. Problem Rücktritt des B vom Wiederkaufvertrag; >> hat also B wirksam seinen Rücktritt vom Wiederkaufsverhältnis erklärt? Erklärung nach § 349 liegt gem. Sachverhalt vor; Rücktrittsrecht nach § 323 I bestand für B, denn Wiederkaufsverhältnis ist ein gegenseitiger Vertrag iSd § 323; als Wiederkäufer hatte A Kaufpreis zu zahlen, was nicht erfolgte, § 456 II; Fälligkeit des Wiederkaufspreises war gegeben, § 271 I; im Übrigen befolgte B § 323 I (Nachfristsetzung!);

12 Aufgabe 1 Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen ?
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen ? Anspruch des B gegen A auf Auflassung aus § 433 I 1: III. Problem Rücktritt des B vom Wiederkaufvertrag; >> hat also B wirksam seinen Rücktritt vom Wiederkaufsverhältnis erklärt? Erklärung nach § 349 liegt gem. Sachverhalt vor; Rücktrittsrecht nach § 323 I bestand für B, denn Wiederkaufsverhältnis ist ein gegenseitiger Vertrag iSd § 323; als Wiederkäufer hatte A Kaufpreis zu zahlen, was nicht erfolgte, § 456 II; Fälligkeit des Wiederkaufspreises war gegeben, § 271 I; im Übrigen befolgte B § 323 I (Nachfristsetzung!); >> durch Rücktritt entfielen die Primärleistungspflichten aus dem Wiederkaufsver- hältnis u. damit nach o.a. Meinung die Einrede des A gegen Erfüllung seiner Pflichten nach § 433 I 1 (Übereignung) aus Ur-Kaufvertrag; Letzterer ist nämlich nach hier vertretener Meinung nicht ungültig geworden

13 Aufgabe 1 Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen ?
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen ? Anspruch des B gegen A auf Auflassung aus § 433 I 1: III. Problem Rücktritt des B vom Wiederkaufvertrag; >> somit besteht weiterhin Anspruch des B nach Rücktrittserklärung wieder einrede- frei gegenüber A; der Anspruch ist durchsetzbar

14 Aufgabe 1 Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen ?
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen ? Anspruch des B gegen A auf Auflassung aus § 433 I 1: III. Problem Rücktritt des B vom Wiederkaufvertrag; >> somit besteht weiterhin Anspruch des B nach Rücktrittserklärung wieder einrede- frei gegenüber A; der Anspruch ist durchsetzbar Ergebnis: nach dem Sachverhalt kann B von A die Auflassung nach § 433 I 1 verlangen.

15 A. Anspruch des A gegen B auf Rückauflassung des Grundstücks
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche in der Abwandlung kann A gegen B u. W erheben ? A. Anspruch des A gegen B auf Rückauflassung des Grundstücks Ein solcher könnte sich aus §§ 456 I, 457 I, 433 I 1 ergeben. I. Entstehung des Anspruchs Der Anspruch nach §§ 456 I, 457 I, 433 I 1 bedingt ein Wiederkaufsverhältnis zwischen A und B; dann müsste A rechtswirksam ein Wiederkaufsrecht am Grundstück ausgeübt haben; 1. Ist hier anzunehmen, da Bedingung „Verkauf des B an Dritten“ eingetreten ist; im Übrigen gilt das zu Aufgabe 1 Gesagte entsprechend in diesem Zusammenhang. 2. Hinsichtlich der form-und fristgerechten Ausübung gilt das zu Aufgabe 1 Gesagte; gleiche Ausgangssituation wie im Grundfall zu Aufgabe 1.

16 Anspruch des A gegen B auf Rückauflassung des Grundstücks …
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche in der Abwandlung kann A gegen B u. W erheben ? Anspruch des A gegen B auf Rückauflassung des Grundstücks 3. Mit wirksamer Ausübung des Wiederkaufsrechts ist also zwischen A und B ein sog. Rückkaufverhältnis (auch als Rückkaufvertrag zu bezeichnen) entstanden a) nach § 457 i hat A somit Anspruch auf Herausgabe von Kaufgegenstand u. Zube- hör, also insb. des Kaufgrundstücks > dazu gehört primär hier die Pflicht zur Rückübereignung des Grundstücks

17 Anspruch des A gegen B auf Rückauflassung des Grundstücks …
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche in der Abwandlung kann A gegen B u. W erheben ? Anspruch des A gegen B auf Rückauflassung des Grundstücks 3. Mit wirksamer Ausübung des Wiederkaufsrechts ist also zwischen A und B ein sog. Rückkaufverhältnis (auch als Rückkaufvertrag zu bezeichnen) entstanden a) nach § 457 i hat A somit Anspruch auf Herausgabe von Kaufgegenstand u. Zube- hör, also insb. des Kaufgrundstücks > dazu gehört primär hier die Pflicht zur Rückübereignung des Grundstücks b) Scheitert dies daran, weil W inzwischen Eigentümer durch GB-Eintragung vor Ausübung des Rückerwerbsanspruchs durch A geworden ist? W ist nicht zum Auszug usw. bereit und B ist nicht (mehr) Eigentümer; somit ist B die Leistung der Rückübereignung unmöglich (Unvermögen des B), was zur Leistungsbefreiung nach § 275 I Alt. 1 geführt haben kann;

18 Anspruch des A gegen B auf Rückauflassung des Grundstücks …
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche in der Abwandlung kann A gegen B u. W erheben ? Anspruch des A gegen B auf Rückauflassung des Grundstücks 3. Mit wirksamer Ausübung des Wiederkaufsrechts ist also zwischen A und B ein sog. Rückkaufverhältnis (auch als Rückkaufvertrag zu bezeichnen) entstanden a) nach § 457 i hat A somit Anspruch auf Herausgabe von Kaufgegenstand u. Zube- hör, also insb. des Kaufgrundstücks > dazu gehört primär hier die Pflicht zur Rückübereignung des Grundstücks b) Scheitert dies daran, weil W inzwischen Eigentümer durch GB-Eintragung vor Ausübung des Rückerwerbsanspruchs durch A geworden ist? W ist nicht zum Auszug usw. bereit und B ist nicht (mehr) Eigentümer; somit ist B die Leistung der Rückübereignung unmöglich (Unvermögen des B), was zur Leistungsbefreiung nach § 275 I Alt. 1 geführt haben kann; dem könnte jedoch § 883 II 1 entgegen stehen;

19 Anspruch des A gegen B auf Rückauflassung des Grundstücks … 3. b) …
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche in der Abwandlung kann A gegen B u. W erheben ? Anspruch des A gegen B auf Rückauflassung des Grundstücks 3. b) … dem könnte jedoch § 883 II 1 entgegen stehen; immerhin ist der Anspruch von A durch Vormerkung nach § 883 gesichert, die Vormerkung ist vor Eigentumsumschreibung auf W eingetragen worden; > unabhängig davon, ob und wann A sein Wiederkaufsrecht ausübt, konnte sein bedingter Anspruch auf Rückübereignung durch Vormerkung gesichert werden (hM, BGH NJW 2000, 1332); sein Rückauflassungsanspruch war als bedingte oder als künftige Forderung vormerkungsfähig;

20 Anspruch des A gegen B auf Rückauflassung des Grundstücks … 3. b) …
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche in der Abwandlung kann A gegen B u. W erheben ? Anspruch des A gegen B auf Rückauflassung des Grundstücks 3. b) … dem könnte jedoch § 883 II 1 entgegen stehen; immerhin ist der Anspruch von A durch Vormerkung nach § 883 gesichert, die Vormerkung ist vor Eigentumsumschreibung auf W eingetragen worden; > unabhängig davon, ob und wann A sein Wiederkaufsrecht ausübt, konnte sein bedingter Anspruch auf Rückübereignung durch Vormerkung gesichert werden (hM, BGH NJW 2000, 1332); sein Rückauflassungsanspruch war als bedingte oder als künftige Forderung vormerkungsfähig; > folglich ist die Übereignung an W gegenüber A relativ unwirksam (vgl. § 883 II 1) weshalb für B seine Leistung aus Rückkaufverhältnis nicht unmöglich ist;

21 Anspruch des A gegen B auf Rückauflassung des Grundstücks … 3. b) …
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche in der Abwandlung kann A gegen B u. W erheben ? Anspruch des A gegen B auf Rückauflassung des Grundstücks 3. b) … B ist nach §§ 456, 457 I, 433 I 1 zur Rückauflassung an A verpflichtet. II. der Anspruch des A gegen B ist nicht etwa durch Übereignung an W erloschen; er ist damit gegen W durchsetzbar; > A kann von B Auflassung des Grundstücks nach §§ 456, 457 I, 433 I 1 verlangen.

22 der unter soeben A. festgestellte Anspruch des A gegen W durchsetzbar;
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche in der Abwandlung kann A gegen B u. W erheben ? B. Anspruch des A gegen W Da B nicht mehr als Eigentümer im GB eingetragen, muss geprüft werden, inwieweit der unter soeben A. festgestellte Anspruch des A gegen W durchsetzbar; hierzu könnte sich aus § 888 I ein Anspruch gegen W auf Zustimmung zu der erforder- lichen Rechtsänderung ergeben 1. Entstehung des Anspruchs Aufgrund der eingetragenen Vormerkung für A ist die Verfügung des B an W unwirksam (relativ gesehen nur A gegenüber = relative Unwirksamkeit); A steht damit ein Anspruch auf Zustimmung gegen W zur Realisierung seines Eigentumserwerbsanspruchs nach § 888 I zu;

23 der unter soeben A. festgestellte Anspruch des A gegen W durchsetzbar;
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche in der Abwandlung kann A gegen B u. W erheben ? B. Anspruch des A gegen W Da B nicht mehr als Eigentümer im GB eingetragen, muss geprüft werden, inwieweit der unter soeben A. festgestellte Anspruch des A gegen W durchsetzbar; hierzu könnte sich aus § 888 I ein Anspruch gegen W auf Zustimmung zu der erforder- lichen Rechtsänderung ergeben 1. Entstehung des Anspruchs Aufgrund der eingetragenen Vormerkung für A ist die Verfügung des B an W unwirksam (relativ gesehen nur A gegenüber = relative Unwirksamkeit); A steht damit ein Anspruch auf Zustimmung gegen W zur Realisierung seines Eigentumserwerbsanspruchs nach § 888 I zu; > konkret erfordert dies nach §§ 19, 39 GBO iVm § 29 GBO die Bewilligung des W in grundbuchmäßiger Form = min. öffentlich beglaubigt; darauf läuft der Anspruch des A gegen W nach § 888 I hinaus

24 … darauf läuft der Anspruch des A gegen W nach § 888 I hinaus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche in der Abwandlung kann A gegen B u. W erheben ? B. Anspruch des A gegen W … darauf läuft der Anspruch des A gegen W nach § 888 I hinaus 2. Der Anspruch des A ist nicht erloschen, zB Verjährung etc. 3. Durchsetzung des Anspruchs: Dieser W beruft sich auf zuvor Ersetzen der Einbaukosten der Pelletheizung; ggf. erhebt er damit eine Einrede

25 … darauf läuft der Anspruch des A gegen W nach § 888 I hinaus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche in der Abwandlung kann A gegen B u. W erheben ? B. Anspruch des A gegen W … darauf läuft der Anspruch des A gegen W nach § 888 I hinaus 2. Der Anspruch des A ist nicht erloschen, zB Verjährung etc. 3. Durchsetzung des Anspruchs: Dieser W beruft sich auf zuvor Ersetzen der Einbaukosten der Pelletheizung; ggf. erhebt er damit eine Einrede a) Ein Zurückbehaltungsrecht des W nach § 1000 wäre denkbar; scheitert aber daran, dass zwischen A und W kein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis dahingehend besteht, dass A Eigentümer und B (nur) Besitzer ist

26 … darauf läuft der Anspruch des A gegen W nach § 888 I hinaus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche in der Abwandlung kann A gegen B u. W erheben ? B. Anspruch des A gegen W … darauf läuft der Anspruch des A gegen W nach § 888 I hinaus 2. Der Anspruch des A ist nicht erloschen, zB Verjährung etc. 3. Durchsetzung des Anspruchs: Dieser W beruft sich auf zuvor Ersetzen der Einbaukosten der Pelletheizung; ggf. erhebt er damit eine Einrede a) Ein Zurückbehaltungsrecht des W nach § 1000 wäre denkbar; scheitert aber daran, dass zwischen A und W kein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis dahingehend besteht, dass A Eigentümer und B (nur) Besitzer ist b) Ein Zurückbehaltungsrecht des W könnte sich aber aus § 273 II ergeben; dann müsste W gegenüber A wegen Pelletheizung einen fälligen Anspruch auf (Verwendungs)Ersatz haben;

27 unmittelbar zusteht (Jauernig/Berger § 459 Rn 1);
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche in der Abwandlung kann A gegen B u. W erheben ? B. Anspruch des A gegen W aa) Ein Anspruch aus § 459 scheitert daran, da dieser nur dem Wiederverkäufer B unmittelbar zusteht (Jauernig/Berger § 459 Rn 1); bb) §§ 994, 996 scheitern an der fehlenden Vindikationslage (siehe schon oben) cc) Ein Anspruch auf Verwendungsersatz des W nach GoA, hier §§ 677, 683, 670, scheitert daran, dass W keinen Fremdgeschäftsführungswillen hatte; es liegt nicht einmal ein „Auch-fremdes-Geschäft“ vor dd) möglich wäre ein Anspruch aus §§ 951 I 1, 812 I 1 Alt. 2; scheitert daran, dass §§ 946ff., somit § 951 I eine Verwendung zugunsten einer fremden Sache erfordern; W war jedoch bei Einbau der Pelletheizung Eigentümer des Grundstücks

28 ff) möglicherweise ein Anspruch des W aus §§ 994, 996 analog;
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche in der Abwandlung kann A gegen B u. W erheben ? B. Anspruch des A gegen W ff) möglicherweise ein Anspruch des W aus §§ 994, 996 analog; da W Eigentümer ist, scheitert Analogie (siehe oben); zudem wäre dann § 1001 analog mit hinzuzuziehen; dieser verlangt aber, dass der Eigentümer die Sache bereits wiedererlangt hat, was hier nicht vorliegt; c) Das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 II scheitert damit; ein solches aus § 273 I ist nach Sachlage nicht erkennbar.

29 ff) möglicherweise ein Anspruch des W aus §§ 994, 996 analog;
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche in der Abwandlung kann A gegen B u. W erheben ? B. Anspruch des A gegen W ff) möglicherweise ein Anspruch des W aus §§ 994, 996 analog; da W Eigentümer ist, scheitert Analogie (siehe oben); zudem wäre dann § 1001 analog mit hinzuzuziehen; dieser verlangt aber, dass der Eigentümer die Sache bereits wiedererlangt hat, was hier nicht vorliegt; c) Das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 II scheitert damit; ein solches aus § 273 I ist nach Sachlage nicht erkennbar. d) in Frage könnte ein Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 analog (s. oben 3.a) schon, wo § 1000 unmittelbar verneint wurde) haben, wenn er gegen A wegen der Pelleth. Anspruch auf Verwendungsersatz aus §§ 994, 996 analog hat;

30 ff) möglicherweise ein Anspruch des W aus §§ 994, 996 analog;
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche in der Abwandlung kann A gegen B u. W erheben ? B. Anspruch des A gegen W ff) möglicherweise ein Anspruch des W aus §§ 994, 996 analog; da W Eigentümer ist, scheitert Analogie (siehe oben); zudem wäre dann § 1001 analog mit hinzuzuziehen; dieser verlangt aber, dass der Eigentümer die Sache bereits wiedererlangt hat, was hier nicht vorliegt; c) Das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 II scheitert damit; ein solches aus § 273 I ist nach Sachlage nicht erkennbar. d) in Frage könnte ein Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 analog (s. oben 3.a) schon, wo § 1000 unmittelbar verneint wurde) haben, wenn er gegen A wegen der Pelleth. Anspruch auf Verwendungsersatz aus §§ 994, 996 analog hat; aa) Analogie erfordert hierzu das Vorliegen einer planungswidrigen Regelungslücke

31 behaltungsrecht sowohl an § 1001 „Wiedererlangung“ als auch an einem
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche in der Abwandlung kann A gegen B u. W erheben ? B. Anspruch des A gegen W aa) Analogie erfordert hierzu das Vorleigen einer planungswidrigen Regelungslücke Zunächst ist festzustellen, dass – wie bereits oben festzustellen war – ein Zurück- behaltungsrecht sowohl an § 1001 „Wiedererlangung“ als auch an einem E-B-V zwischen W zu A sowie aus GoA scheitern;

32 behaltungsrecht sowohl an § 1001 „Wiedererlangung“ als auch an einem
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche in der Abwandlung kann A gegen B u. W erheben ? B. Anspruch des A gegen W aa) Analogie erfordert hierzu das Vorleigen einer planungswidrigen Regelungslücke Zunächst ist festzustellen, dass – wie bereits oben festzustellen war – ein Zurück- behaltungsrecht sowohl an § 1001 „Wiedererlangung“ als auch an einem E-B-V zwischen W zu A sowie aus GoA scheitern; diese Lücke erscheint aus heutiger Sicht planwidrig; andererseits besteht, wie der Fall belegt, ein berechtigtes Regelungsbedürfnis (Staudinger/Gursky § 888 Rn 77);

33 behaltungsrecht sowohl an § 1001 „Wiedererlangung“ als auch an einem
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche in der Abwandlung kann A gegen B u. W erheben ? B. Anspruch des A gegen W aa) Analogie erfordert hierzu das Vorleigen einer planungswidrigen Regelungslücke Zunächst ist festzustellen, dass – wie bereits oben festzustellen war – ein Zurück- behaltungsrecht sowohl an § 1001 „Wiedererlangung“ als auch an einem E-B-V zwischen W zu A sowie aus GoA scheitern; diese Lücke erscheint aus heutiger Sicht planwidrig; andererseits besteht, wie der Fall belegt, ein berechtigtes Regelungsbedürfnis (Staudinger/Gursky § 888 Rn 77);

34 behaltungsrecht sowohl an § 1001 „Wiedererlangung“ als auch an einem
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche in der Abwandlung kann A gegen B u. W erheben ? B. Anspruch des A gegen W aa) Analogie erfordert hierzu das Vorleigen einer planungswidrigen Regelungslücke Zunächst ist festzustellen, dass – wie bereits oben festzustellen war – ein Zurück- behaltungsrecht sowohl an § 1001 „Wiedererlangung“ als auch an einem E-B-V zwischen W zu A sowie aus GoA scheitern; diese Lücke erscheint aus heutiger Sicht planwidrig; andererseits besteht, wie der Fall belegt, ein berechtigtes Regelungsbedürfnis (Staudinger/Gursky § 888 Rn 77); um diese Lücke zu füllen, erscheinen die Normen der §§ 994ff. als Verwendungs- ersatznormen am geeignetsten; die §§ 994ff. werden deshalb im Fall des durch Vormerkung gesicherten Wiederkäufers analog angewendet (hM, BGHZ 144, 323; Staudinger/Gursky § 888 Rn 77);

35 spruch des vormerkungsgesicherten Wiederkäufers (so auch BGHZ 75, 293;
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche in der Abwandlung kann A gegen B u. W erheben ? B. Anspruch des A gegen W noch aa) nach anderer moderner Ansicht wird eine unmittelbare Anwendung des § 459 bevorzugt, also auch der Dritterwerber hat diesen Anspruch gegenüber dem An- spruch des vormerkungsgesicherten Wiederkäufers (so auch BGHZ 75, 293; Jauernig/Berger § 459 Rn 1). Bessere Gründe sprechen aber für analoge Anwendung, da § 459 S.1 eindeutig vom „der Wiederverkäufer…kann verlangen…“ spricht.

36 spruch des vormerkungsgesicherten Wiederkäufers (so auch BGHZ 75, 293;
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche in der Abwandlung kann A gegen B u. W erheben ? B. Anspruch des A gegen W noch aa) nach anderer moderner Ansicht wird eine unmittelbare Anwendung des § 459 bevorzugt, also auch der Dritterwerber hat diesen Anspruch gegenüber dem An- spruch des vormerkungsgesicherten Wiederkäufers (so auch BGHZ 75, 293; Jauernig/Berger § 459 Rn 1). Bessere Gründe sprechen aber für analoge Anwendung, da § 459 S.1 eindeutig vom „der Wiederverkäufer…kann verlangen…“ spricht. bb) folgt man der (noch) hM ergibt sich folgendes Ergebnis: > § 994 analog scheitert daran, dass Einbau der Pelletheizung keine notwendige Verwendung war

37 spruch des vormerkungsgesicherten Wiederkäufers (so auch BGHZ 75, 293;
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche in der Abwandlung kann A gegen B u. W erheben ? B. Anspruch des A gegen W noch aa) nach anderer moderner Ansicht wird eine unmittelbare Anwendung des § 459 bevorzugt, also auch der Dritterwerber hat diesen Anspruch gegenüber dem An- spruch des vormerkungsgesicherten Wiederkäufers (so auch BGHZ 75, 293; Jauernig/Berger § 459 Rn 1). Bessere Gründe sprechen aber für analoge Anwendung, da § 459 S.1 eindeutig vom „der Wiederverkäufer…kann verlangen…“ spricht. bb) folgt man der (noch) hM ergibt sich folgendes Ergebnis: > § 994 analog scheitert daran, dass Einbau der Pelletheizung keine notwendige Verwendung war > bleibt als Anspruchsgrundlage noch § 996 analog; Pelletheizungseinbau darf als nützliche Verwendung gesehen werden; die Verwendung erfolgte vor Rechtshängigkeit einer Klage des A gegen W;

38 bb) folgt man der (noch) hM ergibt sich folgendes Ergebnis: …
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche in der Abwandlung kann A gegen B u. W erheben ? B. Anspruch des A gegen W bb) folgt man der (noch) hM ergibt sich folgendes Ergebnis: > bleibt als Anspruchsgrundlage noch § 996 analog; die Verwendung erfolgte vor Rechtshängigkeit einer Klage des A gegen W; W muss bei Vornahme der Verwendung gutgläubig iSv § 990 I 1 analog gewe- sen sein; die Feststellung der Bösgläubigkeit iSd §§ 996, 990 analog muss aus § 932 II hergeleitet werden; dabei ist zu bedenken, dass § 996 den Eigentümer (hier künftigen Eigentümer A) vor einer aufgedrängten Bereicherung schützen soll; die Interessenlage ist entsprechend zwischen Wiederkäufer und Dritterwerber; also grob fahrlässige Unkenntnis vom Wiederkaufsrecht schadet § 996 analog

39 bau der Pelletheizung; allerdings nahm er im GB keine Einsicht;
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche in der Abwandlung kann A gegen B u. W erheben ? B. Anspruch des A gegen W weiter bb) folgt man der (noch) hM ergibt sich weiter folgendes Ergebnis: > nach Sachverhalt hatte W keine Kenntnis bei Vertragsabschluss und bei Ein- bau der Pelletheizung; allerdings nahm er im GB keine Einsicht;

40 bau der Pelletheizung; allerdings nahm er im GB keine Einsicht;
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche in der Abwandlung kann A gegen B u. W erheben ? B. Anspruch des A gegen W weiter bb) folgt man der (noch) hM ergibt sich weiter folgendes Ergebnis: > nach Sachverhalt hatte W keine Kenntnis bei Vertragsabschluss und bei Ein- bau der Pelletheizung; allerdings nahm er im GB keine Einsicht; nach hM dies für die Annahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis (BGHZ 87, 296) genügend; eine unterlassene GB-Einsicht ist grob fahrlässig, da das GB öffentlichen Glauben nach § 892 genießt u. somit für Rechtsverkehr im Immo- bilienbereich entscheidende Bedeutung besitzt;

41 bau der Pelletheizung; allerdings nahm er im GB keine Einsicht;
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche in der Abwandlung kann A gegen B u. W erheben ? B. Anspruch des A gegen W weiter bb) folgt man der (noch) hM ergibt sich weiter folgendes Ergebnis: > nach Sachverhalt hatte W keine Kenntnis bei Vertragsabschluss und bei Ein- bau der Pelletheizung; allerdings nahm er im GB keine Einsicht; nach hM dies für die Annahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis (BGHZ 87, 296) genügend; eine unterlassene GB-Einsicht ist grob fahrlässig, da das GB öffentlichen Glauben nach § 892 genießt u. somit für Rechtsverkehr im Immo- bilienbereich entscheidende Bedeutung besitzt; > somit hat W gegen A keinen Anspruch auf Ersatz der Einbaukosten nach § 996 analog auf € (aA vertretbar bei analoger Anwendung von § 459, wenn man davon ausgeht, dass die Pelletheizung werterhöhende Verwendung war).

42 nach § 888 nicht verweigern.
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche in der Abwandlung kann A gegen B u. W erheben ? B. Anspruch des A gegen W Zwischenergebnis: Nach noch hM hat W gegen A keinen ein Zurückbehaltungsrecht auslösenden Anspruch auf Verwendungsersatz wegen der Pelletheizung und kann somit seine Zustimmung nach § 888 nicht verweigern. Der Zustimmungsanspruch ist also durchsetzbar.

43 nach § 888 nicht verweigern.
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche in der Abwandlung kann A gegen B u. W erheben ? B. Anspruch des A gegen W Zwischenergebnis: Nach noch hM hat W gegen A keinen ein Zurückbehaltungsrecht auslösenden Anspruch auf Verwendungsersatz wegen der Pelletheizung und kann somit seine Zustimmung nach § 888 nicht verweigern. Der Zustimmungsanspruch ist also durchsetzbar. Ergebnis: A hat gegen W einen durchsetzbaren Anspruch auf Zustimmung zur Eigentumsumschreibung aus § 888. (aA vertretbar, wenn man § 459 analog bejaht; dann Zurückbehaltungsrecht für W gegenüber A möglich u. damit Zustimmungsanspruch des A noch nicht durchsetzbar).

44 III. Anspruch des A gegen W aus § 894:
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche in der Abwandlung kann A gegen B u. W erheben ? III. Anspruch des A gegen W aus § 894: Scheitert daran, dass das GB nicht unrichtig ist; der Eigentumserwerb ist nicht generell unrichtig (vgl. oben).

45 Aufgabe 3 Schadensersatzansprüche des W gegen B
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Schadensersatzansprüche des W gegen B A. Anspruch des W gegen B auf SE statt der Leistung in Höhe Kaufpreis €, der Erwerbsnebenkosten und der Pelletheizungskosten von € aus den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I; I. Dann müsste Kaufsache mangelhaft sein, § 437 1. B und W haben einen wirksamen Grundstückskaufvertrag geschlossen; das Wiederkaufsrecht für A hat daruf keinen Einfluss 2. Das Grundstück als Kaufsache muss mangelbehaftet sein; in Betracht kommen Sach- und Rechtsmangel; > hier besteht in dem Wiederkaufsrecht des A ein Rechtsmangel, da das Grundstück dadurch dem Recht des A ausgesetzt war, §§ 433 I 2 Alt. 2, 435;

46 Aufgabe 3 Schadensersatzansprüche des W gegen B
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Schadensersatzansprüche des W gegen B A. Anspruch des W gegen B auf SE statt der Leistung in Höhe Kaufpreis €, der Erwerbsnebenkosten und der Pelletheizungskosten von € aus den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I; I. Dann müsste Kaufsache mangelhaft sein, § 437 1. B und W haben einen wirksamen Grundstückskaufvertrag geschlossen; das Wiederkaufsrecht für A hat daruf keinen Einfluss 2. Das Grundstück als Kaufsache muss mangelbehaftet sein; in Betracht kommen Sach- und Rechtsmangel; > hier besteht in dem Wiederkaufsrecht des A ein Rechtsmangel, da das Grundstück dadurch dem Recht des A ausgesetzt war, §§ 433 I 2 Alt. 2, 435; > das Grundstück ist rechtsmangelhaft

47 Aufgabe 3 Schadensersatzansprüche des W gegen B
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Schadensersatzansprüche des W gegen B II. Die Gewährleistungshaftung des B könnte wegen § 442 ausgeschlossen sein; positive Kenntnis vom Wiederkaufsrecht war bei W nicht gegeben, § 442 Alt. 1; da W grob fahrlässige Unkenntnis hatte (siehe oben), könnte § 442 I 2 eingreifen; fraglich, ob bei B ein arglistiges Verschweigen vorliegt;

48 Aufgabe 3 Schadensersatzansprüche des W gegen B
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Schadensersatzansprüche des W gegen B II. Die Gewährleistungshaftung des B könnte wegen § 442 ausgeschlossen sein; positive Kenntnis vom Wiederkaufsrecht war bei W nicht gegeben, § 442 Alt. 1; da W grob fahrlässige Unkenntnis hatte (siehe oben), könnte § 442 I 2 eingreifen; fraglich, ob bei B ein arglistiges Verschweigen vorliegt; > kann hier dahingestellt belieben, da § 442 II eingreift; Vormerkung war im Grundbuch eingetragen; Rechte des Käufers aus § 437 bleiben also wegen § 442 II erhalten (Jauernig/Berger § 442 Rn 8) > Haftung des B ist damit nicht nach § 442 ausgeschlossen

49 Aufgabe 3 Schadensersatzansprüche des W gegen B
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Schadensersatzansprüche des W gegen B II. Die Gewährleistungshaftung des B könnte wegen § 442 ausgeschlossen sein; positive Kenntnis vom Wiederkaufsrecht war bei W nicht gegeben, § 442 Alt. 1; da W grob fahrlässige Unkenntnis hatte (siehe oben), könnte § 442 I 2 eingreifen; fraglich, ob bei B ein arglistiges Verschweigen vorliegt; > kann hier dahingestellt belieben, da § 442 II eingreift; Vormerkung war im Grundbuch eingetragen; Rechte des Käufers aus § 437 bleiben also wegen § 442 II erhalten (Jauernig/Berger § 442 Rn 8) > Haftung des B ist damit nicht nach § 442 ausgeschlossen III. Wegen Pflicht aus §§ , 435 begründet der Rechtsmangel wie oben eine Pflichtverletzung iSd § 280 I 1; § 280 I 2 beinhaltet Verschuldensvermutung, der sich B wegen Kenntnis vom Rechtsmangel nicht entziehen kann, § 276 I 1.

50 Aufgabe 3 Schadensersatzansprüche des W gegen B
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Schadensersatzansprüche des W gegen B IV. Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I bedingt aber, dass B den (Rechts)Mangel überhaupt beseitigen kann = keine Unmöglichkeit iSd § 275 I vorliegt; > § 281 greift nicht, wenn Leistung unmöglich (vgl. Wortlaut der Norm) > A will Haus auf jeden Fall wiederhaben, weshalb Beseitigung des Mangels unmöglich Zwischenergebnis: aus o.a. Gründen fällt § 281 SE statt der Leistung als Anspruchsgrundlage und damit §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I insgesamt aus (vgl. auch Jauernig/Stadler § 281 Rn 5).

51 Aufgabe 3 Schadensersatzansprüche des W gegen B
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Schadensersatzansprüche des W gegen B B. Anspruch des W gegen B auf SE statt der Leistung in Höhe Kaufpreis €, der Erwerbsnebenkosten und der Pelletheizungskosten von € aus den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 I; I. Voraussetzungen der §§ 437 Nr. 3, 280 I erfüllt (siehe oben bereits) II. Da der Rechtsmangel nicht zu beseitigt werden kann, liegt qualitative Unmöglichkeit iSd § 275 I vor; § 283 I setzt allerdings voraus, dass die Unmöglichkeit der Leistung erst nach Ver- tragsschluss zwischen B und W eingetreten ist; das folgt daraus, dass eine spezielle Regelung für anfängliche Unmöglichkeit über §§ 437 Nr. 3, 311a im Gesetz vorgesehen ist, die andernfalls unverständlich wäre (Jauernig/Stadler § 283 Rn 1ff.).

52 Aufgabe 3 Schadensersatzansprüche des W gegen B
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Schadensersatzansprüche des W gegen B B. Anspruch des W gegen B auf SE statt der Leistung in Höhe Kaufpreis €, der Erwerbsnebenkosten und der Pelletheizungskosten von € aus den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 I; I. Voraussetzungen der §§ 437 Nr. 3, 280 I erfüllt (siehe oben bereits) II. Da der Rechtsmangel nicht zu beseitigt werden kann, liegt qualitative Unmöglichkeit iSd § 275 I vor; § 283 I setzt allerdings voraus, dass die Unmöglichkeit der Leistung erst nach Ver- tragsschluss zwischen B und W eingetreten ist; das folgt daraus, dass eine spezielle Regelung für anfängliche Unmöglichkeit über §§ 437 Nr. 3, 311a im Gesetz vorgesehen ist, die andernfalls unverständlich wäre Ergebnis: aus o.a. Gründen fällt § 283 SE statt der Leistung als Anspruchsgrundlage und damit §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 insgesamt aus.

53 Aufgabe 3 Schadensersatzansprüche des W gegen B
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Schadensersatzansprüche des W gegen B C. Anspruch des W gegen B auf SE statt der Leistung in Höhe Kaufpreis €, der Erwerbsnebenkosten und der Pelletheizungskosten von € aus den §§ 437 Nr. 3, 311a II I; I. Voraussetzungen der §§ 437 Nr. 3, 280 I erfüllt (siehe oben bereits) II. Da der Rechtsmangel von Anfang an vorlag, greift § 275 I ein; damit Vorrausetzungen von § 311a I gegeben (Jauernig/Stadler, aaO); Auch kannte B das Leistungshindernis bei Vertragsschluss, § 311a II 2 III. Zum Schaden des W gehören neben dem Kaufpreis die sog. Erwerbsnebenkosten sowie die Kosten der Pelletheizung, § 249 I (status quo ante); damit kann W ohne Abzüge den Kaufpreis zurückverlangen und die Erwerbsnebenkosten (beachte, Kaufpreis wäre auch über Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 326 V, 323, 346 I zurück zu verlangen gewesen)

54 Aufgabe 3 Schadensersatzansprüche des W gegen B
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Schadensersatzansprüche des W gegen B C. Anspruch des W gegen B auf SE statt der Leistung in Höhe Kaufpreis €, der Erwerbsnebenkosten und der Pelletheizungskosten von € aus den §§ 437 Nr. 3, 311a II I; III. Zum Schaden des W gehören neben dem Kaufpreis die sog. Erwerbsnebenkosten sowie die Kosten der Pelletheizung, § 249 I (status quo ante); damit kann W ohne Abzüge den Kaufpreis zurückverlangen und die Erwerbsnebenkosten (beachte, Kaufpreis wäre auch über Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 326 V, 323, 346 I zurück zu verlangen gewesen); SE-Anspruch erfasst wegen § 249 I auch Ersatz für Kosten Pelletheizung; hier kann man über § 254 I als Ausprägung des § 242 eine Schadensminderung zu- gunsten des B vertreten wegen der grobfahrlässigen Unkenntnis des W von dem Wiederkaufsrecht (aA aber wohl eher anzunehmen)

55 Aufgabe 3 Schadensersatzansprüche des W gegen B
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Schadensersatzansprüche des W gegen B C. Anspruch des W gegen B auf SE statt der Leistung in Höhe Kaufpreis €, der Erwerbsnebenkosten und der Pelletheizungskosten von € aus den §§ 437 Nr. 3, 311a II; Ergebnis: W hat gegen B einen Anspruch auf SE statt der Leistung in Höhe Kaufpreis €,

56 Aufgabe 3 Schadensersatzansprüche des W gegen B
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Schadensersatzansprüche des W gegen B D. Anspruch des W gegen B auf SE statt der Leistung in Höhe Kaufpreis €, der Erwerbsnebenkosten und der Pelletheizungskosten von € aus den §§ 280 I, 311 II Nr. 1, 241 II; Anspruch also aus culpa in contrahendo; I. Mit den Vertragsverhandlungen kam zwischen W und B ein vorvertragliches Schuldverhältnis zustande, § 311 II Nr. 1 II. Indem B den W nicht bereits da über das Wiederkaufsrecht unterrichtete, verletzte er schuldhaft eine vorvertragliche Aufklärungspflicht, § 241 II III. Fraglich aber das Verhältnis zwischen Haftung aus c.i.c. zur Mängelhaftung §§ 434ff. 1. Zum Teil wird vertreten wegen des unterschiedlichen Schutzzweckes eine freie nebeneinander konkurrierende Anwendbarkeit beider Anspruchsgrundlagen (so MüKo/Emmerich § 311 Rn 96)

57 Aufgabe 3 Schadensersatzansprüche des W gegen B
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Schadensersatzansprüche des W gegen B D. Anspruch des W gegen B auf SE statt der Leistung in Höhe Kaufpreis €, der Erwerbsnebenkosten und der Pelletheizungskosten von € aus den §§ 280 I, 311 II Nr. 1, 241 II; 2. nach aA verdrängt die Mängelhaftung Ansprüche aus c.i.c.; der Käufer sei durch §§ 434ff. hinreichend geschützt (so BGH NJW 2009, 2120; Jauernig/Stadler § 311 Rn 38); dafür spricht auch, dass c.i.c. vor Aufnahme im Gesetz eine „vorvertragliche Lücke“ schließen sollte; 3. somit sprechen die besseren Gründe für Ziff. 2; die c.i.c. tritt grundsätzlich hinter die Mängelhaftung zurück (hM).

58 Aufgabe 3 Schadensersatzansprüche des W gegen B
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Schadensersatzansprüche des W gegen B D. Anspruch des W gegen B auf SE statt der Leistung in Höhe Kaufpreis €, der Erwerbsnebenkosten und der Pelletheizungskosten von € aus den §§ 280 I, 311 II Nr. 1, 241 II; 3. somit sprechen die besseren Gründe für Ziff. 2; die c.i.c. tritt grundsätzlich hinter die Mängelhaftung zurück (hM). Allerdings macht die hM davon eine Ausnahme bei Arglist des Verkäufers, weil der arglistige Verkäufer nicht schutzwürdig sei; Grund: Verjährung bei Arglist 3 Jahre, sonst ggf. 2 Jahre, vgl. § 438 I Nr. 3; hier allerdings wegen § 438 I Nr. 1 „Vormerkung“ unerheblich (Hinweis: lies § 197 I Nr. 2, an den § 438 in Nr. 1 angepasst ist = 30 Jahre); dessen ungeachtet: B hat eindeutig arglistig gehandelt

59 Aufgabe 3 Schadensersatzansprüche des W gegen B
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Schadensersatzansprüche des W gegen B D. Anspruch des W gegen B auf SE statt der Leistung in Höhe Kaufpreis €, der Erwerbsnebenkosten und der Pelletheizungskosten von € aus den §§ 280 I, 311 II Nr. 1, 241 II; IV. Anspruch aus §§ 280 I, 311 II Nr. 1, 241 II deshalb nicht durch die Rechtsmängelhaftung (Gewährleistungsrecht) ausgeschlossen V. W ist deshalb über bzw. aus §§ 280 I, 311 II Nr. 1, 241 II so zu stellen, wie er stünde, wenn B seiner Aufklärungspflicht genügt hätte; nach Sachverhalt hätte W bei Kenntnis vom Wiederkaufsrecht Abstand genommen; damit über § 249 I Schadensersatzanspruch auf Kaufpreis €, Erwerbsnebenkosten und Pelletheizungskosten von € gegeben aus §§ 280 I, 311 II Nr. 1, 241 II.

60 Aufgabe 3 Schadensersatzansprüche des W gegen B
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Schadensersatzansprüche des W gegen B E. Deliktsrechtliche Ansprüche des W gegen B I. Aus § 823 I auf o.a. Schaden (Kaufpreis, Erwerbsnebenkosten, Pelletheizung); es fehlt die Verletzung eines absoluten Rechtsguts des W (reiner Vermögensschaden) II. Aus §§ 823 II iVm 263 StGB Arglistiges Verschweigen kann hier als Betrug ausgelegt werden; insoweit könnte Anspruch im üblichen Prüpfungsrahmen bejaht werden (war kein Schwerpunkt der Examensklausur) III. Aus § 826 vorsätzliche sittenwidrige Schädigung Betrug als Straftat ist immer sittenwidrig; da dolus eventualis genügt, reicht möglicher Schaden des W für § 826 hier aus.

61 Aufgabe 3 Schadensersatzansprüche des W gegen B
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Schadensersatzansprüche des W gegen B E. Deliktsrechtliche Ansprüche des W gegen B III. Aus § 826 vorsätzliche sittenwidrige Schädigung Betrug als Straftat ist immer sittenwidrig; da dolus eventualis genügt, reicht es auch aus, dass der Schädiger – hier B – einen Schaden als möglich voraussieht und diese Folge billigend in Kauf nimmt (Palandt/Sprau § 826 Rn 11ff.); für B hier anzunehmen, B verdient wegen seines Verhaltens keinen Schutz; Ergebnis: B ist zum Ersatz vom Kaufpreis €, der Erwerbsnebenkosten und der Pelletheizungskosten von € aus den§§ 437 Nr. 3, 311a II, den §§ 280 I, 311 II Nr. 1, 241 II und auch aus §§ 823 II iVm 263 StGB, 826 verpflichtet.


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